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Urteil

3 Sa 503/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1019.3SA503.19.00
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Leitsätze
1. Der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB darstellen. (Rn.133) 2. Die bewusste Manipulation des Erstzulassungsdatums, um vorschriftswidrig eine gesetzlich nicht zulässige vereinfachte Abgasuntersuchung vorzunehmen und der dringende Verdacht, mehrere Fahrzeuge ohne tatsächliche Prüfung mit einem TÜV-Bericht und TÜV-Plakette versehen zu haben, betreffen den Kernbereich der Tätigkeit eines Prüfingenieurs und sind daher geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. (Rn.145) (Rn.208) 3. Einem Prüfingenieur kann als ihm bekannt unterstellt werden, dass derartiges Verhalten durch den Arbeitgeber nicht hingenommen werden kann, wenn dies dessen Glaubwürdigkeit als Institution betrifft, welche über jeden Zweifel erhaben sein muss und von der alle Beteiligten die Erwartung haben dürfen, dass von ihr zu überprüfende Fahrzeuge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden.(Rn.177)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, Az.: 5 Ca 908/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger hat auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB darstellen. (Rn.133) 2. Die bewusste Manipulation des Erstzulassungsdatums, um vorschriftswidrig eine gesetzlich nicht zulässige vereinfachte Abgasuntersuchung vorzunehmen und der dringende Verdacht, mehrere Fahrzeuge ohne tatsächliche Prüfung mit einem TÜV-Bericht und TÜV-Plakette versehen zu haben, betreffen den Kernbereich der Tätigkeit eines Prüfingenieurs und sind daher geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. (Rn.145) (Rn.208) 3. Einem Prüfingenieur kann als ihm bekannt unterstellt werden, dass derartiges Verhalten durch den Arbeitgeber nicht hingenommen werden kann, wenn dies dessen Glaubwürdigkeit als Institution betrifft, welche über jeden Zweifel erhaben sein muss und von der alle Beteiligten die Erwartung haben dürfen, dass von ihr zu überprüfende Fahrzeuge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden.(Rn.177) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, Az.: 5 Ca 908/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger hat auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche, außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2017 das vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang, also mit Ablauf des 01.12.2017 beendet hat. Demzufolge steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu. Folglich erweist sich die Klage des Klägers als voll umfänglich unbegründet; die dagegen gerichtete Berufung war zurückzuweisen. Auch das Vorbringen des Klägers im erneuten Berufungsverfahren und die vor der Kammer geführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1, 2 BGB für die Rechtswirksamkeit des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht als gegeben anzusehen. Insoweit liegt gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor; zudem ist die außerordentliche Kündigung unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden. Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf-grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind (Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 4. Auflage 2012 (APS-Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 15. Auflage 2019, Kap. 4. Rn. 1121 ff.). Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297). Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zwei-stufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35). Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben Skizierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen). Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehr-lach, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bei-dürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09, NZA-RR 2010, 297; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeit-nehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242;Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes. Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027). Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine voll-ständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Anderer-Seitz darf von keiner Prozesspartei von Verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit: eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeit-nehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. i; Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüf-bare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06, EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Par-Einvernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG RhPf 21.05.2010 NZA-RR 2011, 80). Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zwei-fein freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Auch der Verdacht, der Vertragspartner könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB bilden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG z. B. (04.06.1964 AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 21002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 05.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nrt. 7; 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13) kann auch der auf objektive - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen gründende dringende Verdacht einer Straftat mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder eines sonstigen erheblichen Fehlverhaltens, einer schwerwiegenden Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG 24.05.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11 = NZA 2013, 137) ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand sein (s. Lunck NJW 2010, 2753 ff.). Auch insoweit ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung einer Pflichtverletzung ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichtigen (§ 241 Abs. 2 BGB; Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199). Eine Verdachtskündigung setzt danach voraus (s. BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; LAG RhPf 08.07.2009 - 8 Sa 203/09, AuR 2010, 176 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 4, Rn. 1551 ff. = S. 1712 ff.), dass - die Kündigung gerade auf den Verdacht der strafbaren Handlung bzw. eines vertragswidrigen Verhaltens gestützt wird; - eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. - zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und - eine umfassende Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers einerseits an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem des Arbeitnehmers an der Fortsetzung (einstweiligen Fortsetzung des Arbeitnehmers) andererseits überwiegt. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht zu verneinen. Denn vorliegend fehlt es am dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung, der sich entweder aus den Umständen oder aus objektiven Tatsachen ergeben muss. Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009,104 LS). Aus der Darlegung des Arbeitgebers muss sich ein dringender Verdacht auf eine in ihren Einzelheiten gekennzeichnete Straftat oder vergleichbare Pflichtwidrigkeit i.S. eines konkreten Handlungsablaufs schlüssig ergeben; sind die insoweit vorgetragenen Tatsachen nicht unstreitig, muss Beweis erhoben werden (LAG Bln-Bra. 16.12.2010 LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10). Ob der Verdacht, einen Bagatelldiebstahl begangen zu haben, insoweit ausreicht, ist fraglich (dagegen LAG Köln 14.09.2007 - 11 Sa 259/07, AuR 2007, 444 LS). Allein aus dem Umstand, dass die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Handlung nicht mit letzter Sicherheit erwiesen ist, kann demzufolge nicht gefolgert werden, auch die Verdachtskündigung sei nicht gerechtfertigt. Insgesamt muss aber nicht nur der Verdacht als solcher schwerwiegend sein. Vielmehr muss ihm auch ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers - strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung (Tat) - zugrunde liegen. Die Verdachtsmomente müssen daher regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann (BAG 27.11.2008 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 4). Nach ArbG Bln. (28.09.2010 - 1 Ca 5421/10, BB 2011, 382) reicht insoweit allerdings der dringende Verdacht aus, ein Kassierer habe manuell Pfandbons im Wert von 6,06 EUR erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte und den Gegenwert an sich genommen, so dass die Kasse beim Kassenabschluss keinen Plussaldo aufwies. Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sqa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht die streitgegenständliche klageabweisende Entscheidung wie folgt begründet: "Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in mindestens drei Fällen (einmal am 24.09.2016 sowie zweimal am 23.09.2017) bei Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum der Fahrzeuge jeweils manipuliert hat, um vorschriftswidrig eine vereinfachte Messung durchführen zu können und hat den dringenden Verdacht, dass zumindest am 24.09.2016 weitere Unregelmäßigkeiten bei der TÜV-Überprüfung einiger Fahrzeuge aufgetreten sind, die darauf schließen lassen, dass der Kläger Fahrzeuge an diesem Tag entweder gar nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft hat. 1. Der Zeuge T. S. R. Q. hat glaubhaft bestätigt, die Beklagte im Herbst 2017 auf Unregelmäßigkeiten bei der TÜV-Prüfung seines nicht zugelassenen VW-Polos sowie des Dacia mit dem Kennzeichen XXX-XX 000 seines Vaters hingewiesen zu haben. Dies veranlasste die Beklagte zu weiteren Ermittlungen. Dabei konnte festgestellt werden, dass die TÜV-Überprüfungen dieser beiden Fahrzeuge am 24.09.2016 stattgefunden haben, und u. a. auch ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen YY-YY-000 zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durch den Kläger anstand. Der Anlage B 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.09.2018 ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Prüfnachweis über die Durchführung der Abgasuntersuchung, den der Kläger für dieses Fahrzeug erstellt hat, enthält als Erstzulassungsdatum das Datum 18.03.2006 (vgl. Bl. 368 d. A.), während der Prüfbericht über die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs als Erstzulassungsdatum das Datum 18.03.2005 trägt (vgl. Bl. 369 d. A.). Die Beklagte hat hierzu - vom Kläger auch nach Hinweis im letzten Kammertermin unbestritten - vorgetragen, dass die Messung der Abgase mit einer Sonde für Fahrzeuge, die vor dem Erstzulassungsdatum 01.01.2006 in den Verkehr gekommen seien, vorgeschrieben gewesen sei. Bei Fahrzeugen, die nach dem 01.01.2006 zugelassen seien, sei eine reale Abgasmessung nicht mehr unbedingt erforderlich. Vielmehr erfolge bei diesen ein Vergleich der im Steuergerät gespeicherten Codes durch Auslesen. Der Vorwurf der Beklagten lautet daher, dass der Kläger zur Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum einiger Fahrzeuge manipuliert habe, um hier eine reale Messung der Abgase durch Sondenmessung zu umgehen. Festzustellen ist darüber hinaus, dass ein entsprechendes Vorgehen auch für den 23.09.2017 erfolgte und zwar bezüglich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen WWWWW- 00 (Fahrzeug des Zeugen K., vgl. Bl. 375, 376 d. A.) und des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen VVV-VV 83 (Fahrzeug des Zeugen I., vgl. Bl. 377, 378 d. A.). Während bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs des Zeugen K. das Erstzulassungsdatum mit 14.06.2000 im Untersuchungsbericht angegeben ist, lautet es beim Prüfnachweis für die Abgasuntersuchung auf den 14.06.2006. Beim Fahrzeug des Zeugen I. lautet das Erstzulassungsdatum beim Untersuchungsbericht für die Hauptuntersuchung 02.07.2004 und im Prüfnachweis über die Durchführung der Abgasuntersuchung ist das Erstzulassungsdatum mit 02.07.2006 angegeben. In diesen drei Fällen ist somit jeweils das Datum der Erstzulassung im Prüfnachweis über die Abgasuntersuchung (nur) in Bezug auf die Jahreszahl (Tag und Monat sind gleichbleibend) abgeändert worden, so dass die Kammer von einer gezielten Manipulation ausgeht. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass es sich um (nicht erklärbare) Zufälligkeiten handelt. Dies gilt vor dem Hintergrund - wie die Beklagte unbestritten ausgeführt hat -, dass mit Eingabe des Erstzulassungsdatums 2006 sich die Methodik der Abgasuntersuchung dahingehend erleichtert, dass statt einer Sondenmessung die vereinfachte Messung durch Auslesung von im Steuergerät gespeicherten Codes erfolgen konnte. Ob darüber hinaus diese Werte wiederum durch Nutzung von Daten anderer Fahrzeuge manipuliert worden sind, wie die Beklagte behauptet, lässt die Kammer dahinstehen. Soweit der Kläger ausgeführt hatte, dass bei der Abgasuntersuchung bei nahezu allen modernen Fahrzeugen die Fahrzeugidentifikationsnummer automatisch aus dem Steuergerät ausgelesen werde, die auf dem AU-Bericht ausgedruckt werde und es aus diesem Grunde nicht möglich sei, eine Abgasuntersuchung mit einem anderen Fahrzeug vorzunehmen, da dann im AU-Bericht eine andere Fahrzeugidentifikationsnummer auftauche, dürfte dieser Einwand vorliegend nicht einschlägig sein, da es sich bei den genannten Fahrzeugen gerade nicht um moderne Fahrzeuge gehandelt hat. Da es somit keine andere Erklärung für die mehrfach aufgetretenen im gleichartigen Abweichungen zwischen Erstzulassungsdatum im Untersuchungsbericht für die Hauptuntersuchung sowie im Prüfnachweis für die Abgasuntersuchung gibt, kann die Kammer nur zu der Feststellung gelangen, dass der Kläger in Bezug auf diese drei Fahrzeuge bewusst eine Manipulation vorgenommen hat. 2. Des Weiteren besteht der dringende Tatverdacht, dass der Kläger bezüglich zwei Fahrzeugen, nämlich den nicht zugelassenen VW-Polo des Zeugen T. S. R. Q. als auch bezüglich des Fahrzeuges des Zeugen S. R. Q., einen Dacia mit dem Kennzeichen XXX-XX 000, einen Untersuchungsbericht über eine HU-Untersuchung bzw. einen Prüfnachweis über eine Abgasuntersuchung jeweils angefertigt hat, ohne die Fahrzeuge in Augenschein genommen zu haben. Diese Behauptungen der Beklagten werden durch die Zeugenaussagen T. S. R. Q. sowie S. R. Q. bestätigt. Beide Zeugen haben bekundet, dass sich der nicht zugelassene VW-Polo des Zeugen T. S. R. Q. in der Garage des Zeugen befunden habe, als angeblich eine Untersuchung des Fahrzeugs beim TÜV am 26.09.2016 erfolgt sein soll. Der Zeuge T. S. R. Q. hat bekundet, das Fahrzeug vor drei Jahren gekauft zu haben, wobei es zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet gewesen sei und zunächst auch nicht von ihm angemeldet worden sei. Das Fahrzeug habe auch keinen TÜV mehr gehabt. Nach Angaben des Zeugen soll das Fahrzeug nicht in der Werkstatt seines ehemaligen Arbeitgebers X. repariert worden sein. Der Mitarbeiter und Zeuge RA. soll lediglich, nachdem der Zeuge T. S. R. Q. Reifen und Felgen gekauft habe, die Reifen auf die Felgen montiert haben. Die Montage der Winterreifen an das Fahrzeug habe er dann selbst bei sich zu Hause vorgenommen. Einen weiteren Auftrag zu einer Reparatur habe er nicht erteilt, das Fahrzeug sei auch nicht repariert worden, es sei auch in einem fahrbaren Zustand gewesen. Da er keine Zeit gehabt habe, eine TÜV-Prüfung zu veranlassen, habe er sich an seinen damaligen Arbeitgeber, Herrn U. gewendet, und der habe ihm gesagt, er solle ihm die Papiere geben, er regele das. Eine Zeitlang später habe er dann einen TÜV-Bericht in die Hand gedrückt bekommen und eine TÜV-Plakette. Auch der Vater des Zeugen, Herr S. R. Q., hat bestätigt, dass das Fahrzeug seines Sohnes die ganze Zeit bei ihnen in der Garage gestanden habe und er seinem Sohn wegen des TÜVs an seinen ehemaligen Arbeitgeber U. verwiesen habe. Der Zeuge S. R. Q. bekundete sodann, dass sein Dacia zur TÜV-Prüfung angestanden hätte und er sich zu diesem Zweck an seinen ehemaligen Arbeitgeber U. gewandt habe. Nach Darstellung des Zeugen will dieser das Fahrzeug selbst nicht zum TÜV bewegt und auch seinem Arbeitgeber keinen Fahrzeugschlüssel zwecks Überführung übergeben haben. Das Fahrzeug sei manchmal tagelang auf dem Gelände der X. abgestellt gewesen, da er in der Woche den LKW auch für die Heimfahrt genutzt habe. Er habe die Papiere seines Dacia freitags ins Büro reingebracht und am nächsten Tag im Aufenthaltsraum bei den Papieren vorgefunden, die er für seine Arbeit gebraucht habe. Der Zeuge schließt ausdrücklich aus, dass er einen Schlüssel für den PKW auf seinen Reifen hinterlegt habe. Diese Aussagen der Zeugen T. S. R. Q. sowie S. R. Q. widersprechen den Bekundungen der Zeugen NA. RA. sowie V.U.. Gemäß der Aussage des Zeugen RA. will dieser den abgemeldeten VW-Polo des Zeugen T. S. R. Q., nachdem er bereits mehrere Wochen auf dem Gelände der X. gestanden habe, repariert haben und zwar neben der Rad- und Felgenerneuerung auch den Bremssattel gangbar gemacht haben, wobei er keine genaue Erinnerung mehr an Einzelheiten habe. Er habe eine rote Nummer besorgt von einem Kollegen und Freund namens TB., der unter der Bezeichnung Firma Mietservice SB. einen Handel mit LKWs betreibe und deswegen rote Nummern habe. Das Fahrzeug will er zur Prüfstelle in SA.