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Urteil

7 O 1011/18

LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2019:0710.7O1011.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 03.07.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. 2. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 355 BGB stand dem Kläger das Recht zu, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB a. F. begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a. F.). 3. Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im Dezember 2015 abgelaufen war. Dies folgt insbesondere aus folgenden Erwägungen: a) Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 6 der Vertragsurkunde erteilt. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers sind unbegründet. aa) Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.), wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen (vgl. OLG München Beschl. v. 30.7.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, beck-online; ausführlich in LG Düsseldorf Urt. v. 22.2.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 2043, beck-online). bb) Der Vertrag enthält auch pflichtgemäße Angaben zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 a.F. i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB (in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.)) sowie zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 a.F. i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F.). Der Übersicht auf Seite 1 des Darlehensvertrages ist zu entnehmen, dass 59 Raten zu 265,00 EUR und eine Schlussrate in Höhe von 9.876,23 EUR zu zahlen sind. Die Fälligkeit der ersten Rate wird in Abhängigkeit von dem bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden Termin der Auszahlung des Gesamtdarlehensbetrags nach der Fahrzeugauslieferung festgelegt; die Folgeraten sind dann jeweils einen Monat später fällig. Aus diesen Angaben zu Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten lässt sich durch einen einfachen Rechenschritt (59 + 1) auch die Vertragslaufzeit (60 Monate) ermitteln die auf Seite 1 auch nochmal unter Kaufpreis aufgeführt ist. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. entsprechend LG Düsseldorf Urt. v. 5.4.2019 – 10 O 192/18, BeckRS 2019, 5235, beck-online). cc) Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN“ hinreichend beschrieben. In diesem Zusammenhang schuldet der Darlehensgeber weder Angaben zu dem allgemeinen, für alle Dauerschuldverhältnisse geltenden Kündigungsrecht nach § 314 BGB noch Angaben zu allgemeinen Verfahrensregeln und Formerfordernissen. Die Beklagte hat auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeiten von Bank und DN“ grundsätzlich über das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert, hierbei allerdings durch den Zusatz „und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist“ die Tatbestandsvoraussetzungen enger dargestellt, als sie nach dem Gesetzeswortlaut sind. Es kann dahinstehen, ob dies zu einer fehlerhaften Darstellung des Kündigungsrechts nach § 314 BGB führt; denn eine solche war nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. bereits dem Grunde nach nicht erforderlich. Ebenso wenig, wie eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn. 25), wird der Beginn der Widerrufsfrist dadurch gehemmt, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit Pflichtangaben überobligatorisch zusätzliche Informationen inhaltlich fehlerhaft erteilt. (vgl. hierzu ausführlich LG Düsseldorf Urt. v. 22.2.2019 – 10 O 75/18, BeckRS 2019, 2043, beck-online). dd) Im Übrigen entspricht die Widerrufsbelehrung den vom Gesetzgeber vorgegebenen und damit für ausreichend erachteten Formulierungen und ist insoweit nicht zu beanstanden. Zudem enthalten die von der Beklagten erteilten Vertragsunterlagen die von § 492 Abs. 2 BGB a.F. geforderten Informationen über die vertraglichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in klarer und verständlicher Form. (1) Ausgehend von einer durch richtlinienkonforme Auslegung gewonnenen Prämisse, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. lediglich Angaben zu den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG geregelten Kündigungsrechten bei unbefristeten Kreditverträgen verlangt, war im vorliegenden Fall eines befristeten Darlehens auch eine Information darüber, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB a.F. auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, von vornherein entbehrlich (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.), zumal auch die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 S. 3 der Richtlinie 2008/48/EG nur für die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags eine entsprechende Form vorsieht (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2019, 10 0 187/18 n.v.; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 0 311/17, Rn. 56, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 0 357/17, Rn. 61, juris; Schön, BB 2018, 2115, 2116). (2) Die vom Kläger geäußerte Auffassung, die Beklagte habe die sich aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. ergebenden Pflichten nicht vollständig erfüllt, ist ebenfalls nicht zutreffend. Weder das Entgelt für den Jahreskontoauszug noch die Mahngebühren für eine Mahnung stellen Kosten im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. dar. In Abgrenzung zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. sind unter den sonstigen Kosten nur diejenigen zu verstehen, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 29). Mahngebühren werden von dieser Regelung nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für die Kosten eines Jahreskontoauszugs. Die Übermittlung der Jahreskontoauszüge erfolgt, weil der Kläger dies gesondert beantragt hat. Dementsprechend handelt es sich nicht um Kosten des Darlehensvertrages. (3) Der Einwand des Klägers, aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. folge, dass eine Angabe des Verzugszinssatzes in voller Zahl erforderlich sei, greift nicht. Auf S. 3 des Darlehensvertrags finden sich unter der Überschrift „Verzugskosten" Hinweise dazu, welche Kosten für Mahnungen erhoben werden sowie, dass die Bank im Fall der Vertragskündigung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Angabe des Zinssatzes in einer absoluten Zahl ist nicht erforderlich. Da der Verbraucher sich unproblematisch über den jeweils aktuellen Basiszinssatz erkundigen kann, entstehen ihm keine Nachteile dadurch, dass eine absolute Zahl nicht angegeben wird. Insoweit kann von der Beklagten nicht verlangt werden, genauer zu formulieren als der Gesetzgeber (vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 28.03.2019, 1-1 0340/18, n.v.). (4) Hinsichtlich der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) erforderlichen Angaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung finden sich Angaben auf S. 3 des Darlehensantrags unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeiten der DN". Die Beklagte gibt eine Obergrenze dafür an, in welcher Höhe eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht werden darf. Außerdem nennt sie die wesentlichen Parameter der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine Begrenzung auf 1%. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob diese Information ausreicht, da das Fehlen der Angabe über eine konkrete Berechnungsmethode nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (in der vom 30.07.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) lediglich zur Folge hat, dass der Darlehensgeber die Vorfälligkeitsentschädigung nicht geltend machen dürfte, § 502 Abs.2 Nr. 2 BGB a.F. Für diesen Fall bestünde dann auch keine Informationspflicht der Beklagten nach dem EGBGB. Jedenfalls würde eine fehlerhafte Angabe nicht dazu führen, dass das Widerrufsrecht des Klägers auch nach Ablauf der 14 tägigen Frist fortbesteht (vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 28.03.2019, 1-1 0340/18, n.v.; OLG Köln, Urteil v. 29.11.2018, 24 U 56/18, juris Rn. 54). (5) Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. vorgeschriebene Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Tilgungsplan" enthalten. Eine weitergehende Pflicht dahingehend, dass die entsprechende Gesetzesnorm im Vertrag anzugeben ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (6) Die Beklagte hat durch die Angaben auf Seite 3 des Darlehensformulars in dem Abschnitt „Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen" die sich aus Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte ist insoweit nicht verpflichtet, weitergehende Angaben zu dem Schlichtungsverfahren zu machen, da es dafür – entgegen der Ansicht des Klägers – keine gesetzliche Grundlage gibt. Es war sachgerecht und ausreichend, dass die Beklagte den Darlehensnehmer die Schlichtungsstelle und