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Urteil

10 O 383/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2020:1103.10O383.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Zinsen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags. 3 Mit Darlehensvertrag vom 15.02.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 9.500,00 € zu einem Sollzinssatz von 3,918 % p. a. mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Wegen des näheren Vertragsinhalts – insbesondere der auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation – wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. 4 Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 15.000,00 € an den vermittelnden Autohändler und beginnend mit dem 05.04.2016 monatliche Raten in Höhe von je 304,02 € an die Beklagte. Durch Zahlung der Schlussrate in Höhe von 3.000,00 € am 02.03.2018 wurde das Darlehen vollständig zurückgeführt. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2019 (Anlage K 2) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen er anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs des Herstellers x1, nebst Fahrzeugschlüsseln und –papieren durch den Kläger an die Beklagte, 8 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Herstellers X1 befindet. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte, erklärt sie die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 13.825,60 € und beantragt widerklagend, 12 festzustellen, dass der Kläger über den Betrag von 13.825,60 € hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen weitergehenden Wertverlust des PKW x1 an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, 13 Der Kläger beantragt, 14 die Hilfswiderklage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: I. 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 09.09.2019 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung längst erloschen war. 19 Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 355 BGB stand dem Kläger das Recht zu, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB a. F. begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a. F.). 20 1. 21 Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und, wie von der Beklagten durch Vorlage der Anlage B 3 bewiesen, dem Kläger bei Vertragsschluss in Form einer Abschrift zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im Februar 2016 abgelaufen war (vgl. die Urteile der erkennenden Kammer vom 05.04.2019, 10 O 192/18, und vom 05.06.2020, 10 O 388/19; beide zit. nach juris). 22 2. 23 Dies bedarf jedoch vorliegend keiner näheren Erörterung, da das Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt war (§ 242 BGB). 24 a) 25 Auch das „ewige“ Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus § 495 BGB unterliegt der Verwirkung (BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 39, und XI ZR 564/15, Rn. 34; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 11). 26 Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 40, und XI ZR 564/15, Rn. 35; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 30; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, Rn. 27). Dabei können das Zeitmoment und das Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393/16, Rn. 9; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 9). 27 Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 41; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 22; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 16). Die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein Widerrufsrecht zu belehren, ist indessen keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 19). Nach Vertragsbeendigung ist eine Nachbelehrung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 41; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 19). 28 b) 29 Nach den vorgenannten Maßstäben sind in Bezug auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment erfüllt. 30 aa) 31 Zwischen der Vertragserklärung und deren Widerruf sind 3 Jahre und 7 Monate (und nicht, wie der Kläger behauptet, lediglich 1 Jahr und 8 Monate) vergangen, womit das Zeitmoment, welches ab dem Zustandekommen des Darlehensvertrags und nicht erst ab dessen Beendigung zu berechnen ist (BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 40, und XI ZR 564/15, Rn. 35), nicht nur zweifelsfrei erfüllt ist, sondern sogar besonderes Gewicht besitzt, da der verstrichene Zeitraum – wenn auch nicht im Sinne eines „Mindestzeitmoments“ (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 455/16, Rn. 21; Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393/16, Rn. 9; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 13) – die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) übersteigt. 