Entscheidung
XI ZR 82/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR82.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 82/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 17. Januar 2017 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klä- gerin geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475). Die für sich tragenden Ausführungen des Beru- fungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläge- rin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand. Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt, die Frage der Verwirkung sei eine Frage des Einzelfalls. Es hat anhand der konkreten Fallgestaltung so- wohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei be- - 3 - jaht. Seine noch im Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsmeinung, es sei danach zu differenzieren, in welchem Grad die Widerrufsbe- lehrung fehlerhaft sei (dagegen Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, aaO Rn. 40), hat es im Zurückweisungsbeschluss zurückgenommen, indem es dort nicht mehr nach dem Grad der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung differenziert und wesent- lich auf die besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zu- einander abgestellt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.409,80 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 10.07.2015 - 17 O 333/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2016 - 5 U 111/15 -