Beschluss
2 Ta 555/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2014:1205.2TA555.14.00
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Leitsätze
Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die zunächst mit Beschluss vom 08.05.2014 und 30.06.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angegriffenen Beschluss aufgehoben, da die Klägerin ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt hat. Auf die Darstellung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird Bezug genommen. Der angegriffene Beschluss wurde zugestellt am 16.09.2014, die sofortige Beschwerde am gleichen Tag eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt. II. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Nach § 120 a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens dem Gericht ebenso unverzüglich mitzuteilen, wie eine Einkommensverbesserung von mehr als 100,-- € brutto monatlich oder den Wegfall einer entsprechenden Belastung. Gleichfalls besteht die Verpflichtung, eine Änderung der Anschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Über diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziff. K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem entsprechenden Hinweis wird durch die antragstellende Partei unterschrieben. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei gegen die oben genannte Verpflichtung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit die Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe, die nach dieser Vorschrift der Regelfall bei einem entsprechenden Verstoß darstellt, wie sich aus der Formulierung des Absatzes 1 als Sollbestimmung ergibt, ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 120 a Abs. 2 S. 1 - 3 ZPO und dieser muss absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgen. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die antragstellende Partei gab in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst eine Adresse C. Stadt 38 in F. an, in der eidesstattlichen Versicherung vom 30.04.2014 die Adresse B. straße 1 in M.. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe konnten Schreiben an die antragstellende Partei nicht zugestellt werden. Das Auskunftsersuchen der Stadtverwaltung M. erbrachte eine Adresse in X., I. ring 21, und zwar seit dem 17.06.2014. Die Änderung der Anschrift hat die antragstellende Partei nicht von sich aus dem Gericht mitgeteilt. Darüber hinaus war auch das Schreiben vom 04.09.2014, in der die antragstellende Partei ihre Adressenänderung bestätigte, nicht mehr unverzüglich. Ein Zeitablauf von mehr als zwei Monaten kann nicht mehr als unverzüglich im Sinne einer Erfüllung der Verpflichtung ohne schuldhaftes Zögern angesehen werden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass unverzüglich bei der Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nicht bedeutet, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntzumachen ist. Es ist nachvollziehbar und auch nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch keinesfalls im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen. Nicht ersichtlich ist, dass das Unterlassen der Mitteilung des Wohnungswechsels ein zu entschuldigendes Handeln der antragstellenden Partei gewesen sein könnte. Selbst wenn, wie vorgetragen, die Antragstellerin ihrem Prozessbevollmächtigten noch im Monat Juni eine entsprechende Mitteilung hat zukommen lassen, so wurde diese jedoch nicht dem Gericht zur Kenntnis gegeben. Nach § 85 Abs. 2 ZPO stünde ein eventuelles Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem der antragstellenden Partei gleich. Hier kann nur von einer groben Nachlässigkeit ausgegangen werden. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Umzugstrubel ist kein entsprechender Entschuldigungsgrund, da dieser bei jedem Wohnungswechsel anfällt. Würde dies entsprechende Berücksichtigung finden, liefe die Vorschrift leer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Dr. Ziegler