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Urteil

8 U 87/16

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0327.8U87.16.0A
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Leitsätze
1. Dem Verwirkungseinwand eines Kreditinstituts gegen den (hier: 7 Jahre nach Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge erklärten) Widerruf eines bereits abgelösten Darlehens durch den nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt (Anschluss OLG Köln, 11. Dezember 2015, 13 U 123/14).(Rn.11) 2. Der Darlehensgeber ist nicht gehindert, sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts zu berufen, auch wenn er die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung versäumt hat. Denn für ein (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) unbefristetes Widerrufsrecht müssen die gleichen Beschränkungen durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelten wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte.(Rn.12) 3. Angesichts einer vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen muss ein Kreditinstitut geraume Zeit nach dieser vollständigen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern darf sich vielmehr auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (Festhaltung KG Berlin, 16. August 2012, 8 U 101/12, GuT 2013, 213; Anschluss OLG Düsseldorf, 1. Februar 2017, I-3 U 26/16, WM 2017, 713).(Rn.14) 4. In besonderem Maße gilt, dass das Vertrauen des Kreditinstituts auf ein Unterbleiben des Widerrufs gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen schutzwürdig sein kann, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages – wie im vorliegenden Fall - auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeht (Anschluss BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, WM 2016, 2295).(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6.4.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 21 O 331/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Verwirkungseinwand eines Kreditinstituts gegen den (hier: 7 Jahre nach Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge erklärten) Widerruf eines bereits abgelösten Darlehens durch den nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt (Anschluss OLG Köln, 11. Dezember 2015, 13 U 123/14).(Rn.11) 2. Der Darlehensgeber ist nicht gehindert, sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts zu berufen, auch wenn er die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung versäumt hat. Denn für ein (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) unbefristetes Widerrufsrecht müssen die gleichen Beschränkungen durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelten wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte.(Rn.12) 3. Angesichts einer vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen muss ein Kreditinstitut geraume Zeit nach dieser vollständigen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern darf sich vielmehr auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (Festhaltung KG Berlin, 16. August 2012, 8 U 101/12, GuT 2013, 213; Anschluss OLG Düsseldorf, 1. Februar 2017, I-3 U 26/16, WM 2017, 713).(Rn.14) 4. In besonderem Maße gilt, dass das Vertrauen des Kreditinstituts auf ein Unterbleiben des Widerrufs gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen schutzwürdig sein kann, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages – wie im vorliegenden Fall - auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeht (Anschluss BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, WM 2016, 2295).(Rn.23) Die Berufung der Kläger gegen das am 6.4.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 21 O 331/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. I. [1] Die Kläger schlossen am 18.2.2008 Darlehensverträge mit der Beklagten, die zum 31.5.2010 vorzeitig abgelöst wurden, und erklärten am 11.2.2015 den Widerruf. Ihre Klage auf Rückzahlung von vereinnahmten Vorfälligkeitsentgelten und Bearbeitungsgebühren ist vom Landgericht wegen Verwirkung abgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. [2] Mit der Berufung verfolgen die Kläger die Klage weiter und machen geltend: Für eine Verwirkung fehle es am Umstandsmoment. Regelmäßig könne kein Vertrauen des Verpflichteten entstehen, wenn er weiß oder davon ausgehen muss, dass die andere Seite von dem unbefristet fortbestehenden Widerrufsrecht nichts weiß, einerlei, ob der Verbraucher gar nicht oder unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, zumal er dessen Fortbestehen schwerer erkennen