Beschluss
2 Ws 6/25, 2 Ws 6/25 - 121 GWs 6/25 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0227.2WS6.25.00
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Leitsätze
Bei fehlender Bereitschaft, sich in einem therapeutischen Rahmen mit seinen Straftaten auseinandersetzen, ist eine rückfallprophylaktische Arbeit mangels Identifikation von risikobehafteten Situationen oder Verhaltensweisen nicht möglich. Damit ist einem zentralen Baustein der therapeutischen Arbeit dauerhaft der Boden entzogen; es bestehen dann keine Anhaltspunkte für einen auch nur vorübergehenden Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.(Rn.25)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei fehlender Bereitschaft, sich in einem therapeutischen Rahmen mit seinen Straftaten auseinandersetzen, ist eine rückfallprophylaktische Arbeit mangels Identifikation von risikobehafteten Situationen oder Verhaltensweisen nicht möglich. Damit ist einem zentralen Baustein der therapeutischen Arbeit dauerhaft der Boden entzogen; es bestehen dann keine Anhaltspunkte für einen auch nur vorübergehenden Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.(Rn.25) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Untergebrachten am 20. Januar 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 202.295 Euro an. Das Urteil wurde am 8. Mai 2023 rechtskräftig. Nach den Urteilsgründen war der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 27. März 2020 zu dem Entschluss gekommen, sich durch den wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen seine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit zu refinanzieren. Dabei ist der Lebenslauf des mehrfach vorbestraften und hafterfahrenen Verurteilten durch einen übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln überschattet. So konsumierte er im Tatzeitraum täglich mehrere Gramm Cannabis und Kokain. Spätestens am 27. März 2020 hatte der Beschwerdeführer begonnen, über den Kryptomessengerdienst EncroChat verschiedene Betäubungsmittel zu erwerben und weiterzuverkaufen. Zu den Taten im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin verwiesen. Sachverständig beraten war die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer eine komplexe Abhängigkeitserkrankung vorliegt, namentlich psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzmissbrauch (ICD-10: F19.2) bezogen auf THC, Kokain und das Opioid Tramadol, welches ihm ärztlicherseits als Schmerzmittel in Reaktion auf mehrere im Alter von 21 Jahren erlittene Bandscheibenvorfälle verschrieben worden war. 2. Für das dem Anlassurteil zugrundeliegende Verfahren war der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 festgenommen worden und hatte sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt Moabit in Untersuchungshaft befunden. Ab dem 8. Mai 2023 wurde die Strafhaft vollzogen; am 11. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer der Justizvollzugsanstalt Plötzensee zugeführt. Der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten endete am 13. April 2024. Anschließend befand sich der Beschwerdeführer in Organisationshaft, bis er am 2. Mai 2024 in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgenommen wurde, nachdem das Landgericht Berlin I bereits mit Beschluss vom 3. Januar 2024 die weiterhin bestehende Erforderlichkeit der Unterbringung im Maßregelvollzug festgestellt hatte. Die Höchstfrist der Unterbringung datiert auf den 30. Juli 2029; zwei Drittel der Strafe werden am 13. Juli 2027 vollstreckt sein. 3. Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 hat sich das Krankenhaus des Maßregelvollzugs für die Erledigung der Unterbringung ausgesprochen. Vor dem Hintergrund einer fehlenden Therapieeinsicht des Beschwerdeführers, seiner Verweigerung bezüglich weiterführender diagnostischer Maßnahmen zur Abklärung der von ihm vorgetragenen Einschränkungen des Bewegungsapparates, die einer Teilnahme an ergo- und arbeitstherapeutischen Maßnahmen entgegenstünden, und einer primär kriminellen und nicht hangbezogenen Motivation zur Begehung der Anlassdelikte sei eine realistische Erfolgsperspektive der Therapie nicht zu erkennen. 4. Unter Verweis auf diese Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft Berlin beantragt, die mit dem Anlassurteil angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 28. November 2024 angehört. 6. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2024, welcher dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 zugestellt worden ist, hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und den Vollzug der Restfreiheitstrafe angeordnet. Ferner hat es den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Verurteilte am 11. Februar 2025 der Justizvollzugsanstalt Moabit zur Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe zugeführt. Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16. Dezember 2024. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gegen die Erledigterklärung der Maßregel gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Nach der Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte § 64 StGB in seiner neuen Fassung anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 2 Ws 166/24 – mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – III-4 Ws 132/24 – mwN; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 –; OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 – 2 Ws 317/23 –). Danach ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (vgl. Senat aaO). Aufgrund der gegenüber der alten Rechtslage moderat angehobenen Anforderungen an die günstige Behandlungsprognose (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23 –) ist es nun erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie vorliegen. Diese müssen nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 343/23 –). Ist eine solche Erfolgsaussicht nicht erkennbar, so steht die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nicht im Ermessen des Gerichts, da die Maßregel dann von Verfassungs wegen nicht weiter vollzogen werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 2 Ws 166/24 –). 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Unterbringung des Beschwerdeführers zurecht nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt, da ein Behandlungserfolg für die bei dem Verurteilten bestehende Suchtproblematik nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist. a) Diesbezüglich hat das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 ausgeführt, dass sich der therapeutische Verlauf zunächst „holprig“ dargestellt habe. Problematisch sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ergo- und arbeitstherapeutische Maßnahmen, welche ein zentraler Bestandteil des Resozialisierungsprozesses bei forensischen Patienten sei, eingliedern lasse. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er ein ärztliches Attest besitze, aus dem die grundsätzliche Erwerbsunfähigkeit hervorgehe, weshalb er von der Teilnahme an der Ergotherapie befreit werden wolle. In diesem Zusammenhang verkenne der Beschwerdeführer jedoch, dass körperliche Beeinträchtigungen nicht nur keine stichhaltige Begründung für einen Ausschluss darstellten, sondern dass Ergotherapie nicht auf physische Ertüchtigungen, sondern auf kreative Auseinandersetzungen mit dem eigenen Gefühlsleben abzielten, welche ein integraler Therapiebestandteil seien. Zudem befinde sich kein ärztliches Attest in seiner Patientenakte, aus der die generelle Erwerbsunfähigkeit hervorginge. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch erklärt, er sei ohne Rollstuhl nicht mobil, was jedoch vor dem Hintergrund einer im Februar 2024 durchgeführten MRT-Untersuchung, bei der keine Spinalkanalstenosen oder neuroforaminale Stenosen gefunden werden konnten, nicht plausibel sei. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben des Patienten und des klinischen Bildes sei eine weitere differentialdiagnostische bildgebende Untersuchung der gesamten Wirbelsäule geplant gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Zusätzlich stelle sich das Problem, dass aus ärztlicher Sicht die tägliche Einnahme von Tramadol als schmerzlinderndem Medikament bei einer bestehenden Opiatabhängigkeit ohne ausführliche diagnostische Abklärung schwer zu begründen sei. Ferner verhindere die fortwährende Verweigerung des Verurteilten, im therapeutischen Kontakt über das Anlassdelikt zu sprechen, jeglichen therapeutischen Fortschritt. Dabei stelle die Straftataufarbeitung ein wesentliches Therapieziel bei ausnahmslos allen Patienten dar, um rückfallprophylaktisch zu arbeiten und zukünftige Risikobedingungen für delinquente Verhaltensweisen abzuleiten. Schließlich zeige der Beschwerdeführer in seiner Biographie und im klinischen Bild die Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die auf eine primär kriminelle Motivation der Anlassdelikte schließen lasse. b) In der mündlichen Anhörung vom 28. November 2024 hat der Beschwerdeführer bekundet, dass er nicht bereit sei, über seine Straftaten und den Zusammenhang mit seiner Sucht zu sprechen. Er sei aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auch nicht an der Teilnahme an der Ergotherapie interessiert. Alle medizinischen Untersuchungen, die die Chronifizierung seines Leidens am Bewegungsapparat belegten, seien bereits durchgeführt worden. Deshalb werde er einer weitergehenden diagnostischen Abklärung grundsätzlich nicht zustimmen, es sei denn diese würden in einer von ihm selbst ausgewählten Radiologiepraxis durchgeführt. Der den Beschwerdeführer behandelnde Therapeut erklärte in der mündlichen Anhörung, dass sich an den Einschätzungen aus der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 nichts Wesentliches geändert habe. Zwar sei der Beschwerdeführer bereit, über seine Suchtvorgeschichte zu sprechen; er verweigere jedoch konsequent jegliche Thematisierung der Straftaten und des Zusammenhangs zwischen der Sucht und den Taten. Eine sinnvolle therapeutische Arbeit sei so nicht möglich. Auch sei keine Veränderungsbereitschaft wahrnehmbar, zumal der bloßen Bereitschaft, über Sucht zu sprechen, keine intrinsische Therapiemotivation immanent sei. Es stelle sich vor dem Hintergrund der bei dem Beschwerdeführer erkennbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung auch die Frage, ob dieser über willens und in der Lage sei, sich inhaltlich mit therapeutischen Fragstellungen zu beschäftigen. Zuletzt verhindere die fehlende Bereitschaft des Verurteilten zur Mitarbeit an der weiteren Diagnostik eine adäquate Behandlung seines chronischen Grundleidens am Bewegungsapparat. Der Beschwerdeführer sei hier auf eine Behandlung mit Cannabis fixiert, was jedoch mit dem Ziel einer Suchtbehandlung nicht in Einklang zu bringen sei. c) Eingedenk der voranstehenden Erkenntnisse fehlt es an einer durch Tatsachen belegten Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg im Sinne der § 67d Abs. 5, § 64 Satz 2 StGB. Ein Behandlungserfolg ist auch vom Willen und der Fähigkeit zur tatsächlichen Mitarbeit des Verurteilten abhängig. Mithin kommt es auf seine Therapiemotivation und seine Therapiefähigkeit im Rahmen des angebotenen Konzepts an (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. Dezember 2024 – 2 Ws 153/24 –). Dabei können Phasen der fehlenden Therapiemotivation oder Defizite bei der Integration eines Verurteilten in die Abläufe eines Klinikbetriebes noch nicht die Erklärung der Erledigung des weiteren Maßregelvollzuges rechtfertigen, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen und keine grundsätzliche therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten offenbar wird, die einen Therapieerfolg grundsätzlich ausschließt (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2024 aaO; Schleswig-Holsteinisches OLG aaO). Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl im klinischen Kontext als auch im Rahmen der mündlichen Anhörung unmissverständlich verdeutlicht, dass er auch zukünftig nicht bereit ist, in einem therapeutischen Rahmen seine Straftaten sowie den Zusammenhang zwischen seiner Delinquenz und seiner Sucht zu thematisieren. Da somit eine rückfallprophylaktische Arbeit mangels Identifikation von risikobehafteten Situationen oder Verhaltensweisen nicht möglich ist, ist dem zentralen Baustein der therapeutischen Arbeit dauerhaft der Boden entzogen; damit bestehen keine Anhaltspunkte für einen auch nur vorübergehenden Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Es handelt sich auch nicht, wie seitens der Verteidigung aufgeworfen, um einen nur vorübergehenden Mangel an Therapiebereitschaft, der eine abschließende Prognose über den weiteren Therapieverlauf noch nicht erlaube. Ungeachtet der Tatsache, dass es keine gesetzliche Vorgabe gibt, dass die Maßregel erst eine gewisse Dauer zu vollstrecken ist, um eine stabile Prognoseentscheidung zu schaffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2024 – 2 Ws 74/24 –), dokumentiert die Einstellung des Beschwerdeführers eine dauerhafte und verfestigte therapiefeindliche Verweigerungshaltung, welche die zur Erledigung der Unterbringung führt. Die Verweigerungshaltung kommt darüber hinaus auch dadurch zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer auf seine Mobilitätseinschränkungen und fehlende Perspektive einer beruflichen Eingliederung beruft, um sich von ergo- und arbeitstherapeutischen Maßnahmen befreien zu lassen, obgleich diese ein elementarer Bestandteil des Resozialisierungsprozesses sind und an seine physischen Beeinträchtigungen angepasst werden könnten. Eine entsprechende Modifikation des Therapiekonzepts setzt jedoch in Ermangelung vollständiger medizinischer Unterlagen eine weitere Diagnostik voraus, der sich der Beschwerdeführer ebenfalls verweigert. Stattdessen möchte er an seiner bisherigen, auf Opiaten beruhenden Schmerzbehandlung festhalten und regt alternativ eine Behandlung mit Cannabis an, was mit dem Therapiekonzept einer Entziehungsanstalt nicht vereinbar ist. Dass mit der Beschaffung eines elektrischen Rollstuhls durch Bekannte eine gegenüber der mündlichen Anhörung vom 28. November 2024 plötzlich geweckte Therapiemotivation zum Ausdruck kommt, ist für den Senat nicht erkennbar. Zuletzt wird der Aufbau einer therapeutischen Beziehung durch eine sich in der Biographie des Beschwerdeführers abzeichnende und im klinischen Eindruck bestätigende dissoziale Persönlichkeitsstörung erschwert. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen von mehreren gegen den Erfolg einer Unterbringung sprechenden Faktoren, so dass eine Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel durch eine andersartige Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einer Überstellung gemäß § 67a Abs. 1 StGB erreicht werden kann, welche gegenüber einer Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB vorrangig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – III-4 Ws 132/24 –), entbehrlich war; zudem ist für den Senat nicht erkennbar, dass dort gegenüber einer Entziehungsanstalt konkret bessere Möglichkeiten zur Behandlung einer Rauschmittelabhängigkeit gegeben wären (vgl. Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67a Rn. 34). 3. Dem Vorbringen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren ist weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen, dass er sich mit seinem Rechtsmittel hilfsweise gegen die von Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erledigung der Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB getroffenen Entscheidungen zu der von Gesetzes wegen (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB) eintretenden Führungsaufsicht, insbesondere deren Dauer (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB), wendet. Ohnehin besteht für eine Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der Maßregel, die gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB fünf Jahre beträgt, mit Blick auf die nicht erfolgreich behandelte Suchtproblematik des Verurteilten gegenwärtig keine Veranlassung. Da die Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ruht, war eine weitere Ausgestaltung nach Maßgabe des § 68b StGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.