Beschluss
17 Ta 2/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:0305.17TA2.15.0A
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Leitsätze
Die Partei muss sich auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.(Rn.18)
An das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO nF eine Ermessensentscheidung eröffnet, dürfen unter Berücksichtigung des Charakters der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11.12.2014 (5 Ca 109/14) aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte Ziffer 2 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Partei muss sich auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.(Rn.18) An das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO nF eine Ermessensentscheidung eröffnet, dürfen unter Berücksichtigung des Charakters der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11.12.2014 (5 Ca 109/14) aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte Ziffer 2 zugelassen. I. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 23.06.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 13.10.2014 wurde die Vergütung festgesetzt. Am selben Tag wurde eine Verfügung an die Antragstellerin direkt und an ihre Prozessbevollmächtigten versandt, in der es u. a. heißt: „Die Entscheidung über zu leistende Zahlungen kann innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung der Rechtssache geändert werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums besteht die Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen … Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten muss mit einer Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechnet werden. Dies würde zu einer Nachzahlung der gesamten Kosten führen. Das Gericht wird die Einhaltung dieser Pflichten von Amts wegen überprüfen. … Die Prozessvollmacht wirkt auch für das Überprüfungsverfahren fort. Sollte die Prozessvollmacht nicht mehr bestehen, wird um ausdrückliche Erklärung gebeten.“ Das direkt an die Antragstellerin gerichtete Schreiben gelangte am 16.10.2014 an das Arbeitsgericht zurück mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt vom selben Tag ergab, dass sich die Anschrift der Antragstellerin geändert hatte. Die Verfügung vom 13.10.2014 wurde erneut an die Antragstellerin direkt übersandt. Mit Schreiben vom 16.10.2014 (ABl. 108) erhielten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.11.2014. Mit Schreiben vom 03.11.2014 (ABl. 112) traten diese der beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung entgegen. Die Antragstellerin sei im September 2014 umgezogen und habe die Änderung der Anschrift am 10.09.2014 telefonisch in der Kanzlei mitgeteilt. Die entsprechende Mitteilung an das Gericht sei wegen eines Kanzleiversehens versäumt worden. Das Versäumnis sei erst mit Schreiben vom 16.10.2014 aufgefallen. Nach Beteiligung der Staatskasse erhielten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.11.2014 (ABl. 116) erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.12.2014, wovon sie keinen Gebrauch machten. Mit Beschluss vom 11.12.2014 (ABl. 118) wurde die mit Beschluss vom 23.06.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen den am 12.12.2014 zugestellten Beschluss wurde mit Schriftsatz vom 12.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr weder eine Absicht noch eine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne. Ein eventuelles Verschulden auf Seiten des Prozessbevollmächtigten könne nicht gleichgestellt, respektive nicht zugerechnet werden. Die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe habe unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Antragstellerin, deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse sich vorliegend nämlich nicht geändert/verbessert hätten. Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass bei dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Anschriftenänderung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, angesichts der vorherigen Belehrungen von grober Nachlässigkeit auszugehen sei. § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO sehe in diesem Fall zwingend eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vor. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Sie ist auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor. Es ist von einem atypischen Fall auszugehen, sodass anstelle der regelhaften Aufhebung eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Parteien entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. a) Die Antragstellerin hat die Änderung ihrer Anschrift entgegen der Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt. Sie ist im September umgezogen, die neue Anschrift hat das Gericht am 16.10.2014 nach der Rücksendung eines an die Antragstellerin gerichteten Schreibens aufgrund einer elektronischen Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfahren. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat diese dem Gericht inzwischen bekannte Anschrift mit Schriftsatz vom 03.11.2014 nochmals mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgte ca. zwei Monate nach dem Umzug der Antragstellerin und damit nicht mehr unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, im Sinne der §§ 120a Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. „Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, aber entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist. Es wird daher von der Antragstellerin nicht verlangt, ihren Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekannt zu machen. Es ist nachvollziehbar und auch nicht zu beanstanden, wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht (vgl. auch LAG Düsseldorf 15.12.2014 - 2 Ta 555/14). Die Mitteilung der Antragstellerin an ihre Prozessbevollmächtigten am 10.09.2014 hielt sich daher im Rahmen des von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartenden Verhaltens (vgl. auch BAG 20.05.1988 - 2 AZR 739/87, juris Rn. 26 und 32). Die Weitergabe der Anschriftenänderung an das Gericht durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgte dann aber nicht unverzüglich. Auch von den Prozessbevollmächtigten wird dabei kein „sofortiges“ Tätigwerden erwartet, sondern ihnen eine angemessene Bearbeitungsfrist eingeräumt, die sich wiederum nach den Umständen des Einzelfalles bemisst. Da es vorliegend um die einfache Weitergabe einer Anschriftenänderung ging, dürfte eine Bearbeitungszeit von drei Tagen angemessen und ausreichend sein. Innerhalb dieser Frist sind die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weder nach deren telefonischer Mitteilung am 10.09.2014 noch nach Eingang der Verfügung vom 13.10.2014 noch nach Eingang des Schreibens der Rechtspflegerin vom 16.10.2014 tätig geworden. Spätestens nach Eingang dieses Schreibens hätte Anlass bestanden, die Anschriftenänderung umgehend mitzuteilen. b) Die nicht unverzügliche Mitteilung der Anschriftenänderung beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Eine grobe Nachlässigkeit kann in Anlehnung an den materiell-rechtlich entwickelten Begriff der groben Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (BGH 10.05.2011 - VI ZR 196/10, juris Rn. 10; 11.07.2007 - XII ZR 197/05, juris Rn. 15; 29.01.2003 - 4 ZR 173/01, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe 06.06.2014 - 18 WF 76/14, juris Rn. 18). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (BGH 10.05.2011 - VI ZR 196/10, juris Rn. 10). Den Antragsteller trifft nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Fehlens eines Verschuldens keine Darlegungslast (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 124 ZPO Rn 38). Ein solches auch subjektiv schweres Verschulden liegt hier vor: die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Anschriftenänderung ergibt sich bereits aus dem Gesetz, das der Rechtsanwalt kennen muss. Auf die konkrete Verpflichtung wurde aber auch die Antragstellerin bereits bei Antragstellung, nämlich im amtlichen Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter „K“ fettgedruckt und grau unterlegt, hingewiesen. Der nämliche Hinweis findet sich außerdem im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss. Dennoch sind die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weder bei Mitteilung der Anschriftenänderung durch die Antragstellerin am 10.09.2014 noch nach Eingang der gerichtlichen Verfügung vom 13.10.2014 noch nach Eingang des Schreibens der Rechtspflegerin vom 16.10.2014 unverzüglich tätig geworden. Offenbar ist zu keinem Zeitpunkt eine Durchsicht der Akte erfolgt, so dass die Anschriftenänderung aufgefallen wäre. Ein „Kanzleiversehen“ ist hierfür keine hinreichende Entschuldigung. Es ist auch unklar, worin dieses Versehen gelegen haben soll (Nichtvorlage der Akte? Fehlende Anweisung hierzu? Schlichtes Nichtbearbeiten der Angelegenheit?). Hierauf kommt es vorliegend deshalb nicht an, weil spätestens nach Eingang des Schreibens vom 16.10.2014 konkreter Anlass bestanden hätte zu prüfen, ob eine Mitteilung an das Gericht erforderlich war. Ein weiteres Zuwarten von mehr als zwei Wochen war grob nachlässig. c) Dieses Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Antragstellerin auch nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. § 85 Abs. 2 ZPO findet auch im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung: Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs der Zivilprozessordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe keine Sondervorschriften zur Frage der Anrechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten aufgenommen (BGH 12.06.2001 - VI ZR 161/01, juris Rn. 8 bis 10 auch zum seinerzeitigen Streitstand in Literatur und Rechtsprechung; LAG Thüringen 13.11.2002 - 8 Ta 92/02, juris Rn. 9). Hiergegen wird neuerdings eingewandt, mit dem Sanktions- und Strafcharakter der Vorschriften zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe lasse sich die Zurechnung fremden Verschuldens nicht vereinbaren (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/ Dürbeck 7. Aufl. Rn. 836; Zimmermann 4. Aufl. Rn. 486). Dies überzeugt nicht, weil § 85 Abs. 2 ZPO lediglich Folge und Abbild des zwischen Mandanten und Prozessbevollmächtigten bestehenden materiellen Rechtsverhältnisses ist. Das Einstehenmüssen für das Verschulden eines Bevollmächtigten entspricht der Rechtsnatur des Dienstvertrages und den allgemeinen Regeln des Rechts der Stellvertretung: jede Partei, die sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt, muss sich das Verschulden dieses Bevollmächtigten bei einer Prozesshandlung oder einer mit dem Prozessgeschehen in untrennbarem Zusammenhang stehenden Handlung so zurechnen lassen, als hätte sie selbst mit eigenem Verschulden gehandelt (so auch LAG Thüringen aaO). Hierdurch werden auch die Interessen der unbemittelten Partei im Prozesskostenhilfeverfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozessbevollmächtigten bei diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Schadensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte gesichert ist (BGH aaO Rn. 11). d) Der angefochtene Beschluss verkennt jedoch (ebenso wie das LAG Düsseldorf in der Entscheidung vom 15.12.2014 - 2 Ta 555/14), dass auch nach der verschärften Neufassung von § 124 Abs. 1 ZPO das Gericht bei der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung weiterhin eine Ermessensentscheidung zu treffen und Ermessen auszuüben hat , wenn ein atypischer Fall vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe 06.06.2014 - 18 WF 76/14, juris Rn. 20), und dass es sich vorliegend um einen solchen atypischen Fall handelt. Die Vorschrift sieht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vor, lässt in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zu. Die gesetzliche Regelung sieht damit in zulässiger Weise eine Ermessensentscheidung vor, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „soll“ und nicht das Wort „muss“ verwendet (vgl. BT Drucksache 17/11472 S. 34). Das Gericht ist daher nicht in jedem Fall gezwungen, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben. Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zur Ermessenentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert. Diese Frage unterliegt der vollen Überprüfung der Beschwerde (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 48 Rn. 20 mwN zur std. Rspr. der Sozialgerichte). Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung Ermessen ausüben und dies auch in seiner Entscheidung erkennen lassen. Ansonsten liegt ein fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens vor, was zur Aufhebung der Entscheidung führt. Das Gericht hat erneut zu entscheiden. Dem gleichzustellen ist eine nur formelhafte Begründung, weil eine solche die maßgeblichen Kriterien der Entscheidung nicht erkennen lässt. Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt vom Zweck der Regelung und den Umständen des Einzelfalls ab. Danach sind folgende Erwägungen maßgeblich: Mit der Einführung der „Sollvorschrift“ wurde ein bereits zuvor bestehender Streit über die Auslegung der Ermessensvorschrift entschieden (vgl. BT Drucksache 17/11472 S. 34). Nach der schon früher zur seinerzeit bestehenden „Kannvorschrift“ vertretenen Auffassung, wonach im Regelfall eine Aufhebungspflicht bestehe, haben die Staatskasse und der Prozessgegner bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Änderungs- bzw. Aufhebungsentscheidung durch das Gericht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 124 Rn. 16). Die Frage nach den Grenzen des auszuübenden Ermessens sind dennoch weiterhin umstritten. So wird beispielsweise erörtert, ob es noch verhältnismäßig sei, eine VKH-Entscheidung allein deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller nur umgezogen ist und diesen Umstand nicht angezeigt hat oder wenn der Hilfebedürftige allein gegen die Unverzüglichkeit der Mitteilungspflicht verstoßen hat (Viefhues FF 2014, 385 unter III a. E. unter Hinweis auf Goetsche/Nickel, FamRB 2013, 403, 411). Als Abwägungskriterien für die Entscheidung über das „Ob“ der Aufhebung werden genannt: die Schwere des Verstoßes bzw. des Verschuldens; die Nichtabgabe einer Erklärung, die auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht; die Auswirkungen für die Partei, insbesondere etwaige Härten; das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung; der Kostendeckungsgrad etwaiger Zahlungen des Antragstellers (Groß 12. Aufl. § 124 Rn. 34). Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 124 ZPO eine verschärfte Sanktionsnorm geschaffen (Büttner/Wrobel-Sachs Rn. 847, vgl. BGH 10.10.2012 - IV ZB 16/12 zu § 124 Nr. 2 ZPO). Hiervon ist ausdrücklich auch die nicht unverzügliche Mitteilung einer Anschriftenänderung erfasst. Dies ist im Grundsatz zu respektieren, anderenfalls liefe die Vorschrift leer (so zu Recht LAG Düsseldorf 15.12.2014 - 2 Ta 555/14) Die Auslegung der Norm hat jedoch vor dem Hintergrund des grundgesetzlich gebotenen Sozialstaatsprinzips zu erfolgen, da die Prozesskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen darstellt. Hiervon ging auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Prozesskostenhilferechts aus (vgl. BT-Drucksache 17/11472 S. 33). Mit der Einführung der Anzeigepflicht des Antragstellers bei wesentlichen Einkommensverbesserungen war die Absicht verbunden, dass PKH-Recht mit dem Sozialrecht zu harmonisieren, da es gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bereits eine Mitteilungspflicht gibt (aaO S. 24, 33). In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es weiter, der bedürftigen Partei sei die anlassbezogene Mitteilungspflicht auch zumutbar, zumal eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vorgesehen sei. Ergänzend werde die bedürftige Partei verpflichtet, das Gericht auch über den Wechsel ihrer Anschrift zu informieren. Teile sie einen Anschriftenwechsel nicht von sich aus mit, sei das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (aaO S. 34). § 66 SGB I lautet: (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. § 60 Abs. 1 SGB I lautet: (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich, sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen … Nach diesen Vorschriften gibt es zwar im allgemeinen Sozialrecht erhebliche Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen. Bei fehlender Mitwirkung „kann“ die Leistung versagt oder aufgehoben werden. Zudem ist dem Hilfebedürftigen stets eine angemessene Frist zu setzen. Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 ZPO nF geht damit in seiner Schärfe deutlich über das nach der Gesetzesbegründung verfolgte Ziel einer Angleichung an die Vorschriften des SGB hinaus. Mit dem Wesen der Prozesskostenhilfe als besonderem Fall der Sozialhilfe ist es bei dieser Zielsetzung nicht zu vereinbaren, schon geringe Verstöße mit der vollständigen Aufhebung der Leistung zu sanktionieren. Es ist vielmehr eine moderate Auslegung des Begriffs „sollen“ geboten, die Anforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles dürfen nicht überspannt werden. Es ist „Augenmaß gefragt“: Nicht jede Verletzung der Mitteilungspflicht darf „automatisch“ zur Aufhebung führen. Vielmehr ist zu fragen, ob die bedürftige Partei ihrer Mitteilungspflicht in besonders schwerem Maße verletzt hat (Natter FA 2014, 290, 291). Hierfür spricht auch, dass eine rigorose Anwendung der Aufhebungsvorschriften zu Wertungswidersprüchen führen würde: Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach dem bisherigen § 124 Ziff. 2 ZPO diente nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass es um die sachlich richtige Entscheidung geht (BAG 18.11.2003 - 5 AZB 46/03, juris Rn. 10 und 11; OLG Hamm 25.04.2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 bis 15). Nach allem dürfen an das Vorliegen eines atypischen Falles keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist vorliegend ein Ausnahmefall von der Regel des § 124 Abs. 1 ZPO gegeben: Die Antragstellerin hat sich selbst unverzüglich im Sinne der Vorschrift an ihren Prozessbevollmächtigten gewandt. Sie hat also versucht, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aus ihrer Sicht liegt (ähnlich dem der Entscheidung des LAG München vom 09.03.2015 - 10 Ta 8/15 zugrunde liegenden Sachverhalt) lediglich ein „Übermittlungsfehler“ vor, es trifft sie hieran nur geringes (nämlich ein Überwachungs-) Verschulden. Die fehlende Mitwirkungshandlung wirkte sich nicht aus, weil die elektronische Anfrage beim Einwohnermeldeamt sogleich erfolgreich war. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht geändert, vielmehr verschlechtert. Die Bedürftigkeit allein führt nicht zur Annahme eines atypischen Falles, weil sie bei Gewährung staatlicher Sozialleistungen der Regelfall ist und der Gesetzgeber die Sanktion auch dem Bedürftigen zumutet. Vorliegend würde die Antragstellerin allerdings durch die Aufhebung in besondere wirtschaftliche Bedrängnis geraten: Sie bezieht Arbeitslosengeld II und ist von staatlicher Unterstützung für sich und ihre Kinder vollständig abhängig. Sie ist außerstande, die Prozesskosten in Höhe von 862,72 € aufzubringen. Die Aufhebung steht außer Verhältnis zu dem geringfügigen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Dies führt zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbeschlusses vom 13.06.2014. Anstelle der regelhaften Aufhebung ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der erstinstanzlichen Erwägungen setzen noch bei Fehlen einer erstinstanzlichen Ermessensentscheidung selbst eine solche vornehmen. Es kann nur bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null eine eigene „originäre“ Entscheidung in der Sache selbst treffe. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Ausgangsgericht erhält damit Gelegenheit sein Ermessen auszuüben und entweder den Ausgangsbeschluss unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erneut aufzuheben oder die Aufhebung zu unterlassen. 3. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. 4. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, § 127 Abs. 4 ZPO. 5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 Satz 2 iVm § 72 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen § 124 Abs. 1 ZPO eine Ermessensentscheidung eröffnet, grundsätzliche Bedeutung hat und da insoweit von der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 15.12.2014 - 2 Ta 555/14 abgewichen wird.