Urteil
13 O 136/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1126.13O136.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung von der Klägerin fordern zu können. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu, so dass der Feststellungsantrag als auch die weiteren Anträge unbegründet sind. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Ferner hat die Beklagte auch ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB als auch über den effektiven Jahreszins informiert. Die Aussage, der Verzugszins betrage „5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ ist ausreichend. Insbesondere hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändert. Die konkrete Angabe des geschuldeten Zinssatzes einer absoluten Zahl ist nicht möglich und insoweit nicht notwendig. Der geschuldete Zinssatz gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB richtet sich gemäß § 247 Abs. 1 S. 3 BGB nach dem von der Europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgestellten Basiszinssatz. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist jedoch nicht bekannt, ob und wann der Darlehensnehmer in Verzug gerät. Die Angabe einer konkreten Zahl ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich und würde, sofern man den Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennen würde, eher zu Verwirrung als zu Klarheit beim Verbraucher führen (vgl. zum Ganzen LG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 1275, m. w. Nachw. Aus d. Rspr. und Lit.). Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch über die Vertragslaufzeit wird auf Seite 1 des Leasingvertrages ausreichend hingewiesen bzw. darüber informiert. Zudem wird in diesem Vertrag, dort auf Seite 1 die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, da sowohl die BAFIN als auch die EZB aus Rechtsgründen zuständig ist. Darüber hinaus ist auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, da sowohl Form und Schriftgröße den Verwender nicht von einem Widerruf abhalten können, sondern vielmehr ausreichend gestaltet sind. Zuletzt belehrt die Beklagte auch ordnungsgemäß darüber, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Wortlaut des 4. Punktes der Anlage 4 zum EGBGB entspricht. Die genaue Übernahme der dortigen Ausdrucksweise wäre reiner Formalismus. Aus S. 3 des Darlehensvertrages ergibt sich eindeutig, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dort heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen.“ Diese Formulierung entspricht auch der Formulierung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge. Die übrigen Anträge sind aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Rechtsstreit nach dem letzten Vorbringen des Klägers bereits entscheidungsreif war und insoweit keinen neuen streitrelevanten Tatsachen vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Verbraucher-Leasingvertrags nach einem Widerruf Mit Vertragsformular der Beklagten vom 02.06.2017 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen privat zu nutzenden Pkw [Fahrzeugtyp]. Vermittelt wurde der Leasingvertrag durch das „Autohaus A", [Anschrift]. Dieser Leasingvertrag sieht für eine Laufzeit von 48 Monaten bzw. vier Jahren vor. Der Anschaffungspreis für das finanzierte Fahrzeug liegt bei 28.276,00 EUR. Die Höhe der monatlichen Leasingrate beträgt 276,97 EUR brutto. Der Sollzinssatz wird ausgewiesen mit 1,78 % p.a. nominal bzw. 1,79 % p.a. effektiv. Die Vertragsausfertigung enthält auf Seite 3, unten, eine Widerrufsinformation. Zusammen mit dem Leasingvertrag schloss der Kläger am 02.06.2017 mit der O GmbH auch einen „[…]-Abonnementvertrag" ab. Dabei handelt es sich um eine Art Servicevertrag, welcher im Bedarfsfall Reparaturleistungen und eine sog. Mobilitätsgarantie zum Gegenstand. Die Beklagte zog seit Vertragsbeginn folgende Leasingraten (inkl, der monatlichen Beiträge für den […]-Abonnementvertrag über je 9,72 EUR brutto) vom Girokonto des Klägers in Höhe von insgesamt 5.469,72 € ein. Mit Schreiben vom 01.10.2018 (vgl. Anlage K 3) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Erklärung. Die Beklagte erklärte in ihrem Antwortschreiben vom 22.10.2018 den 10.10.2018, dass wegen der angeblichen Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs kein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden sei, weshalb sie Ansprüche des Klägers aus diesem nicht erfüllen werde. Trotz dieser Ablehnungshaltung forderten die anwaltlichen Bevollmächtigten des Kläger die Beklagte am 03.12.2018 (vgl. Anlage K 5) unter Fristsetzung bis zum 17.12.2018 zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 17.12.2018 (vgl. Anlage K 6) erklärte die Beklagte über ihre anwaltlichen Bevollmächtigten ([Kanzlei]), dass sie eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und folglich auch die Annahme des Fahrzeugs wegen angeblicher Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs ablehne. Der Kläger ist der Ansicht, er könne den Vertrag noch wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Mit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation werde unrichtig über den Fristbeginn, die Vertragslaufzeit und den effektiven Jahreszins belehrt. Darüber hinaus lägen unvollständige Pflichtangaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung vor. Gleichfalls würden Angaben zu den für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörden fehlen, da die Angabe der Deutschen Bundesbank als ebenfalls zuständige Aufsichtsbehörde in der Vertragsausfertigung fehle. Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation sei unklar und unverständlich dargestellt. Auch wäre eine viel zu kleine und damit unleserliche Schrift verwendet. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 02.06.2017 zur Zahlung der Leasing-Raten in Höhe von monatlich (brutto) 276,97 EUR aufgrund des erklärten Widerrufs vom 01.10.2018 erloschen ist. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 hat er seine Klage geändert und beantragt zuletzt, festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 02.06.2017 zur Zahlung der Leasing-Raten in Höhe von monatlich 276,97 EUR aufgrund des erklärten Widerrufs vom 01.10.2018 erloschen ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.755,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen - Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrzeug-Identifizierungsnummer: […], nebst allen Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter vorstehender Ziffer 2. genannten Fahrzeugs nebst allen Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I in Annahmeverzug befindet, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem jeweiligen Eingang zurückzugewähren, die zwischen dem 19.11.2019 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf das zu dem unter vorstehender Ziffer 1. genannten Leasingvertrag gehörende Konto geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf der Klägerin abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen. Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Wertersatz.