deren Kontaktdaten benannt und darüber hinaus den Darlehensnehmer darauf hingewiesen hat, wie er die Verfahrensordnung unentgeltlich erhalten kann. Damit ist auch sichergestellt, dass der Darlehensnehmer im Bedarfsfall seinen weiteren Überlegungen ggf. auch die jeweils aktuelle Fassung der Verfahrensordnung zugrunde legt. (7) Der Darlehensvertrag enthält die nach Art. 247 § 13 (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) notwendigen Hinweise auf den Vermittler. So finden sich der Name und die Anschrift des Darlehensvermittlers, der (…) GmbH in (...), jeweils oberhalb auf den einzelnen Vertragsseiten. Ausschließlich die Angaben aus Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F. beziehen sich auf Angaben, die in den Darlehensvertrag aufzunehmen sind. Die Abs. 2 bis 4 verpflichten demgegenüber ausschließlich den Darlehensvermittler, sodass daraus keine negative Folge für die Beklagte hergeleitet werden kann. (8) Die Behauptung des Klägers, die Nettodarlehensbetrag sei angeblich zu niedrig angegeben worden, ist nicht zutreffend. Die Angaben auf Seite 1 des Darlehensformulars sind deutlich und transparent erfolgt. Die Kosten der GAP Versicherung sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen, da der Abschluss einer solchen Versicherung fakultativ war. Dies ergibt sich bereits aus dem Darlehensvertrag, der den Abschluss der Versicherung optional durch Ankreuzen eines Kästchens bereitstellt. Außerdem wird bei sämtlichen Ausführungen im Darlehensvertrag berücksichtigt, dass eine GAP-Versicherung „gegeben falls“ abgeschlossen worden sei. (9) Im Übrigen ergibt sich für das Gericht keine Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er der beklagten Bank aufgrund des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrages geschlossenen Darlehensvertrages keine Zins- und Tilgungsraten schuldet. Die Parteien schlossen unter dem 08.12.2015 einen Darlehensvertrag über 24.243,00 EUR zu einem Zinssatz in Höhe von 1,480 % p.a. zur Finanzierung des Pkws des Klägers bei einer Laufzeit von 59 Monaten zu 265,00 EUR und einer Schlussrate zu 9.876,23 EUR, Anlage K1, Bl. 9 ff. d. A. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises aus einem mit einem Autohaus zu privaten Zwecken geschlossenen Kaufvertrag über einen Vorführwagen (Kfz.). Auf S. 1 des Darlehensvertrages findet sich zur Fälligkeit die folgende Regelung: „Erste Fälligkeit (s. a. Ziffer I a. der Darlehensbedingungen): Erfolgt die planmäßige Auszahlung des Gesamtkreditbetrages nach der Fahrzeugauslieferung zwischen dem 01. bis 05. des Monats: Erste Fälligkeit am 05. des Folgemonats 06. bis 20. des Monats: Erste Fälligkeit am 20. des Folgemonats 21. bis 31. des Monats: Erste Fälligkeit am 05. des Übernächsten Monats Die weiteren Raten sind jeweils einen Monat später fällig.“ Auf S. 6 des Darlehensvertrages befindet sich folgender Abschnitt, den der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte. „Ein ausgefülltes Exemplar der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite sowie ein Erläuterungsblatt über die wesentlichen Vertragsinhalte Ist mir/uns ausgehändigt worden. Ich/Wir bestätigen dass ich/wir die Gelegenheit hatten, beide Unterlagen sowie einen Vertragsentwurf vor Abgabe meiner/unserer nachfolgenden Vertragserklärung ausreichend zu prüfen.“ Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation lautete wie folgt: Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta in der Folge unmittelbar an das Autohaus. Der Kläger zahlte die vereinbarten Monatsraten zunächst vereinbarungsgemäß. Mit Schreiben vom 26.06.2018, Anlage K2, widerrief er jedoch seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 03.07.2018, Anlage K3, zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2018, Anlage K4, forderte der Kläger die Beklagte auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 10.08.2018 auf, mitzuteilen, wann die Übergabe seines Fahrzeugs stattfinden soll sowie einen Tilgungsplan zu erstellen. Auch diese Aufforderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2018, Anlage K5, zurück, übersandte aber mit Schreiben vom 21.08.2018 den angeforderten Tilgungsplan. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 08.12.2015 über 24.243,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 26.06.2018 erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 08.01.2019 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.