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Urteil

8 Sa 203/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dringender Verdacht der Unterschlagung kann eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen. • Entnahme von Betriebsgeldern ohne unverzügliche Meldung begründet regelmäßig einen dringenden Verdacht und zerstört das Arbeitgebervertrauen. • Bei schwerer Pflichtverletzung kann eine Abmahnung entbehrlich sein. • Die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist von der Arbeitgeberin gewahrt worden.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen dringenden Verdachts der Unterschlagung • Dringender Verdacht der Unterschlagung kann eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen. • Entnahme von Betriebsgeldern ohne unverzügliche Meldung begründet regelmäßig einen dringenden Verdacht und zerstört das Arbeitgebervertrauen. • Bei schwerer Pflichtverletzung kann eine Abmahnung entbehrlich sein. • Die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist von der Arbeitgeberin gewahrt worden. Der Kläger war seit Mai 2007 als Servicekraft im Bürobereich bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte sprach eine ordentliche Kündigung zum 15.10.2008 sowie eine fristlose Kündigung am 08.10.2008 aus. Anlass war eine Kassenangelegenheit in Höhe von 400 €, die von der Beklagten als Fehlbetrag bzw. vom Kläger als nicht erklärbarer Überschuss dargestellt wurde. Unstreitig entnahm der Kläger den betreffenden Betrag aus der Kasse und räumte die Entnahme in einer Anhörung am 19.09.2008 ein. Auf Aufforderung erklärte er zunächst, er werde Rücksprache mit seinem Anwalt halten; die Rückzahlung erfolgte erst am 25.09.2008. Der Kläger klagte gegen beide Kündigungen; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Dringender Verdacht: Die Entnahme der 400 € und das Verhalten des Klägers begründen objektiv den dringenden Verdacht, die Summe behalten zu wollen; es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Straftat zu Lasten der Arbeitgeberin. • Anhörung und Aufklärung: Die erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers erfolgte am 19.09.2008; der Arbeitgeber hatte ausreichende Aufklärungsbemühungen getroffen. • Abmahnung entbehrlich: Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des zerstörten Vertrauens war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. • Interessenabwägung: Bei kurzer Betriebszugehörigkeit seit Mai 2007 und erheblichem Vertrauensverlust war das Festhalten an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar. • Fristwahrung: Die Arbeitgeberin hielt die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ein. • Folge für ordentliche Kündigung: Da die fristlose Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendete, ist auch die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete durch die wirksame fristlose Kündigung vom 08.10.2008. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen vor, da der dringende Verdacht einer Unterschlagung besteht und das Arbeitgebervertrauen zerstört ist. Eine Abmahnung war wegen der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich. Die Arbeitgeberin hat zudem die für eine Verdachtskündigung geltende Anhörung durchgeführt und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.