Beschluss
4 B 15/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0724.4B15.23.00
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Leitsätze
1. Inhaber einer Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SH) ist der Vermittler von Ferienwohnungen, wenn der Feriengast aufgrund der Internetpräsenz bei objektiver Würdigung nach dem Empfängerhorizont davon ausgehen muss, dass der Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermittler zustande kommt.(Rn.44)
2. Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, wenn die festgesetzten Beiträge für die Ferienwohnungen bereits unter einer anderen Beitragsnummer festgesetzt worden sind.(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Februar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2023 wird, soweit er die Festsetzung für die Ferienwohnungen für den Zeitraum April 2016 bis März 2019 in Höhe von insgesamt ... ... € betrifft, angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.
Der Streitwert wird auf ... ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhaber einer Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SH) ist der Vermittler von Ferienwohnungen, wenn der Feriengast aufgrund der Internetpräsenz bei objektiver Würdigung nach dem Empfängerhorizont davon ausgehen muss, dass der Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermittler zustande kommt.(Rn.44) 2. Es liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, wenn die festgesetzten Beiträge für die Ferienwohnungen bereits unter einer anderen Beitragsnummer festgesetzt worden sind.(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Februar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2023 wird, soweit er die Festsetzung für die Ferienwohnungen für den Zeitraum April 2016 bis März 2019 in Höhe von insgesamt ... ... € betrifft, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Der Streitwert wird auf ... ... € festgesetzt. I . Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen einen Festsetzungsbescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für Ferienwohnungen. Die Antragstellerin ist Unternehmerin im Gast- und Hotelgewerbe. Sie betreibt in ... ... das Hotel ... . Weiterhin betreibt sie auf dem Grundstück ... ... in ... ... das Designhotel ... (vormals ... ... ... ). Auf diesem Grundstück befinden sich neben dem ... ... ... 44 Ferienwohnungen, von welchen einige durch die Antragstellerin an Feriengäste vermittelt werden. Die Antragstellerin selbst war zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Ferienwohnungen. Für den Zeitraum ab dem 25. Januar 2017 wurde zwischen der Firma Grundstücksgesellschaft ... ... ... als Eigentümerin einiger der Ferienwohnungen und der Antragstellerin als Beauftragte ein Geschäftsbesorgungsvertrag für die Vermittlung der Ferienwohnungen geschlossen. Die Grundstücksgesellschaft ... ... verkaufte die in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnungen in der Folgezeit nach und nach an die jetzigen Eigentümer. In den jeweiligen Kaufverträgen wurde der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Antragstellerin zur Verpflichtung gemacht. Diese Geschäftsbesorgungsverträge sind mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag, welcher zwischen der Grundstücksgesellschaft ... ... und der Antragstellerin geschlossen wurde, mit Ausnahme der Regelung über die Vergütung, identisch. In den Verträgen heißt es u.a.: § 1 Abs. 2 Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen der Beauftragten auf der einen Seite und dem Eigentümer auf der anderen Seite zum Zwecke der Vermietung der Appartements an wechselnde Feriengäste. § 1 Abs. 3 Nach diesem Vertrag wird die Beauftragte Mietverträge mit wechselnden Feriengästen im Namen und für Rechnung des Eigentümers abschließen. § 3 Abs. 1 Die Beauftragte erhält für ihre Tätigkeit 18% (bzw. 35%) der Mieteinnahmen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. § 3 Abs. 3 Die mit dem Objekt verbundenen Betriebskosten trägt allein der Eigentümer. § 5 Abs. 2 Die Beauftragte ist zuständig für die Erstellung und Pflege einer eigenen Internetpräsenz der Appartementanlage. Die Antragstellerin bewirbt die Ferienwohnungen unter der Internetpräsenz ... ... . Über diese Internetseite finden auch die Buchungen der Ferienwohnungen statt. Mit den o.g. Betriebsstätten wird die Antragstellerin bei dem Antragsgegner unter den Beitragsnummern ... ... und ... ... geführt, wobei teilweise die Betriebsstätte in ... ... unter beiden Beitragsnummern geführt wurde. Seit dem 28. November 2022 wird die Betriebsstätte in ... ... unter dem Beitragskonto ... ... und die Betriebsstätte in ... ... nur noch unter dem Beitragskonto ... ... geführt. Mit Bescheid vom 2. September 2016 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin unter der Beitragsnummer ... ... für den Zeitraum April bis Juni 2016 u.a. Rundfunkbeiträge für 37 Ferienwohnungen der Betriebsstätte in ... ... in Höhe von ... ... € fest. Weiterhin setzte er mit Bescheid vom 1. Oktober 2016 gegen die Antragstellerin, ebenfalls unter der Beitragsnummer ... ..., für den Zeitraum Juli bis September 2016 u.a Rundfunkbeiträge für 37 Ferienwohnungen der Betriebsstätte in ... in Höhe von ... ... € fest. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Antragstellerin bereits in dem Klageverfahren 4 A 68/19, insbesondere mit der Begründung, dass sie nicht rundfunkbeitragspflichtig sei, weil sie nicht Inhaberin der Betriebsstätte sei. Die Klage wurde von der Kammer mit Urteil vom 22. Februar 2022 abgewiesen. Das Gericht ging dabei in den Entscheidungsgründen von der Betriebsstätteninhaberschaft der Antragstellerin aus (VG Schleswig, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 68/19 – n.v.). Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2021 setzte der Antragsgegner außerdem gegen die Antragstellerin unter der Beitragsnummer ... u.a. Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 für 37 Ferienwohnungen der Betriebsstätte in ... in Höhe von ... ... €, Januar 2017 bis März 2018 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... €, April bis Dezember 2018 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... € und Januar bis März 2019 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... € fest. Am 1. Februar 2023 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin – diesmal unter der Beitragsnummer ... – u.a. Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Dezember 2016 für 36 Ferienwohnungen der Betriebsstätte in ... in Höhe von ... ... €, Januar 2017 bis Juli 2021 für 36 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... €, August bis Dezember 2021 für 36 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... €, Januar bis Juni 2022 für 36 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... € und Juli bis Dezember 2022 für 27 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... € fest. Der Bescheid enthält außerdem eine Gutschrift von insgesamt ... €, die sich aus Reduzierungen der Anzahl der Ferienwohnungen ergibt (36 Ferienwohnungen für den Zeitraum April 2016 bis Juni 2017, 35 Ferienwohnungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017, 33 Ferienwohnungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2018, 32 Ferienwohnungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018, 27 Ferienwohnungen für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2022 und 24 Ferienwohnungen ab Januar 2023). Die Reduzierung der Anzahl der Ferienwohnungen erfolgte aufgrund der eigenen Anmeldungen zur Rundfunkbeitragspflicht durch die Eigentümer. Ein Säumniszuschlag wurde in dem Bescheid nicht festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 1. Februar 2023 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2023 Widerspruch. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner im Nachgang zum erhobenen Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2023 festgesetzten Beiträge. Die Antragstellerin setzte dem Antragsgegner für die Entscheidung über diesen Antrag eine Frist bis zum 27. Februar 2023. Eine Entscheidung über diesen Antrag erging durch den Antragsgegner bisher nicht. Am 3. Mai 2023 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, dass der Antrag zulässig sei, da sie beim Antragsgegner am 23. Februar 2023 erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt habe. Zudem überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse; der Bescheid vom 1. Februar 2023 sei rechtswidrig. Zutreffend sei zwar, dass es sich bei den Ferienwohnungen um Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV handele; sie sei aber nicht als Inhaberin dieser Betriebsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 RBStV anzusehen. Vom Inhaberbegriff seien gerade nicht solche Personen erfasst, die die Betriebsstätte im Auftrag, auf Weisung, im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses nutzten würden. Diese Personen seien nicht beitragspflichtig, sondern vielmehr die dahinterstehende Person. Sie sei nicht Eigentümerin; vielmehr habe sie mit den jeweiligen Eigentümern der berechneten Ferienwohnungen Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen. Die Geschäftsbesorgung sei eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse, sodass es sich nach der Rechtsnatur bereits – wie auch beim Auftrag – um einen fremdnützigen Vertrag handele. Hinter der Vermittlung stehe der jeweilige Eigentümer der Ferienwohnung; die Vermietung erfolge im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers. Sie selbst nutze die Ferienwohnungen nur aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Gesetzgeber habe genau diesen Fall vorgesehen und gerade nicht gewollt, Personen wie sie heranzuziehen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass sie finanziell an der Vermietung beteiligt sei. Sie erhalte eine Provision in Höhe von 18% der Mieteinnahmen; den überwiegenden Teil der Einnahmen erhielten die Eigentümer der Ferienwohnungen. Weiterhin sei sie nicht dadurch Inhaberin der Betriebsstätten, weil sie nach außen hin – wie beispielsweise im Impressum des ... ... – als Betreiberin auftrete. Der Aufgabe als Vermittlerin sei es gerade immanent, dass sie nach außen auftrete. Es könne im Übrigen auch nicht gewollt sein, dass sie für die Rundfunkbeiträge aufkomme; im Vertrag seien hierzu keinerlei Regelungen enthalten. Vielmehr sei dem Vertrag der Wille zu entnehmen, dass die