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Urteil

13 O 44/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1119.13O44.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Ferner hat die Beklagte auch ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Die Aussage in der europäischen Standardinformation über Verbraucherkredite, die seitens der Beklagten standardisiert und aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, dass der Verzugszins „5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ betrage, ist ausreichend. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert. Die konkrete Angabe des geschuldeten Zinssatzes einer absoluten Zahl ist nicht möglich und insoweit nicht notwendig. Der geschuldete Zinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB richtet sich gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem von der Europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgestellten Basiszinssatz. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedoch nicht bekannt, ob und wann der Darlehensnehmer in Verzug gerät. Die Angabe einer konkreten Zahl ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich und würde, sofern man den Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennen würde, eher zu Verwirrung als zu Klarheit beim Verbraucher führen (vgl. zum Ganzen LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275, m. w. Nachw. Aus d. Rspr. und Lit.). Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Soweit die Klägerin anführt, dass sie keine Abschrift erhalten habe, die die Unterschrift beider Seiten aufweise, ist dies unerheblich, da die Unterschrift des Vertragspartners bei der zu erhaltenden Abschrift nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2012, Az.: 19 W 4/12). Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist außerdem umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Sie hält den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Auch im Übrigen sieht das Gericht keine Fehler in der Widerrufsbelehrung, so dass auch deshalb kein Widerrufsrecht der Klägerin besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Leasingvertrages. Am 21.02.2015 schloss die Klägerin den streitgegenständlichen Vertrag mit der Vertragsnummer […] mit der Beklagten ab. Vermittelt wurde der Finanzierungsvertrag über das Autohaus A in […]. Dieser diente der Finanzierung eines Neufahrzeugs des [Fahrzeugtyp] mit der Fz.-Ident-Nr.: […]. Der Kaufpreis betrug insgesamt € 24.915,00. Hinsichtlich des Vertrags vereinbarte man ein Leasinggesamtbetrag von € 26.468,10, eine Leasingsonderzahlung in Höhe von € 3.000,00 und eine erste Leasingrate in Höhe von € 254,52 sowie weitere 47 monatliche Raten in Höhe von € 231,91. Des Weiteren wurde eine Gesamtfahrleistung von 50.000 km vereinbart. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerin die europäischen Standard Informationen für Verbraucherkredite ausgehändigt, die vorvertragliche Pflichtangaben beinhaltete. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde der Widerruf gegenüber der Beklagten erklärt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den Leasingvertrag wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. So sei die Belehrung über die Verzugszinssatz und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung fehlerhaft. Auch sei die Belehrung einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht ausreichen. Des Weiteren sei auch nicht umfassend über die zuständige Aufsichtsbehörde belehrt worden. Letztlich sei die Widerrufsbelehrung auch nicht ausreichend klar und verständlich, so dass sie den Verbraucher verwirren könne. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 13.922,38 nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fz.-Ident-Nr.: […] von der Klägerin an die Beklagte, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin ab dem 28.05.2018 keine Ansprüche aus dem Leasingvertrag Nr. […] über einen Gesamtbetrag von ursprünglich EUR 26. 468,10 zustehen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fz.-Ident-Nr.: […] in Verzug befindet. Mit Schriftsatz vom 5.11.2019, Bl. 109 der Akte, beantragt sie zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 14.154,29 nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des [Fahrzeugtyp] mit der Fz.-Ident-Nr.: […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf der Klägerin abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen. Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Wertersatz.