Beschluss
1 Ws 596/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 67d Abs.5 S.1 StGB aufzuheben, wenn aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, keine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung mehr besteht; das Gericht hat dabei kein Ermessen.
• Ein einmal geäußerter Rückfall begründet nicht ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit der Therapie; Vollstreckungsgerichte müssen therapeutische Stellungnahmen kritisch würdigen und ggf. externe Sachverständige hinzuziehen.
• Bei langanhaltendem Alkoholmissbrauch sind Rückfälle auch nach Fortschritten in der Therapie nicht ungewöhnlich und rechtfertigen allein nicht den Abbruch der Maßregel; situative Gründe, Intellekt und Vertrauensverlust sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unterbringung in Entziehungsanstalt: Beendigung nur bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht • Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 67d Abs.5 S.1 StGB aufzuheben, wenn aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, keine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung mehr besteht; das Gericht hat dabei kein Ermessen. • Ein einmal geäußerter Rückfall begründet nicht ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit der Therapie; Vollstreckungsgerichte müssen therapeutische Stellungnahmen kritisch würdigen und ggf. externe Sachverständige hinzuziehen. • Bei langanhaltendem Alkoholmissbrauch sind Rückfälle auch nach Fortschritten in der Therapie nicht ungewöhnlich und rechtfertigen allein nicht den Abbruch der Maßregel; situative Gründe, Intellekt und Vertrauensverlust sind zu berücksichtigen. Der Verurteilte wurde 1998 wegen mehrerer schwerer Raubtaten zu sieben Jahren Haft verurteilt; gleichzeitig ordnete das Urteil seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach teilweisem Vorwegvollzug befindet er sich seit Oktober 2001 in der Einrichtung und zeigte nach ärztlichen Berichten deutliche Therapieerfolge mit Einsicht, Abstinenzmotivation und Lockerungen im Vollzug. Im September 2002 missbrauchte er einen genehmigten Ausgang, war alkoholisiert und beging erneut eine Straftat; daraufhin stuften Therapeuten seine Therapie als gescheitert ein. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts stellte daraufhin die Fortführung der Unterbringung ein; hiergegen legten Staatsanwaltschaft und Verurteilter sofortige Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlage ist § 67d Abs.5 S.1 StGB: Das Gericht hat nachträglich zu bestimmen, dass die Unterbringung nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen in der Person des Untergebrachten nicht erreicht werden kann; dies ist keine Ermessensfrage. • Die Maßregelvollstreckung darf nicht weitergeführt werden, wenn keine hinreichende konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung mehr besteht; aber die Grenze ist nicht erst bei eindeutiger Aussichtslosigkeit zu ziehen, vielmehr bei fehlender hinreichend konkreter Aussicht. • Vollstreckungsgerichte müssen Berichte und Stellungnahmen der Therapeuten kritisch prüfen; Spannungen zwischen Therapeuten und Patienten können die Prognose verfälschen; es kann erforderlich sein, externe Sachverständige hinzuzuziehen. • Im vorliegenden Fall belegen die ursprünglichen Feststellungen und spätere Therapieberichte Fortschritte, Einsicht und Abstinenzmotivation des Verurteilten; der Rückfall nach einem Ausgang stellt angesichts langjähriger Alkoholabhängigkeit und typischer Rückfallneigung nicht ohne Weiteres einen Beleg für generelle Therapieresignation dar. • Die Strafvollstreckungskammer hat den abrupten Sinneswandel der Therapeuteneinschätzung nicht hinreichend begründet; es fehlt an einer Darlegung, warum der Rückfall und das Verhalten nach Rückkehr die Aussicht auf Behandlungserfolg nachhaltig ausschließen. • Zudem hat die Kammer nicht geprüft, ob alternative Maßnahmen wie Therapeutwechsel oder Verlegung der Therapieeinrichtung einen weiteren Behandlungserfolg ermöglichen könnten. • Mangels tragfähiger und kritisch gewürdigter Gründe ist die Entscheidung, die Maßregel zu beenden, rechtlich nicht gerechtfertigt. Die sofortigen Beschwerden von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem hatten Erfolg: der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Die Kammer hat die Beendigung zu Unrecht damit begründet, die Therapie sei aussichtslos wegen fehlender Therapiewilligkeit; die vorliegenden Berichte zeigten dagegen Therapieerfolge und Einsicht, und der einmalige Rückfall rechtfertigt ohne vertiefte Begründung keinen Abbruch. Es fehlte an einer kritischen Würdigung der therapeutischen Stellungnahmen und an der Prüfung möglicher Alternativen wie Therapeutwechsel. Die nächste Überprüfung der Unterbringung ist bis spätestens 04.04.2003 anzuordnen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.