Urteil
10 O 75/18
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung in der verwendeten Vertragsurkunde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsfrist begann bei Vertragsschluss und war im streitigen Zeitpunkt abgelaufen.
• Modifikationen am Mustertext führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Belehrung, wenn der verbleibende Text für den durchschnittlichen Verbraucher klar und verständlich bleibt.
• Eine vertragliche Regelung, die im Widerrufsfall für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung einen Tageszins von 0,00 Euro vorsieht, ist zulässig und kann als zugunsten des Verbrauchers getroffene Abrede gelten.
• Fehlerhafte oder unwirksame Klauseln an anderer Stelle der Vertragsurkunde (z. B. Aufrechnungsausschluss) beeinträchtigen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht zwingend.
• Bei befristeten Darlehensverträgen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zwingend durch Art.247 §6 Abs.1 Nr.5 EGBGB vorgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Autokreditvertrags: Widerrufsbelehrung ausreichend, Widerruf verfristet • Widerrufsbelehrung in der verwendeten Vertragsurkunde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsfrist begann bei Vertragsschluss und war im streitigen Zeitpunkt abgelaufen. • Modifikationen am Mustertext führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Belehrung, wenn der verbleibende Text für den durchschnittlichen Verbraucher klar und verständlich bleibt. • Eine vertragliche Regelung, die im Widerrufsfall für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung einen Tageszins von 0,00 Euro vorsieht, ist zulässig und kann als zugunsten des Verbrauchers getroffene Abrede gelten. • Fehlerhafte oder unwirksame Klauseln an anderer Stelle der Vertragsurkunde (z. B. Aufrechnungsausschluss) beeinträchtigen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht zwingend. • Bei befristeten Darlehensverträgen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zwingend durch Art.247 §6 Abs.1 Nr.5 EGBGB vorgeschrieben. Der Kläger schloss am 03.02.2015 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 16.000 € zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs und beantragte zugleich die Aufnahme in eine Restschuldversicherung. Er zahlte eine Anzahlung an den Händler und leistete an die Beklagte Zins‑ und Tilgungszahlungen. Mit Schreiben vom 10.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf und forderte Rückabwicklung des Darlehens gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und teils für rechtsmissbräuchlich; hilfsweise begehrte sie Feststellungen zu Wertersatz und Zug‑um‑Zug‑Leistung bei Rückgabe. Streitpunkt war insbesondere, ob die Widerrufsbelehrung und weitere Pflichtangaben in der Vertragsurkunde nach der bis 20.03.2016 geltenden Rechtslage wirksam waren, sodass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. • Die Klage ist unbegründet, weil das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB a.F. i.V.m. §§ 355, 356b BGB a.F. bereits erloschen war. • Die Beklagte hat dem Kläger eine Vertragsabschrift übergeben, die die nach § 492 Abs.2 BGB a.F. geforderten Pflichtangaben enthielt; insb. die Widerrufsinformation auf Seite 4 genügte den Anforderungen des Art.247 §§6 ff. EGBGB a.F. • Änderungen gegenüber dem gesetzlichen Mustertext führten nicht zur Irreführung: die verwendete Formulierung zu Widerrufsfolgen, zu Besonderheiten verbundener Verträge und die Angabe eines Tageszinses von 0,00 Euro im Widerrufsfall sind auslegungsfähig als zugunsten des Verbrauchers getroffene Vereinbarungen oder zumindest nicht zu dessen Nachteil. • Satzformeln außerhalb der Widerrufsbelehrung, unwirksame Klauseln oder weitergehende fakultative Hinweise beeinträchtigen die Wirksamkeit der Belehrung nicht, wenn die Belehrung selbst in sich klar und verständlich ist. • Die dem Kläger vorgeworfenen Mängelanmeldungen zu weiteren Pflichtangaben (z. B. Art des Darlehens, Auszahlungsbedingungen, Verzugszins, Aufsichtsbehörde, Verfahren bei Kündigung, Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Schlichtungsverfahren, Barzahlungspreis, Angaben zum Vermittler) sind nicht substantiiert dargelegt oder gelangten nicht zu der Einschätzung, dass die Belehrung unzureichend war. • Mangels wirksamen Widerrufsrechts besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung oder Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten; die Hilfswiderklage war daher nicht zu entscheiden. • Rechtsnormen, die entscheidungserheblich berücksichtigt wurden: §§ 355, 356b, 492, 495 BGB a.F.; §§ 358, 357a, 497 BGB; Art.247 §§6–13, §7 EGBGB a.F.; §91 ZPO; §709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht befand, dass die dem Kläger übergebene Vertragsurkunde die gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufs‑ und sonstigen Informationspflichten nach der bis 20.03.2016 geltenden Rechtslage erfüllt und dass der Widerruf vom 10.09.2017 daher verfristet war. Soweit die Beklagte unwirksame oder zu Ungunsten der Verbraucher gehende Klauseln enthielt, beeinträchtigte dies die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht. Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung, Wertersatzbefreiung oder Erstattung vorgerichtlicher Kosten bestanden somit nicht. Gegenstand des Urteils war allein die Hauptforderung; die Hilfswiderklage blieb ohne Entscheidung, weil die prozessuale Bedingung eines wirksamen Widerrufs nicht eingetreten ist.