-Stadt gefahren haben und sowohl der Abgasuntersuchung und der Hauptuntersuchung beigewohnt haben. Dabei sei mit der Abgasuntersuchung begonnen worden, später die Hauptuntersuchung. In der Zeit dazwischen sei er aber weggegangen. Zwischen beiden Untersuchungen hätten zwei bis vier Stunden gelegen, er habe in der Zwischenzeit etwas erledigt. Die TÜV-Berichte und HU-Plakette habe nicht er, sondern sein Chef der Zeuge U. bekommen. Er habe auf jeden Fall gesehen, wie das Fahrzeug auf der Hebebühne und auf dem Bremsprüfstand gestanden habe. Sein Arbeitgeber Herr U. sei auch da gewesen. Der Zeuge U. bekundete, der Zeuge T. S. R. Q. habe ihn gefragt, ob er seinen VW-Polo und den Dacia TÜV-fertig machen könne, wobei bei dem Polo diverse Reparaturen hätten vorgenommen werden müssen, wie Reifenerneuerung und Reparatur der Bremsen. Der VW-Polo habe länger bei ihm auf dem Hof gestanden. Von dem Fahrzeug hätten zunächst die Papiere gefehlt bis er sie schließlich vom Zeugen T. S. R. Q. erhalten habe. Er habe den Dacia zur TÜV-Prüfstelle gefahren und der Zeuge RA. sei mit dem VW-Polo mit rotem Kennzeichen nachgekommen. Zunächst seien bei ein paar abgestellten PKWs AU-Untersuchungen gemacht worden. Die HU-Untersuchung sei später erfolgt. Er sei bei der AU-Untersuchung dabei gewesen und zwischen der AU- und HU-Untersuchung wieder weggegangen. Bei Beginn der HU-Untersuchung habe er noch das Fahrzeug auf die Bühne gefahren. Zwischendurch sei er allerdings wieder gegangen. Der Zeuge will in der Zwischenzeit zwischen der AU- und HU-Untersuchung mit einem weiteren Fahrzeug, das ein Schlosser von ihm an der TÜV-Prüfstelle abgestellt habe, weggefahren sein. Beide Zeugen bekundeten sodann, dass der Zeuge T. S. R. Q. am 23.08.2017 auf unlautere Art und Weise durch Angabe eines falschen Namens, nämlich des Zeugen RA., versucht habe, bei der Firma RB. in Y.-Stadt Werkzeug im Wert von 500,00 EUR zu kaufen. Dies sei einem "RB.- Vertreter" aufgefallen, der die X. informiert habe. Man habe rekonstruieren können, dass der Kläger der Täter gewesen sei, der dann zur Rechenschaft gezogen worden sei. Man habe dann gehört, dass der Zeuge T. S. R. Q. erklärt habe, er wolle sich dafür rächen, insbesondere wisse man das von seinem Bruder PB. Q., der als Aushilfe bei X. arbeite. Der Zeuge T. S. R. Q. hat den Vorfall bei der Firma RB. in Y.-Stadt zugegeben, aber bestritten, erklärt zu haben, sich rächen zu wollen. Weder dieser unstreitige Vorfall noch die Vernehmung der beiden Zeugen T. S. R. Q. und S. R. Q. ergeben nach Bewertung durch die Kammer, dass diese beiden Zeugen unglaubwürdig sind. Zwar belegt das unstreitige Verhalten des Zeugen T. S. R. Q., dass der Zeuge in diesem Fall nicht vor einem Betrug zurückgeschreckt ist. Ein festgestelltes, womöglich strafrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten bewirkt jedoch nicht, dass alle Bekundungen des Zeugen grundsätzlich unglaubhaft sind. Der Zeuge hat das Verhalten zugegeben und nicht abgestritten. Ob der Zeuge erklärt hat, dass er sich dafür rächen wolle, lässt die Kammer dahingestellt. Nach Auffassung der Kammer kann man sich auch mit einem Sachverhalt "rächen", der sich tatsächlich ereignet hat, insbesondere dann, wenn dieser Sachverhalt auf ein illegales Tun des „Opfers“ schließen lässt. Der Zeuge T. S. R. Q. ist initiativ geworden und hat sich im Herbst 2017 bei der Beklagten telefonisch gemeldet. Dabei hat er nicht nur seinen ehemaligen Arbeitgeber - die X. in W.-Stadt - angeschwärzt, indem er behauptet hat, diese setze Fahrzeuge ein, die ohne TÜV-Überprüfung TÜV-Plaketten erhielten, sondern auch sich selbst belastet. Dies hätte der Zeuge nicht machen müssen. Es hätte genügt, dem TÜV-Rheinland die Firma seines ehemaligen Arbeitgebers zu benennen und es der Beklagten überlassen können zu recherchieren. Warum also hätte der Zeuge T. S. R. Q. sich und seinen Vater durch die Anzeige bei der Beklagten belasten sollen. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Fahrzeuge des VW-Polo und des Dacias sowohl der Zeuge T. S. R. Q. als auch sein Vater die Wahrheit ausgesagt haben. Dem spricht auch nicht entgegen, dass bei Darstellung des Ablaufs zwischen den beiden Zeugenaussagen kleine Widersprüche aufgetreten sind. Nach Darstellung des Zeugen T. S. R. Q. hat dieser seine Papiere bei Herrn U. abgegeben und diese später von seinem Vater mitgebracht erhalten. Sein Vater dagegen bekundete, mit den Papieren des Fahrzeugs seines Sohnes nichts zu tun gehabt zu haben, er habe zu ihm gesagt "geh Du zu Herrn U. und mach das". Der Dissens tritt somit bei der Frage auf, wie die Papiere nach der angeblichen TÜV-Prüfung an den Zeugen T. S. R. Q. zurück gelangt sind. Da sich die Übergabe der Papiere im September 2016 ereignet haben muss, hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass die Erinnerung an die konkreten Umstände verblasst ist. Umso auffälliger und verdächtiger erscheint es dagegen der Kammer, dass sich sowohl der Zeuge RA. als auch der Zeuge U. sehr genau an die TÜV-Untersuchung der besagten Fahrzeuge im September 2016 erinnern wollen. Die Reihenfolge der Prüfung, Abgasuntersuchung und HU-Untersuchung, ist nach unstreitiger Schilderung der Beklagten durch die örtlichen Gegebenheiten in der Prüfstelle bedingt. Die Beklagte hatte dargestellt, dass die Prüfstelle so aufgestellt sei, dass man beim Einfahren in die Prüfhalle zuerst das AU-Gerät vorfinde, so dass also zuerst die AU-Untersuchung gemacht werden müsse, danach das Fahrzeug auf den Bremsenprüfstand zu fahren sei und erst danach erreiche man, wenn das Fahrzeug weiter vorfahre, die Hebebühne. Es erscheint zudem fragwürdig, dass beide Zeugen jeweils bei der zuerst vorgenommenen AU-Untersuchung und der späteren HU-Untersuchung immer dabei gewesen sein wollen und in der Zwischenzeit, bei dem Zeugen RA. sollen es zwei bis vier Stunden gewesen sein, abwesend gewesen sein wollen, der Zeuge U. sogar mit einem noch am Vorabend an der TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt abgestellten PKW weggefahren sein will. Die Kammer mag nicht ausschließen, dass die Zeugen durch ihre Aussage kein Risiko eingehen wollten. Die fehlende Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen T. S. R. Q. und seines Vaters werden aber noch darüber hinaus verstärkt durch die Feststellungen in der Zusammenfassung der Druckzeiten der Abgasuntersuchungsbescheinigung (UMA) und Hauptuntersuchungsbericht (HU) vom 24.09.2016 (vgl. Bl. 367 d. A.). Ausgehend von der Darstellung des Klägers gestaltet sich der Arbeitsablauf an der Prüfstelle wie folgt: Wenn er - der Kläger - die Prüfstelle erreicht habe, finde er in der Regel eine bestimmte Anzahl wartender Kunden vor. Er nehme dann die Fahrzeugpapiere des zuerst zu prüfenden Fahrzeugs entgegen und trage dies in das EDV-System ein. Dann werde die Prüfung vollzogen und im Anschluss daran würden die Daten weiterer Fahrzeuge ebenfalls zunächst in das EDV-System eingetragen und dann die Prüfung dieser Fahrzeuge vollzogen. Wenn es ein Kunde eilig habe, erhalte dieser im Anschluss an die Prüfung seines Fahrzeugs direkt den Ausdruck des Prüfungsergebnisses, in der Regel sei es allerdings so, dass mehrere Prüfungen nacheinander vorgenommen würden, der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt im Büro die Ausdrucke der Prüfergebnisse vornehme und dann den Kunden aushändige. Daher könne es sich ohne Weiteres ergeben, dass zwischen dem Ausdruck der Prüfergebnisse (Druckzeiten) bezüglich verschiedener Fahrzeuge nur ein kurzer Zeitraum liege, was überhaupt nichts darüber sage, in welchem zeitlichen Abstand die Prüfungen der Fahrzeuge durchgeführt worden seien. Ob der Kläger in diesem Falle sich wiederum nicht vorschriftsmäßig verhalten hat, wie die Beklagte unter Berufung auf § 29 StVZO, Anlage XIII StVZO 3.1.5.1. verweist, lässt die Kammer dahingestellt bleiben. Auffallend ist jedoch für den 24.09.2016, dass in den Druckzeiten zwischen 7:12 Uhr (zeitlich erste Druckzeit) und 09:03 Uhr zunächst 29 Fahrzeuge durch den Kläger erfasst worden sein müssen, er also die Fahrzeugpapiere dieser Fahrzeuge entgegengenommen haben muss und diese in das EDV-System eingetragen haben muss. Dies ergibt sich aus der Satznummer in der ersten Rubrik der Auflistung der Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2018 (vgl. Bl. 367 d. A.). Die Satznummer gibt die Reihenfolge der Erfassung wieder. Betrachtet man nunmehr die farblich markierten Druckzeiten der Abgasuntersuchungs- und Hauptuntersuchungsberichte, fällt auf, dass zwischen der ersten Druckzeit 07:12 Uhr und der Druckzeit 09:03 Uhr insgesamt 12 Druckvorgänge stattgefunden haben. Diese betreffen 4 Hauptuntersuchungen, 4 Abgasuntersuchungen sowie 4 Sicherheitsüberprüfungen. Da ein Ausdruck dieser Prüfungsergebnisse logischerweise erst nach Durchführung der Prüfungen erfolgen kann, muss also der Kläger diese 12 Untersuchungen ebenfalls zwischen 7:12 und 09:03 Uhr erledigt haben. Auch wenn nicht bekannt ist, wann der Kläger an diesem Tag mit seiner Arbeit begonnen hat, ist die Masse der Prüfungen nicht plausibel. Auch die Einlassung des Klägers hierzu ist nur lückenhaft. Zwar streiten sich die Parteien darüber, wie lange die Abgasuntersuchungen an Fahrzeugen jeweils dauern, insbesondere, wenn - wie es die Gegebenheiten bei der TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt bedingen - die Fahrzeuge nicht nebeneinander geprüft werden können, aber die Darstellung der Beklagten, dass für eine Hauptuntersuchung eines Anhängers mindestens 50 Minuten gebraucht werden, ebenso für eine Sicherheitsüberprüfung und für die Hauptuntersuchung eines PKWs von ca. 20 Minuten auszugehen sei, hat der Kläger nicht (substantiiert) bestritten. Der Kläger trägt vor, im Vergleich zur Hauptuntersuchung sei der Prüfungsumfang bei einer Sicherheitsüberprüfung wesentlich geringer, da ausschließlich sicherheitsrelevante Faktoren überprüft würden. Bei den Sicherheitsüberprüfungen handelt es sich um die Fahrzeuge mit der Satznummer 26, 27, 28, 29 mit angegebenem Prüfort NA.-Stadt, wobei unterstellt wird, dass die Prüfung tatsächlich an der TÜV-Prüfstelle der Beklagten in SA.-Stadt stattgefunden hat. Der Kläger hatte sogar zunächst behauptet, bezüglich eines dieser Fahrzeuge nur eine Nachkontrolle zu einer Sicherheitsüberprüfung durchgeführt zu haben. NA.-Stadt, wo es bei der Firma OB. GmbH eine anerkannte Prüfstelle gebe, liege auf seinem Heimweg und er habe bisweilen Donnerstag auf seinem Heimweg Prüfungen von Fahrzeugen der OB. GmbH auf deren Betriebsgelände vorgenommen und am darauffolgenden Samstag die endgültige Prüfung bzw. deren Dokumentation. Diesen Vortrag hat der Kläger jedoch im Kammertermin am 08.11.2018 wieder revidiert mit dem Hinweis, es sei ein Missverständnis aufgetreten in der Wiedergabe des Sachverhalts zwischen ihm und seinem Prozessvertreter und es sei immer so gewesen, dass die Prüfung der Fahrzeuge und die Erstellung des Berichts am gleichen Tag stattgefunden hätten, somit entweder an einem Samstag oder an einem Donnerstag, je nachdem, wann der Prüftermin gewesen sei. Damit dürfte sich die Sicherheitsprüfung somit nicht auf eine sogenannte Nachkontrolle reduziert haben. Wie viel Zeit der Kläger nunmehr letztendlich für die Sicherheitsüberprüfung dieser vier Fahrzeuge aufgewendet haben will bzw. grundsätzlich aufwendet, bleibt aber unkonkret. Festzustellen ist anhand der Auflistung der Druckzeiten, dass die vier Hauptuntersuchungen drei Anhänger betroffen haben, wobei es sich wohl um die drei Aufleger der Firma X. mit der Satznummer 5,6,7 gehandelt hat, so dass von einer Gesamtprüfzeit von ca. 150 Minuten auszugehen ist. Nicht nachvollziehbar ist, um was für ein Fahrzeug es sich bei der Satznummer 9 gehandelt hat, bei welchem eine HU-Untersuchung stattgefunden hat. Da wird von der kürzeren Überprüfungszeit für einen PKW von 20 Minuten ausgegangen, so dass bereits ausgehend von diesen vier HU-Untersuchungen 190 Minuten hierauf entfallen dürften. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, die Sicherheitsüberprüfungen hätten nicht 50 Minuten, sondern die Hälfte der Zeit benötigt, also 25 Minuten, wären 100 Minuten hierfür zu veranschlagen gewesen, wobei noch vier Abgasuntersuchungen hinzu zu rechnen wären für die - unterstellt, man könne sie innerhalb von jeweils zwei Minuten durchführen - weitere acht Minuten hinzu zu rechnen wären. Folglich hätte der Kläger bis zur Druckzeit 09:03 Uhr schätzungsweise eine Prüfzeit von 278 Minuten hinter sich gebracht, was mehr als 4,5 Stunden ausmacht, ohne dass überhaupt die Zeit der Erfassung der 29 Fahrzeuge mit einberechnet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die Erfassung jedes Fahrzeugs im EDV-System jeweils mehrere Minuten dauern wird. Es wurde weder behauptet noch kann es die Kammer ernsthaft in Erwägung ziehen, dass der Kläger schon zur Nachtzeit zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens mit seiner Arbeitstätigkeit beginnt. Vielmehr sieht die Kammer auch durch diese konkreten Umstände den Verdacht erhärtet, dass bei den TÜV-Prüfungen am 24.09.2016 durch den Kläger manipuliert wurde. Unter Einbeziehung der Zeugenaussagen T. S. R. Q. sowie seines Vaters nimmt die Kammer an, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger den VW-Polo und den Dacia nicht geprüft hat. Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger zu diesem Verdacht ordnungsgemäß angehört worden ist. Dies ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen MA. XA., der bei der Beklagen als Compliance-Officer beschäftigt ist. Der Zeuge bestätigt, dass er Recherchen angestellt habe im Zusammenhang mit den Prüfberichten, wobei es sich um die Prüfberichte vom 24.09.2016 gehandelt haben muss, da zu diesem Zeitpunkt der Beklagten die vom Kläger im Gespräch am 20.11.2017 "zugegebenen" Manipulationen an anderen Fahrzeugen noch nicht bekannt gewesen waren. Der Zeuge hat ausgeführt, dem Kläger sei ganz konkret gesagt worden, dass ein Hinweis dafür vorliegen würde, dass Fahrzeuge nicht von ihm geprüft worden seien, also nicht in Augenschein genommen worden seien und dennoch Prüfberichte gefertigt worden seien. Ein Name sei nicht genannt worden. Dabei sei von Auffälligkeiten gesprochen worden, wie die Readynesscodes im Zusammenhang mit den Abgasuntersuchungen, die Auffälligkeiten bei den Druckzeiten und den Prüforten betroffen hätten. Gegenstand der Befragung seien HU-Untersuchungen, deren Bestandteil auch die Abgasuntersuchungen seien, gewesen. Auch der Zeuge ZA., der am Gespräch am 17.11.2017 dabei gewesen ist, führte aus, in diesem Gespräch sei der Kläger mit Erkenntnissen und Widersprüchen im Zusammenhang mit Abgas- und HU-Untersuchungen konfrontiert worden. Es habe Hinweise auf einen Polo, der nicht mehr zugelassen gewesen sei und einen Dacia gegeben und insbesondere aus den Prüfungsausdrucken sei ersichtlich gewesen, dass Widersprüche bei den Zeiten auftraten, die nicht erklärbar gewesen seien. Es sei um ganz viel gegangen, um Auswertungen im Zusammenhang mit Abgas- und HU-Untersuchungen, die Details wisse er nicht mehr. Der Kläger sei dann immer mit den Daten konfrontiert worden und habe dann unter dieser Last der Daten gesagt, dann habe er die wohl nicht gesehen. Auf Nachfrage hatte der Zeuge dann noch einmal dargetan, dass auf jeden Fall als konkretes Fahrzeug der VW-Polo genannt worden sei, allerdings hat der Zeuge dann nicht mehr gewusst, ob an diesem Tag schon von dem Dacia die Rede war, ebenso wenig, ob der Name R. oder Q. genannt worden sei. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass auf jeden Fall der Kläger am 17.11.2017 konkret auf den VW-Polo angesprochen wurde und auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Druckzeiten, die sich für den 24.09.2016 ergeben haben. Der dringende Tatverdacht der Manipulation der Prüfberichte, bezogen auf die Fahrzeuge der Zeugen Q., sieht die Kammer auch durch das Verhalten des Klägers im Rahmen der Anhörung vom 17.11. und 20.11.2017 bestätigt. Der Kläger hat nach eindringlicher Befragung nicht nur zugegeben, ein bis zwei Fahrzeuge nicht gesehen zu haben, sondern sogar erklärt, es könne sich auch um zehn Fahrzeuge gehandelt haben, wie die Zeugen XA. und ZA. bestätigt haben. Unstreitig hat der Kläger dann auch im Gespräch am 20.11.2017 zwei Sammelrechnungen der Beklagten an die Firma X. der Arbeitgeber übergeben und in Bezug auf acht Fahrzeuge zugegeben, diese nicht geprüft zu haben. Die hierzu vernommenen Zeugen L. K., NB. O., N. M., HA.-F. E., J. I. und H. G. haben zwar anlässlich ihrer Vernehmung wiederum bekundet, ihre Fahrzeug zur TÜV-Überprüfung in der TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt vorgeführt zu haben. Ob tatsächlich eine TÜV-Untersuchung stattgefunden hat, konnten allerdings die Zeugen L. K., N. M. und HA.-F. E. nicht durch eigene Wahrnehmung bestätigen. Ob und was gemacht worden ist, bleibt zumindest in Bezug auf diese Fahrzeuge unklar. Es mutet merkwürdig an, dass der Kläger anlässlich der Befragung Unregelmäßigkeiten zugegeben hat, die er tatsächlich nicht begangen haben will. Auch wenn die Zeugen O., I. und G. wiederum aus eigener Wahrnehmung bestätigt haben, es habe eine TÜV-Prüfung stattgefunden, muss dies nicht der Annahme widersprechen, dass der Kläger in Bezug auf einzelne Fahrzeuge TÜV-Berichte manipuliert hat, indem er sie entweder gar nicht oder auf nicht korrekte Art und Weise überprüft hat. Soweit der Kläger sein "Geständnis" mit der Drucksituation im Gespräch rechtfertigt, insbesondere ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden sein soll, steht dies nicht der Annahme entgegen, dass der Kläger in diesem Moment wahrheitsgemäß geantwortet hat. Insbesondere ist es auch nicht unzulässig, dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Anhörungsgesprächs bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, die hier infolge der telefonischen Mitteilung des Zeugen T. S. R. Q. sowie der Unregelmäßigkeiten bei dem Prüfungstag 24.09.2016 vorgelegen haben, mit einer Strafanzeige zu drohen. Die Tatsache, ob tatsächlich mit einer Strafanzeige gedroht wurde, hat nach der Beweisaufnahme noch nicht einmal mit Sicherheit festgestanden. Der Zeuge XA. hat dies bestritten. Der Zeuge ZA. hatte ausgeführt, der Begriff "Strafanzeige" sei gefallen, es sei aber nicht damit gedroht worden. Die Behauptung des Klägers, am 20.11.2017 habe man darüber gesprochen, dass alles gut werde, er aus dem mobilen Prüfdienst wechseln werde zur festen Prüfstelle nach Y.-Stadt, und über seine weitere Laufbahn gesprochen habe, bleibt unbelegt. Der Zeuge VA., der beim Gespräch am 20.11.2017 dabei gewesen ist, hatte in diesem Zusammenhang bekundet, dass in dem Gespräch der Kläger weder gezwungen worden sei, irgendetwas zu sagen, noch sei ihm etwas zugesagt worden, wenn er gestehe, die Fahrzeuge nicht gesehen zu haben. Auch er habe dem Kläger keine feste Prüfstelle zugesagt. Sowohl der Zeuge VA. als auch die Zeugin UA. haben auch nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, bei dem Gespräch sei ebenfalls der ehemalige Betriebsratsvorsitzende TA. anwesend gewesen, der dies auch selbst anlässlich seiner Vernehmung verneinte. Der vom Kläger benannte Zeuge TA. hat insbesondere nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, anlässlich seiner Anhörung am 20.11.2017 sei man so auseinander gegangen, dass der Kläger in Kürze auf einer Prüfstelle der Beklagten in Y.-Stadt eingesetzt werde und von einer Kündigung nicht die Rede gewesen sei. Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit seines eigenen Zeugen in Frage stellt, da dieser im Rahmen seiner Vernehmung in Bezug auf ein Gespräch auf dem Flur des Privathauses des Klägers ein, zwei Tage nach dem 20.11.2017 die Unwahrheit gesagt haben soll, was die im Kammertermin präsente Ehefrau des Klägers bestätigt hat, ist dies unbeachtlich. Es handelt sich hierbei - wie oben ausgeführt - um den Zeugen des Klägers, der - sollte er wahrheitsgemäß ausgesagt haben - die Behauptung des Klägers nicht bestätigt hat. Sollte der Zeuge unglaubwürdig sein, ist damit aber noch nicht die Behauptung des Klägers, ihm sei etwas versprochen worden für sein Geständnis, bewiesen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der dringende Verdacht begründet, dass der Kläger bei Überprüfung von Fahrzeugen manipulativ vorgegangen ist. Auch die Interessenabwägung führt im Ergebnis zur Feststellung, dass die Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Die festgestellten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Manipulation des Erstzulassungsdatums sowie der dringende Verdacht, dass der Kläger zumindest zwei Fahrzeuge ungeprüft mit einem TÜV-Bericht und TÜV-Plakette versehen hat, betreffen den Kernbereich der Tätigkeit des Klägers als Prüfingenieur bei der Beklagten. Ein derartiges Verhalten muss und darf die Beklagte nicht hinnehmen. Die Feststellungen betreffen die Glaubwürdigkeit der Beklagten als Institution. Sie muss über jeden Zweifel erhaben sein, alle Beteiligte müssen und dürfen verlangen, dass zu überprüfende Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen gemäß geprüft werden. Es handelt sich um einen sicherheitsrelevanten Bereich, in welchem Manipulationen nicht zu dulden sind. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass dem Kläger dies als Prüfingenieur klar gewesen sein muss. Der Kläger durfte nicht damit rechnen, dass die Beklagte derartige Manipulationen duldet. Da die Vorwürfe gravierend sind, hat die mehr als 17-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Ende 1962 geboren und verheiratet ist, nur ein geringes Gewicht. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass der Kläger - wie er nach Behauptung der Beklagten anlässlich seiner Anhörung selbst ausgeführt hat - überfordert gewesen ist. Diese Überforderung hätte er aber der Beklagten anzeigen müssen und eventuell durch eine (weitere) Arbeitsreduzierung regulieren können. Eine etwaige Überforderung des Klägers vermag jedenfalls die Manipulationen des Klägers nicht zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Gesichtspunkte hält es die Kammer auch nicht für zumutbar, dass die Beklagte den Kläger noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die sechs Monate umfassen würde, weiter beschäftigt." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch die gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Die außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen (s. BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 26.09.2013 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 3 = NZA 2014, 529; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, DLW/Dörner Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2019, Kap. 4 Rdnr. 1086 ff.). Zweck dieser Regelung ist es, den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die Kündigung aus einem bestimmten Grund zu veranlassen. Denn ansonsten könnte die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fraglich sein. Zudem soll der Kündigungsgegner frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeitsverhältnis erfahren (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 116 f.); dem betroffenen Arbeitnehmer soll rasch Klarheit darüber verschafft werden, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9). Ist dem Kündigungsgegner mit Ablauf der Zweiwochenfrist keine Kündigung zugegangen, so wird unwiderleglich vermutet, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Die Ausschlussfrist kann daher als gesetzliche (bzw. tarifliche, vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD) Konkretisierung der Verwirkung des Kündigungsgrundes angesehen werden (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1). Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht folglich nicht verwirken (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Sie ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, ihr Versäumung führt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (BAG 06.07.1972 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 15). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (s. BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2). Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 27.01.2011 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 05.06.2008 - 2 AZR 25/07, JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1), die ihm die fundierte Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3). Dazu gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung (BAG 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; LAG SchlH 17.12.2008 NZA-RR 2009, 397); Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen, lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5). Die Kenntnisnahme von ersten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes genügt nicht (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5); selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht (BAG 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. auch LAG Bln.-Bra. 18.11.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 25; OLG Karlsruhe 28.04.2004 NZA 2005, 301); ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 01.02.2007 § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Die Kündigungsberechtigte, die bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr al eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie allerdings überschritten werden (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015). Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch noch zu dem Ermittlungsbericht einer Detektei befragen (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5). Ist die Frist bereits angelaufen, kann sie gleichwohl gehemmt werden (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07, JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69). Denn zur Erlangung dieser Kenntnis kann der Kündigungsberechtigte zunächst Ermittlungen anstellen, insbesondere den Betroffenen anhören (BAG 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1, 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3). Da das Ziel der gesetzlichen Regelung auch darin besteht, eine hektische Eile bei der Kündigung und insbesondere eine vorschnelle außerordentliche Kündigung zu verhindern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sachverhalt und die Beweismittel zu überprüfen und sich angesichts der Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe auch einen persönlichen Eindruck von Belastungszeugen zu verschaffen (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; s. a. LAG BW 28.01.2015 - 13 TaBV 6/14, LAGE § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 5). Die Hemmung des Fristablaufs setzt aber voraus, dass die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen vom Standpunkt eines verständigen Vertragspartners her zur genaueren Sachverhaltsermittlung erforderlich waren (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 127 ff.); die Ermittlungen sind zudem unverzüglich und zeitnah mit der gebotenen Eile anzustellen, andernfalls ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Denn der Arbeitgeber weiß nunmehr, dass - aus seiner Sicht - ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er dann entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 JurionsRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IC Nr. 3; LAG RhPf 27.05.2004 LAG Report 2005, 40). Eine Hemmung tritt z. B. dann nicht ein, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass die Ermittlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08, ZTR 2009, 225 LS). Es spielt andererseits insoweit keine Rolle, ob die zunächst nicht aussichtlos erscheinenden Ermittlungsmaßnamen tatsächlich etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder im Ergebnis letztlich überflüssig waren (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015). Kein Anlass für Ermittlungen besteht andererseits dann nicht (mehr), wenn der Sachverhalt geklärt oder vom Arbeitnehmer sogar zugestanden worden ist (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1). Allerdings ist die Ausschlussfrist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die notwendig erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile aus tatsächlich durchführt (BAG 31.03.1993 EzA § 626 Ausschlussfrist Nr. 5; 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1). Ein Zeitraum von über zwei Monaten ist insoweit regelmäßig zu lang, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (LAG Nds. 16.09.2005 LAGE § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1a). Hat der Kündigungsberechtigte dagegen dennoch weitere Ermittlungen durchgeführt, muss er darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen - zumindest aus damaliger Sicht - zur Klärung von Zweifeln angestellt worden sind; der Vortrag des Arbeitgebers, es seien insgesamt mehr als 12.000 Rechnungen und Sammelrechnungen mit mehreren Lieferscheinen zu prüfen gewesen, lässt insoweit ausnahmsweise bereits aufgrund des Umfangs der Unterlagen einen Überprüfungszeitraum von gut zwei Monaten plausibel erscheinen (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub i. S. v. § 626 Abs. 2 BGB entfällt nicht nachträglich, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme für den Arbeitnehmer zum Anlass nimmt, nunmehr auf dessen Anhörung zu verzichten. Ein solcher nachträglicher Wegfall des ursprünglichen Aufschubs käme nur infrage, wenn der betreffende Entschluss des Arbeitgebers auf Willkür beruhte. Das ist nicht der Fall, wenn Anlass für den neuen Entschluss der Umstand ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht geäußert hat (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015). Auch die sachdienliche Anhörung des Arbeitnehmers hemmt den Fristablauf, möglicherweise ist auch eine Mehrfachanhörung erforderlich. Denn die Anhörung ist zwar - de lege lata - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Tatkündigung (BAG 10.04.2014 EzA § 622 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2015, 162; s. Rdn. 1515), sie gehört aber regelmäßig zu den erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen (LAG Hamm 07.06.2005 LAG Report 2005, 384 LS; LAG Sachsen 23.04.2007 - 3 Sa 301/06, FA 2007, 358 LS; LAG SchlH 06.05.2015 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 55 = NZA-RR 2015, 526). Um den Schutz des Kündigungsgegners durch die Ausschlusswirkung nicht mittels einer Hinauszögerung der Anhörung umgehen zu können, muss sie innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht länger als eine Woche sein darf (BAG 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3), berechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 130). Allerdings kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände auch überschritten werden (BAG 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3 = NZA 2006, 2011). Entscheidend ist die Kenntnis des zur Kündigung des Berechtigten, das ist jeder, der zur Kündigung des konkreten Arbeitnehmers befugt ist (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2). Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grds. die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich (BAG 18.06.2015 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 33 = NZA 2016, 287; s. a. LAG Saarland 04.05.2016 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 64 = NZA-RR 2016, 473: Cheftrainer Profifußball). Nach hessischem Gemeinderecht kommt es für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist auf die Kenntnis des Gemeindesvorstands als Gremium an. Kenntnisse eines nicht kündigungsbefugten Personalamtes sind der Gemeinde nur zuzurechnen, wenn deren Nichtweitergabe an den Gemeindevorstand auf einem Organisationsmangel beruhte (Hess. LAG 04.04.2003 NZA 2004, 1160). Grundsätzlich reicht die Kenntnis dritter Personen ohne Entlassungsbefugnis für den Beginn der Ausschlussfrist nicht aus (BAG 28.10.1971 AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Hat der Dritte im Betrieb allerdings eine Stellung, die nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lässt, dass er den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichtet, so ist trotz unterlassener oder verzögerter Unterrichtung dem Kündigungsberechtigten die Kenntnis nach treu und Glauben zuzurechnen, wenn die Information des Arbeitgebers durch eine mangelhafte Organisation des Betriebes verhindert wurde, obwohl eine andere Organisation sachgemäß gewesen wäre und dem Arbeitgeber zumutbar war (BAG 05.05.1977 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 57; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 131 f.). Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes (BAG 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 23): Nur der Arbeitgeber ist nach der gesetzlichen Regelung zur Kündigung berechtigt. Zu den Kündigungsberechtigten gehören aber auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Die Kenntnis anderer Personen ist für die Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis anderer Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Diese Personen müssen allerdings eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder der Verwaltung haben und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkt für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend klären zu können, dass mit ihrer Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen seine (Kündigungs-) Entscheidung treffen kann. Dementsprechend muss der Mitarbeiter zum einen in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers. Zum anderen muss die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten in diesen Fällen auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruhen, obwohl eine andere betriebliche Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre. Beide Voraussetzungen - ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel - müssen kumulativ vorliegen. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung ausgeführt: "Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Zunächst wird davon ausgegangen, dass mit Übergabe des Kündigungsschreibens an die Ehefrau des Klägers am 01.12.2017 von einem Zugang der Kündigung an diesem Tag auszugehen ist. Die Ehefrau handelte als Empfangsbotin. Erklärungen an den Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, indem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung verspätet, falsch, oder gar nicht, geht das zu Lasten des Empfängers (vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 130 BGB, Rz. 9 m.w.N.). Der Beginn der Ausschlussfrist hat mit Abschluss der Anhörung des Klägers am 20.11.2017 begonnen. Die Beklagte hat nach ihrer Bekundung am 27.10.2017 durch den Anruf des Zeugen T. S. R. Q. erstmalig von möglichen Manipulationen auf der TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt Kenntnis erlangt. Der Zeuge XA. hat sodann bis zum 14.11.2017 Nachforschungen unternommen. Der Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Dies ist anzunehmen, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, ist die Ausschlussfrist gehemmt. Der Kündigungsberechtigte muss mit der gebotenen (nicht hektischen) Eile Ermittlungen anstellen, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. In der Regel gehört die Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts dazu. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt dann mit Abschluss der Anhörung. Der Zeuge T. S. R. Q. hatte sich zunächst an eine Mitarbeiterin der Beklagten am 27.10.2017, einem Freitag, in KA.-Stadt gewandt., so dass erst am 02.11.2017 weitere Rückfragen mit diesem Zeugen durch den Compliance-Officer XA. möglich gewesen sind. Selbst wenn unterstellt wird, dass bereits zu diesem Zeitpunkt schon eine kündigungsberechtigte Person über die Umstände informiert wurde, wird in Anbetracht der Qualität des Vorwurfs der Beklagtenseite zugestanden werden müssen, zunächst gründliche Recherchen zu unternehmen im Hinblick auf den schwerwiegenden Vorwurf der Manipulation. Auch hatte die Beklagte den Kläger anzuhören, insbesondere weil sie ihre Kündigung auch auf den Verdacht gründet, so dass auch zunächst die Anhörung des Klägers abzuwarten war, der insbesondere anlässlich seiner ersten Anhörung durch seine Einlassung bewirkte, dass eine zweite Anhörung stattfinden musste im Hinblick auf weitere zugegebene Manipulationen. Mit Beendigung der Anhörung am 20.11.2017 sieht die Kammer den Fristbeginn im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB für gegeben an. Durch den Zugang am 01.12.2017 hat die Beklagte die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung folgt schließlich auch nicht aus § 102 BetrVG. Der Kläger hat die zunächst in der Klageschrift erhobene nicht mehr substantiierte Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach Darstellung der Betriebsratsbeteiligung durch die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug unter Vorlage des Anhörungsschreibens nicht weiter bestritten. Folglich ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass am 30.11.2017 dem Betriebsratsvorsitzenden TA. das Anhörungsschreiben übergeben wurde und der Betriebsrat am 01.12.2017 der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung zugestimmt hat (s. Bl. 84 d. A.). Da eine abschließende Stellungnahme durch den Betriebsrat erfolgt ist, musste die Beklagte den Ablauf der Anhörungsfrist des § 102 BetrVG nicht abgewartet werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger den weiteren Inhalt der Betriebsratsanhörung nicht bestritten hat und zudem, dass der Betriebsrat hinsichtlich des hier maßgeblichen Kündigungssachverhalts angehört worden ist. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Der Kläger räumt hinsichtlich der drei Fälle, in denen das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass er jeweils das Datum der Erstzulassung im Prüfnachweis über die Abgasuntersuchung (nur) in Bezug auf Jahreszeit (Tag und Monat gleichbleibend) abgeändert hat mit der Konsequenz, dass statt einer Sondermessung die vereinfachte Messung durch Auslesung von im Steuergerät gespeicherten Codes erfolgen konnte, diesen Verstoß zwar ein. Er macht aber geltend, er habe bei den betreffenden Fahrzeugen gleichwohl eine Abgasuntersuchung durch Auslesen des Fehlerspeichers des Fahrzeugs durchführen können, weil diese Fahrzeuge bereits über eine entsprechende Software verfügten. Nach seinem Vorbringen war die von ihm vorgenommene Art der Abgasuntersuchung zwar formal falsch, die Qualität der Abgasuntersuchung soll danach aber keine andere als durch Endrohrmessung gewesen sein, wodurch sich das Gewicht seines - eingeräumten - Fehlverhaltens erheblich reduziere und allein nicht geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings im Einzelnen dargelegt, dass zwar einzelne Fahrzeuge bereits vor dem 01.01.2006 ein On-Boat-Diagnosesystem hatten. Diese waren aber aus der Sicht des Gesetzgebers nicht hinreichend zuverlässig, um Abgasmessungen durch Auslesung dieser On-Boat-Diagnosesysteme zuzulassen. Erst für Fahrzeuge ab dem 01.01.2006 wurden durch gesetzgeberische Vorgaben, d. h. Vorschriften- und Normänderungen die einheitliche Zuverlässigkeit der Systeme, wie es der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt vorsah, hergestellt und infolgedessen die Messung durch Auslesung der On-Boat-Diagnosesysteme für Fahrzeuge mit einer Zulassung nach dem 01.01.2006 zugelassen. Am Vorwurf der bewussten Manipulation der Zulassungsdaten der Fahrzeuge durch den Kläger ändert das Vorbringen des Klägers zudem ohnehin nichts. Der Kläger hat die Erstzulassungsdaten manipuliert, um einer gesetzlich nicht zulässige Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den einzigen dem Kläger zu Recht gegenüber zu erhebenden Vorwurf der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten handelt. Des Weiteren rügt der Kläger in der Berufungsbegründung die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht. Dies einmal im Hinblick auf den Zeugen T. S. R. Q. hinsichtlich dessen ausführlich die Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses bei der Firma X. dargestellt wird, ohne dass erkennbar ist, in welchem Zusammenhang dies ebenso wie die Darstellung des Kündigungsgrundes zu der hier maßgeblichen Überprüfung des § 626 BGB stehen soll; soweit ein Zusammenhang besteht, nämlich im Hinblick darauf, der Zeuge habe erklärt, er werde sich an Herrn U. rächen, war dieser Umstand bereits Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Beweisaufnahme und auch der Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es eine solche Ankündigung gegeben hätte, dies nichts an Pflichtwidrigkeiten des Klägers ändert. Damit hat sich das Arbeitsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die behauptete Übereinstimmung in den Readyness-Codes, sowie der Behauptung des Klägers, es werde auch dann, wenn eine Untersuchung aus der Prüfstelle SA.-Stadt erfolge, die hinterlegte Rechnungsanschrift des Kunden im Prüfprotokoll als Prüfort ausgedruckt. Insoweit hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen XA. ohne vernünftigen Zweifel ergeben, dass in jedem System, das bei der Beklagten verwendet wird, der Prüfort zutreffend und abweichend von der Rechnungsanschrift angegeben werden kann. Schließlich setzt sich der Kläger ausführlich mit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Zeugen Q. und die Zeugen RA./U. auseinander und erläutert anhand von zahlreichen Einzelumständen, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei den Zeugen RA. und U. Glauben zu schenken, nicht aber den Zeugen Q.. Schließlich bemängelt der Kläger einen Rechenfehler des Arbeitsgerichts, so dass für den 24.09.2016 keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass er seine Arbeitszeit bereits zwischen 4 Uhr und 5 Uhr morgens hätte beginnen müssen und behauptet, wie bereits im erstinstanzlichen Rechtszug, er habe die Fahrzeuge der Zeugen K., M., E., O., I. und G. tatsächlich ordnungsgemäß auf der Prüfstelle in SA.-Stadt geprüft. Warum diese Erwägungen eine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts und damit eine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen könnten, erschließt sich nicht. Denn das Arbeitsgericht hat nach ausführlich durchgeführter Beweisaufnahme die wesentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung nachvollziehbar und bis ins Einzelne gehend dargelegt. Es hat anhand einer sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen erläutert, warum ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. Es hat dabei Widersprüche im Einzelnen zum Beispiel bei den Aussagen der Zeugen Q., keineswegs übersehen, sondern sich umfassend damit auseinandergesetzt und begründet, warum gleichwohl das gefundene Ergebnis der Überzeugungsbildung gerechtfertigt erscheint. Insoweit ist hinsichtlich der Aussage der Zeugen K., O., M., E., I. und G. insbesondere darauf hinzuweisen, dass überhaupt nicht nachvollziehbar ist, welche Veranlassung sie dazu hätten gehabt haben sollen, ihre Fahrzeuge über die Firma X. zur TÜV-Abnahme vorzustellen. Es wäre für sie, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, allesamt einfacher gewesen, ihr Fahrzeug am nächst gelegenen Ort und auch abrechnungstechnisch nicht über die Firma X., sondern direkt bei der jeweiligen TÜV-Stelle vorzuführen und abzurechnen. Angesichts der weiten Entfernung der Fahrzeuge von der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt bzw. der Tatsache, dass sie (Wohnwagen) in einem Unterstand fest verbaut waren, liegt als einziger Grund, die ihnen bekannte Firma X. zu bemühen, die über den Kontakt zum Kläger verfügte, die Möglichkeit nahe, sich insoweit eine Hauptuntersuchung bescheinigen zu lassen, ohne das Fahrzeug vorführen zu müssen. Dies wird ausdrücklich gestützt durch den Umstand, dass der Kläger selbst im Gespräch am 20.11.2017 2 Sammelrechnungen der Beklagten an die Firma X. übergeben und in Bezug auf 8 Fahrzeuge angegeben hat, diese tatsächlich nicht geprüft zu haben. Auch mit diesem Umstand hat sich das Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Schließlich ist auch ein Rechenfehler des Arbeitsgerichts nicht erkennbar. Soweit der Kläger insoweit zur näheren Erläuterung auf einer von ihm erstellte Tätigkeitsübersicht Bezug genommen hat, ist diese nicht vorgelegt worden. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, warum die Berechnung des Arbeitsgerichts nicht zutreffend sein sollte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Arbeitsgericht abschließend durchgeführte Interessenabwägung als zutreffend. Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit nicht nur die festgestellten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Manipulation des Erstzulassungsdatums zu berücksichtigen, sondern auch der dringende Verdacht, dass der Kläger zumindest 2 Fahrzeuge ungeprüft mit einem TÜV-Bericht und TÜV-Plakette versehen hat, wodurch der Kernbereich der Tätigkeit des Klägers als Prüfingenieur bei der Beklagten betroffen ist. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Seite 29, 30) alle wesentlichen Umstände ausführlich und zutreffend gewürdigt, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Weder das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers noch die von der Kammer im erneuten Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 17.06.2019 - 3 Sa 25/19. Der Kläger hat insoweit auf der Grundlage der Entscheidung des BAG vom 05.12.2019 - 2 AZN 1204/19 - zwar behauptet, dass die Fahrzeuge der Zeugen Q., also sowohl der VW Polo als auch der Dacia, tatsächlich am 24.09.2016 von ihm auf der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt geprüft worden sind. Der Kläger hat insoweit ergänzend ausdrücklich auf die Aussagen der Zeugen E. und F. im gegen den Kläger eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Bezug genommen. Die Aussagen der Zeugen E. und F. führen aber entgegen der Auffassung des Klägers weder soweit sie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erfolgt sind, zu einer vollen Überzeugung davon, dass die Zeugen bekunden können, dass die beiden Fahrzeuge der Zeugen Q. am 24.09.2016 auf der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt waren und dort von dem Kläger auch geprüft wurden, noch auch nur zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit diese Umstände. Sie sind vielmehr insgesamt nicht geeignet, das zuvor festgestellte Beweisergebnis in Frage zu stellen. Insbesondere lassen sich mit der Aussage der Zeugen keine über die bereits vom Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend gewürdigten Zweifel betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugen Q. und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen hinausgehende Zweifel begründen, die dazu führen könnten, dass der gegen den Kläger angenommene dringende Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr im zu fordernden Maße gegeben sein könnte. Der Zeuge E. hat bekundet, dass es sich um ein rotes und ein buntes Fahrzeug handelte. An das rote Fahrzeug konnte er sich nicht erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Fahrzeug der Marke Dacia gehandelt haben könnte, bestehen folglich nicht. An das bunte Fahrzeug konnte sich der Zeuge allein deshalb erinnern, weil, wie er betont hat, für ihn kein buntes Fahrzeug in Frage kam. Es war für ihn auffällig, das Motorhaube, Tür und so weiter alles eine andere Farbe hatte, Um welche Marke es sich dabei gehandelt haben könnte, konnte er nicht sagen. Ihm ist nur dieses bunte Fahrzeug aufgefallen, das an der Seite der Halle stand. Der Zeuge hat zudem ausdrücklich ausgesagt, dass er nicht gesehen hat, dass der Kläger dieses bunte Fahrzeug bewegt hat, geprüft hat oder die Plakette aufgeklebt hat. Im Ermittlungsverfahren (Bl. 97, 98 der beigezogenen Ermittlungsakte) hat der Zeuge E. lediglich - schriftlich - bekundet, dass ihm am besagten Tag das bunte Fahrzeug aufgefallen ist auf dem Hof der TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt, da für ihn nur ein einfarbiges Fahrzeug in Frage kommt. Ob und wie dieses geprüft wurde, entzieht sich daher seiner Kenntnis. Hinsichtlich eines zweiten Fahrzeugs, insbesondere eines Dacia, enthält die Aussage des Zeugen keinerlei Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass das "bunte" Fahrzeug mit einem - roten - Überführungskennzeichen versehen war, lassen sich der Aussage ebenso wenig entnehmen. Der Zeuge F. hat vor der Kammer ausgesagt (Bl. 781 d. A.), dass er einen bunten VW Polo an dem fraglichen Tag gesehen hat, der neben der Halle stand. Nach seiner Aussage war er sich sicher, dass es sich um einen VW handelte, denn es gab danach