32 bb) 33 Das maßgebliche Umstandsmoment erkennt die Kammer darin, dass der Kläger das Darlehen bereits am 02.03.2018 durch Zahlung der letzten Rate vollständig zurückgeführt hat. Durch die vollständige Darlehensrückzahlung bringt der Verbraucher gegenüber dem Kreditinstitut in der Regel zum Ausdruck, dass auch für ihn der Darlehensvertrag endgültig abgewickelt sein soll und er hieraus keine weiteren Rechte mehr herleiten werde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017, 4 U 199/15, Rn. 51; OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2017, 12 U 179/17, Rn. 9). Jedenfalls im September 2019 – 1 Jahr und 6 Monate nach Beendigung des Darlehensvertrags (zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Zeitraums vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 14; Urteil vom 18.02.2019, XI ZR 25/19, Rn. 14 m. w. N.) – stellte sich das Vertragsverhältnis bei objektiver Betrachtung als seit langem abgeschlossener Lebenssachverhalt dar. Zwischen den ein Vertrauen des Verpflichteten begründenden Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Mit der Beendigung des Darlehensvertrags, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder – wie hier – durch Rückzahlung, reduziert sich nach diesen Maßgaben die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Klägers, weil das Widerrufsrecht ihn vor dem übereilten Abschluss gerade desjenigen Vertrages schützen sollte, der bereits beendet worden ist, während sich die Schutzbedürftigkeit der Beklagten aufgrund ihrer grundsätzlichen Erwartung, aus einem beendeten Vertragsverhältnis nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, spiegelbildlich dazu erhöht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020, I-6 U 155/19, n. v.). 34 Zwar hat der Bundesgerichtshof für noch nicht beendete Darlehensverträge angenommen, für die Verwirkung reiche nicht, dass sich der Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens vertragstreu verhalte und insbesondere die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten pünktlich entrichte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 39 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass in derartigen Fallkonstellationen der Verwirkungseinwand von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn für das Umstandsmoment ist jedes Verhalten des Verbrauchers relevant, das zum Wegfall einer sinnvollen Nachbelehrungsmöglichkeit führt, was bei jeder Form der Vertragsbeendigung der Fall ist (Freise, jurisPR-BKR 4/2018 Anm. 4 unter C. III. 2. c); vgl. für die vertragsgemäße Ablösung eines Darlehens durch die Bausparsumme eines vorfinanzierten Bausparvertrags: OLG München, Beschluss vom 14.11.2017, 5 U 3321/17, zitiert nach Freise, a. a. O.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in Fällen, in denen es – wie hier – um die vertragsgemäße Tilgung eines Ratenkredits (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 2 f., 41; vgl. Vorinstanz: OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015, 13 U 45/15) und um die vertragsgemäße Rückführung eines endfälligen Darlehens (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 549/16, Rn. 2 f., 16) ging, ausgeführt, dass „gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier –“ das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein könne. 35 Folgerichtig wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung das Umstandsmoment regelmäßig auch dann bejaht, wenn der Verbraucher einen unbefristeten Darlehensvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Auslauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist gekündigt und das Restdarlehen vollständig zurückgeführt hat (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2017, 31 U 52/16, Rn. 42; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017, 6 U 316/16 [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2017, 12 U 179/17, Rn. 8 f.). Wertungsmäßig macht es – insbesondere im Hinblick auf den Wegfall einer sinnvollen Nachbelehrungsmöglichkeit (s. o.) – keinen Unterschied, ob die Vertragsbeendigung auf die Ausübung eines vertraglichen Kündigungsrechts oder auf die vertragsgemäße Leistung der letzten Zins- und Tilgungsrate zurückgeht. 36 Dass der Kläger im Zeitpunkt der Ablösung des Darlehens keine Kenntnis von seinem fortbestehenden Widerrufsrecht gehabt haben mag, schloss eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, Rn. 26; XI ZR 455/16, Rn. 21; XI ZR 555/16, Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2018, XI ZR 298/17, Rn. 17). 37 cc) 38 Die Beklagte hat auch ausreichend dargelegt, sich im Vertrauen auf die Untätigkeit des Klägers so eingerichtet zu haben, dass ihr durch die verspätete Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde, indem sie unabhängig von der Frage, ob dem Kläger gewährte Sicherheiten zurückgewährt wurden, jedenfalls unbestritten vorgetragen hat, die vom Kläger erhaltenen Zahlungen bilanziell wirksam als Gewinn gebucht und für weitere Geschäfte genutzt zu haben. Allein der weitere Einsatz der vom Darlehensnehmer erlangten Mittel nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags kann geeignet sein, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers auf das Ausbleiben des Widerrufs zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 45/18, Rn. 16; Urteil vom 04.04.2019, XI ZR 687/17, Rn. 19; Urteil vom 22.10.2019, XI ZR 203/18, Rn. 16; Urteil vom 18.02.2019, XI ZR 25/19, Rn. 16). 