OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 7748/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0915.26K7748.18.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Vollstreckung aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2004 sowie den Zinsbescheiden vom 30.05.2006 und 23.02.2016 zur Rückforderung eines Staatsdarlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Kläger erhielt in den Jahren 1995 bis 1999 ein BAföG-Staatsdarlehen i. H. v. insgesamt 10.405,80 Euro. Der Kläger, der bosnischer Staatsangehöriger ist, wurde am 17.04.2003 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben und erhielt eine zehnjährige Wiedereinreisesperre in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004 stellte die Beklagte die Darlehensschuld i. H. v. 10.405,80 Euro fest und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1999 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2004 fest. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 18.04.2005 – wobei des sich ausweislich des Poststempels, der auf das Jahr 2004 datiert, wohl um eine fehlerhafte Jahresangabe handelte – zur Post gegeben und mittels einfachen Briefes an die Anschrift C. straße 00, 00000 X. versandt. Diesen Brief erhielt die Beklagte am 28.04.2004 von der Post als unzustellbar zurück. Auf eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt X. erhielt die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2004 die Benachrichtigung, dass sich der Kläger am 17.04.2003 abgemeldet habe und nach Bosnien mit dort unbekannter Anschrift verzogen sei. Die Beklagte stellte sodann am 14.05.2004 weitere Anfragen zur Adressermittlung des Klägers bei dem Studentenwerk X. und der Deutschen Botschaft in Sarajewo, Bosnien-Herzegowina. Die zur Aufenthaltsermittlung durch die Deutsche Botschaft notwendigen Angaben des Klägers in Form von Geburtsort, Passdaten und letztem bekannten Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina erfragte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 22.11.2004 bei dem Ausländeramt der Stadt X. . Mit Schreiben vom 23.12.2004 wurde der Beklagten von dortiger Seite mitgeteilt, dass keine Anschrift des Klägers im Ausland bekannt sei, aber empfohlen werde, mit dem Vater des Klägers, Herrn T. L. , dessen Anschrift in X. mitgeteilt wurde, Kontakt aufzunehmen. Auf ein dahingehendes Schreiben der Beklagten vom 06.01.2005 meldete sich der Vater des Klägers telefonisch am 17.01.2015 bei dieser und teilte mit, dass sich sein Sohn in Bosnien befinde und er diesem ausrichten werde, die Beklagten zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 02.03.2005 teilte die Deutsche Botschaft in Sarajewo mit, dass sich aus Visumsunterlagen des Klägers die Anschrift W. 000 in 00000 C1. ergebe. Die Beklagte versandte sodann einen Kostenbescheid vom 16.04.2005 mitsamt des anliegenden Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 05.04.2004 an die Deutsche Botschaft in Sarajewo mit der Bitte, diese Bescheide derart zuzustellen, dass die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginne. Mit Schreiben vom 20.08.2005 übersandte die Beklagte der Deutschen Botschaft in Sarajewo zudem eine Zahlungsaufforderung, die an den Kläger zugestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 20.02.2006 fragte die Beklagte bei der Deutschen Botschaft in Sarajewo an, ob der Kläger möglicherweise erneut verzogen sei, da der Beklagten die Zustellungszeugnisse ihrer Anfragen vom 16.04.2005 (wohl versehentlich von der Beklagten als Schreiben vom „16.05.2005“ bezeichnet) und 20.08.2005 nicht zurückgesandt worden seien. Mit Schreiben vom 17.03.2006 teilte die Deutsche Botschaft in Sarajewo der Beklagten sodann mit, dass der Kläger auf mehrfache Einbestellung in die Botschaft zur Entgegennahme der Schriftstücke nicht reagiert habe. Eine Auskunft über eine ggf. in Bosnien geänderte Wohnanschrift könne nicht bei den bosnischen Behörden eingeholt werden, da diese derartige Informationen nicht herausgäben. Sollte die Beklagte eine Zustellung der Schriftstücke auf diplomatischem Wege über das dortige Außenministerium wünschen, sei deren vorherige Übersetzung in die bosnische Sprache durch