einmal so einen Pkw, eine Sonderedition, die in verschiedenen Farben lackiert war. Dieses Fahrzeug ist ihm nur wegen der Farben aufgefallen. Er hat nicht gesehen, dass der Kläger das Fahrzeug bewegt hat, in die Halle gefahren, geprüft oder die Prüfplakette befestigt hat. Nach seiner Aussage hat der Kläger ihn angesprochen, ob er sich noch an das Auto erinnern kann. Er hat ihn, den Zeugen, danach gefragt, ob er sich noch an gewisse Autos erinnern kann und er hat ihm dann das gesagt, was er zuvor ausgesagt hat, dass er sich nur an das eine Auto erinnern kann, weil es so bunt war. Bei welcher Gelegenheit der Kläger ihn angesprochen hat, wusste der Zeuge nicht mehr. Auch insoweit ist also zunächst festzustellen, dass sich konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich eines vom Kläger geprüften Dacia nicht feststellen lassen. Die Aussage des Zeuge F. bezieht sich ausschließlich auf einen "bunten" Pkw. Hinsichtlich des "bunten" Pkw hat der Zeuge F. nicht gesehen, dass der Kläger diesen Pkw bewegt, in die Halle gefahren, geprüft und mit einer Prüfplakette versehen hat. Der Pkw ist ihm nur wegen der Farben aufgefallen, er war sich sicher, dass es sich um einen VW handelte, weil es einmal so einen Pkw gab, eine Sonderedition, die in verschiedenen Farben lackiert war. Somit bestehen Anhaltspunkte lediglich dafür, dass nach der Aussage des Zeugen am fraglichen Tag neben der Halle ein VW-Pkw stand, der in verschiedenen Farben lackiert war, woraus der Zeuge geschlossen hat, dass es sich um ein Exemplar einer Sonderedition von VW gehandelt hat. Das dieser Pkw, was nach der Aussage des Zeugen RA. im erstinstanzlichen Rechtszug anzunehmen wäre, mit einem - roten - Überführungskennzeichen versehen war, lässt sich der Aussage des Zeugen nicht entnehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um den VW Polo des Zeugen Q. gehandelt haben könnte, bestehen folglich nicht. Fest steht lediglich, dass nach Maßgabe der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 19.10.2020 am fraglichen Tag neben der Halle ein bunter Pkw stand, der in verschiedenen Farben lackiert war, bei dem es sich um einen VW-Polo Harlekin gehandelt haben könnte, eine Sonderedition, die lediglich bis zum Jahr 1999 hergestellt worden ist. Selbst dieser Befund kann aber nicht als gesichert angesehen werden, wie sich aus dem weiteren Inhalt der Aussage des Zeugen F. einerseits und seiner Aussage im Ermittlungsverfahren (Bl. 90 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte) andererseits ergibt. Denn der Zeuge hat bei der Polizeidirektion WA.-Stadt - Kriminalinspektion Y.-Stadt am 14.02.2020 ausgesagt, dass am fraglichen Tag auch Herr U., ein Spediteur aus LB-Stadt, anwesend war, an den er sich konkret erinnert. Danach kann er sich tatsächlich an ein besonderes Fahrzeug erinnern - von einem Dacia bekundet der Zeuge auch insoweit nichts -, das damals vorgeführt wurde, denn über dieses Fahrzeug hatte er sich mit Herrn U., der im erstinstanzlichen Rechtszug als Zeuge vernommen worden ist, danach unterhalten. Der Zeuge wusste danach auch noch, dass Herr U. in diesem Zusammenhang meinte, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handelte, sondern einem seiner Mitarbeiter wäre. Der Zeuge gab weiter an, er glaube, dass an dem Fahrzeug eine rote Nummer gewesen sei. Ganz genau wusste er das nicht mehr. Demgegenüber hat der Zeuge nur wenige Monate später vor der Kammer ausgesagt, dass von dem Herrn U. Lkws vor der Prüfstelle standen, aber ob Herr U. persönlich anwesend war, dass konnte er nicht mehr sagen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Klägervertreters hat der Zeuge erklärt, dass es zwar sein kann, dass er mit Herrn U. gesprochen hat, dass aber so viele Leute da waren, da steht man dann vor der Halle und an Einzelheiten konnte er sich nicht mehr erinnern. Berücksichtigt man, dass die Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren mehr als zwei Jahre nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung erfolgt ist, der Zeuge dort sich konkret meinte sowohl an eine rote Nummer auf dem Fahrzeug erinnern zu können, als auch bekundete, dass er noch wüsste, dass Herr U. in einem Gespräch mit ihm gemeint habe, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handele, sondern einem seiner Mitarbeiter gehöre, so erscheint es ausgeschlossen, dass der Zeuge sich nur weniger Monate später an all dies sich nicht mehr erinnern kann, obwohl die Aussage im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die dort genannten Einzelheiten (Gespräch mit Herrn U., rotes Kennzeichen) von erheblicher Bedeutung sein könnte, so dass es naheliegt, davon auszugehen, dass die Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren schlicht nicht zutrifft. Da Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussageninhalte allein der Fantasie des Zeugen entsprungen sein könnten, nicht bestehen, spricht viel dafür, dass der Zeuge im Vorfeld im Zuge der vom Kläger nicht weiter dargelegten und auch von beiden Zeugen nicht näher geschilderten "Recherchen" diese mit entsprechenden Inhalten versehen hat, die für ihn, den Kläger, von Vorteil sein könnten. Möglicherweise wurden entsprechende Aussageninhalte dem Zeugen aber auch von Herrn KB. nähergebracht, mit dem er sich nach seiner Aussage im Ermittlungsverfahren kurz vor dieser Aussage über die ganze Sache unterhalten hatte (Bl. 91 der Ermittlungsakte). Vergleicht man diesen Befund mit den Beweisbehauptungen des Klägers (Bl. 764 d. A.), so bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Fahrzeuge der Zeugen Q. (VW Polo und Dacia) am 24.09.2016 in der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt von dem Kläger geprüft worden sind. Von einem Dacia hat keiner der Zeugen auch nur ansatzweise etwas bekundet, es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Pkw an diesem Tag neben der Halle der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt abgestellt war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen gesehen haben, dass der Kläger den VW Polo des Zeugen Q. an diesem Tag geprüft hat. Keiner der Zeugen konnte bekunden, dass der Kläger den "bunten" Pkw, der neben der Prüfstelle abgestellt war, bewegt, geprüft und mit einer Plakette versehen hat. Ob es sich um den VW Polo des Zeugen Q. handelte, der neben der TÜV-Prüfstelle abgestellt war, ist unklar. Beide Zeugen kennen die Zeugen Q. nicht, ebenso wenig deren Fahrzeuge. Zwar kann angenommen werden, dass es sich bei dem bunten Fahrzeug um einen VW Polo Harlekin handeln könnte, warum es sich dabei um den der Zeugin Q. handeln sollte, erschließt sich nicht. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass es sich um einen anderen, auffällig bunt lackierten Kleinwagen eines anderen Herstellers handelt, oder um einen VW Polo einer späteren Bauserie, der von seinem Halter auffällig bunt (um-) lackiert worden ist. Folglich besteht auch nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin der dringende Tatverdacht, dass der Kläger bezüglich der beiden Pkw der Zeugen Q. einen Untersuchungsbericht über eine HU-Untersuchung bzw. einen Prüfnachweis über eine Abgasuntersuchung angefertigt hat, ohne die Fahrzeuge in Augenschein genommen zu haben. Soweit sich der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen ZB. (Bl. 701 d. A., 543 d. A.) beruft, der bestätigen soll, dass der VW Polo entgegen der Bekundung des Zeugen Q. nicht in einer Garage, sondern auf dem Gelände der Firma X. in der dortigen Werkstatt stand, wie von dem Zeugen RA. bekundet, war eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Zum einen trägt der Kläger aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Einzelfalles nicht hinreichend nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vor, was im Einzelnen konkret der Zeuge bekunden können soll. Das gilt insbesondere für den maßgeblichen Umstand, woher der Zeuge die erforderlichen Kenntnisse darüber hat, dass es sich um "den VW Polo des Zeugen Q." handelt, wie er also in der Lage sein soll, zu bekunden, dass es sich bei einem auf dem Gelände der Firma X. in der dortigen Werkstatt befindlichen Fahrzeug gerade um das des Zeugen Q. gehandelt hat. Auch wenn der Zeuge gegenüber dem Betriebsgelände der Firma X. wohnt, mag der Zeuge einen VW Polo gesehen haben, möglicherweise auch ein auffällig lackiertes Fahrzeug, wozu der Kläger keinerlei Einzelheiten freilich vorträgt, der Rückschluss darauf, dass die Aussage des Zeugen Q. insoweit unzutreffend sein könnte, kommt aber allein aufgrund dieser rudimentären Angaben nicht in Betracht. Die als zutreffend zu Gunsten des Klägers unterstellte Annahme, es habe ich überhaupt um einen VW Polo gehandelt, bedarf folglich keiner Beweiserhebung. Soweit der Kläger des Weiteren (Bl. 701 ff. d. A.) sich dazu verhalten hat, dass er in den Gesprächen mit den Vertretern der Beklagten etwas zugegeben hat, was er, so jedenfalls der Kläger, tatsächlich gar nicht getan hat, erweist sich dieses Vorbringen als unbehelflich. Soweit der Kläger insoweit insbesondere auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hinweist, ist sein Vorbringen nicht geeignet, einen "Rechtsfertigungs- und/ oder Entschuldigungsgrund" für sein Fehlverhalten darzustellen; Anhaltspunkte dafür, dass seine, wie von ihm dargestellte, angegriffene physische und psychische Konstitution dazu geführt haben könnte, zum jeweiligen Tatzeitpunkt in einem Zustand gehandelt zu haben, der selbstbestimmte freie Willensentscheidungen ausschloss, bestehen nicht. Insgesamt führt die für die Kammer nicht nachvollziehbare Darlegung der Gründe bzw. Motive des Verhaltes des Klägers, das der Erläuterung dafür dienen soll, dass er in den Gesprächen mit den Vertretern der Beklagten etwas zugegeben hat, was er tatsächlich gar nicht getan habe, erst recht nicht dazu, dass nachvollzogen werden könnte, wie der Kläger mit dem Eingeständnis massiver Pflichtverletzungen die Hoffnung verbinden konnte, die bestehende starke Belastung durch den Wechsel von dem mobilen Dienst auf eine feste Prüfstelle reduzieren zu können. Vielmehr musste der Kläger - ohne Weiteres - aufgrund der Pflichtverletzungen mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, keinesfalls aber damit, dass die Beklagte Vertrauen in seine Redlichkeit beim Einsatz auf einer festen Prüfstelle hätte haben können, nachdem er dieses in erheblichem Maße bei seiner Tätigkeit im mobilen Dienst enttäuscht hatte. Hinzu kommt insgesamt, dass das Vorbringen des Klägers einerseits und sein Verhalten vor Ausspruch der Kündigung andererseits in erheblichen Maße widersprüchlich sind. Der Kläger hat insbesondere auf die erhebliche Belastung durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im mobilen Dienst hingewiesen; die Beklagte hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass den Belangen des Klägers insoweit in der Vergangenheit in erheblichen Maße Rechnung getragen worden ist. So wurde dem Kläger mit E-Mail vom 22.03.2012 mitgeteilt, dass er künftig montags frei hat. Darüber hinaus wurde im in einem Telefonat am 17.08.2012 die Anweisung erteilt, während des Urlaubs keine Kundenkontakte wahrzunehmen. In einem Gespräch am 26.05.2014 wurde der Kläger angewiesen, sein dienstliches Telefon nach 18:00 Uhr auszuschalten (Bl. 729 d. A.). Zum anderen hat der Zeuge ZA., lokaler Bereichsleiter für den C., im gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungsverfahren (Bl. 36 ff. d. Ermittlungsakte) ausgesagt, dass der Kläger einer der umsatzstärksten Mitarbeiter des C.s in dem von dem Zeugen betreuten Bereich war. Insoweit besteht ein Bonussystem, das sich an dem Umsatz des jeweiligen Mitarbeiters orientiert, das in zwei Stufen aufgebaut ist, wobei der Umsatzbetrag oder Festbetrag jedes Jahr durch das Unternehmen neu festgelegt wird. Übersteigt man diesen festgelegten Betrag, ist es dem Mitarbeiter möglich, einen zehnprozentigen Zuschlag auf seinen Lohn zu bekommen. Diese zehn Prozent orientieren sich an der Differenz zwischen dem festgelegten Betrag und dem Betrag, der mehr durch die Mitarbeiter erwirtschaftet wird. Dann gibt es noch eine zweite Stufe. Das ist ebenfalls ein festgelegter Betrag, ab dem der Mitarbeiter dann einen fünfzehnprozentigen Bonus erhalten kann. Der Kläger hat insoweit in der Regel diesen Bonus von 15 Prozent erhalten. Damit wird deutlich, dass die erhebliche Arbeitsbelastung des Klägers in beachtlichem Umfang aufgrund eigener Willensentscheidung zustande gekommen ist, er also durchaus in nicht unerheblichem Umfang weniger hätte arbeiten können, wovon er aber offensichtlich im Hinblick auf den damit verbundenen Einkommensverlust keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit hat der Zeuge ZA. (Bl. 38 d. Ermittlungsakte) weiter ausgesagt, dass es, im Hinblick auf den Bonus, jedem Mitarbeiter freisteht, wie viele Aufträge er generiert und wieviel er zusätzlich arbeiten möchte. Für den Fall krankheitsbedingter Engpässe etc. hat danach der C. die Möglichkeit oder bzw. auch die Pflicht, andere Mitarbeiter zu den jeweiligen Auftraggebern zu senden. Dies kommt danach hin und wieder mal vor. Dem Kläger wäre es also somit jederzeit möglich gewesen, seine persönlich generierten Aufträge zurückzufahren, um die Arbeitsleistung zu verringern. Vor diesem Hintergrund ist ein Zusammenhang zwischen der vom Kläger dargelegten physischen und psychischen Belastung durch die vertraglich geschuldete Tätigkeit und den ihm vorgeworfenen erheblichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens auf einer festen Prüfstelle nicht nachvollziehbar. Das gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass, entgegen der Darstellung des Klägers, keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Pflichtverletzungen eingeräumt hat, die er tatsächlich nicht begangen hat. Soweit die Beklagte im erneuten Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die vom Arbeitsgericht zutreffend angenommenen Manipulationen der Abgasuntersuchung als Teil der Hauptuntersuchung nunmehr nach einer neueren Entscheidung des BGH (16.08.2018 - 1 SdR 172/18) den Straftatbestand der falschen Beurkundung im Amt (§ 348 StGB) erfüllt, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die strafrechtliche Beurteilung des Fehlverhaltens des Klägers nicht maßgeblich ist. Nach der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts steht jedenfalls zur vollen Überzeugung fest, dass der Kläger in mindestens drei Fällen bei Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum der Fahrzeuge jeweils manipuliert hat, um vorschriftswidrig einfachere Bemessungen durchführen zu können. Soweit der Kläger insoweit darauf hingewiesen hat, zu diesem, aus seiner Sicht neuerlich vorgetragenen Kündigungsgrund sei der Betriebsrat der Beklagten nicht angehört worden, sodass eine Kündigung wegen dieser nunmehr von der Beklagten vorgetragenen Gründe jedenfalls wegen fehlender Betriebsratsanhörung unwirksam sei, trifft dies nicht zu. Zum einen handelt es sich lediglich um eine strafgerichtliche Beurteilung des vorliegend arbeitsrechtlich zu würdigenden Lebenssachverhalts; zum anderen kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, Umstände, die ihm nicht bekannt sind, dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG mitzuteilen. Erlangt er nachträglich Kenntnis, muss er den Betriebsrat nachträglich unterrichten; wird dies unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern dazu, dass der Arbeitsgeber sich auf diese neuerlichen Umstände nicht berufen kann. Im Übrigen trifft das Vorbringen des Klägers, der Betriebsrat sei insoweit nicht angehört worden, nicht zu. Vielmehr wurde der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gerade auch zu dem Vorwurf der Falschbeurkundung infolge der nicht vorschriftsmäßig durchgeführten Abgasuntersuchungen angehört. Auf Seite 2 der Betriebsratsanhörung vom 30.11.2017 sind die festgestellten Manipulationen der Erstzulassungsdaten im Hinblick auf die Abgasmessung und den Prüfbericht der Hauptuntersuchung im Einzelnen aufgeführt. Auf Seite 3 der Betriebsratsanhörung ist des Weiteren explizit auch der Verdacht der Falschbeurkundung, der sich nunmehr lediglich weiter erhärtet hat, als Kündigungsgrund angeführt. Etwas anderes folgt auch nicht (s. Bl. 758 f. d. A.) daraus, dass der Kläger schlussendlich behauptet, eine Betriebsratsanhörung zu dem vermeintlichen Kündigungsgrund "Abgasuntersuchung ohne Endrohrmessung" sei nicht erfolgt. Denn der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG, wie