Beschluss
2 Ws 74/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2024:0416.2WS74.24.00
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Leitsätze
1. Für Entscheidungen über die Anordnung des Vollzugs einer vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten, auch drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung aus Kapazitätsgründen nicht vollzogenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67c Abs. 2 StGB finden die aktuell gültigen Vorschriften des StGB Anwendung. 2. 2.Sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg gegeben, ist die Unterbringung analog § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ohne vorherige Aufnahme des Verurteilten in der Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären und tritt bei fortbestehender Gefährlichkeit analog § 67d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.
Entscheidungsgründe
1. Für Entscheidungen über die Anordnung des Vollzugs einer vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten, auch drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung aus Kapazitätsgründen nicht vollzogenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67c Abs. 2 StGB finden die aktuell gültigen Vorschriften des StGB Anwendung. 2. 2.Sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg gegeben, ist die Unterbringung analog § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ohne vorherige Aufnahme des Verurteilten in der Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären und tritt bei fortbestehender Gefährlichkeit analog § 67d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.