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Beschluss

OVG 12 S 52.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1106.OVG12S52.18.00
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Leitsätze
Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.307,75 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.307,75 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Beschwerdevorbringen beruft sich im Kern auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (IX B 21/18) und die darin angesichts des andauernd niedrigen Zinsniveaus gegen die Regelung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einem halben Prozent für jeden Monat geäußerten schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel, die auch das Bundesministerium der Finanzen sowie die obersten Finanzbehörden der Länder dazu veranlasst hätten, den BFH-Beschluss bei der Zinsfestsetzung anzuwenden und die Vollziehung auszusetzen. Darin liegt nur eine Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus erschöpft sich die Beschwerde in dem Petitum, auch der Antragsgegner möge bei der Gewerbesteuerfestsetzung ohne Rücksicht auf seine schlechte Kassenlage dem erwähnten Erlass im Sinne einer einheitlichen Behandlung der Steuerpflichtigen folgen. Die Beschwerde setzt sich jedoch mit der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts nicht auseinander, was den dort zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Maßstab für die Aussetzung der Vollziehung einer nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Anforderung von öffentlichen Abgaben angeht. Sie geht auf die ausführlich dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichts gegenüber der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ein. Ebenso wenig stellt das Beschwerdevorbringen die Ausführungen infrage, mit denen das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer unbilligen Härte abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen nur vor, wenn im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Kontrolle der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Das Gericht hat sich insoweit auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Fehler sowie der Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. neben den Nachweisen des Verwaltungsgerichts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2009 – OVG 9 S 25.09 – juris Rn. 7, und vom 28. November 2005 – OVG 12 S 9.05 -; zu steuerlichen Abgaben: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2002 – 2 B 97/02 – Beschlussabdruck S. 2 f. m.w.N.). Die Frage, ob die gesetzliche Festlegung des Zinssatzes aufgrund einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung angesichts der tatsächlichen Zinsentwicklung gegen höherrangiges Recht verstößt, ggf. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Betroffenenkreis, ist in diesem Sinne schwierig und wird unterschiedlich gesehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 14 B 1366/18 – juris Rn. 8 ff.). Schon das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Zinsentwicklung auch vom Bundesfinanzhof nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2017 – III R 10/16 – BFHE 260, 9, juris Rn. 32 ff.). Die Beschwerde setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).