Kosten, die für den Betrieb der Ferienwohnung – worunter auch Rundfunkbeiträge fallen würden – erforderlich seien, von den Eigentümern zu tragen seien. Hieran ändere auch ihr eigener Entscheidungsspielraum nichts, da die Geschäftsbesorgung eine selbstständige Tätigkeit sei, die auch Raum für eigenverantwortliches Handeln lasse. Es sei außerdem auch im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht sachgerecht, sie heranzuziehen. Danach gelte die Beitragspflicht für Ferienwohnungen erst ab der zweiten Wohneinheit. Betrachte man den jeweiligen Eigentümer als Inhaber der Betriebsstätte, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es für die Ferienwohnungen kein Beitragsaufkommen gebe, weil diese für die Eigentümer jeweils die erste Ferienwohnung sei. Nehme man hingegen sie – die Antragstellerin – in Anspruch, entstehe für dieselben Ferienwohnungen ein erhebliches Beitragsaufkommen. Im Übrigen seien einige der Ferienwohnungseigentümer selbst an den Antragsgegner herangetreten und hätten diesem mitgeteilt, dass sie Eigentümer und für die Rundfunkgebühren zuständig seien. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Februar 2023 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2023 (Beitrags-Nr.: ... ... ) anzuordnen, soweit er Festsetzungen für die Ferienwohnungen betrifft. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass der Bescheid vom 1. Februar 2023 rechtmäßig sei; insbesondere sei die Antragstellerin Inhaberin der Betriebsstätte gemäß § 6 Abs. 1, 2 RBStV und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten zu den Verfahren 4 A 68/19 sowie 4 B 6/23 verwiesen. I I . Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Februar 2023 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2023 anzuordnen, soweit er Festsetzungen für die Ferienwohnungen betrifft, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben und Kosten (VG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 4 B 39/18 – juris Rn. 4), sodass der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2023 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Weiter haben die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO bei Anrufung des Gerichts vorgelegen. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ein Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Zwar hat der Antragsgegner den von der Antragstellerin am 23. Februar 2023 gestellten Aussetzungsantrag nicht ganz oder zum Teil abgelehnt, allerdings hat der Antragsgegner über den Antrag nicht ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich entschieden. Die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO enthält keine kalendermäßige Bestimmung über die Angemessenheit dieser Frist. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Umständen des Einzelfalles (VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 4 B 21/20 – juris Rn. 10). Es ist jedenfalls anerkannt, als „Orientierungsgröße“ insoweit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles eine Frist von einem Monat als noch angemessene Frist anzusehen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9/05 – juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2022 – 14 E 4615/21 – juris Rn. 25). Die Frist beginnt mit der Stellung des Antrags bei der Behörde (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180). Dies zugrunde gelegt, war die einmonatige Frist zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags am 3. Mai 2023 verstrichen. Dabei ist es auch unschädlich, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner lediglich eine Frist bis zum 27. Februar 2023 – und damit eine nicht angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO – gesetzt hat (VG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2023 – 4 B 6/23 – n.v.). Denn eine von der Antragstellerin (nicht angemessen) gesetzte Frist hat nicht zur Folge, dass der Antragsgegner dann nicht mehr die Möglichkeit hätte, innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 12 L 759/03 – juris Rn. 6). Der Antrag ist teilweise begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2023, soweit dieser sich auf die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen für den Zeitraum April 2016 bis März 2019 in Höhe von ... ... € bezieht. Nach der hier nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bestehen insoweit schon deshalb ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides, weil der Antragsgegner mit der Festsetzung für die Ferienwohnungen für diesen Zeitraum gegen das Verbot der Doppelbelastung verstoßen hat. Die doppelte Inanspruchnahme ist aus Verfassungsgründen rechtswidrig; sie verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 106 ff.). Soweit der Antragsgegner gegen die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen für den Zeitraum April 2016 bis März 2019 festsetzt hat, verkennt er, dass er diese bereits mit früheren Bescheiden unter der Beitragsnummer ... festgesetzt hatte. So hatte er unter dieser Beitragsnummer mit Bescheid vom 2. September 2016 für den Zeitraum April bis Juni 2016 Rundfunkbeiträge für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... € festgesetzt. Weiterhin hatte er mit Bescheid vom 