die Beklagte notwendig. Mit Schreiben vom 07.04.2006 bat die Beklagte die Stadtverwaltung L1. um den Aushang des beigelegten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 05.04.2004 zwecks öffentlicher Zustellung. Am 08.05.2006 übersandte die Stadtverwaltung L1. der Beklagten eine Benachrichtigung bzgl. des erfolgten Aushangs zwecks öffentlicher Zustellung, auf der das Aktenzeichen, nicht aber das Datum des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 05.04.2004 vermerkt war, sowie die Information des Aushangs im Rathaus der Stadt L1. durch Anbringen am 21.04.2006 bis zur Abnahme am 06.05.2006. Zur Anlage eines Suchvermerks im Bundeszentralregister erfragte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2006 bei dem Studentenwerk X. den Geburtsort des Klägers, welcher mit Schreiben vom 19.06.2006 als „C2. K. Bosnien“ neben dem Hinweis auf die inzwischen vernichtete Förderakte mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 26.06.2006 teilte die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung das unbekannte Verziehen des Klägers mit, in deren Antwort vom 18.07.2006 lediglich auf die gespeicherte Adresse C. . 00, 00000 X. hingewiesen wurde. Nachdem ein als Einschreiben mit Rückschein an die Adresse in C1. versandter Zinsbescheid vom 30.05.2006 über Zinsen i. H. v. 884,49 Euro als unzustellbar mit handschriftlichem Vermerk „SARAJEVO“ zurückkam, fragte die Beklagte gegenüber der Deutschen Botschaft in Sarajewo mit Schreiben vom 04.07.2006 an, ob eine neue Anschrift des Klägers in Sarajewo bekannt sei. Im Antwortschreiben vom 24.07.2006 verwies die Deutsche Botschaft Sarajewo lediglich auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 17.03.2006 bzgl. der mangelnden Auskunftserteilung der bosnischen Behörden. Am 10.08.2006 erstellte die Beklagte eine Mitteilung an das Bundeszentralregister zu Zwecken der Aufenthaltsermittlung des Klägers. Mit Schreiben vom 09.07.2008 wandte sich die Beklagte nochmals an den Vater des Klägers mit der Bitte um Mitteilung von dessen aktueller Anschrift. Am 16.07.2008 rief daraufhin Herr N. , ein Bekannter des Vaters des Klägers, bei der Beklagten an und teilte mit, dass dieser schwer erkrankt sei und ihm die Anschrift seines Sohnes nicht bekannt sei. Zwischen dem 29.08.2006 und 13.09.2006 wurde der Zinsbescheid vom 30.05.2006 über Zinsen i. H. v. 884,49 Euro im Rathaus der Stadt L1. auf Anfrage der Beklagten vom 10.08.2006 zum Zweck der öffentlichen Zustellung ausgehängt. Mit Schreiben vom 05.09.2008 fragte die Beklagte erneut erfolglos eine aktuelle Anschrift des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Kraftfahrtbundesamt an. Am 22.10.2008 wurde der Beklagten von der Freundin des Vaters des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass keine Anschrift des Klägers bekannt sei, dieser sich jedoch noch in Bosnien aufhalte. Die wiederum mit Schreiben vom 09.11.2010 und 16.04.2013 unternommenen Anfragen der Beklagten zur Anschriftenermittlung des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, das Kraftfahrtbundesamt und den Vater des Klägers blieben ohne Erfolg. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 22.10.2015 mit, dass der Kläger in ihren Unterlagen unter der Anschrift W1. S. 00, 00000 X. gemeldet gewesen sei. Eine neue Anschrift des Klägers sei nicht bekannt. Einen Zinsbescheid vom 23.02.2016 über Zinsen i. H. v. 6.075,25 Euro veröffentlichte die Beklagte im Zeitraum vom 24.02.2016 bis einschließlich 09.03.2016 auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes zum Zweck der öffentlichen Zustellung. Auf eine Anfrage vom 16.04.2018 bei der Deutschen Rentenversicherung wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger bei der Deutschen Post arbeite und unter der Anschrift W1. S. 00, 00000 X. wohnhaft sei. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten erhielt diese am 17.04.2018 von den „Schleswig-Holstein-Services“ die Auskunft, dass der Kläger in der T1. straße 00, 00000 P. gemeldet sei. Die Beklagte übersandte sodann durch Aufgabe zur Post am 18.04.2018 einen Kostenbescheid über 25,00 Euro wegen Anschriftenermittlungskosten vom 17.04.2018, dem ein Zinsbescheid über 1.342,35 Euro sowie eine Zahlungsaufforderung jeweils vom selben Tag als Anlagen beigefügt waren. Am 30.04.2018 erteilte der Kläger der Bundeskasse I. ein SEPA-Mandat zur Einziehung eines Betrages i. H. v. 25,00 Euro. Mit Schreiben vom 30.04.2018, bei der Beklagten eingegangen am 02.05.2018, legte der Kläger Widerspruch gegen „die BaföG-Bescheide (Zinsbescheid und Zahlungsaufforderung schreiben- Zahlungsrückstand) [sic!]“ ein. Mit Schreiben vom 04.05.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten unter Vollmachtvorlage, die zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigte, neben der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang. Auf diesen Antrag hin teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per Schreiben vom 14.05.2018 mit, dass bei dem Bundesverwaltungsamt lediglich eine elektronische Akte geführt werde. Akteneinsicht in diese „Originalakte“ könne ausschließlich an ihrem Behördensitz in L1. gewährt werden. Darüber hinaus eröffnete die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei kostenpflichtige Möglichkeiten zur Einsicht in den elektronischen Verwaltungsvorgang, nämlich entweder durch Erstellung eines Ausdrucks gegen Kostenerstattung in Höhe von 46,30 Euro oder durch Erstellung eines Datenträgers gegen Zahlung von 6,45 Euro. Die Beklagte wies auf Folgendes hin: „Die Akte enthält neben dem aktuellen Schriftwechsel lediglich die Schreiben Ihres Mandanten und die Ihnen vorliegenden Schreiben des Bundesverwaltungsamtes.“ Einen Zinsbescheid vom 04.06.2018 über Zinsen i. H. v. 8.328,11 Euro stornierte die Beklagte intern am 04.07.2018, ohne dass dieser zur Post aufgegeben wurde. Nach der Überweisung des entsprechenden Betrages forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2018 und 15.07.2018 zur Übersendung des Datenträgers auf. Zudem wies er in letzterem Schreiben auf den aufrecht erhaltenen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Bundeskasse I. vom 22.06.2018 hin und begründete dies mit der fehlenden Kenntnis des Klägers von dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004. Anliegend zum Schreiben vom 18.07.2018, mit dem die Beklagte dem Prozessvertreter des Klägers „den/die beigefügten Schreiben/Bescheid(e) vom heutigen Tage […] im Rahmen Ihres Mandantenverhältnisses zur weiteren Veranlassung“ übersandte, befand sich ein den Verwaltungsvorgang enthaltenden Datenträger in Form einer CD und ein Empfangsbekenntnis. Das unterschrieben an die Beklagte zurückgesandte Empfangsbekenntnis trug einen Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.07.2018. Mit Schreiben vom 29.10.2018 drohte die Beklagte eine Vollstreckung gegen den Kläger in Höhe eines Betrages von 18.748,89 Euro an, der sich aus fälligen Raten i. H. v. 10.380,80 Euro, Kosten i. H. v. 66,00 Euro sowie Zinsen i. H. v. 8.302,09 Euro zusammensetzte. Der Kläger hat am 19.11.2018 Klage erhoben und sinngemäß die Feststellung begehrt, dass jegliche Vollstreckung von Darlehensrückforderungen und Zinsen unzulässig sei. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er sei nach seiner Ausweisung am 17.04.2003 erst im Sommer 2015 wieder in Deutschland gewesen. Den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004 habe er nie erhalten. Die Klage sei zulässig und aufgrund der Vollstreckungsandrohung vom 29.10.2018 bestehe insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie sei auch begründet, da der Rückzahlungsanspruch verjährt sei und daraus keine Vollstreckung folgen dürfe. Die Verjährung der bis 1999 ausgezahlten BAföG-Leistungen sei bereits mit dem Ende des Jahres 2004 eingetreten, da die seit dem 01.01.2002 Anwendung findende dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB gelte. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 SGB X komme wegen der Zustellung durch öffentlichen Aushang erst im Mai 2006 nicht zum Zuge, da die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen sei. Hilfsweise habe es sich nicht um eine wirksame öffentliche Zustellung gehandelt, da nicht alle sonstigen Zustellungsmöglichkeiten, vorliegend in Form einer Zustellung auf diplomatischem Wege über die Deutsche Botschaft in Sarajewo, vorrangig ausgeschöpft worden seien. Aufgrund der verjährten Forderung in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid könne auch aus dem Zinsbescheid vom 04.06.2018 keine Vollstreckung erfolgen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004 sowie dem Zinsbescheid vom 04.06.2018 unzulässig ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger als Klagegegenstand (neben dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid) die Zinsbescheide vom 30.05.2006 und vom 23.02.2016 bezeichnet, die in Summe eine geringere Forderung ergeben als der Zinsbescheid vom 04.06.2004, und hinsichtlich des Differenzbetrages die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2004 sowie den Zinsbescheiden der Beklagten vom 30.05.2006 und vom 23.02.2016 unzulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Rückzahlungsforderung nicht verjährt sei. Zum einen könne die Verjährung nicht bereits mit dem Ende des Jahres 2004 eingetreten sein, wenn die Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate ausweislich des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 05.04.2004 erst am 31.12.2004 eintrete. Zum anderen gehöre zu den Voraussetzungen des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis von der Person des Schuldners, wozu auch dessen Adresse zähle, welche ihr nicht zugänglich gewesen sei. Durch die unterlassende Mitteilung seiner geänderten Anschrift habe der Kläger zudem gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV verstoßen. Überdies sei die öffentliche Bekanntmachung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 05.04.2004 rechtmäßig erfolgt, da sie umfassende Maßnahmen zur Anschriftenermittlung, auch über die Deutsche Botschaft in Sarajewo, unternommen habe und damit den Anforderungen des § 10 VwZG gerecht geworden sei. Zudem werde keine Vollstreckung aus dem Zinsbescheid vom 04.06.2018 betrieben, da dieser am 04.07.2018 storniert worden sei. Die Vollstreckung erfolge vielmehr aus den bestandskräftigen Zinsbescheiden vom 30.05.2006 und 23.02.2016, mit denen Rückstandszinsen i. H. v. insgesamt 6.959,74 Euro festgesetzt worden seien. Sie ändere ihre Vollstreckungsandrohung dahingehend auf eine Vollstreckung wegen Zinsen in Höhe eines Betrages von 6.959,74 Euro ab. Mit Beschluss vom 01.09.2021 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Entscheidungsgründe Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Umstellung des Klageantrags auf die Zinsbescheide vom 30.05.2006 und 23.02.2016 stellt eine den ursprünglichen Antrag lediglich beschränkende und daher ohne weitere Voraussetzungen zulässige Klageänderung gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Änderung des Klagegrundes, da das Begehren des Klägers von Anfang an darauf gerichtet war, jegliche Vollstreckung von Darlehensrückforderungen und Zinsen abzuwehren. Die in dieser Gestalt zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004 und den Zinsbescheiden vom 30.05.2006 und 23.02.2016, zulässig. Das klägerische Begehren i. S. d. § 88 VwGO ist darauf gerichtet, die fehlenden Voraussetzungen einer Vollstreckung aus den genannten Bescheiden wegen Verjährung der zugrundeliegenden Forderungen bzw. deren Unwirksamkeit mangels Bekanntgabe festgestellt zu wissen. Insoweit ist die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes statthaft. Eine etwaig vorrangig zu erhebende Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO entspricht hingegen nicht dem klägerischen Rechtsschutzziel. Es handelt bei dem Begehren des Klägers nämlich jedenfalls hinsichtlich der Wirksamkeit der Bescheide nicht um eine Einwendung, die die inhaltliche Richtigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte selbst betrifft, die mittels einer Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO geltend zu machen wäre. Vielmehr steht die Frage nach deren Vollziehbarkeit als Voraussetzung eines wirksamen Vollstreckungsrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in Rede, welche im Rahmen einer vorbeugenden Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zu behandeln ist, vgl. VG München, Urt. v. 01.10.2009 – M 12 K 09.1078, juris, Rn. 45 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 – VII C 69.65, juris, Rn. 21; VGH BW, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 S 1317/11, juris, Rn. 7; Kuhla, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, 58. Ed. Stand 01.07.2021, § 123 Rn. 18a. Das zu fordernde besondere Rechtsschutzbedürfnis der vorbeugenden Feststellungsklage ist zudem gegeben. Nur ausnahmsweise kann ein vorbeugender Rechtsschutz begehrt werden, für den ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis in Form eines irreparablen Schadens bzw. einer unzumutbaren Rechtsverletzung für den Fall des weiteren Abwartens geltend zu machen ist. Durch die mit Schreiben der Beklagten vom 29.10.2018 angekündigte Vollstreckung ist eine drohende und dem Kläger nicht zuzumutende Rechtsverletzung im Anschluss an die insoweit offensichtlich erfolglosen vorherigen Anträge vom 04.05.2018 und 15.07.2018 zur Aussetzung der Vollstreckung ersichtlich. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Vollstreckung der Beklagten aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 04.05.2004 sowie den Zinsbescheiden vom 30.05.2006 und 23.02.2016 ist zulässig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 2 VwVG für die in der Vollstreckungsandrohung vom 29.10.2018 – in der im gerichtlichen Verfahren geänderten Fassung – genannten streitgegenständlichen Forderungen, betreffend fällige Raten i. H. v. 10.380,80 Euro sowie Rückstandszinsen i. H. v. insgesamt 6.959,74 Euro, liegen vor. Es bedarf für die Einleitung einer Vollstreckung wegen Geldforderungen gem. § 3 Abs. 2 lit. a und b VwVG insbesondere eines vollziehbaren Leistungsbescheids und der Fälligkeit der zu vollstreckenden Leistung. Die Vollziehbarkeit setzt insoweit die Wirksamkeit des zu vollstreckenden Leistungsbescheids, mithin seine Bekanntgabe, voraus, vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 52. Ed. Stand 01.07.2021, § 3 VwVG Rn. 8; Danker, in: Danker/Lemke (Hrsg.), VwVG, 2012, § 3 Rn. 6, 8. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es kann dahinstehen, ob die Leistungsbescheide bereits im Wege einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 6 VwZG wirksam bekannt gegeben worden sind. Denn der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004 und die Zinsbescheide gelten gem. § 8 VwZG jedenfalls am 21.07.2018 mit Eingang des den elektronischen Verwaltungsvorgang enthaltenden Datenträgers bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als zugestellt. Eine Heilung kommt nach dieser Norm für alle, auch die (Sonder-)Zustellungsformen der §§ 9 und 10 VwZG in Betracht, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellt worden ist, vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.09.2008 – 4 C 08.1072, juris, Rn.12; zur Anwendbarkeit des § 8 VwZG auf §§ 9 f. VwZG vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2011 – 13 B 696/1, juris, Rn. 38 ff.; Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), BeckOK VwVfG, 52. Ed. Stand 01.10.2019, § 8 VwZG Rn. 3a. Ein Schriftstück gilt nach § 8 VwZG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheids nach dem Gesetz zu richten war, vgl. BFH, Urt. v. 25.01.1994 – VIII R 45/92, juris, Rn. 29. Dies ist zunächst nur ein Adressat des Bescheids. Denn diesem muss eine zuverlässige Kenntnis des zuzustellenden Schriftstücks verschafft werden. Eine Heilung ist allerdings auch für den Fall anzunehmen, dass der Bescheid nicht dem in ihm angeführten Adressaten, sondern dessen Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugeht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 43/95, juris, Rn. 27 ff.; BFH, Urt. v. 19.05.1976 – I R 154/75, juris, Rn. 24. Nach diesen Maßgaben ist eine Heilung der etwaig fehlerhaften Zustellung gem. § 8 VwZG im Zeitpunkt des nachweislichen Zugangs der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeforderten elektronischen Verwaltungsvorgänge am 21.07.2018 erfolgt. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war ausweislich der der Beklagten übersandten Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt und hat die unstreitig auf dem Datenträger gespeicherten und einsehbaren Bescheide somit als Berechtigter erhalten. Das an die Beklagte übersandte Empfangsbekenntnis dient insofern als Nachweis für den diesbezüglichen Zeitpunkt am 21.07.2018. Der Annahme einer Heilung gem. § 8 VwZG widerspricht es vorliegend auch nicht, dass die Kenntnisnahme auf Grundlage der elektronischen Fassung der Bescheide auf einem zu Zwecken der Akteneinsicht erstellten und übersandten Datenträger erfolgte. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte durch Auslesen des Datenträgers von dem Inhalt der Bescheide zuverlässig Kenntnis nehmen. Allerdings ist – soweit ersichtlich – bislang nur bei der Übersendung von Kopien des Bescheides eine Heilung gem. § 8 VwZG anerkannt. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Zweck der Bekanntgabe erreicht ist, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 43/95, juris, Rn. 27 ff.; BFH, Urt. v. 19.05.1976 – I R 154/75, juris, Rn. 26 und Urt. v. 15.01.1991 – VII R 86/89, juris, Rn. 31. Diese Wertungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es kann für das Erfordernis der zuverlässigen Kenntnisnahme i. S. d. § 8 VwZG jedenfalls in dem hiesigen Fall eines explizit angeforderten elektronischen Dokuments auf einem Datenträger keinen Unterschied machen, ob eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheids über dieses elektronische Medium oder einen etwaig von der Beklagten angefertigten und übersandten Ausdruck i. S. e. Fotokopie erfolgte. Ob generell von einer gleichermaßen zuverlässigen Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt eines Bescheides auszugehen ist, wenn jener nicht in einer Kopie, sondern in einem elektronischen Dokument auf einem Datenträger verkörpert ist, kann hier allerdings dahinstehen. Denn es ist einem Empfänger jedenfalls dann verwehrt, sich auf den Mangel einer zuverlässigen Kenntnisnahmemöglichkeit infolge einer lediglich digitalen Wahrnehmungsmöglichkeit zu berufen, wenn Letztere aus freien Stücken begehrt wurde. Diese Folge resultiert aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), welches als Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB in der gesamten Rechtsordnung Gültigkeit besitzt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 – 3 C 1/98, juris, Rn. 31. Es ist nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 154/14, juris, Rn. 24. So liegt der Fall hier, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers wählte aus den zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Akteneinsicht in seinem Schreiben an die Beklagte vom 15.06.2018 gerade die elektronische Fassung des Verwaltungsvorgangs auf einem Datenträger aus, um Kenntnis von dem Akteninhalt zu erlangen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 14.05.2018 konnte sie die begehrte Akteneinsicht in die – wie dem Gericht aus der Praxis des Bundesverwaltungsamts bekannt ist – nunmehr ausschließlich elektronisch geführte Akte nur durch digitale Einsichtnahme an ihrem Sitz in L1. oder mittels Übersendung entweder eines Ausdrucks derselben oder eines diese enthaltenden Datenträgers gewähren. Aus diesen Möglichkeiten hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach seiner Wahl jedoch gerade für die Beibehaltung der nunmehrigen elektronischen Form des Verwaltungsvorgangs auf einem Datenträger entschieden. Durch dieses Verhalten hat er besondere Umstände geschaffen, die die etwaige Relevanz eines Medienbruchs jedenfalls durch sein explizites Verlangen nach dem Datenträger anstelle einer potentiellen Kopie – auf die die Rechtsprechung zur Heilung mittels Übersendung einer Kopie ohne Weiteres Anwendung gefunden hätte – beseitigen. Es bestehen auch vorliegend keine Zweifel an der konkreten zuverlässigen Kenntnisnahmemöglichkeit bspw. dahingehend, dass die hier maßgeblichen Bescheide nicht als inhaltsgleiche Abschriften in der Akte enthalten und wahrnehmbar gewesen wären. Ganz im Gegenteil wurde jedenfalls der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 05.04.2004 aus dem per Datenträger übermittelten elektronischen Verwaltungsvorgang durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit entsprechender Paginierung der Beklagten ausgedruckt und der hiesigen Klageschrift beigefügt. Auch die Tatsache, dass