Urteil
13 O 144/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1203.13O144.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Insbesondere die Feststellungsanträge sind zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Klägerin keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung von der Klägerin fordern zu können. Auch der weitere Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich sowohl aus § 274 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 756, 765 ZPO, daraus, dass die Klägerin den Verzug bestreitet als auch aus der günstigen Rechtsfolge für die Klägerin gemäß § 300 Abs. 1 BGB. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu, sie schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen, noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist dem Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Ferner hat die Beklagte auch ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Die Aussage, der Verzugszins betrage „5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ ist ausreichend. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert. Die konkrete Angabe des geschuldeten Zinssatzes einer absoluten Zahl ist nicht möglich und insoweit nicht notwendig. Der geschuldete Zinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB richtet sich gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem von der Europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgestellten Basiszinssatz. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedoch nicht bekannt, ob und wann der Darlehensnehmer in Verzug gerät. Die Angabe einer konkreten Zahl ist zum Zeitpunkt des Vertagsschlusses nicht möglich und würde, sofern man den Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennen würde, eher zu Verwirrung als zu Klarheit beim Verbraucher führen (vgl. zum Ganzen LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275, m. w. Nachw. Aus d. Rspr. und Lit.). Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 §7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Auf S. 6 Ziff. 7 des Darlehensvertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - sind alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode enthalten. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u.a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Darlehensgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu den Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist außerdem umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Sie hält den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Insbesondere erfolgte keine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Verzicht der auf den Zugang der erklärten Annahme des Vertrages ist nicht geeignet, Verwirrung bei dem Kläger hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist hervorzurufen. Unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht wirksam ist, konnte die Klägerin eindeutig erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Laut der Widerrufsinformation beginnt die Widerrufsfrist mit dem Abschluss des Vertrages. Die Beklagte hat die Annahme des Darlehensvertrages gegenüber dem Kläger schriftlich erklärt, deren Erhalt die Klägerin wiederum durch Gegenzeichnung erklärt hat. Auch die vom Kläger aufgeführte Regelung zur Aufrechnung führt nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14, NJW-RR 2018,118). Auch die Art des Darlehens ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Es heißt auf Seite 1 des Darlehensvertrages „Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs“. Unter Ziffer 5 wird zudem als Darlehensart „Verbraucherdarlehen/ Ratenkredit“ angegeben. Ausreichend ist zur klaren und verständlichen Angabe der Art des Darlehens eine schlagwortartige Produktumschreibung (vgl. Münchener Kommentar /Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. § 491 a, abgedruckt in beck-online, dort Rn. 18), die möglichst knapp und verständlich ist. Insbesondere geht es um eine erkennbare Unterscheidung von Geld, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen. Das Darlehen ist vorliegend konkret und eindeutig als Verbraucherdarlehen bezeichnet. Überdies ist der Zweck des Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs angegeben. Es ergibt sich zudem, dass es sich um einen Ratenkredit bei gleichbleibenden monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate handelt. Auch über die Vertragslaufzeit und die Anzahl als auch die Teilzahlungen wird auf Seite 1 des Leasingvertrages ausreichend hingewiesen bzw. darüber informiert. Eine Verwirrung des Verbrauchers ist insoweit nicht ersichtlich Zudem wird in diesem Verfahren, dort auf Seite 1 die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, da sowohl die BAFIN als auch die EZB aus Rechtsgründen zuständig ist. Darüber hinaus ist auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, da sowohl Form und Schriftgröße den Verwender nicht von einem Widerruf abhalten können, sondern vielmehr ausreichend gestaltet sind. Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Soweit der Kläger anführt, dass sie keine Abschrift erhalten habe, die die Unterschrift beider Seiten aufweise, ist dies unerheblich, da die Unterschrift des Vertragspartners bei der zu erhaltenden Abschrift nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2012, Az.: 19 W 4/12). Zuletzt belehrt die Beklagte auch ordnungsgemäß darüber, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Wortlaut des 4. Punktes der Anlage 4 zum EGBGB entspricht. Die genaue Übernahme der dortigen Ausdrucksweise wäre reiner Formalismus. Aus S. 3 des Darlehensvertrages ergibt sich eindeutig, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dort heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen.“ Diese Formulierung entspricht auch der Formulierung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge. Die übrigen Anträge sind aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Am 21.03.2016 schloss der Kläger den gegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer […] bei der Beklagten ab. Insoweit wurde dem Kläger eine Widerrufserklärung erteilt, auf deren Inhalt als Anlage Bezug genommen wird. Vermittelt wurde das Darlehen über das Autohaus A in […]. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Neuwagens [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […]. Der Kaufpreis des Neuwagens betrug insgesamt € 32.967,30. Hinsichtlich des Darlehens wurden eine Anzahlung in Form der Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens in Höhe von € 7.500,00 und ein Bruttodarlehensbetrag in Höhe von € 25.486,30 vereinbart. Die Nettodarlehenssumme beträgt € 25.467,30. Der vereinbarte Zahlungsplan umfasste 47 Monatsraten zu je € 254,00 und eine Abschlusszahlung in Höhe von € 13.529,30. Die Ratenzahlung erfolgte regelmäßig. Das Darlehen wurde planmäßig zurückgeführt. Der Kilometerstand weist aktuell insgesamt ca. 46.700 km auf. Im Oktober 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehens erklärt. Die Beklagte wies den Widerruf im Oktober 2018 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, er könne den dann Vertrag wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. So sei über die Art des Darlehens nicht ausreichend belehrt bzw. informiert worden. Darüber hinaus würden auch Unterschriften auf den ihm übermittelten Unterlagen fehlen. Ebenfalls sei auch über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend informiert worden, was gleichfalls für das Verfahren bei Kündigung gelte. Zudem sei die Belehrung über die Aufsichtsbehörde fehlerhaft. Ebenfalls würde die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Aufrechnungsklausel unwirksam sein. Letztlich fehle es der Widerrufsbelehrung an Klarheit und Deutlichkeit. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.647,00 nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] von dem Kläger an die Beklagte, festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger ab dem 15.10.2018 keine Ansprüche aus dem Darlehen Nr. […] über einen Gesamtbetrag von ursprünglich € 25486,30 zustehen, festzustellen dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.698,13 nebst 5,0 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf der Klägerin abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen. Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Wertersatz.