werde, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erwecke. Die vorliegende Belehrung, die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, sei gemäß Urteil des BGH vom 1.3.2012 – III ZR 83/11 – irreführend. Die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH, dass sich der belehrungspflichtige Versicherer auf eine Verwirkung schon deshalb nicht berufen könne, weil er den Kunden nicht ordnungsgemäß belehrt und damit die Situation des fortbestehenden Widerspruchsrechts selbst herbeigeführt habe, sei auf das Widerrufsrecht beim Verbraucherkredit zu übertragen. Überdies habe es die Beklagte unterlassen, den selbst verursachten Schwebezustand durch eine Nachbelehrung zu beenden. Die Freigabe der Sicherheiten sei nicht im Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs erfolgt, sondern die Beklagte hätte die Grundpfandrechte nach Widerruf ebenso freigeben müssen. Die Beklagte hätte die von den Klägern gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren auch dann Zins bringend angelegt, wenn sie noch mit einer Widerrufsausübung gerechnet hätte, ein gegenteiliges Vertrauen könne zu diesem (frühen) Zeitpunkt nicht bestanden haben. Ohnehin würden nur solche Dispositionen im Vertrauen auf den Bestand der Vertragserfüllung ausreichen, die dem Verpflichteten seine Inanspruchnahme unzumutbar machen. Der BGH habe im Verfahren XI ZR 501/15 ein schutzwürdiges Vertrauen der Darlehensgeberin nicht schon daraus entnommen, dass zwischen Vertragsschluss bzw. Ablösung der Darlehen und Widerruf rund 12 ½ bzw. 7 ½ Jahre lagen, sondern die Sache zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [3] Die Kläger beantragen, das Urteil des LG Berlin vom 6.4.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.811,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB aus diesem Betrag seit dem 17.3.2015 sowie weitere 1.353,45 € (= Zinsen auf den Rückforderungsbetrag von 5.811,71 € für die Zeit vom 1.6.2010 bis zum 16.3.2015) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. [4] Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. [5] Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und zutreffend ausgeführt, dass der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegensteht. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Auf das Berufungsvorbringen sei Folgendes hervorgehoben bzw. ergänzt: [6] Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 - GRUR 2002, 280; BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 392/01 - WM 2004, 1518, 1520, jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 242 Rn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75 - WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGH, Urteil vom 15.6.1956 – I ZR 71/54 - BGHZ 21, 83). [7] Dem Verwirkungseinwand steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumte. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist (§ 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB) unterlag, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015, 13 U 123/14 – zitiert nach juris Tz. 27). [8] Der Darlehensgeber ist nicht gehindert, sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts zu berufen, auch wenn er die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung versäumt hat. Die gegenteilige Ansicht (OLG Hamm, Urteil vom 25.3.2015 - 31 U 155/14 – MDR 2015, 934; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015 - 17 U 57/14 – MDR 2015, 696; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2015 – 6 U 21/15 – MDR 2015, 1223; s. a. BGH, Urteile vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 - NJW 2014, 2646, Tz. 39 und vom 29.7.2015 - IV ZR 384/14 - MDR 2015, 1069 Tz. 31 jeweils zu § 5a VVG a. F.) würde das Rechtsinstitut der Verwirkung praktisch gegenstandslos machen, weil der Anspruch oder das Recht, dessen Verwirkung in Rede steht, in aller Regel von Schuldner herbeigeführt worden ist. Für ein (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) unbefristetes Widerrufsrecht müssen die gleichen Beschränkungen durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelten wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht der Verwirkung unterliegt. Dies ergibt sich z. B. aus der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 29.4.2010 (BT-Drs. 17/1394, S. 15). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drs.18/7584, S. 147). Dem entsprechend hat der für das Bankrecht allein zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15 – (NJW 2016, 3512, Tz. 34, 40) entschieden, dass das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. ungeachtet des Fehlers der erteilten Widerrufsbelehrung verwirkt werden kann. [9] Das sog. Zeitmoment ist hier – was auch die Kläger nicht in Abrede stellen - erfüllt, da die Kläger seit dem Abschluss der Darlehensverträge vom 18.2./15.3.2008, der den maßgeblichen Zeitpunkt bei der Bemessung des Zeitmoments darstellt (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – NJW 2017, 243, Tz. 31), bis zu ihrer Widerrufserklärung vom 11.2.2015 fast sieben Jahre haben verstreichen lassen. [10] Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass insbesondere angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste hier geraume Zeit nach der vollständigen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (so auch Senat, Urteil vom 16.8.2012 – 8 U 101/12 – GuT 2013, 213; OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 – I-13 U 30/11, 13 U 30/11 - BKR 2012, 162; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 13 U 123/14 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2010 – 24 U 136/09 - WM 2010, 2258; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 - I-14 U 55/13 – NJW 2014, 1599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.2.2017 – 3 U 26/16 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14 – BKR 2015, 245; OLG Bremen, Urteil vom 26.2.2016 – 2 U 92/15 – NJW-RR 2016, 875; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.4.2016 – 4 U 81/15 – zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 4.1.2017 – 4 U 199/15 – zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 6.10.2016 – 5 U 72/16 – WM 2016, 2350; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2015 – 6 U 21/15 – MDR 2015, 1223; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.7.2016 – 17 U 218/15 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2016 – 10 U 78/15 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.2016 – 16 U 109/14 – zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.10.2016 – 4 U 124/16 – zitiert nach juris). [11] Indem die Beklagte die Löschung der Grundschulden bewilligte, hat sie sich darauf eingerichtet, dass die Darlehensverhältnisse beanstandungsfrei abgewickelt waren (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 4.1.2017 – 4 U 199/15 – Tz. 57). Der Einwand der Kläger, die Beklagte hätte die Grundpfandrechte auch bei einem Widerruf der Verträge freigeben müssen, schlägt nicht durch. Die Grundschulden sichern nach den Zweckerklärungen der Parteien – wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - auch die Ansprüche der Beklagten im Falle eines Widerrufs, die sich gemäß § 346 BGB auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung richten, ohne dass Gegenansprüche der Darlehensnehmer von sich aus zu saldieren wären (vgl. BGH, Beschluss vom 22.9.2015 – XI ZR 116/15 – NJW 2015, 3441 Tz. 7). Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger ausweislich ihrer Forderung nach einer Nutzungsentschädigung für die von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen selbst davon ausgehen, dass die Beklagte diese Beträge wieder angelegt hat (s. a. OLG Brandenburg, Urteil vom 4.1.2017, a. a. O. Tz. 58). Das Umstandsmoment ist in der Regel erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Palandt/Grüneberg a. a. O. Rn. 95 m. w. N.). Der Widerruf ist hier auch nicht etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ablösung der Darlehen erfolgt, sondern über vier Jahre später. Insoweit kann nach dem Urteil des BGH vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – jedenfalls ein Zeitablauf von knapp 1 ½ Jahren zwischen Darlehensablösung und Widerruf genügen, um Verwirkung anzunehmen (vgl. die Daten im vorinstanzlichen Urteil des OLG Stuttgart vom 13.10.2015 – 6 U 174/14). Entgegen der Argumentation der Kläger ist nicht etwa allein auf die - typischerweise und auch im vorliegenden Fall - nur kurze Zeit zwischen der Einigung über die Darlehensablösung und den Vermögensdispositionen der Beklagten abzustellen. Für eine Verwirkung ist vielmehr - wie zu Tz. 9 ausgeführt - der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf insgesamt zu berücksichtigen und reicht es aus, dass die Beklagte ihr Vertrauen in den Bestand der Vertragsabwicklung durch die genannten Dispositionen betätigt hat und danach noch einige Zeit bis zum Widerruf vergangen ist. [12] Zwar wird Verwirkung des Widerrufsrechts umso eher anzunehmen sein, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines fortbestehenden Rechtes untätig geblieben ist. Verwirkung hängt aber nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183 - Tz 8; BGH, Urteil vom 27.6.1957 – II ZR 15/56 – BGHZ 25, 47, zitiert nach juris Tz. 13). Es mag dahin stehen, ob die Beklagte trotz der öffentlichen Beachtung, die insbesondere das Urteil des BGH vom 9.12.2009 – VIII ZR 219/08 – gefunden hatte, von einer Unkenntnis der Kläger vom Belehrungsmangel ausgehen musste. Eine treuwidrige Verheimlichung des Mangels fällt ihr jedenfalls nicht zur Last, weil sie nicht zu einer Nachbelehrung verpflichtet war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014 – 8 U 450/14 – juris Tz. 45: Obliegenheit; s. a. BGH, Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 – Tz. 41). Der erkennende Senat ist in Übereinstimmung u. a. mit dem OLG Brandenburg (Urteil vom 4.1.2017, a. a. O. Tz. 41 m. w. N.) und dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 1.2.2017 – 3 U 26/16 – Tz. 46) der Auffassung, dass die Beklagte, nachdem das Darlehen seit längerem vollständig zurückgeführt war, davon ausgehen konnte, dass auch die Kläger die Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachten. Die abweichende Argumentation des OLG Stuttgart im Urteil vom 13.10.2015 – 6 U 174/14 -, ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sei zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen, hat der BGH im Urteil vom 11.10.2016 – XI 482/15 – Tz. 31 nicht als durchschlagend angesehen, sondern die Sache zurückverwiesen und betont, dass der einverständlichen Beendigung der Darlehensverträge Gewicht beizumessen ist. [13] Es mag dahin stehen, ob es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle spielt, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (so BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15 – a. a. O. Tz. 40), oder ob sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts berufen könnte, wenn sie keine Widerrufsbelehrung erteilt hätte – worauf es nunmehr im Rahmen von Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ankommt – oder ihre Belehrung grob irreführend gewesen wäre. Der Beklagten ist nämlich lediglich anzulasten, aus der Musterbelehrung gemäß der BGB-InfoV eine intransparente Formulierung zum Fristbeginn (”frühestens”) übernommen zu haben. Eine grobe Irreführung lag darin nicht, auch nicht nach dem Urteil des BGH vom 1.3.2012 – III ZR 83/11 – (NZG 2012, 427, Tz. 15). [14] Dem Verwirkungseinwand steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Nachbelehrung hätte erteilen können (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 26.8.2015 - 17 U 202/14 - MDR 2015, 1409, zitiert nach juris Tz. 36). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 501/15 – NJW 2016, 3518 – ausgeführt (Tz. 41): ”Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten (gemeint ist wohl: belastenden) Rechtsfolgen mehr zeitigt.” In besonderem Maße gilt, dass das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen schutzwürdig sein kann, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages – wie im vorliegenden Fall unstreitig - auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 - a. a. O. Tz. 30). [15] Dem schließt sich der erkennende Senat an. Es wäre eine unzumutbare Belastung der Beklagten, wenn die seit längerem abgewickelten Darlehensverträge mit den Klägern durch Widerruf wieder aufgerollt werden könnten. Dies gilt um so mehr, als gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12.1.2016 – XI ZR 366/15 – WM 2016, 484, Tz. 18 ff.) allein der Darlehensgeber Nutzungsersatz für den Zeitraum seit Ablösung der Darlehen zu leisten hat, und zwar auch auf Tilgungsleistungen. Der Darlehensnehmer könnte daher durch Zuwarten mit dem Widerruf eine fortlaufende Verzinsung der Darlehensvaluta – also von Geld des Darlehensgebers – erzielen. Der Widerruf erscheint auch aus diesem Grund unter den vorliegenden Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar, ungeachtet dessen, dass eine Verzinsung der Tilgungsleistungen in diesem Rechtsstreit nicht mit eingeklagt ist. [16] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ob eine Verwirkung vorliegt (BGH, Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 501/15 - Tz. 40 m. w. N.). Zum einen wird aber in den zitierten Urteilen des XI. und des IV. Zivilsenats des BGH unterschiedlich beurteilt, ob das Versäumen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung einem Verwirkungseinwand des Unternehmers entgegen steht. Zum anderen werden in den aufgeführten Entscheidungen von Oberlandesgerichten divergierende Obersätze zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts bei vollständig erfüllten Darlehensverträgen aufgestellt.