die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit vom Inhalt der Bescheide im Wege der Akteneinsicht erfolgte, hindert eine Anwendung der Heilungsvorschrift des § 8 VwZG vorliegend nicht. Zum einen steht der Annahme einer Heilung infolge der Aktenübersendung nicht entgegen, dass die maßgeblichen Bescheide nicht separat zur Kenntnis gebracht wurden, sondern sich inmitten der Verwaltungsakte befanden. Zwar sind die Anforderungen, die an die Heilung einer unwirksamen Zustellung zu stellen sind, vor dem Hintergrund des in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzips des rechtlichen Gehörs zu sehen. Es ist Aufgabe der Zustellungsvorschriften, zu gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und infolgedessen seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert jedoch nur die Möglichkeit zur effektiven Rechtsverteidigung, schützt aber nicht davor, dass der Berechtigte die ihm eröffnete Äußerungsmöglichkeit nicht wahrnimmt oder nicht rechtzeitig die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Demgemäß widerspricht es dem Zweck der Heilung nicht, wenn sich maßgebliche Bescheide in einer umfangreichen Verfahrensakte befinden und durch den Rechtsschutzsuchenden erst selbst identifiziert werden müssen, vgl. hierzu explizit BFH, Urt. v. 28.08.1990 – VII R 59/89, juris, Rn. 37 f.; ebenso VGH BW, Beschl. v. 07.12.1990 – 10 S 2466/90, NVwZ 1991, 1195 (1196); HambOVG, Urt. v. 30.01.2017 – 1 Bf 115/15, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2018 – 1 PA 89/17, juris, Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 19.06.2018 – 3 M 227/18, juris, Rn. 5, 7. Zum anderen fehlt es vorliegend auch nicht an einem notwendigen fortdauernden Bekanntgabewillen hinsichtlich der in der Akte enthaltenen – ggf. an Zustellungsmängeln leidenden – Bescheide. Ein solcher Bekanntgabewillen setzt voraus, dass der bekannt zu gebende Bescheid mit Wissen und Wollen der ausstellenden Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden ist. Dieser Wille ergibt sich bspw. ohne weiteres aus missglückten Zustellungs- und Bekanntgabeversuchen. Zur Heilung ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Denn solange der durch die fehlerhafte Zustellung dokumentierte Bekanntgabewille nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist, wirkt er fort. Vgl. BFH, Urt. v. 15.01.1991 – VII R 86/89, juris, Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 43/95, juris, Rn. 29 unter Verweis auf BFH, Urt. v. 28.08.1990 – VII R 59/89, juris, Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 22.01.2021 – 6 C 26/19, juris, Rn. 43. Es ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einer durch die den Bescheid ausstellenden Behörde selbst gewährten Akteneinsicht ein Bekanntgabewille ersichtlich weiter fortwirkt. Vgl. BFH, Urt. v. 28.08.1990 – VII R 59/89, juris, Rn. 37 f.; VGH BW, Beschl. v. 07.12.1990 – 10 S 2466/90, NVwZ 1991, 1195 (1196); ThürOVG, Beschl. v. 29.07.1993 – 2 EO 73/93, juris, Rn. 35, jedenfalls für den Fall, in dem die Aktenübersendung ihrerseits mittels einer Zustellungsart des VwZG bewirkt wird; HambOVG, Urt. v. 30.01.2017 – 1 Bf 115/15, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2018 – 1 PA 89/17, juris, Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 19.06.2018 – 3 M 227/18, juris, Rn. 5, 7. Es ist insoweit auch unschädlich, dass die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schreiben vom 14.05.2018 mitteilte, dass der Verwaltungsvorgang lediglich den aktuellen Schriftwechsel sowie die ihm ohnehin vorliegenden Schreiben des Bundesverwaltungsamtes enthalte. In diesem bloß allgemeinen Hinweis kann keine Erklärung dahingehend gesehen werden, dass ein Bekanntgabewille hinsichtlich der etwaig in der Akte enthaltenen Bescheide generell aufgehoben sei. Dasselbe gilt zudem für das – gleichfalls allgemein gehaltene – Anschreiben der Beklagten vom 29.10.2018, mit dem die beigefügten Schreiben bzw. Bescheide zur weiteren Veranlassung übersandt werden sollen. Zwar erklärte die Beklagte hierin keinen erneuten expliziten Bekanntgabewillen hinsichtlich der maßgeblichen Bescheide. Doch bedarf es eines solchen aktualisierten Bekanntgabewillens nach den obigen