bereits dargelegt, lediglich die Umstände mitteilen, die ihm tatsächlich selbst bekannt sind. Wenn es auf Seite 2 der Betriebsratsanhörung vom 30.11.2017 insoweit heißt, es bestehe der Verdacht, dass UMA mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt worden seien, als auf dem HUPB bzw. Nachweisvermerk und ferner UMA Druckzeiten seien nicht plausibel, so entspricht das dem, was der Kenntnisstand des Arbeitgebers zum fraglichen Zeitpunkt war und was für den Arbeitgeber einer von mehreren Umständen war, auf die er die streitgegenständliche Kündigung zu stützen beabsichtigte. Der Umstand, dass im Nachhinein, nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung, aus den tatsächlichen Vorgängen in ihrer Bewertung und Beurteilung weitere Folgerungen im Hinblick auf Pflichtverletzungen des Klägers angenommen werden, führt nicht dazu, dass die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach alledem verbleibt es bei der vollen Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht, dass der Kläger in mindestens drei Fällen bei Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum der Fahrzeuge jeweils manipuliert hat, um vorschriftswidrig eine vereinfachte Messung durchführen zu können, und bei dem dringenden Verdacht, dass zumindest am 24.09.2016 weitere Unregelmäßigkeiten bei der TÜV Überprüfung einiger Fahrzeuge aufgetreten sind, die darauf schließen lassen, dass der Kläger Fahrzeuge an diesem Tag entweder gar nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft hat. Der dringende Tatverdacht der Manipulation der Prüfberichte, bezogen auf die beiden Fahrzeuge der Zeugin Q., wird zudem durch das Verhalten des Klägers im Rahmen der Anhörung vom 17.11. und 20.11.2017 bestätigt. Insgesamt ist also unter Berücksichtigung all dieser bereits im Einzelnen dargelegten Umstände der dringende Verdacht begründet, dass der Kläger bei der Überprüfung von Fahrzeugen manipulativ vorgegangen ist. Auch die abschließend stets durchzuführende Interessenabwägung führt im Ergebnis zur Feststellung, dass die Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegen. Da des Weiteren sowohl die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, als auch die gemäß § 102 BetrVG erforderliche Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß erfolgt ist, erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt - unter Einschluss der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem BAG - aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie darüber, ob der Kläger die einstweilige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen kann. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.02.2000 / 24.03.2000 beschäftigt. Sein Jahresgehalt beträgt durchschnittlich 90.000,00 EUR brutto. Der Kläger wird als Fahrzeugprüfer im mobilen Dienst in den Regionen Z.-Stadt und Y.-Stadt eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist konstituiert. Am 26.11.2012 erhielt der Kläger eine Abmahnung, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 104 f. d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger hat dazu eine Gegendarstellung am 14.01.2013 verfasst, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 135 d. A. Bezug genommen wird. Ein Kunde der Beklagten ist die Firma X. in 00000 W.-Stadt, deren Inhaber der Zeuge V.U. ist. Der Kläger hat insbesondere auch Fahrzeuge dieser Firma geprüft. Bei der Firma X. waren u. a. die Zeugen T. S. R. Q. sowie dessen Vater S. R. Q. beschäftigt. Der Zeuge T. S. R. Q. ist Eigentümer eines VW Polo, sein Vater besitzt einen Dacia mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX-000. Am 24.09.2016 hat der Kläger für diese Fahrzeuge Prüfnachweise jeweils für eine Haupt- als auch für eine Abgasuntersuchung erstellt. Insgesamt ergaben sich an diesem Tag aus der Übersicht über die Druckzeiten der Abgasuntersuchungbescheinigung (UMA) und Hauptuntersuchungbericht (HU) 39 dokumentierte Leistungen des Klägers (s. Bl. 367 d. A.). An die Firma X. in W.-Stadt wurden insbesondere zwei Sammelrechnungen mit Datum vom 30.08.2017 und 29.09.2017 gerichtet. Sie enthalten u. a. Rechnungsbeträge für Haupt- und/oder Abgasuntersuchungen an Fahrzeugen von Kunden der X., wobei es sich um die Zeugen P. O., N. M., L. K., J. I., H. G. sowie F. E. handelt (s. Bl. 98 f., 101 f. d. A.). Auf die jeweiligen HU-Prüfberichte wird Bezug genommen (Bl. 85 bis 97 d. A.). Nach einem nach Darstellung der Beklagten erfolgten telefonischen Hinweis durch den Zeugen T. S. R. Q. führte die Beklagte Recherchen bezüglich vom Kläger geprüfter Fahrzeuge durch. Dabei sollen ihr Unregelmäßigkeiten aufgefallen sein. Am 17.11.2017 erfolgte eine Anhörung des Klägers in Anwesenheit des Regionalleiters ZA., der Beklagten, des technischen Leiters YA. sowie des Compliance-Officer XA. statt. Den Inhalt des Gesprächs stellen die Parteien unterschiedlich dar. Am 20.11.2017 gab es ein Folgegespräch mit dem Kläger in der technischen Prüfstelle WA.-Stadt, an dem neben dem Kläger der Local-Field-Manager VA., der Regionalleiter ZA. und die kaufmännische Koordinatorin UA. teilgenommen haben. Streitig ist zwischen den Partein, ob auch der damalige Betriebsratsvorsitzende Herr TA. bei diesem Gespräch anwesend war. Bei dieser Anhörung überreichte der Kläger die zwei Sammelrechnungen vom 30.08.2017 und 29.09.2017, gerichtet an die Firma X. in W.-Stadt. Auch insoweit ist der Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig. Mit Datum vom 30.11.2017 fertigte die Beklagte ein Anhörungsschreiben an den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers, gestützt auf die Tat und den Verdacht, positive Prüfbescheinigungen ausgestellt zu haben, ohne die Fahrzeuge gesehen bzw. geprüft zu haben. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf Bl. 80 ff. d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat gab am 01.12.2017 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zugestimmt wird; insoweit wird auf Bl. 84 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.12.2017 hat die Beklagte sodann die streitgegenständliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.06.2018 ausgesprochen; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens im Übrigen wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen. Das Kündigungsschreiben wurde der Ehefrau des Klägers am 01.12.2017 gegen Nachmittag übergeben (s. Bl. 107 d. A.). Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit Klageschrift vom 11.12.2017, die beim Arbeitsgericht am 14.12.2017 eingegangen und der Beklagten am 27.12.2017 zugestellt. Der Kläger hat vorgetragen, ein Grund zur fristlosen Kündigung liege nicht vor, auch sei die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu rügen. Weiterhin fehle es an einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG und schließlich werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG gerügt. Er bestreite, dass der Zeuge R. die seitens der Beklagten wiedergegebenen Behauptungen im Hinblick auf die Erteilung von Prüfplaketten ohne Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge abgegeben habe; selbst wenn er aber diese Erklärungen abgegeben haben sollte, so seien sie nachweislich falsch. Der VW-Polo des Zeugen R. habe sich über einen Zeitraum von drei Wochen in der Werkstatt der Firma X. befunden und sei von dort zur TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt verbracht und sodann geprüft worden. Der Zeuge R. habe selbst keine neue HU-Plakette eigenständig auf dem VW-Polo angebracht, jedenfalls habe er keine HU-Plakette von ihm - dem Kläger - erhalten. Auch der PKW Dacia mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX-000 sei zu der TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt verbracht worden und dort von ihm geprüft worden. Die Fahrzeuge seien in der Werkstatt der Firma X. repariert und von dem Zeugen RA. zur TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt gebracht worden. Es treffe nicht zu, dass dem Zeugen R. aufgefallen sei, dass die Fahrzeuge der Firma X. Mängel aufgewiesen hätten. Im November 2017 seien 28 Fahrzeuge der Firma X. von der PA. in QA.-Stadt überprüft worden, und bei keinem dieser Fahrzeuge seien Mängel festgestellt worden, die der Erteilung der Prüfplakette entgegengestanden hätten. Auch die Prüfberichte bezüglich des VW-Polo und Dacia seien ordnungsgemäß erstellt worden. Auf dem ihm von der Beklagten als Arbeitsmittel überlassenen Laptop sei zwar als Prüfort insbesondere die Firma X. als Prüfstellenkunde hinterlegt, er habe dort aber keine Prüfungen durchgeführt. Wenn von dieser Firma Fahrzeuge zu prüfen gewesen seien, sei dies auf der Prüfstelle SA.-Stadt gewesen. In den Prüfberichten sei als Kunde und damit auch als Rechnungsadressat die entsprechende Firma genannt, nicht jedoch der Firmensitz als der Ort, an dem die TÜV-Prüfung stattgefunden habe. Es könne allerdings sein, dass er bei Untersuchung von Fahrzeugen, die er auf der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt vorgenommen habe, unter Verwendung des ihm überlassenen Laptops, in dem dortigen Computersystem nicht die TÜV-Prüfstelle der Beklagten als Prüfort habe eingeben können, sondern lediglich einen im System hinterlegten zugelassenen (externen) Prüfstützpunkt. In der Software seines Laptops sei es nicht möglich gewesen, die TÜV-Prüfstelle der Beklagten in SA.-Stadt als Prüfort einzugeben, auch wenn die Prüfung dort tatsächlich stattgefunden habe. Dies ändere freilich nichts daran, dass eine Prüfung tatsächlich dort stattgefunden habe. Er habe auch keineswegs Abgasuntersuchungen manipuliert. Es sei durchaus möglich, innerhalb von zwei Minuten zwei verschiedene Abgasuntersuchungen an zwei Fahrzeugen, die nebeneinander stünden, durchzuführen. Eine Manipulation bei den Abgasuntersuchungen ergebe sich auch nicht aus den sogenannten Readynesscodes. Bei nahezu allen modernen Fahrzeugen werde automatisch aus dem Steuergerät die Fahrzeugidentifikationsnummer ausgelesen und auf den AU-Bericht gedruckt. Schon deshalb sei es nicht möglich, eine Abgasuntersuchung mit einem anderen Fahrzeug vorzunehmen, da dann im AU-Bericht eine andere Fahrzeugidentifikationsnummer auftauche. Bei den Abgassonderuntersuchungen sei es so, dass entgegen dem Vorbringen der Beklagten, diese durchaus zügig hintereinander durchgeführt werden könnten, denn er benötige zur Durchführung dieser Prüfung keines mit einem Kabel versehenen Prüfgeräts. Die Untersuchung werde vielmehr mit einem mobilen, kabellosen Prüfgerät durchgeführt, das über WLAN mit dem Prüfstellencomputer verbunden sei. Er bestreite, dass die Beklagte vier mit dem TÜV-Kundenblatt vergleichbare Fahrzeuge überprüft und vier unterschiedliche Readynesscodes festgestellt habe. Es gebe diverse völlig unterschiedliche Fahrzeuge mit dem gleichen diesbezüglichen Code und umgekehrt gleiche Fahrzeugtypen mit unterschiedlichen Codes. Soweit die Beklagte von ihm bestrittene Manipulationen mit Druckzeiten behaupte, sei anzumerken, dass die Druckzeiten nicht den Zeiten der tatsächlichen Durchführung der Prüfungen (Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung bzw. Abgassonderuntersuchung) entsprächen. Die Ausdruckszeiten hätten überhaupt keinen Erklärungswert in Bezug auf die Zeiten, zu denen die zugrunde liegenden Prüfungen durchgeführt worden seien. Zunächst führe er die Prüfungen durch und später, wenn die Auslastung der Prüfstelle dies erlaube, erstelle er in einem anderen Arbeitsschritt die Ausdrucke. Wenn es ein Kunde eilig habe, erhalte dieser im Anschluss an die Prüfung seines Fahrzeugs direkt den Ausdruck des Prüfergebnisses. In der Regel sei es allerdings so, dass mehrere Prüfungen nacheinander vorgenommen würden, er zu einem späteren Zeitpunkt im Büro die Ausdrucke der Prüfungsergebnisse vornehme und dann dem Kunden aushändige. Die Tatsache, dass mehrere Prüfergebnisse in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgedruckt werden könnten, besage nicht, dass die zugrunde liegenden Prüfungen ebenfalls in einem solch engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden seien. Am 23.09.2017 sei er bei der Firma OA. in NA.-Stadt gewesen und habe daher eine Dienstreise dorthin korrekt abgerechnet. Die Prüfungen der Fahrzeuge von X. usw. hätten an der Prüfstelle der Beklagten in SA.-Stadt stattgefunden. Dabei habe er auch keine Reisezeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr angegeben, sondern Arbeitszeit. Im Gespräch am 17.11.2017 sei er mit der Behauptung konfrontiert worden, es gebe eine Strafanzeige gegen ihn wegen des Vorwurfs, bei einem Fahrzeug eine Prüfbescheinigung ohne tatsächliche Prüfung erstellt zu haben. Er habe mit dem Vorwurf nichts anfangen können, zumal ihm nicht mitgeteilt worden sei, wer in Bezug auf welches Fahrzeug die Behauptung aufgestellt habe. Sein Vorgesetzter, Herr YA., habe im Gespräch erklärt, er solle einfach zugeben, ein Fahrzeug nicht geprüft zu haben, dann sei die Sache intern erledigt, er werde aus dem mobilen Dienst abgezogen und auf eine feste Stelle in einer Prüfstelle in Y.-Stadt versetzt. Andernfalls werde auch der TÜV gegen ihn Strafanzeige erstatten. Unter dem Druck der Drohung mit der Strafanzeige und vor dem Hintergrund der erklärten Ankündigung, im Dienst zu bleiben, habe er dann erklärt "dann gebe ich das halt zu", obwohl es tatsächlich nicht so gewesen sei, dass er die ihm vorgeworfenen Manipulationen oder Blindprüfungen vorgenommen habe. Daraufhin habe der Vorgesetzte, Herr YA., von ihm verlangt, zu dem weiteren Gespräch am 20.11.2017 eine Liste mit Fahrzeugen, die er angeblich nicht geprüft habe, mitzubringen, dann sei die Welt in Ordnung. Im Gespräch am 20.11.2017 sei er vom Zeugen VA. begrüßt worden, sinngemäß mit den Worten "alles wird gut, Du wirst auf der Prüfstelle in MA.-Stadt eingesetzt". Man habe darüber gesprochen, wo und ab wann er aus dem mobilen Prüfdienst zu der festen Prüfstelle nach Y.-Stadt wechseln solle. Damit sei er einverstanden gewesen. Als das Gespräch am 20.11.2017 bereits zu Ende und man bereits im Begriff gewesen sei, den Raum zu verlassen, habe er die Liste mit den Fahrzeugen an Herrn VA. übergeben. Dieser habe dann auf der Liste einige Fahrzeuge angekreuzt und eingetragen "nicht geprüft". Man sei in diesem Gespräch so auseinandergegangen, dass er in Kürze auf der Prüfstelle der Beklagten in Y.-Stadt eingesetzt werde; von einer Kündigung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht die Rede gewesen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2017 beendet ist, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, bei Obsiegen mit dem Klageantrag zu 1) in der I. Instanz den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1) zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf die Leistung und das Verhalten bezieht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe in mehreren Fällen - jedenfalls bei acht Fahrzeugen - eine positive Prüfbescheinigung ausgestellt und damit bescheinigt, dass diese Fahrzeuge ohne Mängel seien, ohne dass er diese Fahrzeuge aber tatsächlich überhaupt gesehen und geprüft habe. Am 27.10.2017 sei bei der Mitarbeiterin LA. in KA.-Stadt eine telefonische Beschwerde des Zeugen T. S. R. Q. eingegangen. Dieser habe mitgeteilt, dass Fahrzeuge der Firma X. neue HU-Plaketten erhalten hätten, ohne dass der Prüfer die Fahrzeuge gesehen habe. Dabei habe er die technische Prüfstelle SA.-Stadt genannt. Er habe sich nun mit der Firma zerstritten und wolle den Vorgang melden. Der Prüfer solle mit Vornamen heißen, der Nachname sei nicht bekannt. Daraufhin habe der Zeuge XA. am 02.11.2017 mit Zeugen Q. telefoniert. Der Zeuge T. S. R. Q. habe gesagt, dass keines der firmeneigenen Fahrzeuge zur Hauptuntersuchung vorgeführt werde, wenn ein Fahrzeug zur HU vorzustellen gewesen sei, so seien die Papiere an einen TÜV-Prüfer ( …) weitergereicht worden. Dieser habe dann die nötigen Papiere ausgestellt, inklusive der Plakette. Er selbst habe schon eine neue HU-Plakette eigenständig angebracht. Vor ca. einem Jahr habe er einen VW-Polo in seiner Garage stehen gehabt, der zur Zulassung eine Hauptuntersuchung benötigt habe. Er habe die Fahrzeugpapiere bei der Firma X. abgegeben und nach einigen Tage diese inklusive eines Prüfberichts über eine Hauptuntersuchung erhalten. Er könne versichern, dass das Fahrzeug die ganze Zeit nur in seiner Garage gestanden habe. Genau so habe er auch für den Dacia mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX-000 eine neue Plakette erhalten und selbst angebracht. Was den Zustand der LKWs und Anhänger der Firma X. anginge, so seien ihm häufig Mängel z. B. an den Bremsanlagen aufgefallen. Daraufhin seien die an diesen Fahrzeugen durch den Kläger am 24.09.2016 dokumentierten Leistungen vom Zeugen XA. ausgewertet worden. Als Prüfort sei die Firma X. in 00000 W.