Beschluss
8 B 12/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist der zunächst nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG unbekannte Aufenthaltsort bekannt, so darf die zustellende Behörde an der öffentlichen Zustellung nicht mehr festhalten und hat vor dem Hintergrund des durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf rechtliches Gehör die Zustellung anderweitig zu betreiben.(Rn.11)
2. Eine Zustellung kann nach Ablauf der Zweiwochenfrist einer dennoch weiter betriebenen öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr eintreten (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2008 – 13 S 783/08 –, juris, Rn. 7).(Rn.11)
3. Wird eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassen (Aufgriffsfälle), so kann sie nach späterer Asylantragstellung und Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)als eine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufrechtzuerhalten sein oder in eine solche umgedeutet werden.(Rn.19)
4. Asylantragstellern, deren (zweite und weitere) Folgeanträge in Schweden endgültig abgelehnt worden sind, begegnen trotz der eingeschränkten Wiederaufnahmemöglichkeiten (12. kap. 18 bis 19b §§ Utlänningslag) und der Abhängigkeit einer Unterbringung von Rücknahmeerklärungen keine systemischen Mängel des Asylsystems.(Rn.54)
5. Auch im Falle einer Anerkennung sind sie keiner existenziellen Not ausgesetzt.(Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist der zunächst nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG unbekannte Aufenthaltsort bekannt, so darf die zustellende Behörde an der öffentlichen Zustellung nicht mehr festhalten und hat vor dem Hintergrund des durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf rechtliches Gehör die Zustellung anderweitig zu betreiben.(Rn.11) 2. Eine Zustellung kann nach Ablauf der Zweiwochenfrist einer dennoch weiter betriebenen öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr eintreten (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2008 – 13 S 783/08 –, juris, Rn. 7).(Rn.11) 3. Wird eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassen (Aufgriffsfälle), so kann sie nach späterer Asylantragstellung und Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)als eine Anordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufrechtzuerhalten sein oder in eine solche umgedeutet werden.(Rn.19) 4. Asylantragstellern, deren (zweite und weitere) Folgeanträge in Schweden endgültig abgelehnt worden sind, begegnen trotz der eingeschränkten Wiederaufnahmemöglichkeiten (12. kap. 18 bis 19b §§ Utlänningslag) und der Abhängigkeit einer Unterbringung von Rücknahmeerklärungen keine systemischen Mängel des Asylsystems.(Rn.54) 5. Auch im Falle einer Anerkennung sind sie keiner existenziellen Not ausgesetzt.(Rn.54) I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet, den der Antragsteller zeitgleich mit der Erhebung seiner Klage in den Verfahren 8 A 13/20 MD (vormals 5 A 225/19 MD) gestellt hat und mit dem er begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. a) Gegenstand des Antrags ist nach einer sachdienlichen Auslegung des Antrags gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß der Ziffer 1 des Bescheides vom 17.06.2019. Zwar bezieht sich der Antrag ausweislich seines Wortlauts zunächst auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2019 insgesamt, mit dem das Bundesamt sowohl die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden anordnete als auch das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 22 Monate befristete. Allerdings wendet sich der Antragsteller in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegen letztere Befristung. Zum einen bezieht er sich nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, obwohl in dem Falle des § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des § 123 VwGO zulässig wäre, denn in der Hauptsache wäre allein eine Verpflichtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine bestimmte (kürzere) Frist zu befristen. Zum anderen ist ein solches Rechtsschutzbegehren dem Antrag nicht zu entnehmen und er deswegen nicht als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen, weil in dem in Bezug genommenen Hauptsacheverfahren kein (Hilfs-) Antrag auf eine solche Verpflichtung zur Bestimmung einer kürzeren Frist gestellt worden ist und sich die Klage- und Antragsbegründung auch nicht gegen die Befristungsentscheidung wendet. Dass der Antrag im Verfahren einstweiligen Rechtsschutz darüber hinaus auf den Bescheid vom 19.07.2019 bezogen ist, war weder aus dem Wortlaut des Antrags zu entnehmen noch im Wege einer Auslegung in dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers anzunehmen. Der Antrag enthält – im Gegensatz zu dem Klageantrag – nicht den Bescheid vom 19.07.2019, sondern nur den Bescheid vom 17.06.2019. Zwar erhält die Ziffer 1 ersteren Bescheides den letzteren Bescheid aufrecht. Hierin ist aber kein Verwaltungsakt zu erblicken. Es fehlt an dem Ausspruch an einer