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Urteil

10 O 192/18

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist ausgeschlossen, wenn die Widerrufsbelehrung und die nach §492 Abs.2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Darlehensnehmer überlassenen Vertragsurkunde ordnungsgemäß enthalten sind. • Modifikationen am Mustertext der Widerrufsinformation führen nicht zwingend zum Beginn der Widerrufsfrist, wenn die Information insgesamt klar und verständlich bleibt. • Zugunsten des Verbrauchers abweichende Regelungen in der Widerrufsinformation (z. B. Entfall der Zinszahlung bei Widerruf) sind zulässig und können wirksam vereinbart werden. • Fehlerhafte oder unwirksame Klauseln in anderen Teilen der Vertragsurkunde beeinträchtigen nicht notwendigerweise die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation. • Bei einem befristeten Darlehensvertrag war ein gesonderter Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach §314 BGB nicht erforderlich; Art.247 §6 EGBGB ist richtlinienkonform auszulegen.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben ordnungsgemäß, Widerruf erloschen • Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist ausgeschlossen, wenn die Widerrufsbelehrung und die nach §492 Abs.2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Darlehensnehmer überlassenen Vertragsurkunde ordnungsgemäß enthalten sind. • Modifikationen am Mustertext der Widerrufsinformation führen nicht zwingend zum Beginn der Widerrufsfrist, wenn die Information insgesamt klar und verständlich bleibt. • Zugunsten des Verbrauchers abweichende Regelungen in der Widerrufsinformation (z. B. Entfall der Zinszahlung bei Widerruf) sind zulässig und können wirksam vereinbart werden. • Fehlerhafte oder unwirksame Klauseln in anderen Teilen der Vertragsurkunde beeinträchtigen nicht notwendigerweise die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation. • Bei einem befristeten Darlehensvertrag war ein gesonderter Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach §314 BGB nicht erforderlich; Art.247 §6 EGBGB ist richtlinienkonform auszulegen. Die Klägerin schloss am 04.04.2017 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 15.500 € zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs; Vertragsbestandteile waren auch Restschuld- und GAP-Versicherung. Die Klägerin zahlte eine Anzahlung von 10.000 € und leistete Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 1.050 €. Mit Schreiben vom 02.01.2018 erklärte sie den Widerruf des Darlehensvertrags und verlangte Rückabwicklung sowie Erstattung geleisteter Zahlungen. Sie rügte, die Beklagte habe bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und weitere Pflichtangaben informiert, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte hielt den Widerruf für verfristet; hilfsweise stellte sie einen Wertersatzanspruch bei Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit des Widerrufs und die daraus folgenden Rückabwicklungsansprüche zu entscheiden. • Anspruchsgrundlage und Fristbeginn: Nach §495 i.V.m. §§355,356b,492 BGB beginnt die 14­tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, sofern dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben überlassen wurde; andernfalls beginnt die Frist erst mit Nachholung der Pflichtangaben. • Vorliegen der Vertragsurkunde: Die Beklagte hat der Klägerin eine Abschrift der Vertragsurkunde überlassen; diese genügt nach §356b Abs.1 BGB, eine Unterzeichnung des Exemplars durch den Verbraucher ist nicht erforderlich. • Widerrufsinformation: Die Widerrufsinformation auf Seite 4 der Vertragsurkunde erfüllt die Anforderungen des Art.247 §6 EGBGB trotz teilweiser Modifikationen des Musters; die enthaltene Angabe eines täglichen Zinssatzes von "0,00 Euro" bei Widerruf stellt keine Irreführung dar, sondern kann als zulässige, zugunsten des Verbrauchers getroffene vertragliche Abbedingung ausgelegt werden. • Deutlichkeitsgebot und Teile der Vertragsurkunde: Die übrigen Pflichtangaben (Art, Sollzins, Laufzeit, Raten, Auszahlungsbedingungen, Sicherheiten, Vorfälligkeitsberechnung etc.) sind klar und verständlich auf den ersten Seiten der Vertragsurkunde angegeben; Hinweise in späteren AGB-Teilen beeinträchtigen die Ordnungsmäßigkeit nicht. • Unwirksame Klauseln ohne Fernwirkung: Eine in den Darlehensbedingungen enthaltene unwirksame Aufrechnungsklausel berührt die Wirksamkeit der Widerrufsinformation nicht. • Kündigungshinweis: Bei einem befristeten Darlehensvertrag war ein gesonderter Hinweis auf §314 BGB nicht erforderlich; Art.247 §6 EGBGB ist richtlinienkonform auszulegen, sodass die Pflicht zur Information über §314 BGB nicht besteht. • Rechtliche Folge: Da die Widerrufsfrist bereits im April 2017 abgelaufen war, war der Widerruf vom 02.01.2018 wirkungslos; daher konnten Rückabwicklungsansprüche, Freigabe von Sicherheiten und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufsfrist bereits im April 2017 begann, weil die Beklagte der Klägerin eine Vertragsurkunde mit den erforderlichen Pflichtangaben und einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation überlassen hatte; insoweit war der am 02.01.2018 erklärte Widerruf verfristet. Modifikationen am Mustertext und einzelne inhaltlich problematische Klauseln in den Darlehensbedingungen führten nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, auf Freigabe der Sicherheiten oder auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.