-Stadt angegeben worden, obwohl dort die Voraussetzungen zur Durchführung solcher Prüfungen nicht gegeben seien. Unabhängig davon, dass die Zulassung des Prüfortes X. zur Durchführung von Hauptuntersuchungen fehle, hätten sich eine Reihe von Auffälligkeiten ergeben, die daraufhin deuteten, dass der Kläger nicht nur die beiden Fahrzeuge der Zeugen Q., sondern eine Reihe von anderen an diesem Tag bescheinigten Fahrzeugen nicht gesehen habe. Fahrzeuge und Druckzeiten seien nicht nachvollziehbar; die Eingabe der Prüfberichte und die Druckreihenfolge nicht systematisch. Die Druckseiten seien nicht plausibel, weil laut einem Nachweis zwei Abgasuntersuchungen innerhalb von zwei Minuten durchgeführt worden sein sollten, was nicht möglich sei. Aufgrund der Beschaffenheit des stationären Abgasuntersuchungsgeräts sowie der Prüfhalle sei es nicht möglich, mehrere Fahrzeuge in Reihe hintereinander und erst recht nicht nebeneinander aufzustellen und diese in kurzer Folge zu prüfen. Die Prüfbereitschaft der Readynesscodes vom Dacia und Polo seien identisch und mit nur einem gesetzten Code (000010000000) unrealistisch. Dies deute auf die unzulässige Verwendung ein- und desselben Fahrzeuges für beide Prüfungen hin. Bei der Auswertung des Prüfnachweises über die Durchführung der Abgasuntersuchung und der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen YY-YY-000, das ebenfalls vom Kläger am 24.09.2016 untersucht worden sein solle, habe sich zudem ergeben, dass das Erstzulassungsdatum manipuliert worden sei, um eine Messung mit dem falschen Fahrzeug zu ermöglichen. Die Messung der Abgase mit einer Sonde sei zum fraglichen Zeitpunkt für Fahrzeuge, die vor dem Erstzulassungsdatum 01.01.2006 in den Verkehr gekommen seien, vorgeschrieben gewesen. Bei Fahrzeugen, die nach dem 01.01.2006 in den Verkehr gekommen seien, sei eine reale Abgasmessung nicht unbedingt erforderlich gewesen. Am Fahrzeug mit dem Kennzeichen YY-YY-000 sei offensichtlich bei der Abgasüberprüfung das Erstzulassungsdatum manipuliert worden, um eine vereinfachte Messung anwenden zu können. Entsprechendes ergebe sich für die Abgasuntersuchungen am 23.09.2017 an den Fahrzeugen der Zeugen K. und I. (s. Bl. 375 f., 377 f.). Bei dem Fahrzeug von dem Zeugen I. handele es sich um einen PKW des Herstellers Daimler Crysler. Es sei zum Vergleich der Readynesscode von vier Abgasnachweisen vergleichbarer Fahrzeuge ermittelt worden. Der Readynesscode des Fahrzeuges des Zeugen I. weiche aber von diesen vier Vergleichsfahrzeugen ab (s. Bl. 214 d. A.). Entgegen der Darstellung des Klägers sei ihm bekannt und auch möglich die TÜV- Prüfstelle SA.-Stadt als Prüfort im Laptop einzugeben. So habe er für den 26.08.2017 sowohl als Prüfort die TÜV-Prüfstelle SA.-Stadt als auch andere Orte wie W.-Stadt eingegeben. Insgesamt lasse sich aus den Druckzeiten der Prüfberichte für den 24.09.2016, 26.08.2017 und 23.09.2017 entnehmen, dass der dokumentierte Prüfablauf unrealistisch sei, da in dieser Zeitspanne die Anzahl der dokumentierten Prüfungen er gar nicht durchgeführt werden können. Im Rahmen des Gesprächs am 17.11.2017 sei der Kläger mit den Ergebnissen der Auswertungen und den Vorwürfen konfrontiert worden und habe nach widersprüchlichen Erklärungsversuchen zugegeben, dass er mehrere Prüfberichte für Fahrzeuge ausgestellt habe, die er zuvor nicht gesehen habe. Auch habe er Abgasuntersuchungen manipuliert. Auf die Frage, wie viele Prüfungen so von ihm bestätigt worden seien, habe er die Anzahl von ca. zehn Fällen genannt. Der Kläger habe mit Nachdruck bestritten, finanzielle Zuwendungen für diese Leistungen erhalten zu haben. Im Rahmen dieses Gespräches sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, es läge eine Strafanzeige eines Kunden vor. Vielmehr sei der Kläger ordnungsgemäß über das Vorliegen der Kundenbeschwerde und den vorgebrachten Vorwurf informiert worden. Entgegen der Darstellung der Klägerseite seien auch keine Zugeständnisse in dem Sinne erfolgt, dass er doch nur etwas zugeben möge, dann sei alles geklärt. Ein Angebot, nach Y.-Stadt versetzt zu werden, habe es nicht gegeben. Im Anschlussgespräch am 20.11.2017 habe der Kläger diejenigen Vorgänge benannt, die er nicht geprüft habe. Die vom Kläger betroffenen Fahrzeuge seien vom Zeugen VA. im Rahmen des Gesprächs markiert worden, wobei es sich um Fahrzeuge mit den angegebenen Prüfterminen 23.09. und 26.08.2017 gehandelt habe. Befragt zu den Motiven seines Handelns, habe der Kläger erläutert, dass er durch seine Kundschaft unter permanentem hohem Druck gestanden habe und er der Situation nicht mehr gewachsen sei. Diese Pflichtverletzungen beträfen den Kernbereich der Tätigkeit als Prüfingenieur und rechtfertigten eine fristlose Kündigung. Die fristlose Kündigung sei auch durch den bloßen dringenden Verdacht, dass der Kläger für mehrere Fahrzeuge einen positiven Bescheid ausgestellt habe, obwohl er diese nicht gesehen und nicht geprüft habe, gerechtfertigt. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Das Ergebnis der Ermittlungen bezüglich der ersten Hinweise auf Unregelmäßigkeiten habe am 14.11.2017 vorgelegen. Der Kläger sei dann am 17.11. und 20.11.2017 angehört worden, so dass die Zwei-Wochen-Frist nach Abschluss der Anhörung am 20.11.2017 zu laufen begonnen habe. Durch den Zugang der Kündigung am 01.12.2017 sei sie folglich eingehalten worden. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.04.2018, Nr. 4 – 8 in der berichtigten Form des Beschlusses vom 08.11.2018 sowie gemäß Beweisbeschluss vom 08.11.2018, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 163 f., 409 f. d . A .Bezug genommen wird durch Vernehmung der Zeugen T. S. R. Q., S. R. Q., NA. RA., V.U., MA. XA., LA. ZA., KA. VA., JA. UA., P. O., N. M., L. K., IA. I., H. G. und HA.-F. E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 230 ff., Bl. 410 ff. d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 08.11.2018 (- 5 Ca 908/17 -, Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -) abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 430 - 461 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 19.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 18.01.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 04.03.2019 beim Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag ihm durch Beschluss vom 15.02.2019 die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 05.03.2019 einschließlich verlängert worden war. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe sich über die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung vom 26.11.2012 derart geärgert, dass er diese zum Anlass für eine Eigenkündigung genommen habe. Es sei der Beklagten sodann allerdings gelungen, ihn, unter anderem auf durch ein Gespräch bei ihm zuhause, umzustimmen. Er habe in den Jahren 2005 bis 2016 stets bei der jährlichen Leistungsbewertung die Note sehr gut als Gesamtnote ebenso wie in Bezug auf jeden einzelnen zu bewertenden Gesichtspunkt erhalten. Bei der Beweiswürdigung habe das Arbeitsgericht hinsichtlich des Zeugen Q. nicht berücksichtigt, dass mit Herrn T. S. R. Q. am 29.03.2017 zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei, nach dem dieser bei seinem Arbeitgeber Reifen gestohlen habe. Einige Wochen danach habe der Vater sein Arbeitsverhältnis bei der Firma X. gekündigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe Herr T. S. R. Q. als angeblicher Mitarbeiter der Firma X. Werkzeug im Wert von 500,00 € gekauft und erklärt, die Rechnung bezahle die Firma X.. Nachdem er die Tat zugegeben habe und 500,00 € entsprechend dem Wert des erhaltenen Werkzeugs geleistet habe, habe der Inhaber der Firma X. von einer Strafanzeige abgesehen. Später habe Herr U., der Inhaber, erfahren, dass er, T. S. R. Q., verlautbart habe, er werde sich noch an Herrn U. rächen. Der von der Beklagten benannte Zeuge VA., Mitarbeiter der Beklagten, habe ausgesagt, es sei durchaus möglich, dass der Kläger in dem Smalltalk, Vorgespräch, das am 20.11.2017 geführt worden sei, gesagt habe, dass er von dem mobilen Dienst heraus solle und eventuell in einen festen Dienst und in eine Prüfstelle. Hinsichtlich der Abgasuntersuchung an drei Fahrzeugen am 24.09.2016 und 23.09.2017 müsse berücksichtigt werden, dass er, er Kläger, zwar an drei Fahrzeugen zur Arbeitserleichterung die Abgasuntersuchung nicht durch eine Endrohrmessung, sondern durch Auslesen des Fehlerspeichers vorgenommen habe. Diese Art der Abgasuntersuchung sei bei den fraglichen Fahrzeugen aber möglich gewesen, da diese über eine entsprechende Software verfügten. Die von ihm vorgenommene Form Art der Abgasuntersuchung sei folglich zwar formal falsch gewesen, er habe jedoch tatsächlich eine Abgasuntersuchung vorgenommen; auch dabei wäre ein etwaiger technischer Fehler des Fahrzeugs, der zu erhöhten Emissionen geführt hätte, zutage getreten, weil er im Fehlerspeicher des Fahrzeugs hinterlegt gewesen wäre, so dass kein positives Prüfprotokoll in Betracht gekommen sei. Die Qualität der Abgasuntersuchung durch Auslesen des Fehlerspeichers sei keine andere als durch Endrohrmessung. Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum ab dem 01.01.2006 müssten über eine Software verfügen, deren Abgasuntersuchung durch Auslesen des Fehlerspeichers ermögliche. Zahlreiche Fahrzeuge, die teilweise erheblich früher zugelassen worden seien, hätten bereits über diese Ausstattung verfügt. Zwar liege folglich insoweit eine Pflichtverletzung des Klägers vor, es treffe allerdings nicht zu, dass der Kläger überhaupt keine Untersuchung vorgenommen habe. Die Schwere dieser Pflichtverletzung müsse in Relation zu den täglich bis zu 40 geprüften Fahrzeugen gesehen werden. Er, der Kläger sei überlastet gewesen. Die von ihm praktizierte "Arbeitserleichterung" sei in keiner Weise sicherheitsrelevant gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger Fahrzeuge an einen nicht zugelassenen Prüfort untersucht habe. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Verdacht bestehe, der Kläger habe bei TÜV-Prüfungen am 24.09. manipuliert und es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger den VW Polo und den Dacia der Zeuge Q. nicht geprüft habe. Die einzigen Hinweise der Beklagten auf angebliche Unregelmäßigkeiten bestünden in Gestalt der Denunziation durch den Zeugen Q.. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten an anderen Fahrzeugen als dem Polo und dem Dacia. Der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts dahin, dass den Zeugen Q. Glauben zu schenken sei und den Zeugen RA. / U. nicht, könne nicht gefolgt werden. Nicht diese Zeugen, sondern vielmehr die Zeugen Q. seien nicht glaubwürdig, denn sie hätten sich in zahlreichen Punkten widersprochen und nachweislich die Unwahrheit gesagt. Zur weiteren Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Seite 16 bis 26 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 541 - 551 d. A.) Bezug genommen. Die Berechnung des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger am 24.09.2016 in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen geprüft habe, sei zudem unzutreffend. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er bereits zur Nachtzeit zwischen 4 Uhr und 5 Uhr morgens mit seiner Arbeitstätigkeit hätte begonnen haben müssen. Denn 4 Hauptuntersuchungen zu je 20 Minuten ergäben 80 Minuten, 4 Abgasuntersuchungen zu je 2 Minuten 8 Minuten und 4 Sicherheitsüberprüfungen zu je 25 Minuten ergäben 100 Minuten, in der Summe somit 188 Minuten und nicht 278 Minuten. Tatsächlich habe der Zeitaufwand für die Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen, die der Kläger am 24.09.2016 im Zeitraum 7.12 Uhr bis 9.30 Uhr dokumentiert habe, d. h. bezüglich der die Prüfungsergebnisse ausgedruckt worden seien, 169 Minuten betragen. 7.13 Uhr sei insoweit nicht der Zeitpunkt des Beginns mit der ersten Untersuchung, sondern der Zeitpunkt des ersten Ausdrucks des Prüfungsergebnisses. Der Kläger habe insoweit am 24.09.2016 frühmorgens um 6.10 Uhr mit der ersten Untersuchung begonnen. Des Weiteren hätten die Zeugen K., M., E., O., I. und G. ausführlich und glaubwürdig bekundet, dass der Kläger ihre Fahrzeuge tatsächlich auf der Prüfstelle in SA.-Stadt geprüft habe. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers insoweit im Einzelnen wird auf Seite 28 - 32 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 553 - 557 d. A.) Bezug genommen. Insgesamt sei folglich nicht erwiesen, dass der Kläger die Fahrzeuge der Zeugen Q. nicht geprüft habe; Gleiches gelte für weitere Fahrzeuge. Die falsche Angabe des Erstzulassungsdatums von 3 Fahrzeugen bei der AU-Prüfung stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, könne aber angesichts der Tatsache, dass der Kläger in den 17 Jahren seiner Beschäftigung als 200.000 Fahrzeuge geprüft habe, in den letzten 10 Jahren seiner Beschäftigung durchgehend und ausschließlich sehr gute Bewertungen seiner Leistung erhalten habe, nicht einschlägig abgemahnt worden sei und es sich nicht um einen sicherheitsrelevanten Bereich gehandelt habe, jedenfalls nach einer Interessenabwägung nicht als ausreichend angesehen werden, um eine außerordentliche und fristlose oder auch verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.03.2019 (Bl. 526 - 558 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren 3 Sa 25/19 beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, Az. 5 Ca 908/17 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2017 beendet ist, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf die Leistung und das Verhalten bezieht. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren 3 Sa 25/19 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Vorkommnisse aus dem Jahr 2012 seien vorliegend unbeachtlich. Soweit der Kläger des Weiteren die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q. in Zweifel ziehe, ziehe er zugleich die Glaubwürdigkeit und Redlichkeit des Zeugen U. in Zweifel. Denn der habe als Reaktion auf das Fehlverhalten von Herrn Q. durch die Forderung von 500,00 € im Gegenzug für das Unterbleiben einer Strafanzeige eine Erpressung begangen. Denn mit der Rückgabe des unberechtigt erhaltenen Werkzeugs durch Herrn Q. sei der Schaden bereits ausgeglichen gewesen. Die Behauptung, der Zeuge Q. habe verlautbart, er werde sich an Herrn U. rächen, sei durch den Zeugen T. S. R. Q. im Rahmen der Beweisaufnahme zurückgewiesen worden. Selbst wenn es aber eine solche Ankündigung gegeben haben sollte, ändere dies nichts an den Pflichtverletzungen des Klägers. Der Kläger sei von der Beklagten nicht bereits vor den Gesprächen am 17. und 20.11.2017 damit konfrontiert worden, dass eine Strafanzeige vorliege. Der Kläger benenne auch nicht diejenige Person, die ihm gegenüber einer solchen Behauptung aufgestellt haben solle. Anhaltspunkte für eine Zusage des Zeugen VA. zugunsten des Klägers für eine Tätigkeit an einer festen Prüfstelle im Gegensatz zu der Tätigkeit im mobilen Prüfdienst seien nicht gegeben. Dies entspreche wohl allenfalls einem Wunsch des Klägers. Der Zeuge habe in seiner Aussage bekundet, dass er dem Kläger keine feste Stelle zugesagt habe. Zwar wiesen einzelne Fahrzeuge bereits vor dem 01.01.2006 ein On-Board-Diagnosesystem auf. Diese seien aber aus gesetzgeberischer Sicht nicht hinreichend zuverlässig gewesen, um Abgasmessungen durch Auslesung dieser On-Board-Diagnosesysteme zuzulassen. Geändert worden sei dies erst für Fahrzeuge ab dem 01.01.2006; vor dem Hintergrund der heutigen, nochmals gesteigerten Umweltanforderung habe sich der Gesetzgeber zuletzt wiederum anders entschieden und geregelt, dass nunmehr auch neue Fahrzeuge nicht mehr lediglich durch Auslesen des On-Board-Diagnosesystems geprüft werden dürfen, sondern immer zusätzlich auch eine Endrohrmessung erfolgen muss. Die Behauptung des Klägers, die 3 in Rede stehenden Fahrzeuge hätten trotz ihres Erstzulassungsdatums bereits über eine entsprechende Software verfügen müssen, da andernfalls das Abgasuntersuchungsprüfgerät des TÜV nicht hätte angeschlossen und auf diese Weise eine Abgasuntersuchung mit entsprechend positiver Prüfbescheinigung hätte ausgewiesen werden können, treffe nicht zu. Durch das insoweit in Rede stehende Verhalten des Klägers sei die Glaubwürdigkeit der Beklagten als Institution betroffen. Die Einhaltung von Umweltvorschriften im Zusammenhang mit der Abgasemission von Fahrzeugen habe eine ebenso große Bedeutung wie die Sicherheit der Fahrzeuge. Gerade deshalb seien die Abgasuntersuchungen Bestandteil der technischen Untersuchung der Fahrzeuge. Eine Übereinstimmung von Readynesscodes sei zwar theoretisch denkbar, aber unrealistisch. Daher seien die übereinstimmenden gesetzten Readynesscodes sehr wohl ein deutlicher Hinweis darauf, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein und dasselbe Fahrzeug geprüft worden und dieses Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgerüstet gewesen sei und nicht, wie es bei dem Dacia und bei dem Polo hätte der Fall sein müssen, mit einem Benzinmotor mit geregeltem Katalysator. Es treffe nicht zu, dass dann, wenn eine Untersuchung auf der Prüfstelle SA.