Regelungswirkung. Es handelt sich nur um eine wiederholende Verfügung und nicht um einen erneut rechtswegeröffnenden Zweitbescheid. Denn das Bundesamt ist ausweislich der Begründung des Bescheides davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 17.06.2019 am 11.07.2019 in Bestandskraft erwachsen sei und zog eine Rücknahme auf der Grundlage von § 48 VwVfG nicht in Betracht. Mithin ist ein Antrag gegen die Abschiebungsanordnung vom 17.06.2019 für das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ausreichend, um nach seinem Asylantrag vom 28.06.2019 und mit einem erfolgreichen Antrag in dem vorliegenden Verfahren eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG herbeizuführen. b) Der so zu verstehende Antrag ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die am 17.06.2019 verfügte Abschiebungsanordnung, die noch vor der Stellung des Asylantrags des Antragstellers am 28.06.2019 datiert, gründete sich zu dem behördlichen Entscheidungszeitpunkt auf § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG. Für solche Entscheidungen ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet. c) Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Die Antragsfrist begann erst nach Stellung des vorliegenden Antrags. Die Antragstellung datiert auf den 05.08.2019. Bis dahin war der Bescheid vom 17.06.2019 dem Antragsteller nicht bekannt gegeben. Für die Bekanntgabe der Entscheidungen des Bundesamtes ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 und § 74 Abs. 1 AsylG die Zustellung im Sinne des § 1 Abs. 2 VwZG bestimmt. Die Zustellung des Bescheides vom 17.06.2019 erfolgte nicht im Wege einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG. Die am 24.05.2019 zur Post gegebene Postzustellungsurkunde ging am 31.05.2019 ohne eine Zustellung bei dem Bundesamt wieder ein. Die Zustellung erfolgt auch nicht durch eine am 17.07.2019 verfügte öffentliche Zustellung gemäß § 10 VwZG. Sie leidet an einem Zustellungsmangel. Die Zustellung kann unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG nur dann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Zwar lag diese Voraussetzung in dem Zeitpunkt der Anordnung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch den zeichnungsberechtigten Bediensteten vor. Denn der Antragsteller war ohne Wohnsitz in dem Gebiet der Antragsgegnerin und nach seinem Aufgreifen durch die Bundespolizei nicht in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung in Neumünster vorstellig geworden. Wird aber vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist der Aufenthaltsort bekannt, so darf die zustellende Behörde an der öffentlichen Zustellung nicht mehr festhalten und hat vor dem Hintergrund des durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf rechtliches Gehör die Zustellung anderweitig zu betreiben. Eine Zustellung kann nach Ablauf der Zweiwochenfrist einer dennoch weiter betriebenen öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr eintreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2008 – 13 S 783/08 –, juris, Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Aufenthaltsort des Antragstellers wurde dem Bundesamt noch vor Ablauf der Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG bekannt. Der Aushang zur öffentlichen Bekanntmachung erfolgte am 18.06.2019. Bereits am 28.06.2019 wurde der Antragsteller von dem Bundesamt persönlich angehört und war in der Erstaufnahmeeinrichtung in A-Stadt untergebracht. Der Zustellungsmangel wurde vor der Antragstellung in dem vorliegenden Verfahren am 07.08.2019 nicht geheilt. Zu einer Übermittlung des Bescheides vom 17.06.2019 ist es bis dahin weder an den Antragsteller noch an seine sich gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom 18.06.2019 legitimierende Verfahrensbevollmächtigte gekommen. Auch die Zustellung des Bescheides vom 19.07.2019 enthielt den Bescheid vom 17.06.2019 nicht. Er wurde dort lediglich in dem Tenor und der Begründung benannt. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 8 VwZG trat erst mit der Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes in dem vorliegenden Verfahren gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 09.08.2019 ein. Erst seit diesem Zeitpunkt gilt der Bescheid vom 17.06.2019 als zugestellt und ist wirksam geworden. Nach § 8 VwZG gilt bei einer Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die bei Gericht genommene Einsicht in die einen Bescheid enthaltenen Verwaltungsvorgänge reicht für einen solchen tatsächlichen Zugang aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2009 – 2 M 86/09 –, juris, Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 30.01.2017 – 1 Bf 115/15 –, juris, Rn. 29). Der für die Heilung notwendige Bekanntgabewille der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, juris, Rn. 29) liegt hier vor. Er kann zum einen aus den Zustellungsversuchen des Bundesamtes entnommen werden. Zum anderen übersandte die Antragsgegnerin die Verwaltungsvorgänge an das angerufene Gericht