39 Höhere Anforderungen sind an den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten nicht zu stellen. Dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, 1 Jahr und 6 Monate nach vollständiger Abwicklung eines Darlehensvertrags hinsichtlich der zurückgeflossenen Geldmittel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs anderweitige Vermögensdispositionen (z. B. Ablösung von Refinanzierungsmitteln, erneute Ausgabe als Darlehen oder sonstige Wiederanlage) getroffen hat, ist nach der Lebenserfahrung offenkundig und bedarf ohne ein substantiiertes, d. h. auf konkrete Tatsachen gestütztes, Bestreiten des Darlehensnehmers keiner näheren Darlegung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2014, I-14 U 55/13, Rn. 20, 33; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016, I-6 U 50/16, Rn. 28 f.; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016, 13 U 87/16, Rn. 10 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 01.02.1974, IV ZR 2/72, Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2017, 12 U 179/17, Rn. 12; OLG Schleswig, Beschlüsse vom 15.10.2015 und 18.01.2016, 5 U 111/15 [nicht veröffentlicht; die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, zurückgewiesen]; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017, 4 U 199/15, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2017, 19 U 123/16, Rn. 26). Anderenfalls wäre kaum zu rechtfertigen, dass der Verbraucher sich – nach inzwischen allgemein anerkannter Auffassung – zur Darlegung des ihm aufgrund eines wirksamen Widerrufs zustehenden Anspruchs auf Nutzungswertersatz seinerseits auf eine tatsächliche Vermutung stützen kann, dass die Bank die ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten gewinnbringend angelegt und hieraus Nutzungen in Höhe des Verzugszinses gezogen hat (BGH, Urteil 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 40). Diese Vermutung betrifft nicht nur die Höhe der Nutzungen, sondern denknotwendig auch die Frage, ob die Bank überhaupt Nutzungen gezogen hat. Es wäre wertungswidersprüchlich, wenn das Kreditinstitut bei der vorrangig zu klärenden Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts im Einzelnen darlegen müsste, dass und welche Weise es die empfangenen Zahlungen verwendet hat (OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016, 13 U 87/16, Rn. 10; Freise, jurisPR-BKR 4/2018, Anm. 4 unter C. 1.). 40 dd) 41 Bei einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des – wie oben dargelegt – außerordentlich großen Zeitmoments, überwiegt nach Überzeugung der Kammer das Vertrauen der Beklagten am Unterbleiben eines Widerrufs das Interesse des Klägers, nach freiem Belieben zu entscheiden, ob und ggf. wann er von seinem „ewigen“ Widerrufsrecht Gebrauch macht, in einem solchen Maße, dass die verspätete Rechtsausübung gegen Treu und Glauben verstößt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB Nutzungsersatz für die ihr überlassenen Zins- und Tilgungsleistungen leisten müsste, während sie selbst seit der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta keine Nutzungen mehr generieren konnte – mit der Folge, dass der Kläger durch den Widerruf so gestellt würden, als hätte er eine verzinsliche Geldanlage getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Diese im Gesetz angelegte Asymmetrie führt dazu, dass der Darlehensgeber einen wachsenden finanziellen Nachteil erleidet, je länger der Darlehensnehmer nach Ablösung des Darlehens – und sei es nur aus Unkenntnis von seinem Widerrufsrecht – mit dem Widerruf zuwartet. Dies stellt einen nicht unwesentlichen Nachteil dar, der angesichts der Zeitabläufe für die Beklagte unzumutbar ist und deshalb bei der Prüfung des Umstandsmoments zu berücksichtigen ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.03.2017, 8 U 87/16, Rn. 25, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2017, 31 U 52/16, Rn. 43, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2017, I-9 U 13/17, Rn. 30, juris; Beschluss vom 29.10.2018, I-14 U 80/18, n. v.; Beschluss vom 11.12.2018, I-6 U 90/18, n. v.). 42 3. 43 Entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Vorlagebeschlüsse vom 05.03.2020, 2 O 328/19, 2 O 280/19 und 2 O 334/19 sowie vom 07.07.2020, 2 O 84/20) stellen sich insoweit auch keine klärungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.01.2020, XI ZR 189/19, und vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, insbesondere Rn. 15 f.). 44 II. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 III. 47 Der Streitwert wird auf 24.500,00 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2018, XI ZR 740/17).