-Stadt erfolge, die hinterlegte Rechnungsanschrift des Kunden im Prüfprotokoll ausgedruckt werde. Das sei von einer Relevanz, weil die Prüforte bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hätten und genehmigt sein müssten. Daher fordere die Software die Angabe des Prüfortes durch den Prüfer. In jedem System, das bei dem Beklagten verwendet werde, könne der Prüfort zutreffend und abweichend von der Rechnungsanschrift angegeben werden. Dies sei auch mit einem mobilen Rechner möglich. Die Würdigung der Aussagen der Zeugen RA. und U. als nicht glaubhaft, sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Insgesamt müsse in diesem Zusammenhang ergänzend berücksichtigt werden, dass der Kläger nach eindringlicher Befragung nicht mehr zugegeben habe, 1 - 2 Fahrzeuge nicht gesehen zu haben, sondern sogar erklärt habe, es könne sich auch um 10 Fahrzeuge gehandelt haben. Unstreitig habe der Kläger im Gespräch am 20.11.2017 2 Sammelrechnungen der Beklagten an die Firma X. übergeben und in Bezug auf Kraftfahrzeuge zugegeben, diese nicht geprüft zu haben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten betreffend die Würdigung der Aussagen RA. / U. und T. S. R. Q. wird auf Seite 10 - 15 der Berufungserwiderungsschrift (Bl. 596 - 601 d. A.) Bezug genommen. Soweit der Kläger behaupte, die Zeugen Q. hätten sich nicht selbst belastet, da sie gewusst hätten, dass ihre Fahrzeuge tatsächlich geprüft worden seien, sei dies unsinnig. Denn die Zeugen hätten das Gegenteil bekundet und sich damit selbst belastet. Auch habe der Zeuge T. S. R. Q. eine Unterschriftsfälschung zu Lasten seines Arbeitgebers eingeräumt. Die Zeugen Q. hätten keineswegs nachweislich falsch ausgesagt. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht verrechnet. Vielmehr treffe zu, dass der von der Beklagten angegebene Zeitbedarf von mindestens 50 Minuten für die Durchführung einer Haupt-, Sicherheitsüberprüfung an einem LKW-Anhänger und der durchschnittliche Zeitbedarf von ca. 20 Minuten für die Durchführung einer Hauptuntersuchung an einem PKW nicht bestritten worden sei. Auch könne eine Abgasuntersuchung nicht in einer Zeit von zwei Minuten durchgeführt werden. Läge man die zutreffenden Zeiten zugrunde, komme man mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger tatsächlich am 24.09.2016 schon um 4.00 Uhr morgens mit der Arbeit hätte begonnen haben müssen. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Zeugen K., O., M., E., I. und G. müsse berücksichtigt werden, dass sie sämtlich in einem Nähe- und Bekanntenverhältnis zu Herrn U. stünden, dem Inhaber der Firma X.. Sie hätten aufgrund der Entfernung bzw. der festen Verbauung im Unterstand (Wohnwagen) einen Grund, die Fahrzeuge nicht tatsächlich in SA.-Stadt vorzuführen, sondern über die mit ihnen bekannte Firma X., die über den Kontakt zum Kläger verfügte, per Hauptuntersuchung bescheinigt zu erhalten, ohne das Fahrzeug tatsächlich vorführen zu müssen. Bei diesem Zeugen sei ohnehin nicht nachvollziehbar, welchen anderen Vorteil sie dahin hätten gehabt haben sollen, ihre Fahrzeuge über die Firma X. zur TÜV-Abnahme vorzustellen. Denn für sie sei es allesamt wesentlich einfacher gewesen, ihr Fahrzeug am nächst gelegenen Ort und auch abrechnungstechnisch nicht über die Firma X., sondern direkt bei der jeweiligen TÜV-Stelle vorzuführen und abzurechnen. Auch in diesem Zusammenhang müsse mit dem Arbeitsgericht berücksichtigt werden, dass der Kläger selbst im Gespräch am 20.11.2017 zwei Sammelrechnungen der Beklagten an die Firma X. übergeben und in Bezug auf acht Fahrzeuge zugegeben habe, diese nicht geprüft zu haben. Nach alledem müsse mit dem Arbeitsgericht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten nicht zumutbar sei, einen Prüf-Ingenieur auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, dessen Handeln die Glaubwürdigkeit der Beklagten als Prüfinstitution, die insoweit über jeden Zweifel erhaben sein müsse, gefährde. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der außerordentlichen Kündigung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Teilung eines Zwischenzeugnisses zu, weil diese das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.05.2019 (Bl. 587-605 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 606, 607 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2019. Daraufhin hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17.06.2019 - 3 Sa 25/19 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 615 bis 679 d. A. Bezug genommen. Auf die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 05.12.2019 - 2 AZN 1204/19 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.06.2019 - 3 SA 25/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 694 d. A. (Rs.) Bezug genommen. Im dadurch eröffneten erneuten Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, die weiteren Zeugen E. und F. könnten bestätigen, dass sowohl der VW Polo als auch der Dacia, die der Kläger angeblich mit Prüfplaketten versehen habe, ohne sie geprüft zu haben, tatsächlich am 24.09.2016 von dem Kläger auf der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt geprüft worden seien. Damit bestätige sich der von der Beklagten erhobene Vorwurf, der der streitgegenständlichen Kündigung zugrunde gelegen habe, entgegen der ursprünglichen Annahme, nicht. Dies gelte erst recht, wenn auch der Zeuge ZB. vernommen werden und bestätige, dass der VW Polo entgegen der Beurkundung des Zeugen Q. nicht in einer Garage, sondern auf dem Gelände der Firma X. in der dortigen Werkstatt gestanden habe, wie von dem Zeugen RA. bekundet worden sei. Der Kläger habe in den Gesprächen mit den Vertretern der Beklagten etwas zugegeben, was er tatsächlich nicht getan habe. Er habe den Wunsch gehabt, von dem mobilen Prüfdienst auf eine feste Prüfstelle wechseln zu können. In diesem Zusammenhang habe er sich dazu hinreißen lassen, wahrheitswidrig den gegen ihn fälschlicherweise erhobenen Vorwurf einzuräumen. Auch wenn sich nach den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen VA. und ZA. nicht erweisen lasse, dass dem Kläger eine bindende Zusage, auf eine feste Prüfstelle zu wechseln, gemacht worden sei, so ergäben sich aus den Aussagen dieser Zeugen der Beklagten doch drei Gesichtspunkte, die für das Motiv des Klägers erheblich seien: zum einen das Empfinden des Klägers, "gut belastet" zu sein, im Synonym für "stark, hoch oder intensiv", zum anderen der Wunsch des Klägers, diese Belastung reduzieren zu wollen und schließlich der von ihm, dem Kläger, erklärte Wunsch, aus dem mobilen Dienst heraus und in einen festen Dienstort auf eine feste Prüfstelle zu kommen. Der Kläger sei seit dem 09.11.2018 in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer Behandlung; er habe sich bereits ab Mitte 2016 zudem in allgemeinärztlicher Behandlung wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes befunden. Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin YB. XB., SA.-Stadt, (s. Bl. 704, 705 d. A.) werde das klinische Bild eines psychophysischen Erschöpfungszustandes des Klägers ab Mitte 2016 bestätigt. Die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. WB., die die psychiatrische Behandlung des Klägers übernommen habe, bestätige zudem seine psychische Beeinträchtigung und einen diesbezüglichen Bezug auf das Berufsleben (s. Bl. 706 d. A.). Es möge daher ein Fehler gewesen sein, Pflichtverletzungen, die er, der Kläger, tatsächlich nicht begangen habe, einzuräumen, die Gründe bzw. Motive dafür folgten aber schlichtweg daraus, dass der Kläger damit die Hoffnung verbunden habe, die bestehende starke Belastung durch den Wechsel aus dem mobilen Dienst auf eine feste Prüfstelle reduzieren zu können. Die Zeugen F. und E. seien in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren vernommen worden und hätten dort durchaus Angaben zur Sache machen können. Der Zeuge E. habe bestätigt, dass ihm an dem besagten Tag, "das bunte Fahrzeug aufgefallen" sei. Bei dem VW Polo des Zeugen Q. handele es sich um einen sogenannten Polo "Harlekin", bei dem jedes Blech- und Kunststoffteil der Außenhaut in einer anderen Farbe lackiert sei, was also absolut ungewöhnlich und selten sei. Genau ein solches Fahrzeug habe sich an dem besagten Tag auf der besagten Prüfstelle befunden. Der Zeuge F. habe im Strafverfahren ausgesagt, er könne sich noch an den bunten VW Polo erinnern. Auch habe sich der Zeuge noch daran erinnern können, dass der Zeuge U. am besagten Tag auf der TÜV-Stelle gewesen sei und in Bezug auf den Polo erklärt habe, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handele, sondern dieses vielmehr einem seiner Mitarbeiter gehöre. Auch habe der Zeuge ausgeführt, er glaube, das an dem Fahrzeug eine rote Nummer gewesen sei. Dies bestätige die Aussage des Zeugen RA., der ausgesagt hatte, eine rote Nummer zur Vorführung dieses Fahrzeug beim TÜV beschafft zu haben. Soweit die Beklagte nunmehr im erneuten Berufungsverfahren die streitgegenständliche Kündigung zusätzlich darauf stütze, der Kläger habe "Manipulationen" bei Abgasuntersuchungen begangen, mit der Maßgabe, dass sein Verhalten den Tatbestand der Falschbeurkundung erfülle, wenn er billigend in Kauf genommen habe, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel ausgewiesen hätten und die Prüfplakette folglich zu versagen gewesen sei, sei davon auszugehen, dass es einen derartigen Sachverhalt vorliegend nicht gebe. Der Kläger habe tatsächlich Abgasuntersuchungen an allen drei in Rede stehenden Fahrzeugen vorgenommen und keineswegs billigend in Kauf genommen, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen. Er habe lediglich bei diesen Fahrzeugen ein anderes Messverfahren angewandt, nämlich das Auslesen des Fehlerspeichers, anstatt einer Endrohrmessung; zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Bl. 748 f. d. A. Bezug genommen. Insoweit müsse zudem berücksichtigt werden, dass eine Betriebsratsanhörung der Beklagten zu dem neuerlich vorgetragenen Kündigungsgrund fehle; hinsichtlich des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Bl. 749 f. d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im erneuten Berufungsverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 04.03.2020 (Bl. 700 bis 703 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 704 bis 706 d. A.) sowie vom 16.07.2020 (Bl. 744 bis 750 d. A.) und schließlich vom vom 20.08.2020 (Bl. 758, 759 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, Az. 5 Ca 908/17 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2017 beendet ist, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf die Leistung und das Verhalten bezieht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt im erneuten Berufungsverfahren in Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Berufungsverfahren 3 Sa 25/19 vor: Ein wichtiger Grund für die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung folge bereits aus den nachgewiesenen und unstreitigen mindestens drei Fällen, in denen der Kläger bei der Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum der Fahrzeuge manipuliert habe. Insoweit habe bislang noch nicht berücksichtigt werden können, dass diese Manipulation der Abgasuntersuchung als Teil der Hauptuntersuchung nach einer neueren Entscheidung des BGH (16.08.2018 - 1 StR 172/18) den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) erfülle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Kläger in diesen Fällen gem. § 348 StGB strafbar gemacht habe, wiege allein dies so schwer, dass auch ohne die weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 726 bis 728 d.A. Bezug genommen. Der Zeuge E. sei zudem entgegen des Vortrags des Klägers am 24.09.2016, wie sich aus der Auswertung der Leistungen, die an diesem Tag an den TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt erbracht worden seien, ergebe, dort nicht zu einer TÜV-Vollabnahme gem. § 21 StVZO gewesen. Für den Zeugen F. gelte nicht anderes; der Tieflader seines Arbeitgebers sei am 24.09.2016 zwar geprüft worden, allerdings nicht an der TÜV-Prüfstelle in SA.-Stadt, sondern am Dienstort A-Stadt. Der Inhaber der Firma VB., des Arbeitgebers des Zeugen F., sei darüber hinaus ein direkter Nachbar des Klägers. Hinsichtlich der starken Belastung des Klägers sei dem Kläger zugestanden worden, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Mit E-Mail vom 22.03.2012 sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass er künftig montags frei habe. darüber hinaus sei ihm in einem Telefonat am 17.08.2012 die Anweisung erteilt worden, während des Urlaubs keine Kundenkontakte wahrzunehmen. In einem weiteren Gespräch am 26.04.2014 sei der Kläger angewiesen worden, sein dienstliches Telefon nach 18:00 Uhr auszuschalten. Eine Zusage, aus dem mobilen Dienst in den Dienst auf eine feste Prüfstelle zu wechseln, habe der Kläger nicht erhalten. Bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin YB. XB. handele es sich nach Angaben einer Arbeitnehmerin der Beklagten um einen im Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger stehenden Arzt. Einzelheiten seien der Beklagten aber nicht bekannt. Die dem Kläger attestierten psychischen Beschwerden seien erst nach der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden. Die nachträglich fachärztlich bescheinigten psychischen Erkrankungen spielten folglich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung keine Rolle. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wird auf Blatt 733 bis 735 d. A. Bezug genommen. Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen aus dem Strafverfahren seien der Beklagten nicht bekannt und folglich mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem habe der Kläger sehr wohl billigend in Kauf genommen, dass die von ihm im Hinblick auf die Abgasuntersuchung nicht vorschriftsmäßig geprüften Fahrzeuge erhebliche Mängel aufgewiesen hätten und die Prüfplakette daher zu versagen gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 755 bis 757 d. A. Bezug genommen. Die Anhörung des Betriebsrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Denn der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung gerade auch zu dem Vorwurf der Falschbeurkundung in Folge der nicht vorschriftsmäßig durchgeführten Abgasuntersuchung angehört worden. Auf Seite 2 der schriftlichen Betriebsratsanhörung vom 30.11.2017 seien die festgestellten Manipulationen der Erstzulassungsdaten im Hinblick auf die Abgasmessungen und dem Prüfbericht der Hauptuntersuchung bereits im Einzelnen aufgeführt worden. Auf Seite 3 sei dort unter anderem explizit der Verdacht der Falschbeurkundung, der sich nunmehr weiter erhärtet habe, als Kündigungsgrund angeführt, obwohl es auf die strafrechtliche Bewertung der angeführten Pflichtverletzungen für die Betriebsratsanhörung nicht ankomme. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im erneuten Berufungsverfahren wird auf ihre Schriftsätze vom 27.04.2020 (Bl. 726 bis 730 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 731 bis 735 d. A.) sowie vom 18.08.2020 (Bl. 755, 756 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach - - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 782 d. A.). Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.08.2020 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., E-Stadt, und UB. F., A-Stadt. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Bl. 764 d.A. Bezug genommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020 (Bl. 778 bis 783 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2020.