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Beschluss

2 Ta 79/16

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2016:0301.2TA79.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit dem angegriffenen Beschluss, der am 07.12.2015 zugestellt wurde und gegen den am 09.12.2015 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe auf, nachdem der Kläger die Änderung seiner Wohnanschrift dem Gericht nicht mitgeteilt hat. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Juni 2014 gab der Kläger eine Adresse in E. "Am T." an. Nachdem dem Kläger die Mitteilung über die entstandenen Prozesskosten im Januar 2015 nicht zugestellt werden konnten ergab eine Einwohnermeldeamtsauskunft durch das Gericht, dass die Wohnanschrift des Klägers sich geändert hat auf eine Adresse in der "F. straße" in E.. Der Kläger ist in der sofortigen Beschwerde der Ansicht, die Änderung der Wohnadresse sei für die Prozesskostenhilfe irrelevant, der er jederzeit über seinen Rechtsanwalt erreichbar war. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe sei daher überzogen. 4 II. 5 Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. 6 Nach § 120a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens dem Gericht ebenso unverzüglich mitzuteilen, wie eine Einkommensverbesserung von mehr als 100,-- € brutto monatlich oder den Wegfall einer entsprechenden Belastung. Gleichfalls besteht die Verpflichtung, eine Änderung der Anschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. 7 Auf diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziff. K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. 8 Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem entsprechenden Hinweis wird durch die antragstellende Partei unterschrieben. 9 Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannte Verpflichtung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. 10 Voraussetzung der Aufhebung XE "Aufhebung" der Prozesskostenhilfe, die nach dieser Vorschrift den Regelfall bei einem entsprechenden Verstoß darstellt, ist, wie sich aus der Formulierung des Absatzes 1 als Sollbestimmung ergibt, ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO (LAG Düsseldorf 2 Ta 555/14 vom 05.12.2014). 11 Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 12 Der Antragsteller hat von sich aus dem Gericht seinen Wohnungswechsel nicht angezeigt. 13 Zwar verkennt das Gericht nicht, dass unverzüglich bei der Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nicht bedeutet, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntzumachen ist. Es ist nachvollziehbar und auch nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat ist jedoch nicht mehr im Rahmen der zuzubilligenden Toleranzgrenzen (so: LAG Düsseldorf, 2 Ta 309/15 v. 03.07.2015; dagegen geht Groß, BerH, PKH, 12. Aufl. 2014, § 124 Rz. 22 sogar nur von einer zweiwöchigen Karenzzeit aus.). 14 Eine grobe Nachlässigkeit XE "grobe Nachlässigkeit" oder Absicht ist dagegen nicht erforderlich. 15 Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des LAG München (10 Ta 51/15 vom 25.02.2015) ebenso LAG Sachsen vom 16.12.2015 (4 Ta 157/15 (3)), wonach das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht (ebenso LAG Sachsen vom 16.12.2015 Az.: 4 Ta 157/15 (3), Musielak ZPO, 12.Auflage 2015 § 124 ZPO Rn. 8a, LAG Düsseldorf 5 Ta 644/15 vom 20.01.2016; aA. LAG Baden Württemberg vom 5.3.2015, 17 Ta 2/14, Beck RS 2015/68548). 16 Das Merkmal "unverzüglich" enthält bereits in sich ein subjektives Element. Nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzung allein auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden soll. Auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Bundestagsdrucksache 17/11472, Seite 35), wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist, spricht für diese Auslegung. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Im Ergebnis würde die Vorschrift leerlaufen. 17 Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen. 18 Die Aufhebung XE "Aufhebung" der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so BT Drucksache 17/11472 Seite 35). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. 19 Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt darüber hinaus zur Überzeugung der Beschwerdekammer aber auch grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert. (LAG Düsseldorf vom 5.12.2014, 2 Ta 555/14). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Vorschrift sichergestellt werden, dass das Gericht seiner Nachprüfungspflicht Folge leisten kann (BT Drucksache 17/11472 Seite 34). 20 Ein atypischer Fall (vgl. BT Drucksache 17/11472 Seite 33; LAG Baden-Württemberg v. 05.03.2015, 17 Ta 2/14- juris), der ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. 21 Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, unterliegt der Überprüfung der Beschwerde und ist nicht selbst Teil der Ermessensentscheidung (LAG Baden-Württemberg v. 05.03.2015, 17 Ta 2/14- juris, LAG Sachsen a. a. O.). 22 Ein atypischer Fall ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller gegebenenfalls über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb. Dies stellt in Prozesskostenhilfe gerade den Regelfall dar. Dennoch hat der Gesetzgeber die Sanktion des Entzugs der Prozesskostenhilfe als Regelfall vorgesehen. 23 Die Beschwerdekammer folgt nicht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15 - juris, wonach ein Unterlassen des Anschriftenwechsels unschädlich ist, wenn die Partei anwaltlich vertreten war. Zwar ist zutreffend, dass an die anwaltlich vertretene Partei auch im Prozesskostenhilfeverfahren über ihren Rechtsanwalt zugestellt werden kann, da sich die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten auf das PKH-Bewilligungs- und Überwachungsverfahren erstreckt (vgl. BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, BGH vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 -). Die Umwandlung der "Kann"-Vorschrift des § 124 ZPO in eine "Soll"-Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich eine gerichtliche Ermessensentscheidung ausschließen, abgesehen von besonders gelagerten atypischen Einzelfällen (Bundestagsdrucksache 17/11472, Seite 34). Ausdrücklich unterscheidet die Gesetzesbegründung zwischen dem Unterlassen einer Änderungsmitteilung und einer erstatteten aber inhaltlich unrichtigen Änderungsmitteilung und sieht die Sanktion der Aufhebung im Regelfalls als begründet an (Bundestagsdrucksache a. a. O. Seite 35 zu Buchstabe dd). 24 Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 25 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wird gem. §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. 26 Dr. Ziegler