Urteil
1 Bf 115/15
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
• Ein später erhobener Widerspruch kann wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn längere Zeit verstrichen ist und der Verwaltungsgegner darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht.
• Bei Zulässigkeitsprüfungen ist zu beachten, ob Zustellungsvorschriften verletzt wurden und ob ein Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG geheilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsklage unzulässig wegen Verwirkung und nicht ordnungsgemäßem Widerspruchsverfahren • Die Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Ein später erhobener Widerspruch kann wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn längere Zeit verstrichen ist und der Verwaltungsgegner darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht. • Bei Zulässigkeitsprüfungen ist zu beachten, ob Zustellungsvorschriften verletzt wurden und ob ein Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG geheilt worden ist. Die Klägerin, ghanaische Staatsangehörige, war in einem Asylverfahren vertreten; eine Vollmacht für Rechtsanwalt Y. erstreckte sich ausdrücklich auch auf Neben- und Folgeverfahren. Mit Bescheid vom 27.09.2010 forderte die Beklagte Erstattung von Abschiebevorbereitungskosten; der Bescheid wurde der Klägerin persönlich zugestellt. Die Klägerin leistete über Jahre hinweg Ratenzahlungen; verschiedene Anwälte waren zeitlich beteiligt. Am 3.4.2014 erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Z., Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid; die Beklagte sah den Widerspruch als verfristet an. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig, weil der Zustellungsmangel zunächst nicht geheilt gewesen sei. Die Beklagte legte Berufung ein; das OVG prüfte insbesondere Zustellung, Heilung nach § 8 VwZG und Verwirkung des Widerspruchsrechts. • Zulässigkeit der Berufung: Zulassungsantrag und Fristvorschriften wurden eingehalten. • Zustellung: Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheids hätte nach § 7 Abs.1 Satz2 VwZG an den schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwalt Y. erfolgen müssen; die Vollmacht umfasste Folgeverfahren und war nicht wirksam widerrufen. • Heilung nach § 8 VwZG: Heilung setzt nach der Rechtsprechung den nachweislichen Erhalt durch den Empfangsberechtigten voraus; für einen Heilungszeitpunkt vor dem 4.3.2014 fehlen Feststellungen, insbesondere fehlt ein substantiierter Vortrag, dass Rechtsanwalt X. den Bescheid erhalten hat. • Akteneinsicht und Heilung: Am 4.3.2014 erlangte Rechtsanwalt Z. durch Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid; damit war allenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Heilung zu bejahen und die Monatsfrist des § 70 Abs.1 VwGO in Lauf gesetzt. • Verwirkung: Unabhängig von der Heilung ist der Widerspruchsberechtigte nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn seit Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Hier vergingen gut dreieinhalb Jahre zwischen (fehlerhafter) Zustellung und Widerspruch; die Beklagte durfte wegen dreijähriger Ratenzahlungen und fehlender Rügen auf Widerspruchsversäumnis vertrauen. • Verantwortung der Bevollmächtigten: Dass die Klägerin über verschiedene Anwälte verfügte und Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, liegt zu ihren Lasten; die Beklagte musste nicht darauf vertrauen, der Bescheid sei unwirksam, zumal der anwaltlich vertretene Standpunkt nicht rechtzeitig gerügt wurde. • Rechtsfolgen: Mangels ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens und wegen Verwirkung konnte die Anfechtungsklage nicht zugelassen werden; das Zwischenurteil ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts vom 19.05.2015 wurde aufgehoben und die Klage der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 27.09.2010 als unzulässig abgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Zustellung formelle Mängel aufwies, eine Heilung vor dem 04.03.2014 nicht feststeht und der Klägerin ihr Widerspruchsrecht jedenfalls wegen Verwirkung nicht mehr zur Verfügung stand. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften über Zustellung und Heilung sowie auf den Treu und Glauben (Verwirkung) bei der Ausübung von Widerspruchsrechten.