in dem Bewusstsein, dass der Verfahrensbevollmächtigten auf ihren Antrag gemäß der Antragsschrift Akteneinsicht gewährt werden wird. Die Verfahrensbevollmächtigte war auch als empfangsberechtigt im Sinne des § 8 VwZG und insbesondere zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt anzusehen. Denn ihre dem Gericht übermittelte Vollmacht vom 18.06.2019 weist auch eine Vertretung in allen sonstigen Verfahren aus. Gleichlautende Vollmacht hatte sie bereits in dem behördlichen Asylverfahren dem Bundesamt übermittelt. d) Dass in dem Zeitpunkt der Antragstellung der Bescheid vom 17.06.2019 noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG war, hindert die Statthaftigkeit des Antrags nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht. Denn nach der vorbezeichneten Begründung ist der Verwaltungsakt in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als bekanntgegeben und mithin wirksam anzusehen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Es ist das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zu dem Abschluss des Verfahrens in dem Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, aber zugleich unter sorgfältiger Prüfung der von dem Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten und in dem Fall des Antragstellers betroffenen Rechte. Nach diesen Maßgaben hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in dem Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zurückzustehen. Die Abschiebungsanordnung vom 17.06.2019 wird sich in dem Hauptsachverfahren als rechtmäßig erweisen. a) Zwar ist sie zunächst auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ergangen, deren Voraussetzungen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht (mehr) vorliegen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG kann auch ohne Asylantragstellung und ohne Eröffnung des in § 1 AsylG statuierten Anwendungsbereichs des Asylgesetzes das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung erlassen, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Es handelt sich um sogenannte Aufgriffsfälle, in denen auch ohne Antrag auf internationalen Schutz der Anwendungsbereich unter anderem von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eröffnet ist. Denn diese Vorschriften setzen lediglich einen Aufenthalt in einem weiteren Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel voraus, ohne dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt sein muss. In diesen Aufgriffsfällen ist eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes in Abgrenzung zu der sonst gegebenen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bewusst geschaffen worden (vgl. BT-Drucksache 17/13556, S. 7 r. Sp.). In dem vorliegenden Fall hatte in dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 17.06.2019 der Antragsteller einen Asylantrag weder im Sinne von § 13 AsylG noch § 14 AsylG gestellt. Nach seinen Angaben gegenüber der ihn aufgreifenden Bundespolizei wollte er aufgrund seines Reisezieles Frankreich einen Asylantrag in dem Gebiet der Antragsgegnerin bewusst nicht stellen. Diese Antragstellung ist aber zwischenzeitlich am 28.06.2019 erfolgt und mithin der Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht (mehr) eröffnet. b) Die ergangene Abschiebungsanordnung wird aber im Wege des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufrechtzuerhalten bzw. in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG umzudeuten sein. Einerseits ist im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Andererseits ist auch eine Umdeutung gemäß § 47 VwVfG des fehlerhaft gewordenen Bescheides vom 17.06.2019 vorzunehmen. Die Abschreibungsanordnung ist sowohl in dem Bescheid vom 17.06.2019 als auch in dem Bescheid vom 19.07.2019 auf das gleiche Ziel gerichtet, von dem Bundesamt auch in dem auf den Asylantrag vom 28.06.2019 durchgeführten Verfahren zu treffen gewesen und das Ergebnis der Aufhebung hätte die gleichen weiteren unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Aufhebungsentscheidung nach sich gezogen. Die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung aufgrund der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG sind identisch. Eine Umdeutung entspricht auch dem Willen der die ursprüngliche Entscheidung treffenden Behörde. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 19.07.2019 zum Ausdruck gebracht, den Bescheid vom 17.06.2019 aufrechterhalten zu wollen, um die mit der am 19.07.2019 getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung sonst gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG zu verbindende Abschiebungsanordnung nicht zu wiederholen, die aus ihrer Sicht zu dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 19.07.2019 bereits bestandskräftig gewesen ist. Eine solche Aufrechterhaltung bzw. Umdeutung wird auch möglich sein. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG werden sich in Hauptsachverfahren als erfüllt herausstellen. Nach der vorgenannten Vorschrift ordnet das Bundesamt…, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19). aa) Der Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ist mit einem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aller Voraussicht nach eröffnet und dessen Voraussetzungen gegeben. Der Antragsteller soll nach Schweden abgeschoben werden. Die dazu getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 2 des Bescheides vom 19.07.2019 erging auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Schweden ist für die Durchführung des (Folge-) Asylverfahrens zuständig. (1) Zwar handelt es sich bei dem Asylantrag des Antragstellers vom 28.06.2019 um einen Zweitantrag im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71a Abs. 1 AsylG. Er stellte gemäß den Eurodac-Treffermeldungen am 02.12.2015 einen Asylantrag in Schweden und gab in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 18.07.2019 an, dass er noch zwei weitere Folgeanträge in Schweden stellte. Schweden nimmt als Mitgliedstaat der Europäischen Union an dem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Bereich des gemeinsamen europäischen Asylsystems auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV teil. So findet die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Schweden durch 5. kap. 1c § des Utlänningslag (SFA 2005:716) vom 29.09.2005 (UtlL) Anwendung. Das Asylverfahren des Antragstellers wird sich aller Voraussicht nach auch als erfolglos abgeschlossen erweisen. Die schwedische Migrationsbehörde gab dem Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Danach handelt es sich um einen bereits in Schweden abgelehnten Asylantrag. Dies entspricht den Angaben des Antragstellers aus seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 18.07.2019. Danach sind der erste Asylantrag des Antragstellers und ein Folgeantrag auch nach Einlegung von Rechtsmitteln in Schweden abgelehnt worden und ein dritter Asylantrag eineinhalb Monate vor der Ausreise des Antragstellers aus Schweden abgelehnt worden, ohne dass er Rechtsmittel eingelegt hat. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die zuletzt ergangene Entscheidung ist auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs gemäß dem maßgeblichen und nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO zu ermittelnden schwedischen Recht nicht mehr möglich. Denn ein gemäß 14. kap. 3 § UtlL statthafter Rechtsbehelf bei der schwedischen Migrationsbehörde, die im Falle der Nichtabhilfe die Entscheidung dem zuständigen Migrationsgericht zu überantworten hat, ist gemäß 23 § 2 stk. zweiter Satz des Förvaltningslag (SFA 1986:223) vom 07.05.1986 nur binnen drei Wochen nach Bekanntgabe möglich. Für den in dem Gebiet der Antragsgegnerin sodann gestellten Zweitantrag vom 28.06.2019 ist die Antragsgegnerin indes nicht zuständig und das Verfahren nicht gemäß § 71a AsylG durchzuführen. Vielmehr ist Schweden gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig und verpflichtet, den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufzunehmen. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich der zuständige Mitgliedstaat anhand der Kriterien der Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht bestimmen lässt. Schweden ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat. Nach den Eurodac-Treffermeldungen datiert dieser auf den 02.12.2015. Andere Treffermeldungen liegen nicht vor. Vorrangige Kriterien nach Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 greifen in dem Fall des Antragstellers nicht ein. Insbesondere liegt eine Zuständigkeit wegen Familienangehöriger als Begünstigte oder Antragsteller internationalen Schutzes nach Art. 9 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht vor. Die Eltern des Antragstellers leben in Teheran. Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. (2) Die Zuständigkeit für die Durchführung des (Folge-) Asylverfahrens des Antragstellers ist nicht wegen Ablaufs der Anfragefrist für Wiederaufnahmegesuche auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Erfolgt ein Wiederaufnahmegesuch nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Die Antragsgegnerin richtete hingegen bereits am 23.05.2019 ein Ersuchen an die schwedischen Behörden, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Dies erfolgte innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise am 17.05.2019 und innerhalb von zwei Monaten nach den Eurodac-Treffermeldungen für den Antragsteller von demselben Tag. (3) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. In dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen. Für den Fristbeginn ist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Annahme des Wiederaufnahmeantrags durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, maßgebend. Zwar begann die Frist zunächst mit der Antwort vom 28.05.2019, mit der die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme des Antragstellers stattgaben. Mit dem vorliegenden und innerhalb der zunächst noch laufenden Überstellungsfrist gestellten Antrag vom 05.08.2019 kann die Überstellungsfrist erst wieder mit der (unanfechtbaren) Entscheidung über diesen Antrag zu laufen beginnen. (4) Es erweist sich in dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, den Antragsteller an den als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat Schweden zu überstellen. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist es auch nach dieser Vorschrift nicht gekommen. Es gibt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine wesentlichen Gründe für eine Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für überstellte Asylantragsteller in Schweden systemische Schwachstellen aufweisen, die für die Antragsteller eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lebensbedingungen für in Schweden anerkannte international Schutzberechtigte beachtlich wahrscheinlich eine solche Behandlung darstellen. Grundlage für diese Prüfung ist zunächst das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Denn die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beruhen auf dem Prinzip, dass die Behandlung von Antragstellern auf Gewährung internationalen Schutzes in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Entsprechend gilt dafür eine Vermutung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 80), die nicht bereits durch jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82). Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Sinne größerer Funktionsstörungen aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wird die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 prüfenden Mitgliedstaats ausgelöst (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82; Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 60). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon verschaffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigenden Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 5). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 6). Auf Grund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 – Rn. 20). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Abzustellen ist bei der sich für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellenden Frage nach der Rückkehr der Personengruppe der Asylantragsteller nicht nur auf die Situation der Asylantragsteller und für sie bestehende Schwachstellen, sondern auch in einer zeitlich weiter vorgreifenden Prognose, wie sich ihre Situation nach einer etwaigen späteren Zuerkennung internationalen Schutzes mithin als Anerkannte beachtlich wahrscheinlich darstellen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 19 ff.). Für die Anwendung von Art. 4 GRCh ist es gleichgültig, ob es zu dem Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Denn es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 89). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Unter Anwendung dieses Maßstabs einer mehrdimensionalen Prüfung ergeben sich in dem Fall Schwedens keine tragbaren Anknüpfungspunkte für eine Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruhenden Vermutung. Solche sind von Antragsteller auch nicht eingewandt worden. Für die Betrachtung der Personengruppe der Asylantragsteller und der anerkannten international Schutzberechtigten in Schweden war in dem vorliegenden Fall auch nicht auf die Gruppe der im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU besonders Schutzbedürftigen abzustellen. Nach den beiden Angaben zu den Geburtsdaten des Antragstellers 01.12.1999 gemäß der schwedischen Ausweiskarte und der in dem Gebiet der Antragsgegnerin gemachten Angabe 01.01.2001 ist er in dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung volljährig. Nach seinen Angaben aus der Anhörung bei dem Bundesamt vom 18.07.2019 ist er ledig, hat keine Kinder und ist gesund. (a) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass in Schweden ein dem europäischen Recht entsprechendes Asylsystem auch für zurücküberstellte Schutzsuchende effektiv zur Verfügung steht. Schweden stellt ein Asylsystem mit gerichtlichem Rechtsschutz vor dem Migrationsgericht und dem Migrationsobergericht – dem Kammergericht in Stockholm – zur Verfügung. Antragsteller, die vor Entscheidung in ihrem Verfahren ausgereist sind, können nach einer Rückkehr das Verfahren fortsetzen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 34). Ist der Asylantrag – wie im Falle des Antragstellers – bereits abgelehnt worden, so gibt es zwar Beschränkungen in den Möglichkeiten, eine erneute Überprüfung und günstigere Entscheidungen herbeizuführen. Systemische Mängel sind hierbei indes im Hinblick auf bei dem Antragsteller in Rede stehenden zweiten Folgeantrag vor dem Hintergrund des Art. 41 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2013/32/EU nicht festzustellen. Wiederaufnahmen der Verfahren in der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung sind zur Abwendung einer Abschiebung auch in Schweden möglich, auch wenn für die Revidierung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zu dem internationalen Schutz selbst eine vierjährige Sperrfrist gilt. Abgelehnte Asylanträge erwachsen in Schweden materiell nicht in negativer Bestands- oder Rechtskraft, können jedoch binnen vier Jahren nicht durch neue Anträge revidiert werden. Ausländer sind zwar nicht daran gehindert, die gleichen Umstände wie zuvor vorzubringen und einen Folgeasylantrag in Gestalt eines neuen Antrags auf Erklärung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu stellen (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 15.06.2007 – UM1198-06 –, MIG 2007:31). Aber der Versagungsentscheidung kommt formelle Rechtskraft zu. Ausweisungsentscheidungen, die im Zuge einer Flüchtlingsstatuserklärung und einer Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen ergehen, sind vier Jahre lang beginnend mit der Endgültigkeit der Entscheidung, die nicht mehr rechtsmittelfähig ist, vollstreckbar. Dies folgt aus der Gültigkeitsdauer der Entscheidung gemäß 12 kap. 22 § 1 stk. erster Satz UtlL. Während dieser Gültigkeitsdauer wird der Ausländer daran gehindert, neue, da parallele Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durchzuführen (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 15.06.2007 – UM1198-06 –, MIG 2007:31). Ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Nichterklärung zum Flüchtling oder der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens von Asylgründen (4. kap. und 5. kap. 1 § 1 stk. UtlL) findet ebenfalls nicht statt. Die Wiederaufgreifungsvorschriften können dafür nicht herangezogen werden, da sie abschließend für die Ausweisungsentscheidung formuliert sind (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 15.06.2007 – UM1198-06 –, MIG 2007:31). Für die Ausweisungsentscheidung hingegen findet eine Wiederaufnahme wegen Hindernissen gegen deren Vollstreckung gemäß 12. kap. 18 bis 19b §§ UtlL statt. Für die Ausweisungsentscheidung ist auch eine Wiederaufnahme möglich, wenn es um eine andere Staatsangehörigkeit geht, als sie dem Gerichtsverfahren über die Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 19.03.2013 – UM8680-11 –, MIG 2013:4). Die Vollstreckungshindernisse gemäß 12. kap. 1 bis 3 §§ UtlL gewähren einen nationalen Abschiebungsschutz, der unionsrechtlichen, konventionsrechtlichen und humanitären Ansätzen folgt. Entsprechend führt eine darauf bezogene Wiederaufnahme zu einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung gemäß 12. kap. 18 § UtlL. (b) Nach den Erkenntnissen zu den Aufnahmebedingungen werden Asylantragsteller in Schweden nicht sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich nicht in eine existenzielle Notlage. Vielmehr erhalten sie staatliche Unterstützung. Für den Empfang der von den Mitgliedstaaten zurücküberstellten Asylantragsteller sind in Schweden seit dem Jahr 2018 die Polizeibehörden zuständig (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 10). Asylantragsteller, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, erhalten nach einer Überstellung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eine Unterkunft in der zentralen Aufnahmeeinrichtung. Sie erhalten neben der Unterbringung finanzielle Zuwendungen, auf die je nach Unterbringung die Nahrungsmittelversorgung angerechnet wird (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 57 f.). Für besonders verletzliche Personen gibt es Standards zu ihrer Identifizierung und gesonderte Unterbringungsmöglichkeiten in drei Schutzhäusern in verschiedenen Teilen des Landes (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 39). Zurückgewiesene Asylantragsteller können die Leistungen nach Ablauf von vier Wochen bei Weigerung gegenüber einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung um 35 bis 40 Prozent gekürzt werden, wobei Minderjährige von den Kürzungen ausgenommen sind (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 58). Von Kürzungen Betroffene erhalten aber tatsächlich oft auf Ebene der Gemeinden weitere Unterstützungen (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018: Sweden, 03.03.2019, S. 6 f.). Asylantragsteller, deren Anträge – wie im Falle des Antragstellers – bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind, erhalten zumindest dann eine Unterkunft, wenn sie eine Rückkehrerklärung abgeben. Familien mit minderjährigen Kindern werden hingegen stets untergebracht, solange sie diese in dem Stadium der Ausreisepflicht nicht verlassen haben und anschließend aus anderen Mitgliedstaaten zurückkehren (vgl. zum Ganzen European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 34 f.). Dass in vorbezeichneten Fällen die Unterbringung von einer Rückkehrerklärung in den Herkunftsstaat abhängig gemacht wird, stellt indes keinen systemischen Mangel des Asylsystems in Schweden dar (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2019 – 11 K 340/19.F.A –, juris, Rn. 14). Denn nach der Gewährung eines Asylverfahrens und der bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung entspricht eine Erklärung zur Rückkehr der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragsteller (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 04.02.2019 – 3 L 1797/18.A –, juris, Rn. 32), denen – wie bereits ausgeführt – Wiederaufnahmemöglichkeiten im Hinblick auf auftretende Hindernisse der Vollstreckung der Ausreisepflicht zur Verfügung stehen. Hierauf können sie zumutbar verwiesen werden (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2019 – 22 L 3335/18.A –, juris, Rn. 63). Insofern wird die Gewährung der Unterkunft nicht von einer der Rechtslage widersprechenden oder weitergehenden Erklärung abhängig gemacht. Sowohl Asylantragstellern mit offenen als auch abgeschlossenen Verfahren ist eine Gesundheitsversorgung zugänglich. Für Untersuchungen in bestimmten Einrichtungen und für Medikamente anfallende Zuzahlungen sind entsprechend der niedrigen finanziellen Unterstützungsleistungen gedeckelt und für Minderjährige aufgehoben. Übersteigen die Zuzahlungen in einem Halbjahr 38,00 Euro, werden der übersteigende Betrag auf Antrag übernommen. Die Gesundheitsversorgung wird erst nach Ablauf von vier Wochen bei Weigerung gegenüber einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingestellt, was Minderjährige und Erwachsene mit minderjährigen Kindern jedoch nicht betrifft (vgl. zum Ganzen European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 65). (c) Nach den Erkenntnissen zu den staatlichen Leistungen in Schweden werden Asylantragsteller, auch nachdem sie internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, nicht sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich in der Integrationsphase nicht in eine existenzielle Notlage. Vielmehr finden sie in Schweden ein zweijähriges umfassendes Integrationsprogramm vor, in dessen Rahmen sie Unterstützungsleistungen erhalten. Anerkannte international Schutzberechtigte werden in Schweden binnen zwei Monaten nach der Schutzgewährung von den zentralen Aufnahmeeinrichtungen und Unterbringungen auf die schwedischen Gemeinden verteilt. Diese haben während einer Integrationsphase von zwei Jahren Unterstützung und Unterbringung sicherzustellen. In dieser Integrationsphase befanden sich in dem Jahr 2018 insgesamt 39.719 Personen. Es steht anerkannten Schutzberechtigten auch frei, sich selbst eine Wohnung zu suchen (vgl. zum Ganzen European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 88 f.). In Schweden wird für die anerkannten Schutzberechtigten ein Integrationsplan insbesondere für ihre Ausbildung oder berufliche Entwicklung, für die Durchführung von Sprachkursen und Kursen in schwedischer Gesellschaftskunde erstellt (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 89 f.). Soweit es Probleme bei dem Zugang zum Arbeitsmarkt gibt, findet die soziale Sicherung in der initial zuständigen Gemeinde statt. Die Leistungen unterfallen den gleichen Bedingungen wie für schwedische Staatsangehörige (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 90). Gleich ist der Zugang auch für das Gesundheitssystem (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Sweden, 2018 Update, April 2019, S. 91). bb) Es ergeben sich keine Zweifel daran, dass es feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden durchgeführt werden kann. Er ist weder abschiebungsschutzberechtigt noch abschiebungsschutzbegünstigt noch sind bei ihm inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben. (1) Anhaltspunkte für eine Abschiebungsschutzberechtigung des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, die bereits im Rahmen der Prüfung eines Zuständigkeitsübergangs nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargestellt ist. Nach den vorstehend bereits zu Schweden dargestellten Erkenntnissen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller in seiner konkreten Situation nach einer Rückkehr dorthin auf sich allein sein und in existenzielle Not geraten wird. Vielmehr ist es beachtlich wahrscheinlich, dass er durch staatliche Stellen im Hinblick auf Unterbringung und Grundversorgung und im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter in seiner Integration unterstützt wird. (2) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt nach summarischer Prüfung für den Antragsteller nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Er hat in der Anhörung vor dem Bundesamt vom 18.07.2019 angegeben, gesund zu sein. (3) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind für den Antragsteller nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. In dem Gebiet der Antragsgegnerin hält sich den Angaben des Antragstellers zufolge kein Familienangehöriger auf. Für die Reisefähigkeit des Antragstellers in dem engeren und dem weiteren Sinne wird auf die vorstehenden Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Verfassung im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach den vorstehenden Gründen fehlt dem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Sache die notwendige Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.