Maßgaben auch nicht, solange der ursprüngliche, in vergeblichen vergangenen Zustellungsversuchen manifestierte Bekanntgabewille nicht durch eine nachträgliche explizite Aufhebung desselben weggefallen ist. Eine derartige explizite Aufhebung ist hingegen nicht ersichtlich. Des Weiteren waren sowohl die zu vollstreckenden Darlehensraten als auch die Rückstandszinsen im Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung vom 29.10.2018 jeweils fällig i. S. d. § 3 Abs. 2 lit. b VwVG. Hinsichtlich der einzelnen Raten folgt deren Fälligkeit auch ohne Bekanntgabe eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids bereits aus dem Gesetz gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 und 3 BAföG (a. F.) mit Ablauf der fünfjährigen Karenzzeit nach der Förderungshöchstdauer, vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.06.1999 – 16 A 2169/98, juris, Rn. 4; ebenso zu § 18 BAföG a. F. Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. A. 2016, § 18 Rn. 11, 26. Für das im Hinblick auf die im September 1999 liegende Förderungshöchstdauer ab Oktober 2004 zurückzuzahlende Darlehen mit einer Gesamthöhe von 10.405,80 Euro ist die letzte Rate bei einer monatlichen Ratenhöhe von 105,00 Euro (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F.) folglich im Januar 2013 fällig geworden. Die Fälligkeit der Zinsen trat ebenfalls kraft Gesetzes gem. § 18 Abs. Abs. 5 BAföG a. F. ein. Hiernach sind Zinsen sofort fällig. Zweifel an dem Vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Es kann überdies dahinstehen, ob vor Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides und der Zinsbescheide eine Verjährung der einzelnen Darlehensraten bzw. der Zinsen eingetreten war, da sich der Kläger jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage auf diese Einrede nicht berufen kann. Ein Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid würde sich zwar hinsichtlich der Rückzahlungsregelung insoweit als rechtswidrig erweisen, als er einen dahingehenden Zahlungstitel für bereits verjährte Darlehensraten etablieren würde. Vgl. Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. A. 2016, § 18 Rn. 37. Gleiches gilt für die Zinsbescheide. Vgl. OVG NRW, Urt. vom 04.06.2012 – 12 A 381/10, juris, Rn. 32, 34 ff. Fragen der materiellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes sind jedoch mit den dafür vorgesehenen prozessualen Mitteln geltend zu machen, d. h. im Wege eines Widerspruchs mit sich ggf. anschließender Anfechtungsklage, §§ 68 ff., 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, und nicht im Wege einer gegen die Vollstreckung aus einem solchen gerichteten Klage, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 VwVG i. V. m. § 256 AO. Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 – VII C 69.65, juris, Rn. 21. Zudem ist ein Leistungsbescheid i. S. d. § 3 Abs. 2 lit. a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1 Satz 1 AO unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit bereits dann vollziehbar, wenn er wirksam und jedenfalls nicht mittels Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen worden ist. Vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 52. Ed. Stand 01.07.2021, § 3 VwVG Rn. 8; Danker, in: Danker/Lemke (Hrsg.), VwVG, 2012, § 3 Rn. 6, 8. Vorliegend sind die Bescheide vom 05.04.2004, 30.05.2006 und 23.02.2016 wie oben dargestellt wirksam und darüber hinaus sogar bestandskräftig geworden, da weder der Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO seit der Bekanntgabe am 21.07.2018 Widerspruch erhoben haben. Der einzige vom Kläger selbst mit Schreiben vom 30.04.2018 eingelegte Widerspruch bezog sich auch ausschließlich auf einen – hier nicht streitgegenständlichen – Zinsbescheid sowie eine Zahlungsaufforderung jeweils vom 17.04.2018. Nach der Bekanntgabe der Bescheide ist eine Verjährung der bestandskräftig festgesetzten Forderungen angesichts der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X nicht eingetreten und zwar unabhängig davon, ob die Bescheide bereits in den Jahren 2004, 2006 und 2016 oder erst im Jahr 2018 bekannt gegeben und nach Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.