Beschluss
3 Ca 802/21
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2023:1002.3CA802.21.00
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Tenor
Die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wurden deshalb die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht erhoben. Das Gericht kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diese Erklärung hat der Kläger zwar abgegeben aber aus der abgegebenen Erklärung war ersichtlich, dass sich die Einkommensverhältnisses des Klägers bereits seit dem 01.08.2022 verbessert hatten. Der Kläger hat bereits seit dem 01.08.2022 ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und erzielt ein Bruttoeinkommen von 4.145,00 € . Nach § 120a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens dem Gericht ebenso unverzüglich mitzuteilen, wie eine Einkommensverbesserung von mehr als 100,--€ brutto monatlich oder den Wegfall einer entsprechenden Belastung. Gleichfalls besteht die Verpflichtung, eine Änderung der Anschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziff. K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem entsprechenden Hinweis wird durch die antragstellende Partei unterschrieben. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannte Verpflichtung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe, die nach dieser Vorschrift den Regelfall bei einem entsprechenden Verstoß darstellt, ist wie sich aus der Formulierung des Absatzes 1 als Sollbestimmung ergibt, ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO (LAG Düsseldorf 2 Ta 555/14 vom 05.12.2014). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht in diesem Fall die Prozesskostenhilfe aufheben. Gründe, von der Regelsanktion der Aufhebung der Prozesskostenhilfe abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein atypischer Fall, der eine andere Beurteilung des Pflichtverstoßes zulassen würde, weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher aufzuheben (§ 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO).