Beschluss
5 Ws 93/24, 5 Ws 93/24 - 121 GWs 69/24
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0822.5WS93.24.121GWS69.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB i.V.m. § 64 Satz 2 StGB n.F. bedarf es keiner Prüfung, ob (weiterhin) ein Hang vorliegt, der den Anforderungen der Neuregelung in § 64 Satz 1 2. Halbsatz StGB n.F. genügt.(Rn.9)
2. Die für die Fortdauer der Maßregel notwendige Erwartung eines Therapieerfolges nach § 64 Satz 2 StGB erfordert konkrete Anhaltspunkte, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der andauernden hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen.(Rn.17)
3. Gemäß Art. 316o Abs. 1 EGStGB in seiner seit dem 1. Februar 2024 geltenden Fassung gilt (nur) § 67 StGB a.F. für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 64 StGB fort, weshalb für die Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckung einer neben der Maßregel angeordneten Freiheitsstrafe in diesen Fällen weiter auf den Halbstrafenzeitpunkt abzustellen ist.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 4. April 2024 aufgehoben.
2. Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2021 wird gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt erklärt.
3. Die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der mit dem vorgenannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt. Die (Restfreiheits-)Strafe ist zu vollziehen.
4. Für die Dauer der gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshelferin oder des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
5. Die Führungsaufsicht dauert fünf Jahre.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB i.V.m. § 64 Satz 2 StGB n.F. bedarf es keiner Prüfung, ob (weiterhin) ein Hang vorliegt, der den Anforderungen der Neuregelung in § 64 Satz 1 2. Halbsatz StGB n.F. genügt.(Rn.9) 2. Die für die Fortdauer der Maßregel notwendige Erwartung eines Therapieerfolges nach § 64 Satz 2 StGB erfordert konkrete Anhaltspunkte, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der andauernden hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen.(Rn.17) 3. Gemäß Art. 316o Abs. 1 EGStGB in seiner seit dem 1. Februar 2024 geltenden Fassung gilt (nur) § 67 StGB a.F. für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 64 StGB fort, weshalb für die Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckung einer neben der Maßregel angeordneten Freiheitsstrafe in diesen Fällen weiter auf den Halbstrafenzeitpunkt abzustellen ist.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 4. April 2024 aufgehoben. 2. Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2021 wird gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt erklärt. 3. Die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der mit dem vorgenannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt. Die (Restfreiheits-)Strafe ist zu vollziehen. 4. Für die Dauer der gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der zuständigen Bewährungshelferin oder des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. 5. Die Führungsaufsicht dauert fünf Jahre. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Mit Urteil vom 17. Februar 2021, rechtskräftig seit dem selben Tag, verhängte das Landgericht Berlin gegen den Verurteilten wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach den Feststellungen hatte der damalige Angeklagte über 30 Kilogramm Amphetamingemisch beschafft und zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung in seiner Wohnung verwahrt. Für seine Mitwirkung wurde ihm ein Kilogramm aus der Menge zum Eigenbedarf überlassen. Die sachverständig beratene Strafkammer war für ihn zu der Diagnose einer polytoxischen Rauschmittelabhängigkeit von Cannabis, Amphetamin und Methamphetamin gelangt, wobei der Hang zum übermäßigen Konsum der Drogen nach den Ausführungen der Kammer, die sich insoweit der Einschätzung des Sachverständigen angeschlossen hatte, mitursächlich für die abgeurteilte Tat geworden war. Die Maßregel wird seit dem 31. Mai 2021 vollzogen. Die Hälfte der verhängten Strafe gilt - unter Anrechnung in der Zeit vom 22. August 2020 bis zum 17. Februar 2021 vollzogener Untersuchungshaft und der bisherigen Unterbringungsdauer - seit dem 31. August 2022 als verbüßt. Die verlängerte Höchstfrist der Unterbringung ist für den 1. April 2025 errechnet worden. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 23. Januar 2024 hat sich das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Anbetracht mehrerer Drogenrückfälle des Verurteilten im Rahmen der wiederholten externen Lockerungserprobung für die Erledigung der Unterbringung ausgesprochen. Dieser Empfehlung hat sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit ihrem darauf gerichteten Antrag im aktuellen Überprüfungszeitraum angeschlossen und weitergehend beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe anzuordnen. Mit Beschluss vom 4. April 2024 hat das Landgericht Berlin I - Strafvollstreckungskammer - nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten die Fortdauer der Unterbringung beschlossen, da eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg des anhaltend therapiemotivierten Verurteilten weiter gegeben sei. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin. Sie rügt insbesondere, die Kammer habe verkannt, dass der angefochtenen Überprüfungsentscheidung § 64 Satz 2 StGB in seiner aktuellen, am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Da die Vorschrift auch auf den Begriff des Hangs nach § 64 Satz 1 2. Halbsatz StGB Bezug nehme, der ebenfalls eine Neuregelung erfahren habe, hätte auch der Überprüfung bedurft, ob bei dem Verurteilten die insoweit nunmehr engeren und legaldefinierten Voraussetzungen erfüllt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Der übermäßige Konsum der Rauschmittel habe bei ihm nicht zu der insoweit erforderlichen dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt. Jedenfalls aber sei vorliegend nicht mehr von einer günstigen Behandlungsprognose für den Verurteilten auszugehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Unterbringung für erledigt zu erklären, die Aussetzung des verbleibenden Strafrestes zur Bewährung abzulehnen, die Höchstdauer der eintretenden Führungsaufsicht nicht abzukürzen und deren weitere Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer vorzubehalten. Der Verurteilte ist dem Rechtsmittel, das durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird, durch Stellungnahme seines Verteidigers mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 entgegengetreten. Er lässt vortragen, auch unter Zugrundelegung der neuen gesetzlichen Voraussetzungen, zu denen er im Erkenntnisverfahren noch nicht habe begutachtet werden können, liege bei ihm ein Hang, der die Fortdauer seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfertige, vor. Auch sei weiterhin von hinreichenden Erfolgsaussichten der Suchttherapie auszugehen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung der Erledigung der Maßregel. Die Aussetzung der Vollstreckung des verbleibenden Rests der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe war abzulehnen. 1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Nach der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neuregelung des § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) erklärt das Gericht die Maßregel demnach für erledigt, wenn nicht mehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2024 - 5 Ws 276/23 -, 28. Dezember 2023 - 5 Ws 263/23 - und 22. November 2023 - 5 Ws 219/23 -). a) Soweit Art. 316o Abs. 1 EGStGB in seiner seit dem 1. Februar 2024 geltenden Fassung inhaltsgleich mit Art. 316o Abs. 2 EGStGB in der vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 geltenden Fassung für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 StGB oder § 64 StGB eine Fortgeltung des alten Rechts anordnet, gilt dies nur für § 67 StGB (siehe auch BT-Drs. 20/5913, S. 49, 77 f.), nicht aber für § 67d StGB, weshalb sich die Fortdauervoraussetzungen, wie auch aus § 2 Abs. 6 StGB folgt, nach der neuen Rechtslage zu richten haben (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 Ws 298/23 -, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 Ws 317/23 -, juris Rn. 14 ff. [jeweils zu Art. 316o Abs. 2 EGStGB in der vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 geltenden Fassung]; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2024 - 2 Ws 74/24 -, juris Rn. 7; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 - 1 Ws 17/24 -, juris Rn. 24 f.; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2024, a.a.O.; kritisch Pollähne, StV 2024, 63-67). b) Keiner Prüfung bedarf dabei das (weitere) Vorliegen eines Hangs gemäß § 64 Satz 1 2. Halbsatz StGB, also die Frage, ob bei dem Verurteilten auch nach der neuen Rechtslage die dahingehend zu stellenden - nunmehr strengeren - Anforderungen erfüllt sind. Diese Frage ist nicht Gegenstand einer Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB und der dahingehenden Prüfung (vgl. [ohne Eingehen auf die Frage des Hangs] OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 4 Ws 132/24 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Februar 2024 - Ws 54/24 -, juris Rn. 14 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 Ws 20/24 -, juris Rn. 11 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. Januar 2024 - 2 Ws 178/23 -, juris Rn. 10 ff.; ebenso Pollähne, a.a.O., 65; a.A. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., Rn. 21, 27 ff.; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 20 ff.; KG, Beschluss vom 25. April 2024 - 2 Ws 25/24 -). (1) Dem Wortlaut des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB folgend, ist allein zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB weiterhin vorliegen. Diese Vorschrift regelt allein die Erfolgsaussichten der Suchttherapie. Der Senat verkennt nicht, dass darüber hinaus auch das Merkmal des Hangs in Bezug genommen wird, der in § 64 Satz 1 StGB nunmehr eine Definition erfahren hat (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, OLG Saarbrücken und KG, jew. a.a.O.). Jedoch besteht zwischen beiden Regelungen kein untrennbarer systematischer Zusammenhang in dem Sinne, dass die erforderlichen Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung fortan nur noch dann zu bejahen wären, wenn bei dem Verurteilten überhaupt ein Hang im Sinne der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB besteht (so OLG Saarbrücken, a.a.O.). Denn diese Bezugnahme auf den Hangbegriff enthielt auch die bisherige Fassung des § 64 Satz 2 StGB. Gleichwohl war allgemein anerkannt und entsprach es gängiger gerichtlicher Praxis, dass die Folge der Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB allein Fälle einer nicht länger bestehenden Behandlungsaussicht betraf (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2022 - 5 Ws 54/22 - und 4. März 2022 - 5 Ws 244/21 -; Fischer, StGB 71. Aufl., § 67d Rn. 21; Veh in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 67d Rn. 42; Kindhäuser/Hilgendorf in: NK-StGB, 9. Aufl., § 67d Rn. 12; jew. m.w.Nachw.). Zudem hat § 64 Satz 2 StGB nur insoweit eine Änderung erfahren, als die Regelung die notwendigen Erfolgsaussichten der Behandlung betrifft; der Teil der Vorschrift, der auf den Hang Bezug nimmt, ist hingegen unverändert geblieben. Zwar steht auch die Frage des (tatsächlichen) Fortbestehens des durch das Ausgangsgericht festgestellten Hangs im Rahmen der regelmäßigen Entscheidung gemäß § 67e StGB zur Überprüfung an. Sie erlangt aber (nur) insoweit Bedeutung, als im Falle einer mittlerweile austherapierten Suchterkrankung die Maßregel nach herrschender Ansicht analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 Ws 6/05 -, juris Rn. 4, m.w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 22. November 2023 - 5 Ws 219/23 -; Fischer, a.a.O., Rn. 21; Pollähne: in NK-StGB, 6. Aufl., § 67d Rn. 44). (2) Ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung tatsächlich bedacht und bezweckt hat, über den Weg der Erledigungsprüfung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB rechtskräftig angeordnete Suchtbehandlungen bereits (erfolgreich) antherapierter, aber nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlicher und zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung zutreffend als Hangtäter beurteilter Untergebrachter, die dem neuen restriktiven gesetzlichen Hangbegriff nicht mehr genügen, unter Eingriff in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsanspruch (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 916/90 -, juris Rn. 1 f., Dreierausschussbeschluss vom 22. April 1985 - 2 BvR 50/84 -, NStZ 1985, 381) aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, erscheint zweifelhaft. Den Gesetzgebungsmaterialien ist eine dahingehende Intention nicht zu entnehmen (so aber OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 20). Soweit darin ausgeführt wird, dass die Neuregelung auch Bedeutung für die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 StGB habe, ist nur von der in § 64 Satz 2 StGB-E vorgeschlagenen Änderung der notwendigen Erfolgsaussichten, nicht aber von der Neufassung des Hangs in § 64 Satz 1 StGB-E die Rede (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 49).Wenn der Gesetzgeber die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB tatsächlich auch vom Vorliegen weiterer mittlerweile gesetzlich geänderter Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel (zur Frage der Prüfung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Hangtat im Rahmen der Fortdauerentscheidung vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., Rn. 30) hätte abhängig machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, die Vorschrift entsprechend § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB auszugestalten, der die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestand der Voraussetzungen der Maßregelanordnung abhängig macht (vgl. Pollähne, a.a.O., 65). Das ist jedoch unterblieben. Eine Änderung haben allein die §§ 64 und 67 StGB erfahren. Die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Maßregel sind dagegen unberührt geblieben. Dasselbe gilt für die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die für die Überprüfungsentscheidung gelten. § 463 StPO, der das Verfahren für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung maßgeblich regelt, verweist für die Erledigungsprüfung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB (weiterhin) lediglich auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des § 462 StPO für die gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege (§ 463 Abs. 6 Satz 1 StPO) und bestimmt, dass es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung nach den §§ 307, 462 Abs. 3 Satz 2 StPO bleibt (§ 463 Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz StPO). Darüberhinausgehende Regelungen enthält die Vorschrift nicht. Die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, zu denen das Vorliegen eines Hanges zählt, bedarf regelmäßig der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO); sie kann nicht durch eigene Sachkunde des Gerichts ersetzt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 1999 - 4 StR 231/99 -, juris Rn. 4 f.; Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 27; jew. m.w. Nachw.). Dass der Gesetzgeber die verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens dann aber nicht auch für die Erledigungsprüfung der bereits vollzogenen Maßregel festgeschrieben hat, so wie es etwa § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO für die Frage der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 StGB) und die Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB) oder § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO für die Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsehen, spricht ebenfalls dafür, dass er die insoweit zu treffende Entscheidung nicht auf die geänderten und nunmehr restriktiveren Hangvoraussetzungen erstrecken wollte. Unabhängig davon ließe sich die Frage, ob ein Hang im Sinne der Neuregelung im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsrichters (noch) vorliegt, nach Aktenlage - auf der Grundlage des nach früherem Recht ergangenen Urteils - regelmäßig nicht beurteilen. (3) Fest steht, dass das Ergebnis der vorgeschriebenen regelmäßigen Maßregelüberprüfung nur auf Fortdauer, Erledigung oder Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung lauten kann (§ 67e Abs. 1 Satz 1 StGB). Fraglich erscheint, ob das gesetzliche Instrumentarium überhaupt eine anderweitige Möglichkeit bereithält, um auf die erfolgte gesetzliche Neubewertung der Hangvoraussetzungen für bereits im Maßregelvollzug befindliche „frühere Hangtäter“ bei andauernden Erfolgsaussichten anders als mit einer Anordnung der Fortdauer der Unterbringung zu reagieren. Für die Konstellation einer anfänglichen Fehleinweisung nach § 64 StGB, also Fälle, in denen sich nachträglich herausstellt, dass schon zum Zeitpunkt der Anordnung die tatsächlichen Voraussetzungen der Maßregel - etwa für einen Hang - nicht vorlagen, hält das Gesetz - anders als bei Unterbringungen nach § 63 StGB, bei denen auch insoweit § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drs. 15/2887, S. 13 f.; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 -, juris Rn. 5; Fischer, a.a.O., § 67d Rn. 23, 23b) - keine (ausdrückliche) vollstreckungsrechtliche Regelung parat. Es könnte angebracht erscheinen, auch bei der Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen die Unterbringung analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären, wie es bei einem erfolgreichen Abschluss der Suchttherapie anerkannt ist, auch wenn der Zweck der angeordneten Maßregel in diesen Fällen gerade nicht erreicht werden kann. Anderenfalls bliebe nur die Möglichkeit, den Verurteilten auf ein Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen. Fasste man auch diese Fallgestaltungen hingegen unter die Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, wäre mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung zwingend der Eintritt der Führungsaufsicht verbunden (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB). Eine Möglichkeit, ausnahmsweise deren Nichteintritt anzuordnen, sieht das Gesetz - anders als bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 Satz 5 StGB) - nicht vor. Sie wäre frühestens nach zwei Jahren der Aufhebung zugänglich (§§ 68e Ab. 2 Satz 1 und 2, 68c Abs. 1 Satz 1 StGB). Dieses Institut, das die Aufgabe hat, gefährliche und (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung auch noch in Freiheit zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 5 Ws 60/18 -, juris Rn. 14, m.w. Nachw.), ist aber aus suchtspezifischen Gründen weder notwendig in Fällen, in denen von vornherein die Voraussetzungen der Maßregel nicht vorlagen, noch bei ihrer Zweckerreichung infolge einer erfolgreich abgeschlossenen Behandlung. Entsprechendes dürfte gelten für Täter mit einer Suchtproblematik, die der vom Gesetzgeber aufgrund einer durch ihn geänderten rechtlichen Bewertung erhöhten Anordnungsschwelle nicht mehr genügen und die er fortan aus dem Maßregelvollzug heraushalten möchte (vgl. BT-Drs. 20/5913 S. 23 ff., 43 ff.). Es erschiene widersprüchlich, diejenigen Verurteilten, gegen die auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Tatgericht nunmehr mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen gar nicht erst entschieden werden könnte, im Falle einer aus diesem Grund veranlassten Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB unter die sie weiterhin und gegebenenfalls nicht unwesentlich belastende Maßregel der Führungsaufsicht zu stellen. (4) Diese gewichtigen Gründe sprechen gegen eine Erledigung der Maßregelunterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für dem neuen Hangbegriff nicht genügende Altfälle. Die dahingehende Prüfung beschränkt sich weiterhin auf die Frage der andauernden Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung. c) Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, die eine hinreichend konkrete Aussicht genügen ließ, ist jetzt eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen derartigen Behandlungserfolg erforderlich (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 48 f., 70 ff.). Dadurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose moderat angehoben worden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23 -, juris Rn. 5). Erforderlich ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 70; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 343/23 -, juris Rn. 16). d) Die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Maßregel darf von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Erwartung eines Behandlungserfolgs mangels tatsächlicher Anhaltspunkte keine hinreichende Aussicht mehr hierauf besteht (st. Rspr., vgl. zur alten Rechtslage nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2022, a.a.O., und 3. Januar 2022 - 5 Ws 226/21 -; jeweils m.w. Nachw.). Dies bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits dann unzulässig wird, wenn aus Gründen in der Person des Verurteilten die Erwartung einer erfolgreichen Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). Eine Maßregel nach § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung zielende Zweckrichtung nur so lange, als therapeutische Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg mit dem notwendigen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Liegen die für diese Einschätzung notwendigen Tatsachen nicht mehr vor, so ist die Maßregel für erledigt zu erklären. Dies ist auch im Interesse des Untergebrachten zu beachten; denn die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel ist aufgrund ihrer beschränkten Anrechenbarkeit (§ 67 Abs. 4 StGB) geeignet, in Addition mit Freiheitsstrafe die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung zu verlängern. Sie verletzt das Freiheitsrecht des Verurteilten unabhängig von dessen Wünschen und Vorlieben, wenn sie mangels einer konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht geeignet ist, den Schutz der Allgemeinheit zu bewirken (vgl. Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). e) Für die Frage des Zeitraums, in welchem mit hoher Wahrscheinlichkeit und dementsprechend konkreter Aussicht ein Behandlungserfolg zu erwarten sein muss, ist auf die Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB oder - wie hier - im Falle des Vollzugs der Maßregel vor einer daneben verhängten Freiheitsstrafe auf die verlängerte Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB abzustellen (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19 -, juris Rn. 3, und 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 -, juris Rn. 6; Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 19a; Ziegler in BeckOK StGB, 61. Edition Stand: 01.05.2024, § 64 Rn. 19; jeweils m.w. Nachw.). f) Ob der Versuch, den Untergebrachten von seinem Suchtverhalten abzubringen, tatsächlich fehlgeschlagen ist oder ob es sich nur um eine zu überwindende Krise in seiner Entwicklung handelt, hat das Vollstreckungsgericht auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage sorgfältig zu prüfen, da die Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung sein kann. Denn die ihm von den Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung ist regelmäßig dazu angetan, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht loszukommen, sinnlos sind (vgl. Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). Zudem kann der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden, wenn zuvor rechtskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2022, a.a.O., m.w. Nachw.). g) Bei der Prüfung der Frage, ob keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht, ist entscheidend, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr „aufbrechbare“ Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, dieser mithin mit therapeutischen Mitteln nicht mehr zu erreichen ist (vgl. Senat, a.a.O. und Beschluss vom 3. Januar 2022, a.a.O., jeweils m.w. Nachw.). h) Eine (zeitweilige) Krise im Rahmen der Entziehungsbehandlung rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme einer therapeutischen Unerreichbarkeit des Betroffenen und eine Beendigung der Maßregel, ebenso wenig die bloße Feststellung der Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere eine - vorübergehende - mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann. Zeitlich unbegrenzt müssen sich die Therapeuten um die Mitwirkung des Untergebrachten jedoch nicht bemühen (vgl. Senat, a.a.O.). Entsprechendes gilt für einen bloßen Rückfall, der zum Krankheitsbild eines Abhängigen gehört und allein betrachtet noch nicht das Vorliegen einer grundsätzlich therapiefeindlichen Einstellung nahelegt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Ws 53/11 -, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 3. November 2016 - 5 Ws 197/16 -), sowie für einen Missbrauch von Vollzugslockerungen, der erst bei konkretem Anlass für die Aussichtslosigkeit eines Therapiererfolgs die Erledigung der Unterbringung rechtfertigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 41/10 - juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 25. Mai 2022, a.a.O.), selbst dann, wenn Rückfall oder Lockerungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Begehung einer neuen Straftat stehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 Ws 596/02 -, juris Rn. 6; Senat, a.a.O.). 2. Danach war die Unterbringung des Verurteilten für erledigt zu erklären, da die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB (n.F.) nicht mehr vorliegen. Die Strafvollstreckungskammer, die ihrer Prüfung des § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung § 64 Satz 2 StGB in seiner alten Fassung zugrunde gelegt hat, ist unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollstreckung der Maßregel fortzudauern hat. Vorliegend ist ein Behandlungserfolg für die dem Verurteilten durch die Ausgangsverurteilung als Hang eingeordnete Suchtproblematik nicht mehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten, weshalb das Ziel der Unterbringung nicht mehr erreicht werden kann. Ausweislich der ärztlich-psychologischen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 23. Januar 2024 liegen bei dem Verurteilten die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide und andere Stimulanzien: jeweils Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2 und F15.2) und des pathologischen Spielens (ICD-10: F63.0) vor. Zwar gelang es ihm nach seiner Aufnahme in den Maßregelvollzug am 31. Mai 2021 zunächst, abstinent von Betäubungsmitteln zu bleiben. Nachdem er aufgrund des positiven Behandlungsverlaufs stufenweise in therapeutischen Lockerungen erprobt worden war, erfolgte Anfang August 2022 seine Verlegung in ein externes offenes Behandlungszentrum der Berliner Stadtmission. Nur gut vier Monate später musste der Verurteilte aufgrund eines Drogenrückfalls wieder stationär aufgenommen werden. Nach als erfolgreich bewertetem Abschluss einer Rückfallaufarbeitung, einem erneut unauffälligen Behandlungsverlauf sowie der Rückgewähr seiner früheren Lockerungsstufe wurde er Ende März 2023 in das außerstationäre Behandlungszentrum zurückverlegt. Nachdem nur vier Wochen später Konsumgüter in seinem Zimmer aufgefunden worden waren und eine ihm abgenommene Speichelprobe ein positives Testergebnis auf Kokain, Amphetamine und Opiate erbracht hatte, erfolgte seine erneute Aufnahme im stationären Bereich des Maßregelvollzugs. Dort war er im Rahmen der Krisenintervention bereit, ausreichend offen an rückfallprophylaktischen Strategien zu arbeiten, und zeigte erneut einen günstigen Verlauf, weshalb er Mitte September 2023 ein drittes Mal in das offene Behandlungszentrum verlegt wurde. Nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit konnte der Verurteilte Ende November 2023 in ein weiterführendes Wohnprojekt der Berliner Stadtmission in Berlin-x verlegt werden. Nachdem eine ihm am 22. Januar 2024 abgenommene Speichelprobe erneut einen positiven Testnachweis auf die Einnahme von Opiaten ergab - die der Verurteilte im Rahmen des Termins zur persönlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 4. April 2024 eingeräumt hat -, nahm die Klinik die Gewährung sämtlicher Lockerungen abermals zurück und sprach sich für eine Erledigung der Maßregel aus. Die Behandler führten aus, der Verurteilte sei trotz einer über zweieinhalbjährigen Behandlungszeit unter engmaschiger Begleitung durch Therapie- und Betreuungsgespräche sowie der Anbindung an eine externe suchtspezifische Selbsthilfegruppe, die er während der Zeiten seiner Unterbringung in den außerstationären Wohneinrichtungen wöchentlich besucht habe, nicht in der Lage, außerhalb der intramuralen Bedingungen dauerhaft abstinent zu bleiben. Es sei ihm nur unzureichend möglich gewesen, offen mit den Rückfällen und potenziellen Risikofaktoren umzugehen. Zudem sei er unter erhöhten Anforderungen zuletzt mit nur ungenügenden Problemlösekompetenzen und einem therapeutisch ungünstigen Konfliktvermeidungsverhalten aufgefallen. Das Vorliegen einer dauerhaften intrinsischen Abstinenzmotivation erscheine daher fraglich. Jedenfalls seien in Anbetracht der mehrfachen Konsumrückfälle keine ausreichenden therapeutischen Fortschritte mehr erkennbar. Der Untergebrachte habe sowohl intra- als auch extramural alle im Maßregelvollzug möglichen Therapieangebote erhalten; diese hätten dennoch nicht zu der erhofften Abstinenz beigetragen, weshalb nunmehr nicht mehr von einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung ausgegangen werden könne. Dieser fundierten und überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme schließt sich der Senat an. Die dreifachen Drogenrückfälle während des Maßregelvollzugs, die sich in ihrer Gesamtheit nicht lediglich als vorübergehende, krisenhafte Problematik darstellen, belegen, dass es dem Verurteilten trotz der jeweils im Nachgang erfolgten therapeutischen Aufarbeitung der Vorfälle nicht gelungen ist, sein suchtspezifisches Verhalten nachhaltig zu ändern und erfolgreich Strategien zur Bewältigung von Krisensituationen und zur Vermeidung von Rückfällen in den Drogenkonsum zu erarbeiten und zu verinnerlichen. Die Erprobung in Lockerungen ist gescheitert. Die Möglichkeiten des Maßregelvollzugs sind erschöpft. Die gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verlängerte Höchstfrist läuft am 1. April 2025 ab. Es fehlt dem Verurteilten an der für den nur bis dahin möglichen erfolgreichen Abschluss der Entziehungsbehandlung erforderlichen Therapiefähigkeit, weshalb die von der Maßregelklinik geäußerte Annahme eines gänzlichen Scheiterns der Suchtbehandlung gerechtfertigt ist. Der Senat hatte die Maßregel daher im Wege eigener Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) für erledigt zu erklären. 3. Nachdem infolge der Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel gemäß § 67 Abs. 4 StGB und der vollzogenen Untersuchungshaft mehr als die Hälfte der Strafe als verbüßt gelten, hatte der Senat auch darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung des Rests der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2021 verhängten Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (a.F.) i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Eine Aussetzung der Strafrestvollstreckung kann derzeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (zum Maßstab vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 5 Ws 146/21 -, juris Rn. 11 ff., 13. November 2020 - 5 Ws 162/20 -, juris Rn. 8 ff., und 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 -, juris Rn. 6 ff.; jew. m.w. Nachw.). In Ansehung seiner Delinquenzhistorie, die zuletzt insbesondere durch ein schnelles und einschlägiges Bewährungsversagen mit dem der Ausgangsverurteilung zugrundeliegenden Betäubungsmittelverbrechen gekennzeichnet ist, sind für den Verurteilten trotz der Tatsache, dass er mit der Verlegung aus dem Maßregelvollzug erstmals Strafhaft verbüßen wird, an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit vorliegend erhöhte Anforderungen zu stellen, die er gegenwärtig ersichtlich nicht erfüllt. Die von einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter - darunter die Gesundheit anderer Menschen anlässlich der Begehung nicht nur unerheblicher Taten des Betäubungsmittelhandels - sind von hohem Gewicht. Es ist nicht belegt, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den bisherigen Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2021, a.a.O., Rn. 17, und 18. Mai 2006, a.a.O., Rn. 10; jew. m.w. Nachw.). In Anbetracht dessen, dass die für die letzten beiden Verurteilungen zu jeweils nicht unerheblichen Freiheitstrafen jedenfalls mitursächlich gewordene multiple Suchtmittelabhängigkeit nicht mit hinreichendem Erfolg behandelt werden konnte, erscheint die Begehung neuerlicher Straftaten unter dem Einfluss oder zur Finanzierung von Betäubungsmitteln vielmehr überwiegend wahrscheinlich. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur Verneinung einer günstigen Prognose nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Senat konnte über die Frage der Reststrafaussetzung selbst abschließend entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache war nicht veranlasst. Sie kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 309 Rn. 7 ff.), die hier ersichtlich nicht vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2020, a.a.O., Rn. 25). Die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Anhörung des Verurteilten ist erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ausdrücklich beantragt hatte und auch dieser Antrag zum Gegenstand der Erörterung mit dem Untergebrachten und seinem Verteidiger in dem am 4. April 2024 durch die Strafvollstreckungskammer durchgeführten Anhörungstermin gemacht worden ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht, da die Aussetzung der Reststrafe aus den vorgenannten Gründen nicht zu erwägen war. Der Ausspruch über die Vollziehung der neben der (erledigten) Maßregel verhängten (Rest-)Freiheitsstrafe im Tenor hat rein deklaratorischen Charakter. 4. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB Führungsaufsicht ein. Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB. Für eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der Maßregel, die fünf Jahre beträgt (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB), gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB bestand für den Senat insbesondere mit Blick auf die nicht erfolgreich behandelte Suchtproblematik des Verurteilten, die für seine Straffälligkeit in der Vergangenheit zumindest mitursächlich geworden ist, gegenwärtig keine Veranlassung. Da die Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB bis zur Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ruht, war eine Entscheidung des Senats zur Frage ihrer weiteren Ausgestaltung (§ 68b StGB) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst. Darüber wird die zuständige Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der noch nicht absehbaren Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug zu gegebener Zeit zu entscheiden haben. Dasselbe gilt für eine etwaige Neubewertung der erforderlichen Dauer der Führungsaufsicht aufgrund einer gegebenenfalls bis dahin geänderten tatsächlichen Grundlage. III. Die durch das begründete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 5 Ws 84/16 -; Schmitt, a.a.O., § 473 Rn. 17, m.w. Nachw.).