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Beschluss

2 Ws 153/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1223.2WS153.24.00
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Leitsätze
1. Der Abbruch der gemäß § 64 StGB angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Verstößen gegen die Anstaltsordnung setzt voraus, dass aus diesen auf eine grundsätzlich therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten geschlossen werden muss und deshalb ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Ws 53/11 (21/11), SchlHA 2011, 342 ff = NStZ-RR 2011, 388 ff. und bei juris). Die Zumutbarkeit einer Fortsetzung der Therapie für die Mitpatienten ist hierbei zu berücksichtigen.(Rn.20) 2. Besteht der Verstoß gegen die Anstaltsordnung in der Mitwirkung bei der Einbringung von Suchtstoffen in die Klinik, kommt - sofern nicht auf eine therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten geschlossen werden muss - diesem Umstand jedenfalls gegen Ende der Unterbringung nur noch begrenzte Bedeutung zu. Ein Abbruch der Therapie und der sich als nächsten Schritt anbietenden Lockerungen und Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung aus generalpräventiven Erwägungen ist unverhältnismäßig.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der angefochtene Beschluss der 7. kleinen Strafvollstreckungskammer des X. vom 20. November 2024 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Untergebrachten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abbruch der gemäß § 64 StGB angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Verstößen gegen die Anstaltsordnung setzt voraus, dass aus diesen auf eine grundsätzlich therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten geschlossen werden muss und deshalb ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Ws 53/11 (21/11), SchlHA 2011, 342 ff = NStZ-RR 2011, 388 ff. und bei juris). Die Zumutbarkeit einer Fortsetzung der Therapie für die Mitpatienten ist hierbei zu berücksichtigen.(Rn.20) 2. Besteht der Verstoß gegen die Anstaltsordnung in der Mitwirkung bei der Einbringung von Suchtstoffen in die Klinik, kommt - sofern nicht auf eine therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten geschlossen werden muss - diesem Umstand jedenfalls gegen Ende der Unterbringung nur noch begrenzte Bedeutung zu. Ein Abbruch der Therapie und der sich als nächsten Schritt anbietenden Lockerungen und Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung aus generalpräventiven Erwägungen ist unverhältnismäßig.(Rn.29) (Rn.30) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der angefochtene Beschluss der 7. kleinen Strafvollstreckungskammer des X. vom 20. November 2024 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Untergebrachten hat die Staatskasse zu tragen. I. Der Untergebrachte wurde am 28. Februar 2022 vom Schöffengericht des Amtsgerichts Y, rechtskräftig seit dem 28. Februar 2022, wegen räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Diebstahl, in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Nötigung und Sachbeschädigung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ausweislich der Urteilsgründe ist der mehrfach vorbestrafte Untergebrachte bei Pflegefamilien und in Heimen aufgewachsen, wo er im Alter von 14 Jahren erstmals Kontakt zu Drogen kam. Er konsumierte regelmäßig Marihuana, gelegentlich Subutex, trank im Alter von 16 Jahren regelmäßig Alkohol und konsumierte Kokain. In Zeitraum Juni/Juli 2021 trank er fast täglich und phasenweise exzessiv Alkohol, daneben konsumierte er mehrfach wöchentlich Kokain, gelegentlich auch Benzodiazepine. Der Untergebrachte hat einen Hauptschulabschluss erlangt, eine Maurerausbildung begonnen und eine Ausbildung zum Fleischer abgeschlossen. Er ist Vater eines zwischenzeitlich 10-jährigen Sohnes, der bei der Kindesmutter in Kiel lebt. Bis zum 31. März 2020 verbüßte der Untergebrachte nach Widerruf der Strafaussetzung den Rest einer von Amtsgericht X. vom 10. April 2017 u.a. wegen schweren Raubes und Körperverletzung verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 22. Juli 2021 festgenommen und befand sich bis zum 24. November 2021 in Untersuchungshaft. Anschließend verbüßte er einen Teil einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Y vom 20. März 2020, bis er am 24. März 2022 in der Fachklinik in A. zum Zwecke der Vollstreckung der Maßregel aufgenommen wurde. Dort wurden bei dem Untergebrachten psychische Störungen, Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Abhängigkeit von Cannabinoiden, jeweils gegenwärtig abstinent unter beschützenden Bedingungen, diagnostiziert. Der Therapieverlauf gestaltete sich uneinheitlich: - Mit Bericht vom 7. Juli 2022 (Vollstreckungsheft Bl. 58 ff. d.A.) teilte die Fachklinik anfängliche Schwierigkeiten des Untergebrachten mit, Rahmenbedingungen und Regelwerk in der Klinik zu akzeptieren. Insgesamt wurde der „Behandlungsbeginn eines Patienten“ festgestellt, „bei dem man von einem schwankenden Verlauf sprechen kann, in welchem er eingeschränkt absprachefähig im Kontakt ist. Da aufgrund des bisherigen Verlaufs davon auszugehen ist, dass er von der Maßnahme profitieren kann, empfehlen wir deren Fortdauer der Maßregel“. - Mit Folgebericht der Fachklinik vom 14. Dezember 2022 (Vollstreckungsheft Bl. 91 ff. d.A.) wurde - wie auch im Vorbericht - zwar Abstinenz „unter beschützenden Bedingungen“ attestiert, gleichwohl wurden aber auch Schwierigkeiten bei Absprachefähigkeit und Einschätzbarkeit festgestellt. Bei Verhaltensanalysen seien „auch generelle dissoziale Denk- und Verhaltensmuster des Patienten herausgearbeitet“ worden, deren vollständige Bearbeitung noch andauere. Gleichwohl wurde insgesamt die Stabilisierung des Therapieverlaufs festgestellt und als Gesamturteil festgehalten: „Herr Z. konnte bisher von der Therapie profitieren, benötigt aber weiterhin therapeutische Unterstützung. Um die bisher erreichten Erfolge verfestigen und vertiefen zu können, empfehlen wir die Fortdauer der Maßregel“ . - Mit Folgebericht vom 20. Juni 2023 (Vollstreckungsheft Bl. 114 ff. d.A.) stellte die Fachklinik zum Behandlungsverlauf fest: „Herr Z. war im vergangenen Berichtzeitraum in Kontakt mit dem Personal angemessen. In der Patientengemeinschaft war er integriert, zu Konflikten mit Mitpatienten ist es nicht gekommen. Bei für den Patienten schwierigen Situationen kam er auf das Personal, insbesondere seine Bezugstherapeutin zu und forderte sich Unterstützung ab. Dabei zeigte er die Bereitschaft, eigenes Verhalten und eigene Gedanken zu reflektieren und Änderungen bei sich durchzuführen. Herr Z. schafft es inzwischen die Struktur auf der Station einzuhalten, zu Regelverstößen kam es nur vereinzelt (insgesamt 8 im vergangenen Berichtszeitraum)“. Dies führte zu der Schlussfolgerung: „Insgesamt zeigte sich uns das Bild eines Patienten, welcher inzwischen in der Lage scheint, seinen bisherigen Lebensweg, Einstellung und Verhaltensmuster zu hinterfragen. Vor allem konkrete, im Verhalten sichtbare Verhaltensänderungen legen nahe, dass Herr Z. authentisch an einer Veränderung seines bisherigen Lebens interessiert ist. Da der Patient von der Therapie nach § 64 StGB zu profitieren scheint, empfehlen wir die Fortdauer der Maßregel.“ - Im Folgebericht der Fachklinik vom 23. Januar 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 177 ff. d.A.) ist einerseits von einer erfolgreichen Absolvierung aller Gruppenmodule in der Therapie die Rede, andererseits aber auch davon, dass der Untergebrachte „häufig auch gedanklich abwesend, gelangweilt und blockierend“ aufgetreten sei. Ebenso sei es im Zusammenhang mit dem Besitz unerlaubter Gegenstände (z.B. Smartphone) zu therapieschädigendem Verhalten gekommen, mit der Folge, dass Lockerungen zurückgestuft worden seien und das Verhalten innerhalb der Lockerungsstufe beobachtet werden müsse. Gleichwohl wurde dem Untergebrachten attestiert, dass dieser authentisch an einer Veränderung seines bisherigen Lebens interessiert sei. Daher wurde die Fortdauer der Maßregel empfohlen. - Auch im Folgebericht der Fachklinik vom 2. Juli 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 231 ff. d.A.) wurde festgestellt, dass der Untergebrachte „zunehmend eine gelangweilte, unterschwellig vorwurfsvolle Haltung bezüglich der Dauer des Therapieaufenthalts“ angenommen und es wiederholt Verstöße gegen klinikinterne Regularien gegeben habe, namentlich betreffend die „Nutzung von TV-Geräten außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten, das Schlafen während der Therapiezeit“ und die Sicherstellung von „DVD eines anderen Mitpatienten im Zimmer von Herrn Z.“, was einen „Verstoß gegen das Verbot von Tauschgeschäften oder Handel innerhalb des Maßregelvollzugs“ dargestellt habe. Gleichwohl erhielt der Untergebrachte seit dem 1. Juli 2024 zunächst alleinige Ausgänge, die seinerzeit problemfrei verliefen. Insgesamt wurde vom „Therapieverlauf eines Patienten“ berichtet, „dessen nächster Schritt die Erprobung der gesammelten Einsichten und Fähigkeiten in einem Rahmen erhöhter Eigenverantwortung zu sein scheine.“ - Laut ergänzenden Bericht vom 23. Juli 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 246 d.A.) seien die Ausgänge in der Lockerungsstufe „alleinige Ausgänge“ beanstandungsfrei verlaufen, seine Abstinenz habe der Untergebrachte in regelmäßigen Urin-, Speichel- und Atemalkoholkontrollen nachweisen können. Nunmehr sei eine zeitnahe Verlegung in den offenen Maßregelvollzug angedacht. Aus therapeutischer Sicht beständen derzeit keine Anzeichen für Flucht- und Missbrauchsgefahr. - Gleichwohl berichtete die Fachklinik am 29. August 2024 (Vollstreckungsheft Bl. 254 ff d.A.) über einen Vorfall vom 14. August 2024, hinsichtlich dessen der Verdacht entstanden war, dass bei einem patientenbegleiteten Ausgang der Untergebrachte als begleitender Patient an der Planung und der Einfuhr von Alkohol im Rahmen einer Ausgangsbegleitung beteiligt gewesen sei, ohne dass dem Untergebrachten selbst Alkoholkonsum zur Last gelegt werden könne. Hieraus zog die Klinik folgende Schlussfolgerungen: „Zusammenfassend sehen wir den Verlauf eines dissozialen Patienten, dessen Legalprognose durch eine Suchtbehandlung nicht zu verbessern ist. Herr Z. fiel in seiner über zweijährigen Unterbringung wiederholt durch schwerwiegende therapieschädigende, substanzkonsumungebundene Verhaltensweisen auf. Durch diese Verhaltensweisen riskierte er nicht nur seinen eigenen, sondern mittlerweile auch den geschützten Therapieverlauf anderer Mitpatienten. Die Klinik zeigte sich in der Vergangenheit nichtdestotrotz bemüht um eine Fortführung der Therapie, organisierte in diesem Zusammenhang eine sofortige Verlegung des Patienten auf eine andere Kerntherapiestation. Ungeachtet dessen und der umfassenden Aufarbeitung der zahlreichen Vorfälle zeigte Herr Z. erneut unveränderte, dissoziale Verhaltensmuster, die sich insbesondere in vorwurfsvollen, externalisierenden, unkooperativen und verdunkelnden Verhaltensweisen äußerte. Unserer Einschätzung nach stellt die Dissozialität des Patienten ein hohes Risiko für eine erneute Straffälligkeit dessen und seine Suchtmittelproblematik in der Form eines schädlichen Gebrauchs nur einen untergeordneten, konstellativen Faktor dar. Das dissoziale Verhalten zeigt Herr Z., wie bereits betont, ohne Substanz. Die Thematisierung der bisherigen schwerwiegenden Verstöße zeigt keine Wirkung, da Herr Z. offensichtlich nicht in der Lage zu sein scheint, aus der Erfahrung zu lernen oder therapeutisch beeinflussbar zu sein. Wir sehen keine konkreten Anhaltspunkte auf einen Erfolg der Maßregel, da die Behandlungsfähigkeit des Patienten aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsanteile mit einer diesbezüglich im Hintergrund stehenden Suchtproblematik nicht gegeben ist. Daher beurteilen wird die Fortführung der Maßnahme als ausgeschlossen und beantragen hiermit die Erledigung der Maßregel.“ Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts X. zunächst mit Beschlüssen vom 7. September 2022 (7 StVK 93/22), vom 27. Februar 2023 (7 StVK 174/22), vom 16. Februar 2024 (7 StVK 16/24) und vom 18. Juli 2024 (7 StVK 105/24) jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hatte, hat sie mit Beschluss vom 20. November 2024 (7 StVK 126/24) die Unterbringung für erledigt erklärt, eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten abgelehnt und sich zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht näher verhalten. Die Unterbringung sei nicht weiter zu vollziehen, da eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg aus Gründen, die in der Person des Verurteilten lägen, nicht mehr bestehe. Die Strafvollstreckungskammer schließe sich in vollem Umfang der Einschätzung der behandelnden Ärzte an. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten und Untergebrachten. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat den angefochtenen Beschluss verteidigt. Der Senat hat nach Beiordnung eines Pflichtverteidigers den Untergebrachten erneut persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Anhörung vom 19. Dezember 2024 verwiesen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3, 311 StPO statthafte und zulässig angebrachte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat in der Sache Erfolg. Im Gegensatz zur Strafvollstreckungskammer ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass bereits jetzt von der Aussichtslosigkeit einer Therapie des Verurteilten auszugehen und daher gemäß § 67 d Abs. 5 StGB die Erledigung des Maßregelvollzugs zu erklären ist (1.). Ebenso sieht der Senat nicht, dass bereits derzeit eine gemäß § 67 Abs. 4 und Abs. 5 StGB mögliche Aussetzung des verbleibenden Strafrestes der mit Urteil des Amtsgerichts Y. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt werden könnte (2.). 1. Nach den für die Feststellung der Aussichtslosigkeit des Maßregelvollzugs zu stellenden Anforderungen (a) ist ein Therapieerfolg derzeit keineswegs ausgeschlossen (b) und auch realisierbar (c). a) Voraussetzung für die Feststellung der Aussichtslosigkeit des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB ist, dass in der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Verurteilten einschließlich der in der Klinik verbrachten Zeit im Rahmen einer zu stellenden Prognose aller Voraussicht nach nicht mehr mit einem Therapieerfolg gerechnet werden kann. Hierbei kommt es ohne Zweifel auf den Willen und die Fähigkeit zur tatsächlichen Mitarbeit des Verurteilten an, also auf seine Therapiemotivation und Therapiefähigkeit im Rahmen eines angebotenen Konzepts. Keinesfalls liegt es dabei allein im Belieben des Untergebrachten, eine Therapie für sich passend auszugestalten. Andererseits rechtfertigt eine zu überwindende Krise allein ebenso wenig einen Behandlungsabbruch wie überprüft werden muss, ob eine - vorübergehende - mangelnde Therapiemotivation nicht doch wieder geweckt werden kann (zum Ganzen mit weiteren Nachweisen Senat, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Ws 53/11 (21/11), SchlHA 2011, 342 ff und NStZ-RR 2011, 388 ff sowie bei juris Rn. 7 m.w.N.). Kommt es hierbei zu Defiziten bei der Integration in die Abläufe des Klinikbetriebes, sind diese für sich allein nicht geeignet, eine Erklärung der Erledigung des weiteren Maßregelvollzuges zu rechtfertigen. Dies schon deshalb nicht, weil und soweit der Maßregelvollzug selbst für bestimmte Gefährdungssituationen spezifische Reaktionsmöglichkeiten bereit hält (z.B. Beschränkung bzw. Widerruf von Lockerungen), andererseits aber auch auf bestimmte Mechanismen - etwa ein eigenes Disziplinarrecht - verzichtet hat. Daher ist die Reaktion auf Defizite bei der Integration stets auf das Maßregelziel - den Therapieerfolg - selbst hin zu orientieren: Ebenso wie der Missbrauch von Vollzugslockerungen die Erledigung der Unterbringung erst bei konkreten Anlass für die Aussichtslosigkeit eines Therapieerfolgs insgesamt rechtfertigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 41/10 -, bei juris), können Verstöße gegen die Anstaltsordnung einen Abbruch der Therapie nur dann rechtfertigen, wenn aus ihnen zugleich auf eine grundsätzlich therapiefeindliche Einstellung des Verurteilten geschlossen werden muss und deshalb eine Fortsetzung der Therapie keinen Therapieerfolg mehr erwarten lässt (Senat a.a.O., Rn. 9). Damit einher geht jedoch auch die Notwendigkeit, die Bedeutung eines Verhaltens eines Untergebrachten für die Mitpatienten zu bedenken. Soweit insbesondere das Einbringen von Suchtstoffen in die Klinik in Frage steht, wird durch ein derartiges Verhalten jedenfalls auch der Therapieerfolg der Mitpatienten mitgefährdet. Bei einem solchen Verhalten liegt die Annahme einer therapiefeindlichen Einstellung deshalb zumindest nahe (Senat a.a.O., Rn. 10). b) Gemessen an diesen Anforderungen und unter Abwägung aller betroffenen Belange vermag der Senat derzeit aber noch nicht ein Verhalten des Untergebrachten zu erkennen, das einen Therapieerfolg für den Untergebrachten selbst unmöglich und eine Fortsetzung der Therapie auch für den Klinikbetrieb und die Mitpatienten schlicht unzumutbar erscheinen ließe: Was den Verlauf der bisher über 2 Jahre andauernden Therapie in der Fachklinik anbelangt, hat der Untergebrachte jedenfalls unter den beschützenden Bedingungen des Klinikbetriebs zweifelsfrei Abstinenz vom Drogenkonsum erreicht. Gelänge es, diesen Zustand in die Lebenswirklichkeit zu transferieren, könnte von einem beachtlichen Therapieerfolg gesprochen werden. Schwieriger verhält es sich bei dem zu dem Drogenkonsum hinzutretenden, diesen mitbedingenden, aber auch überlagernden dissozialen Verhalten des Verurteilten. Aus dem Längsschnitt der Berichte der Klinik ist zu entnehmen, dass der diesbezügliche Therapieverlauf offenbar in Wellenform erfolgte: Nach anfänglichen Eingangsschwierigkeiten stabilisierte das Verhalten des Untergebrachten sich zunächst und wurde erfolgversprechender, bis es etwa seit Ende 2023 zu vermehrten Regelverstößen kam und auch eine gewisse Gelangweiltheit und Unzufriedenheit mit der Therapiedauer des Untergebrachten zu verzeichnen war. Allerdings beschränkten diese sich zunächst auf Verhaltensweisen, die für den Klinikbetrieb selbst zweifelsohne lästig sind, aber aus sich heraus kaum eine positive Sozialprognose gefährden würden. Dies betrifft einzelne Abspracheschwierigkeiten, Verstöße gegen Nutzungszeiten von Fernsehern, Tausch von DVD und vergleichbare Verhaltensweisen. Damit konform geht auch, dass die Klinik diese Verhaltensweisen zunächst nicht zum Anlass nahm, eine Abbruchempfehlung auszusprechen. Dies änderte sich erst - und in geradezu abrupter Weise - nach einem Vorfall am 14. August 2024, bei welchem bei einer Belastungserprobung - nämlich Begleitung eines Mitpatienten durch den Untergebrachten bei einem so genannten patientenbegleiteten Ausgang - es aus Sicht der Klinik im Ergebnis zum Einbringen von Suchtmitteln in die Klinik kam, wobei die exakte Rolle des Untergebrachten bei diesem Vorfall nach wie vor nicht geklärt ist. Insoweit teilt der Senat allerdings nicht die Sicht von Fachklinik und Strafvollstreckungskammer - welche sich mit den anstehenden Fragen hätte deutlicher auseinandersetzen müssen -, dass hierdurch die Erfolgslosigkeit der restlichen Therapie für den Untergebrachten selbst und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung für seine Mitpatienten initiiert sein müsste. Zunächst ist - wie bereits erwähnt - nach wie vor unklar, welche Rolle der Untergebrachte tatsächlich bei dem erwähnten Vorfall gespielt hat. Da ein Eigenkonsum dem Untergebrachten nicht vorgeworfen wird und auch noch nicht einmal gesichert erscheint, dass dieser tatsächlich in die Planung des Hineinbringens von Suchtmitteln in die Klinik miteinbezogen war, verbleibt allein der Umstand, dass der Untergebrachte seiner Aufsichtspflicht und damit der von ihm wahrzunehmenden Verantwortung nicht genügt hat. Der Senat hat den Untergebrachten im Rahmen seiner Anhörung dahin verstanden, dass dieser - hiermit konfrontiert - sich zwar nach wie vor nicht in der Lage sieht, eine aktive und wissentliche Beteiligung einzuräumen, ihm aber die Relevanz dieses Vorfalls für den Klinikbetrieb und die Wahrnehmung seiner eigenen Verantwortung durchaus bewusst ist. Liegt es so, vermag vor diesem Hintergrund der Senat aber keine generelle therapiefeindliche Einstellung des Untergebrachten festzustellen und auch nicht ein gesteigertes Gefährdungspotential durch Dissozialität: Was eine therapiefeindliche Einstellung anbelangt, hat der Untergebrachte das Hineinbringen von Suchtmitteln nicht als solches verteidigt und sich über die Ziele der Klinik hinwegsetzen wollen, sondern führt dies nach seiner Einlassung vor dem Senat nur nicht auf einen bewussten Fehler seinerseits zurück. Und auch im Übrigen hat der Senat nicht den Eindruck gewinnen können, dass er das therapeutische Konzept der Klinik generell in Frage stellt. Damit verbleibt es dabei, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Untergebrachte in der konkreten Situation den Anforderungen der Belastungserprobung im Ergebnis nicht hatte gerecht werden können. Darüber hinaus vermag der Senat nicht ein durch diesen Vorfall belegtes weiteres - und signifikant gesteigertes - Niveau an Dissozialität festzustellen. Denn dass dissoziale Verhaltensweisen dem Untergebrachten keineswegs fremd sind, kann bereits der Ausgangsverurteilung entnommen werden. Die dort aufgeführten Taten des Untergebrachten zu Lasten Dritter sind nur durch die Kombination von ohne Zweifel vorhandenem Drogen- und besonders Alkoholkonsum mit einer schlechten Impulskontrolle und einer generellen Gewaltproblematik, aber letztlich auch einer grundständigen Dissozialität zu erklären. Unter beschützenden Bedingungen mag der Untergebrachte in der Kontrolle seines Verhaltens weitergekommen sein, ein Wiederaufflackern dieser Grundproblematik ist aber offensichtlich noch nicht ausgeschlossen. Damit hat sich letztlich nichts Neuartiges gezeigt, sondern nur die schon seit jeher vorhandene und möglicherweise nie vollständig bearbeitbare Grundproblematik in der Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten und seines Verhaltens erneut manifestiert. c) Wird gefragt, welcher Therapieerfolge unter diesen Bedingungen noch möglich sind und ob eine weitere Therapie auch für die Mitpatienten zumutbar ist, ist Folgendes zu bedenken: Der Verurteilte befindet sich erkennbar am Ende seines therapeutischen Weges im Rahmen der jetzigen Unterbringung im Maßregelvollzug. Bei sinnvollem therapeutischem Konzept muss er in allernächster Zeit bei weiteren Lockerungen weiter erprobt und hierbei auch auf eine denkbare Entlassung vorbereitet werden, was insbesondere Arbeitssuche, Wohnungssuche und ggf. erforderliche therapeutische Anbindung an Ambulanzen pp. betrifft. Dies ist bereits deshalb erforderlich, um den schon bisher augenscheinlich erreichten Therapieverlauf nicht zu gefährden. Auch stellt der Vorfall vom 14. August 2024 im Gesamtverlauf der Unterbringung doch ein eher punktuelles Ereignis dar, das ein punktuelles Versagen in einer Belastungssituation signalisieren kann. Auf ein solches punktuelles Ereignis kann durch Nachbearbeitung und ggf. anderweitige Belastungserprobung reagiert werden, ohne dass es vor dem Hintergrund des zu erreichenden Therapieziels der Entscheidung für einen Abbruch der Therapie insgesamt bedarf. Denn dass eine dafür notwendige Reflexion dem Verurteilten überhaupt nicht möglich wäre, hat der Senat bei eigener Anhörung des Untergebrachten nicht erkennen können. Einen anderen Aspekt betrifft die Bedeutung des weiteren Aufenthalts des Untergebrachten in der Fachklinik für die Mitpatienten. Der Senat sieht sehr wohl, dass das Einbringen von Suchtstoffen in eine suchttherapeutisch orientierte Maßregelvollzugseinrichtung ein gravierender Vorfall ist. Allerdings dürfte dieser Umstand zwischenzeitlich dem Untergebrachten ebenso selbst bewusst geworden sein, wie auch - soweit er hierdurch schon jetzt Nachteile erlitten hat - dies seinen Mitpatienten nicht verborgen geblieben sein kann. Von daher dürfte ein „Nachahmungsbedürfnis“ für Mitpatienten sich eher in Grenzen halten. Soweit es hierüber hinaus - wie es auch für den Senat bei der Anhörung des Untergebrachten deutlich geworden ist - der Klinik auch generalpräventiv um die Einhaltung der „Hausordnung“ gehen mag, fehlt dem Maßregelvollzug ein eigenständiges Disziplinarrecht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist aber hinzunehmen. Zudem sind generalpräventive Überlegungen jeweils auch gegenüber dem konkreten Therapieziel abzuwägen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Insbesondere im - hier vorliegenden - Falle eines Untergebrachten mit einer lediglich noch überschaubaren Unterbringungsdauer erscheint es aus Sicht des Senats nicht angemessen und verantwortbar, diesem Aspekt gegenüber dem Interesse des Untergebrachten an einer sinnvollen Beendigung seines therapeutischen Weges und einer angemessenen Entlassungsvorbereitung Vorrang einzuräumen. Selbstverständlich hat der Senat auch gesehen, dass sich im Klinikbetrieb gegenüber dem Untergebrachten nachvollziehbare Vorbehalte aufgebaut haben könnten und sich von daher eine Verlegung des Untergebrachten in eine andere Klinik anbieten könnte. Allerdings verfügt Schleswig-Holstein nur über eine einzige Maßregelvollzugseinrichtung; eine Verlegung in ein anderes Bundesland ist in der verbleibenden Unterbringungszeit kaum noch sinnvoll zu realisieren. Daher muss der Senat darauf bauen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Klinikbetrieb den Untergebrachten mit notwendiger Professionalität weiter behandeln können. 2. Kommt daher die Erklärung der Erledigung des Maßregelvollzugs derzeit noch nicht in Betracht, kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht über eine Strafrestaussetzung betreffend der neben der Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten entschieden werden. Für die Frage einer vorzeitigen Strafrestaussetzung ist nicht zuletzt - auch - der restliche Verlauf der Unterbringung nach § 64 StGB maßgeblich. Daher wird die Strafvollstreckungskammer hierüber in eigener Zuständigkeit zu gegebener Zeit zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.