1. Oktober 2016 für den Zeitraum Juli bis September 2016 Rundfunkbeiträge für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... € und mit Bescheid vom 1. März 2021 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... €, Januar 2017 bis März 2018 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... €, April bis Dezember 2018 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... € und Januar bis März 2019 für 37 Ferienwohnungen in Höhe von ... € festgesetzt. Diese Bescheide erfassen lückenlos den Zeitraum April 2016 bis März 2019, wobei durchweg eine Anzahl von 37 Ferienwohnungen – und damit eine höhere Anzahl als in dem hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid – zugrunde gelegt worden ist. Daraus ergibt sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides, dass der Antragsgegner Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt ... ... € zu viel festgesetzt hat. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Dezember 2016 für 36 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... € und Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2017 bis März 2019 für 36 Ferienwohnungen in Höhe von ... ... €. Von dem Betrag in Höhe von ... ... € ( ... ... € + ... €) war der entsprechende Betrag der Gutschrift aufgrund der Reduzierungen der Anzahl der Ferienwohnungen abzuziehen. Die Gutschrift weist unter Zugrundlegung der Reduzierungen für den Zeitraum Januar 2017 bis März 2019 eine Höhe von ... € (Juli bis Dezember 2017 = ... €; Januar bis Juni 2018 = ... €; Juli bis Dezember 2018 = ... ... €; Januar bis März 2019 = ... ... €) auf. Soweit der Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2023 Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2022 in Höhe des verbleibenden Betrages von ... € festsetzt, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug dieses Bescheides hingegen nicht, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wobei Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 9 f.). Vorliegend geht es um den Beitragszeitraum von April 2019 bis Dezember 2022 hinsichtlich der Ferienwohnungen der Betriebsstätte in ... . Entscheidend sind danach §§ 5, 6, 7, 10 Abs. 5 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 27. Januar 2020, GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 345 ff.; 2020 S. 38 ff.), im Folgenden RBStV. Bei den Zustimmungsgesetzen des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen handelt es sich um ordnungsgemäß erlassene und veröffentlichte Gesetze. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Die Festsetzungen der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 5 RBStV. Der RBStV ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts – auch soweit er die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich betrifft – verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 juris Rn. 112 ff.). Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt hiernach einen Vorteil, der den Inhabern von Betriebsstätten zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist. Insoweit nimmt das erkennende Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O.) Bezug. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides bestehen keine Bedenken. Solche sind auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Überdies ist der Bescheid materiell rechtmäßig. Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung entsprechend der Anzahl der Beschäftigten zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Eine Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an. Gemäß § 6 Abs. 2 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nicht als Inhaber einer Betriebsstätte werden Personen erfasst, die die Betriebsstätte im Auftrag, auf Weisung, im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis nutzen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Dr. 17/1336, S. 59). In einem solchen Fall ist der Auftraggeber heranzuziehen (Schneider in: Binder/Vesting, RBStV, 4. Aufl. 2018, § 6 Rn. 21). Weiterhin führt auch eine auf einen Dienstleister übertragene Anwerbung und Vermittlung der Vermietung von Ferienwohnungen, bei der dieser den Mietvertrag lediglich im Namen und im Auftrag des Eigentümers mit den jeweiligen Feriengästen abschließt, nicht dazu, dass die Rundfunkbeitragspflicht vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den Vermittler übergeht, da der Vermittler hierdurch nicht zum Vermieter wird (VG Oldenburg, Urteil vom 22. März 2023 – 15 A 233/18 – juris Rn. 52). Vielmehr geht die Rundfunkbeitragspflicht in diesen sog. Vermittlungsfällen nur dann auf den Vermittler der Ferienwohnung über, wenn dieser die Ferienwohnung selbst, d.h. im eigenen Namen (als Vermieter) an den Feriengast vermietet, also selbst mit diesem den Mietvertrag abschließt (VG Oldenburg, a.a.O.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt handelt es sich bei den Ferienwohnungen zur Vermietung an wechselnde Feriengäste (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages) um solche, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen und damit unzweifelhaft Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 1 RBStV sind. Die Antragstellerin ist – entgegen ihrer Ansicht – auch Inhaberin der Betriebsstätten. Nach den dargestellten Maßstäben kommt es hierfür auch nicht auf den Vortrag der Antragstellerin an, dass sie selbst nicht Eigentümerin der Ferienwohnungen sei. Zwar sprechen die von der Antragstellerin vorgelegten Geschäftsbesorgungsverträge zunächst gegen die Annahme ihrer Betriebsstätteninhaberschaft. Insbesondere heißt es in § 1 Abs. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages, dass die Antragstellerin die Mietverträge mit wechselnden Feriengästen im Namen und für Rechnung des Eigentümers abschließt. Danach schließt sie nicht selbst als Vermieterin die Mietverträge mit den Feriengästen. Aufgrund der dargestellten Maßstäbe würde damit die Rundfunkbeitragspflicht gerade nicht auf die Antragstellerin als Vermittlerin übergehen. Hiervon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht der Anschein, welcher durch die von der Antragstellerin angegebene Internetpräsenz ... ... (zuletzt vom Gericht abgerufen am 24. Juli 2023) vermittelt wird, für die Annahme ihrer Betriebsstätteninhaberschaft und dafür, dass die Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages – wie etwa § 1 Abs. 3 – im Tatsächlichen gar nicht eingehalten werden. Bei dieser Internetseite handelt es sich um eine einheitliche Seite sowohl für das Hotel ... ... als auch für die Ferienwohnungen. Eine Differenzierung zwischen Hotel und Ferienwohnungen wird dort nicht vorgenommen; vielmehr macht die Darstellung den Anschein, als würde es sich um einen Gesamtkomplex handeln. Für diesen tritt auf der Internetseite insgesamt auch lediglich die Antragstellerin auf. Im Impressum werden lediglich die Hoteldaten und die Unternehmensdaten der Antragstellerin genannt. Daten der jeweiligen Eigentümer der Ferienwohnungen sind nicht ersichtlich; auch enthält die Internetpräsenz keinerlei Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und die Mietverträge nicht zwischen der Antragstellerin und den Feriengästen zustande kommen. Aufgrund der Darstellung auf der Internetseite muss der Feriengast bei objektiver Würdigung nach dem Empfängerhorizont, welcher über die angegebene Internetpräsenz eine Ferienwohnung bucht, davon ausgehen, dass der Mietvertrag hierfür zwischen ihm und der Antragstellerin zustande kommt, nicht aber zwischen ihm und dem jeweiligen Eigentümer der Ferienwohnung. Der Vortrag der Antragstellerin, dass es der Aufgabe der Vermittlerin gerade immanent sei, dass sie nach außen auftrete, überzeugt demgegenüber nicht. Denn für den Feriengast muss es dennoch ersichtlich sein, mit wem er den Vertrag schließt. Ausweislich der Darstellung der Internetpräsenz ist davon auszugehen, dass der Vertrag mit der Antragstellerin und nicht mit den Eigentümern der Ferienwohnungen zustande kommt. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Annahme eines Auftrags oder die eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zu verneinen. Bei der Vermittlung durch die Antragstellerin scheidet das Vorliegen eines Auftrages bereits aufgrund der in § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages geregelten Entgeltlichkeit aus. Weiterhin kann der Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei der Geschäftsbesorgung – wie auch beim Auftrag – um einen fremdnützigen Vertrag handele, nicht überzeugen, denn aufgrund der dargestellten Ausführungen spricht der Anschein, welcher aufgrund der Internetpräsenz vermittelt wird, gerade nicht dafür, dass eine Fremdnützigkeit hier anzunehmen ist. Im Übrigen führen die Schreiben einiger Ferienwohnungseigentümer an den Antragsgegner, in welchem sie diesem mitteilen, dass die Antragstellerin nicht Eigentümerin sei und sie selbst für die Rundfunkgebühren zuständig seien, sowie der Hinweis, dass die Antragstellerin für sie keine Betriebsstätte führe, sondern lediglich als Vermittlerin auftrete, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch diese Mitteilungen ändern nichts an dem Anschein, welcher durch den Gesamteindruck der Internetpräsenz vermittelt wird, nämlich, dass die Antragstellerin Betriebsstätteninhaberin ist. Auch vermag das weitere Vorbringen der Antragstellerin, dass die Eigentümer laut der Geschäftsbesorgungsverträge den überwiegenden Teil der Mieteinnahmen erhalten würden und dass die Eigentümer für den Betrieb der Ferienwohnungen zuständig seien, wozu auch die Rundfunkbeiträge gehörten, nicht dazu führen, dass die Betriebsstätteninhaberschaft der Antragstellerin entfällt. Denn nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Antragstellerin tatsächlich im Namen und für Rechnung der Eigentümer die Mietverträge abschließt. Dass dies der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht – wie etwa durch Vorlage der Mietverträge – dargelegt. Dementsprechend war vorliegend nach Aktenlage zu entscheiden, wobei insbesondere der Gesamteindruck der Internetpräsenz zu berücksichtigen war. Danach ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Antragstellerin hier selbst mit den Feriengästen die Mietverträge abschließt, sodass ihre Betriebsstätteninhaberschaft anzunehmen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ... ... € (Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnungen).