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Beschluss

2 A 478/22.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1127.2A478.22.Z.00
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Leitsätze
Sobald die sachlich und örtlich zuständige Behörde mit Zustellungswillen einen Verwaltungsakt aus ihrer internen Sphäre entlassen hat, bleiben nachträglich eingetretene Zuständigkeitswechsel für den Eintritt der Heilungswirkung des § 8 VwZG außer Betracht. Denn maßgeblich ist insoweit die Zuständigkeit der Behörde zum Zeitpunkt der er-folglosen Zustellungshandlung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2022 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sobald die sachlich und örtlich zuständige Behörde mit Zustellungswillen einen Verwaltungsakt aus ihrer internen Sphäre entlassen hat, bleiben nachträglich eingetretene Zuständigkeitswechsel für den Eintritt der Heilungswirkung des § 8 VwZG außer Betracht. Denn maßgeblich ist insoweit die Zuständigkeit der Behörde zum Zeitpunkt der er-folglosen Zustellungshandlung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2022 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, durch welches seine gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gerichtete Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte entzog dem Kläger auf der Grundlage zahlreicher ihm vorgeworfener Verkehrsverstöße aus den Jahren 2015 bis 2018 mit Verfügung vom 23. Juli 2018 die Fahrerlaubnis der Klasse B, nachdem sie den Kläger zuvor schriftlich ermahnt und verwarnt hatte. Nachdem die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides vom 23. Juli 2018 an die damalige Meldeanschrift des Klägers in Mainz-Kastel mangels Klingelschild oder beschriftetem Briefkasten auch nach weiteren Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben war, veranlasste die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten die öffentliche Zustellung der Verfügung. Der öffentliche Aushang erfolgte in der Zeit vom 30. Juli bis 13. August 2018. Er enthielt indes keinen Hinweis darauf, dass durch die öffentliche Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Nach Feststellung des Aufenthaltsortes des nunmehr unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse in Mainz wohnhaften Klägers gab die Beklagte den Vorgang am 11. Dezember 2018 zunächst an die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Mainz ab. Der hiesige Verfahrensbevollmächtigte zeigte die Vertretung der rechtlichen Interessen des Klägers mit Schreiben vom 26. April 2019 gegenüber der Behörde in Mainz an und beantragte Akteneinsicht (Bl. 344 der Behördenakte). Der Kläger (selbst) teilte mit Schreiben vom 6. Mai 2019 der Mainzer Behörde „für weitere Rückfragen bzw. Schreiben“ die Kontaktdaten seines Bevollmächtigten mit (Bl. 350 der Behördenakte). Durch Telefax vom 27. Mai 2023 an die Behörde in Mainz legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen „den inhaltlich nicht näher bekannten Bescheid, welcher öffentlich zugestellt worden sein soll und mit dem die Fahrerlaubnis des Mandanten entzogen worden sein soll“, ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 war dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Behördenvorgänge, die am 28. Mai 2019 bei ihm eingingen, gewährt worden (Bl. 355 der Behördenakte). Im Juli 2019 übernahm die Beklagte das Verfahren wieder. Nach deren Aufforderung legte ihr der Klägerbevollmächtigte mit (nicht unterzeichnetem) Telefax vom 6. August 2019 eine vom Kläger unterzeichnete Vollmachtsurkunde mit dem Ausstellungsdatum vom 27. April 2019 vor. Der darin enthaltene formularmäßig vorgedruckte Passus zur Befugnis der Entgegennahme von Zustellungen war indes durchgestrichen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2020, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 4. Juni 2020, zurück. Die dagegen am 6. Juli 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 17. Januar 2022 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die öffentliche Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung vom 23. Juli 2018 als unwirksam erachtet, da diese nicht die vorgesehene Form gewahrt habe. Gleichwohl sei dieser Zustellungsmangel durch die Übersendung einer Kopie der Behördenakten geheilt worden, denn diese habe den Bescheid enthalten, der somit dem Verfahrensbevollmächtigten wirksam zugegangen sei. Dass die förmliche Vollmachtsurkunde vom 27. April 2019 diese Befugnisse ausdrücklich ausgeschlossen habe, stehe dem nicht entgegen, da sich aus der Urkunde ausdrücklich ein Recht des Bevollmächtigten zur Akteneinsicht ergebe und die Vollmacht der Behörde erst am 6. August 2019 - und damit nach der am 28. Mai 2019 erfolgten Akteneinsicht - zur Kenntnis gelangt sei. Ein etwaiger Widerruf nach Akteneinsicht könne daher keine Auswirkungen auf die Heilung der Zustellung haben. Selbst nach Kenntniserlangung der Vollmacht durch die Behörde sei der Verfahrensbevollmächtigte als empfangsberechtigt anzusehen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass die dortige Einschränkung der Empfangsberechtigung durch die spätere Erklärung des Klägers vom 6. Mai 2020 aufgehoben worden sei. Mit diesem Schreiben habe der Kläger seinen Bevollmächtigten ausdrücklich zur Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen legitimiert. Ein Zustellungswillen der Beklagten sei für das Auslösen der Heilungswirkung selbst nicht notwendig, wenn der Bescheid, wie hier, zuvor mit Wissen und Wollen aus der internen Sphäre der Behörde herausgegeben worden sei. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Klägerbevollmächtigten am 1. Februar 2022 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 1. März 2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 1. April 2022 begründet. Der Kläger macht darin Verfahrensmängel wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs und unvollständiger Sachverhaltsaufklärung sowie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Zudem weise die Entscheidung „erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf“ und habe grundsätzliche Bedeutung. Schließlich weiche sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und „anderer Obergerichte“ ab. II. 1. Der gemäß § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO vorliegt. (1) Es liegen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz, mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründung, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 12.03.2021 – 2 A 2302/19.Z –, juris Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 1b.). Davon ausgehend hat der Kläger die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch die Beklagte, insbesondere im Hinblick auf die geheilte Zustellung des Ausgangs- und Widerspruchbescheides, wirksam und rechtmäßig ist. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die wegen Verstoßes gegen § 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz – HVwZG – i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungszustellungsgesetz (des Bundes) – VwZG – unwirksame öffentliche Zustellung des Bescheides vom 30. Juli 2018 sei durch die am 28. Mai 2019 erfolgte Einsichtnahme des Klägerbevollmächtigten in die kopierten Behördenvorgänge, die den Bescheid enthielten, gem. § 1 HVwZG i.V.m. § 8 VwZG geheilt worden, begegnet – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – keinen Bedenken. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Zustellungswille der Behörde zwar zum Zeitpunkt des vorangegangenen erfolglosen Zustellungsversuches, nicht jedoch für die nachträgliche tatsächliche Kenntniserlangung des Empfängers zu verlangen ist. Ist eine Verfügung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen, gilt sie gleichwohl nach § 1 HVwZG i.V.m. § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem sie dem Empfangsberechtigten nachweislich tatsächlich zugegangen ist. Voraussetzung für die Heilungswirkung ist der tatsächliche Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dies auch im Rahmen der Übersendung des Verwaltungsvorganges aus Anlass der nachträglichen Akteneinsicht geschehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 22 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2018 – 3 M 227/18 –, juris Rn. 5 ff; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 PA 89/17 –, juris Rn. 5; Hamburgisches OVG, Urteil vom 30.01.2017 – 1 Bf 115/15 –, juris Rn. 29;). Ein Empfang mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, juris Rn. 26 ff.; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 41 Rn. 78). Die Übersendung muss dabei nicht ein Original des Schriftstückes enthalten. Vielmehr genügt auch eine Fotokopie des Schriftstückes, bei welchem die Heilungswirkung eintreten kann (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 22 f.; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O. Rn. 5 f.; a.A. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 41 Rn. 78). Insofern steht der lediglich auf den Zugang eines Dokuments abstellende Wortlaut des § 8 VwZG im Einklang mit dessen Normzweck, dem Empfangsberechtigten lediglich zuverlässige Kenntnis des Inhalts eines Schriftstückes zu gewähren. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BVerwG, a.a.O. Rn. 29). Die vom Kläger im Zulassungsantrag auf einen fehlenden Zustellungswillen der Beklagten gestützten Argumente gehen letztlich an der Sache vorbei. Denn der Kläger verkennt, dass ein solcher Bekanntgabe- und Zustellungswillen allein im Zeitpunkt der vorausgegangenen (formunwirksamen) Zustellungsversuche vorgelegen haben muss. Zur Heilung des Zustellungsmangels ist es indes nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten oder Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde umfasst sein muss, wenn der Bescheid – wie bei einem vorangegangenen erfolglosen Zustellungsversuch – zuvor mit Wissen und Wollen dieser Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, juris Rn. 29; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.02.2018 – 5 ZB 17.31905 –, juris Rn. 9). Dies ist vorliegend durch den formunwirksamen Versuch der öffentlichen Zustellung des Bescheides am 30. Juli 2018 erfolgt. Zu dem späteren Zeitpunkt, als dem Klägerbevollmächtigten der Bescheid durch Einsichtnahme in die (kopierten) Behördenvorgänge bekannt wurde, bedurfte es eines erneuten Zustellungswillens der Behörde nicht. Auf die Einwände des Klägers, die Zusendung des Akteninhaltes sei lediglich zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt und die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt selbst noch von der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ausgegangen, kommt es im Rahmen des lediglich auf den tatsächlichen Zugang abstellenden § 8 VwZG nicht an. Dem Rechtsinstitut der Zustellungsheilung ist der irrtümliche Glaube der Behörde an die Wirksamkeit der Zustellung immanent und deshalb nicht relevant. Ohne rechtliche Auswirkung ist auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Akten die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Mainz das Verwaltungsverfahren führte und diese den Vorgang erst am 11. Juli 2019 an die Beklagte zurück übertrug. Maßgeblich ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde zum Zeitpunkt der erfolglosen Zustellungshandlung. Sobald die sachlich und örtlich zuständige Erlassbehörde mit Zustellungswillen einen Verwaltungsakt aus der verwaltungsinternen Sphäre entlassen hat, bleiben nachträglich eingetretene Zuständigkeitswechsel für den Eintritt der Heilungswirkung außer Betracht. Dies entspringt auch dem Normzweck des § 8 VwZG. Indem dieser auf die rein faktische Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfangsberechtigten ohne erneuten Zustellungswillen der Behörde abstellt, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge gerade nicht darauf an, ob eine andere Behörde durch ihr Verhalten diese Kenntnisnahmemöglichkeit ursächlich hervorruft und die Erlassbehörde hiervon Kenntnis hat. Zum Zeitpunkt des missglückten (öffentlichen) Zustellungsversuches am 30. Juli 2018 als Anknüpfungspunkt für die Heilungswirkung war die Beklagte zweifellos sachlich und örtlich zuständige Behörde. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers andeutet, die tatsächliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme sei ihm ohne ausdrücklichen Hinweis auf den Ausgangsbescheid im Hinblick auf die 355 Blatt umfassende Behördenakte nicht zumutbar gewährleistet worden, überzeugt dieser Einwand ebenfalls nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich der rechtskundige Bevollmächtige darüber im Klaren war, dass er zur Erfassung der relevanten Rechtsfolgen nicht jedes einzelne Aktenblatt untersuchen musste, sondern maßgeblich auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid abzustellen hatte. Diese Bescheide aus den überlassenen Fotokopien des Verwaltungsvorgangs herauszusuchen und auf ihren Inhalt hin zu überprüfen, ist in der Praxis typischerweise einer der einleitenden Arbeitsschritte eines im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwalts. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend entschieden, dass sein Verfahrensbevollmächtigter zum Zeitpunkt der Heilungswirkung durch Einsichtnahme in die Akten am 28. Mai 2019 Empfangsberechtigter im Sinne des § 8 VwZG war. Eine Heilung ist nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift auch für den Fall anzunehmen, dass der Bescheid nicht dem in ihm angeführten Adressaten, sondern dessen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 1 Abs. 1 HVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 VwZG tatsächlich zugeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2018 – 3 M 227/18 –, juris Rn. 6). Zustellungen können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Erforderlich ist dabei, dass die Vollmacht sich zumindest auch auf das betreffende Verfahren erstreckt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 B 208/17 –, juris Rn. 28). Wegen des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit im Verwaltungsverfahren kann auch eine allgemein erteilte Verfahrensvollmacht, die nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt, stillschweigend eine Empfangsvollmacht enthalten (Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 41 Rn. 36; Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL 2022, § 14 Rn. 18). Nach diesen Maßstäben reicht die im Schreiben des Klägers vom 6. Mai 2019 enthaltene Erklärung, er zeige „für weitere Rückfragen und Schreiben“ (vgl. Bl. 350 der Behördenakte) die Kontaktdaten seines Rechtsanwaltes an, für die wirksame Bestellung des hiesigen Bevollmächtigten im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG aus. Es kann dahinstehen, ob diese Erklärung im Widerspruch zu der auf den 27. April 2019 datierten Vollmachtsurkunde steht, in welcher der Kläger die Bevollmächtigung hinsichtlich der Befugnis zur Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen beschränkt hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 a.E. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG –). Denn zum einen ließe sich die Erklärung vom 6. Mai 2019 als Abänderung bzw. Widerruf der zuvor in der Vollmachtsurkunde getroffenen Beschränkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Mainz als Dritte auslegen (vgl. entsprechend §§ 167 Abs. 1, 168 Satz 2 BGB analog). Der Wortlaut „für weitere Schreiben“ umfasst in jedem Fall zumindest die Kenntnisnahme bisher nicht erfolgreich zugestellter behördlicher Verfügungen. Die Fahrerlaubnisbehörde war infolge der zeitweiligen Abgabe des Verfahrens am 11. Dezember 2018 zu diesem Zeitpunkt auch Dritte, der gegenüber die Vertretung stattzufinden hatte (entsprechend § 167 Abs. 1 BGB). Mit dem zulässigen Zuständigkeitswechsel nach § 3 Abs. 3 HVwVfG am 11. Juli 2019 galt der Umfang der insoweit geänderten Empfangsberechtigung auch gegenüber der Beklagten. Zum anderen hat der Kläger – selbst unter Außerachtlassung einer solchen Auslegung – gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde Mainz (und mit der Rückübertragung des Vorgangs am 11. Juli 2019 auch gegenüber der Beklagten) durch sein Schreiben einen zurechenbaren Rechtsschein der Bevollmächtigung gesetzt, an den er sich bis zur Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde am 6. August 2019 festhalten lassen musste (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage der Anscheinsvollmacht: Hess. VGH, Beschluss vom 09.02.1987 – 4 TH 1615/84 –, in: NVwZ 1987, S. 898 ff.). Die Beklagte durfte und musste anhand der Erklärung des Klägers davon ausgehen, zumindest auch an den Bevollmächtigten zustellen zu dürfen. Insbesondere gaben bis zum 6. August 2019 keine besonderen Umstände Anlass dazu, die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als der Bevollmächtigte bereits im April die Vertretung des Klägers angezeigt hatte und sich die Fortführung der Kommunikation mit diesem für die Beklagte als zweckmäßig darstellte (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG). Unabhängig davon konnte ein konkludenter Widerruf der Empfangsberechtigung durch Vorlage der ursprünglichen (beschränkten) Vollmachtsurkunde mit Schriftsatz vom 6. August 2019 nach § 14 Abs. 1 Satz 4 HVwVfG erst ab Zugang bei der Beklagten am gleichen Tag – und damit erst nach Eintritt der Heilungswirkung am 28. Mai 2019 – wirksam werden. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 24. Juli 2019 eine Vollmachtsurkunde angefordert, steht auch dies einer Heilung des Zustellungsmangels nicht entgegen. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG ist die Vorlage einer schriftlichen Urkunde nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis; sie dient nur dem Nachweis der Vollmacht (Hess. VGH, Urteil vom 10.08.1992 – 12 UE 2254/89 –, juris Rn. 26; vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2013, § 14 Rn. 17). Insofern lassen sich daraus keine Schlussfolgerungen über die allgemeine Empfangsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG ziehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, hat der Kläger nicht gerügt. Unabhängig davon sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den Senat nicht ersichtlich. (2) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besonders schwierig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist eine Rechtssache dann, wenn ihre Bearbeitung an das Gericht überdurchschnittliche Anforderungen im Vergleich mit anderen Rechtstreitigkeiten stellt, wenn also die Sache auf Grund der zu beantwortenden Tatsachen- oder Rechtsfragen signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist also die Komplexität der Sache in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht (Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2022 – 7 A 1802/21.Z –, juris Rn. 35; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblichen Tatsachen in dem angegriffenen Urteil umfassend aufgearbeitet, so dass es dem Senat bereits im Zulassungsverfahren auch in rechtlicher Hinsicht möglich war, die höchstrichterlich und obergerichtlich geklärten Rechtsfragen ohne weiteres auf den Sachverhalt anzuwenden. (3) Auch liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre der Fall, wenn eine Rechtssache eine fallübergreifende verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig ist und im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Hess. StGH, Beschluss vom 09.08.2017 – P.St. 2609 –, juris Rn. 55; Hess. VGH, Beschluss vom 11.05.2016 – 7 A 1687/15.Z –, juris Rn. 27). Die im Zulassungsantrag vertretene Auffassung, es bedürfe zur Heilung eines Zustellungsmangels eines (erneuten) Zustellungswillens der Behörde, findet in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie aller ersichtlichen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte keine Entsprechung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, juris Rn. 29 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 28.08.1990 – VII R 59/89 –, BFH/NV 1991, 215, 216; Bay. VGH, Beschluss vom 22.02.2018 – 5 ZB 17.31905 –, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2018 – 3 M 227/18 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 PA 89/17 –, juris Rn. 5). (4) Aus diesem Grund besteht auch keine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Oberverwaltungsgerichte i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Soweit der Klägervertreter in seiner Ergänzung der Zulassungsbegründung vom 27. Juni 2022 behauptet, das Bundesverwaltungsgericht verlange auch im Zeitpunkt der die Heilung bewirkenden Maßnahme einen Bekanntgabewillen, verkennt er durch die verkürzte Zitation des Leitsatzes der Entscheidung vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich klarstellt, es sei zur Heilung nicht erforderlich, „daß auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfaßt wird“ (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 29). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 –. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dort zum „Zustellungswillen“ im Rahmen von § 9 VwZG a.F. geäußert und die Auffassung in der dort überprüften Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach ein „Zustellungswille“ als Voraussetzung für einen zwar fehlerhaften, aber heilungsfähigen Zustellungsvorgang immer schon dann vorliege, wenn die Behörde das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtigten zuleite (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 – 6 B 65/05 –, juris Rn. 13). (5) Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger hat einen solchen Verfahrensmangel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger über Art. 103 Abs. 1 GG einen behaupteten Gehörsverstoß infolge eines Aufklärungsmangels pauschal rügt, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht, welche aufklärungsbedürftige Tatsache die von ihm vermissten Untersuchungen überhaupt zum Gegenstand gehabt haben sollten. Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermag im Übrigen grundsätzlich nicht davor zu schützen, dass das Prozessgericht bestimmte von ihm zur Kenntnis genommene und gewürdigte tatsächliche oder rechtliche Aspekte als für seine Entscheidung unerheblich außer Betracht lässt; es muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.02.1967 – 2 BvR 658/65 –, juris Rn. 9; ebenso BVerfG, 1. Sen. 2. K., Beschluss vom 09.03.2015 – 1 BvR 2819/14 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 – 5 B 4.10 –, juris Rn. 4, BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 45/13 –, juris Rn. 52; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2012 – 9 B 2142/11 –, juris Rn. 5 f.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).