Beschluss
2 Ta 419/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2018:1107.2TA419.18.00
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Leitsätze
Verbessern sich die Vermögensverhältnisse der Prozesskostenhilfe-Partei zeitnah nach der Bewilligung, stellt die fehlende Mitteilung an das Gericht eine grobe Nachlässigkeit dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2018 - 11 Ca 2215/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbessern sich die Vermögensverhältnisse der Prozesskostenhilfe-Partei zeitnah nach der Bewilligung, stellt die fehlende Mitteilung an das Gericht eine grobe Nachlässigkeit dar. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2018 - 11 Ca 2215/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 01.10.2018 zugestellt wurde und gegen die am 26.10.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die am 23.05.2017 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Die Aufhebung erfolgte, da der Kläger eine Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Die Einkommensverhältnisse des Klägers hätten sich erheblich verbessert, da er am 15.09.2017 eine Arbeitsstelle angetreten habe, mit einer Vergütung von 1.650,00 € monatlich. Prozesskostenhilfe war bewilligt worden auf der Grundlage des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II). Der Rechtsstreit hat in der Hauptsache sein Ende gefunden durch Vergleich vom 16.05.2017. Mit der sofortige Beschwerde macht der Kläger geltend, ihn treffe nicht der Vorwurf der groben Nachlässigkeit. Sein Rechtsanwalt habe ihn über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht informiert, sodass auch der kurze zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss des PKH-Verfahrens und der Aufnahme der neuen Arbeitsstelle den Vorwurf der groben Nachlässigkeit nicht begründe. Es handele sich insoweit lediglich um einen objektiven Sachverhalt, der keine Rückschlüsse auf die subjektiven Umstände zulasse. II. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Nach § 120a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von mehr als 100,00 € brutto monatlich oder den Wegfall einer entsprechenden Belastung innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziff. K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem entsprechenden Hinweis wird durch die antragstellende Partei unterschrieben. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannte Verpflichtung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe, die nach dieser Vorschrift den Regelfall bei einem entsprechenden Verstoß darstellt, ist, wie sich aus der Formulierung des Absatzes 1 als Sollbestimmung ergibt, ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO (LAG Düsseldorf 2 Ta 555/14 vom 05.12.2014). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO sind vorliegend gegeben. Nachdem ursprünglich die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der damaligen Einkommensverhältnisse, den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, hat der Kläger am 15.09.2017 eine neue Arbeitsstelle angetreten mit einer Vergütung von 1.650,00 € monatlich. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Lohnabrechnung und ist auch nicht im Streit. Eine grobe Nachlässigkeit oder Absicht hinsichtlich der Verletzung der Mitteilungsfrist liegt ebenfalls vor. Die grobe Nachlässigkeit ergibt sich für das Gericht insbesondere daraus, dass sich zeitnah nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Es handelte sich somit um einen zeitlichen Abstand von wenigen Monaten. Die Partei, der bewusst ist, dass sie zu Lasten der Staatskasse einen Rechtsstreit geführt hat und die auf ihre Verpflichtung zur Mitteilung einer Einkommensverbesserung hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht bei einer deutlichen Einkommensverbesserung nicht nachkommt. Insbesondere wenn nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder dem Ende des Rechtsstreits bzw. dem Hinweis auf die Verpflichtung im Nachprüfungsverfahren und der Verbesserung der Einkommenssituation besteht, handelt sie durch ihre Pflichtverletzung grob nachlässig. Ein solcher kurzer Zeitraum liegt jedenfalls bei einer Dauer von weniger als einem Jahr vor. Soweit der Kläger darauf hinweist, ihm sei die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht bekannt gemacht worden, kann er mit diesem Vortrag nicht gehört werden. Zum einen wurde ihm mit Schreiben vom 28.06.2017 die Höhe der verauslagten Kosten durch ein gerichtliches Schreiben mitgeteilt, in dem auch darauf hingewiesen wurde, ihm sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden und gleichfalls, dass eine Rückforderung bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen kann. Zum anderen hat der Kläger den Rechtsstreit aktiv geführt, war am Termin zugegen, hat Prozesskostenhilfe beantragt und, selbst wenn er vom Bewilligungsbeschluss des Gerichtes keine Kenntnis erhalten haben sollte, hat er jedoch keinerlei Kosten für den Rechtsstreit getragen. Eine verständige Partei muss in dieser Situation davon ausgehen, dass die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Anders ließe sich nicht erklären, dass sowohl das Gericht als auch der Rechtsanwalt tätig wurde, ohne dass insoweit Kosten in Rechnung gestellt worden wären. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers liegt auch eine grobe Nachlässigkeit des Klägers im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit vor. Es handelt sich keineswegs allein um eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Prozessvertreter, wie dieser ausführt, sondern der Partei selbst ist ein entsprechender Vorwurf zu machen. Die Partei selbst hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt beziehungsweise die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet und wurde auf ihre eigene Verpflichtung damit hingewiesen. Sie war beim Gütetermin am 16.05.2017, in dem der Vergleich abgeschlossen wurde, zugegen. Im Rahmen dieses Termins wurde erneut auf die Prozesskostenhilfe hingewiesen, indem der Klägervertreter Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich beantragte. Selbst wenn sie keine positive Kenntnis von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehabt haben sollte, was nach dem Hinweis des Gerichtes über die Höhe der entstandenen Verfahrenskosten nicht der Fall war, war ihr jedenfalls bewusst, dass Prozesskosten entstanden waren und sie diese nicht getragen hat. Dies in Verbindung mit einer Arbeitsaufnahme nur zwei Monate später ergibt zur Überzeugung der Beschwerdekammer den Vorwurf der groben Nachlässigkeit. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht in diesem Fall die Prozesskostenhilfe aufheben. Gründe, von der Regelsanktion der Aufhebung der Prozesskostenhilfe abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein atypischer Fall, der eine andere Beurteilung des Pflichtverstoßes dem Beklagten zulassen würde, weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Dr. Ziegler