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Beschluss

6 E 31/24

VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0205.6E31.24.00
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Leitsätze
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht der vorherige mindestens zwölfmonatige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dem in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderten mindestens zwölfmonatigen Besitz einer Duldung weder nach dem Wortlaut, der Normhistorie oder dem gesetzgeberischen Willen gleichgestellt.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht der vorherige mindestens zwölfmonatige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dem in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderten mindestens zwölfmonatigen Besitz einer Duldung weder nach dem Wortlaut, der Normhistorie oder dem gesetzgeberischen Willen gleichgestellt.(Rn.26) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung seines weiteren Aufenthalts. Der am ….. 2005 geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2020 aus Ghana, wo er zuletzt bei seiner Tante väterlicherseits lebte, ohne Visum zu seinem in Deutschland lebenden Vater Herrn … ein. Mit Schreiben vom 7. April 2020 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 23. Juni 2020 erhielt der Antragsteller erstmals eine Duldung, welche fortlaufend verlängert wurde. Mit Beschluss vom 16. November 2020 stellte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek auf Antrag des Vaters fest, dass die elterliche Sorge der Mutter des Antragstellers ruht, da ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei und nunmehr der Vater des Antragstellers die alleinige Sorge ausübe. Am 12. April 2021 wurde dem Antragsteller erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, damit sein Vater das Sorgerecht für ihn ausüben konnte. Diese wurde in der Folgezeit fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 13. August 2023. Am 19. Juli 2023 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 2. November 2023 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie ihm die Abschiebung nach Ghana an. Der Antragsteller sei seit dem …. 2023 volljährig, weshalb kein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG mehr bestehe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne ihm nicht erteilt werden, da er noch nicht zwölf Monate lang geduldet worden sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne mangels erforderlichem Inlandsaufenthalt von sechs Jahren nicht erteilt werden. Da beim Antragsteller weder die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt seien, könne bei ihm auch kein Ausreisehindernis aufgrund eines durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens festgestellt werden. Er habe zudem die ersten 15 Jahre seines Lebens in Ghana verbracht, weshalb er sich bei einer Rückkehr in die dortigen Verhältnisse eingliedern könne. Mit Schreiben vom 24. November 2023 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erteilen. Er halte sich seit mehr als drei Jahren in Deutschland auf und habe während seines Aufenthalts erfolgreich die Schule besucht. Es könne keinen Unterschied machen, ob er seit mehr als zwölf Monaten geduldet gewesen sei, oder einen Aufenthaltstitel besessen habe. Sinn und Zweck des § 25a AufenthG könne nicht sein, junge Erwachsene, die als Minderjährige über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt hätten, nach Eintritt der Volljährigkeit schlechter zu stellen als junge Erwachsene, die während ihres gesamten Aufenthalts in Deutschland lediglich geduldet gewesen seien. Er besuche weiterhin die Schule und strebe eine Ausbildung an. Eine Ausreise vor einer bestandkräftigen Entscheidung würde auch im Hinblick auf die vermutlich ab März 2024 geltenden geänderten Regelungen eine besondere Härte darstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2023 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ergänzend führt sie aus: Der Antragsteller sei gegenwärtig weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch seit zwölf Monaten im Besitz einer Duldung, wie es § 25a AufenthG voraussetze. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag sei sein Aufenthalt aufgrund der Fiktionsbescheinigung erlaubt gewesen. Seit dem 2. Dezember 2023 habe der Antragsteller nicht mehr bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und halte sich somit unerlaubt im Bundesgebiet auf. § 25a AufenthG sei insoweit eindeutig und eine Aufenthaltserlaubnis könne nur aus dem seit mindestens zwölf Monate geduldetem Aufenthalt heraus erteilt werden. Weder nach dem Wortlaut noch nach der Gesetzesbegründung könnten andere Zeiten des erlaubten Aufenthalts hierauf angerechnet werden. Am 3. Januar 2024 hat der Antragsteller Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben und das Gericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Ergänzend macht er geltend: Durch das Erfordernis einer zwölfmonatigen Duldung in § 25a AufenthG würden junge Menschen, die einen Aufenthaltstitel besessen hätten, gegenüber durchgehend geduldeten Personen schlechter behandelt. Insbesondere Heranwachsende aus sicheren Herkunftsländern würden so benachteiligt, weil sie auch nicht über eine Ausbildungsduldung oder ähnliche Regelungen den Duldungszeitraum erfüllen könnten. Selbst wenn die Antragsgegnerin bereit wäre, eine zwölfmonatige Duldung zu erteilen, wären diese Menschen gegenüber anderen jungen Menschen, die zuvor nur geduldet gewesen seien, erheblich benachteiligt, da der Duldungsstatus mit erheblichen Nachteilen verbunden sei. § 25a AufenthG unterscheide gerade nicht danach, ob ein junger Mensch aus einem sicheren Herkunftsland komme. Für die entstehende Ungleichbehandlung zwischen jungen Menschen, die bei Eintritt der Volljährigkeit geduldet waren und denen, die eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben, gebe es keinen Grund. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, seine Schulausbildung zu beenden. Er beziehe keine Sozialleistungen und lebe vom Einkommen seines Vaters. Es sei der Antragsgegnerin zumutbar, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über das Klageverfahren zumindest zu dulden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 2. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Eine Entscheidung gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 25a AufenthG könne nicht erfolgen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die fristgerecht gegen die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. mit § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Soweit sich die Klage auch gegen die Abschiebungsandrohung richtet, folgt deren sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Halbs. 1 HmbVwVG. Obwohl der Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, geht vorliegend der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vor, da die Ausreisepflicht des Antragstellers erstmals durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2023 vollziehbar geworden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, 4 Bs 313/06, n.v.; Beschl. v. 25.8.2014, 1 Bs 123/14, n.v.). Denn erst die hierin erklärte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels begründete die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag ist unbegründet, da das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht überwiegt. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Dabei sind die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der betreffenden Behördenentscheidung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht überwiegend wahrscheinlich (hierzu unter a.). Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (hierzu unter b.). Überwiegende Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar (hierzu unter c.). a. Dem Antragsteller steht voraussichtlich weder ein Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 1 AufenthG (dazu aa.), noch ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG (dazu bb.) zu. aa. Der Antragsteller kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen. Danach soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dieser die in den § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG aufgezählten weiteren Voraussetzungen erfüllt. Zwar dürfte der Antragsteller die in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG näher bezeichneten Voraussetzungen voraussichtlich alle erfüllen. Er war jedoch weder bei der behördlichen Antragstellung im Juli 2023 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Duldung. Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie der Antragsteller seit dem 12. April 2021 bis zur Ablehnungsentscheidung – und damit über mehr als zwölf Monate – innehatte, reicht demgegenüber nicht aus. Der der in der Literatur (Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand März 2023, § 25a Rn. 57 ff.; Fränkel, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 25a AufenthG Rn. 4) teilweise vertretenen Ansicht, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, etwa nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG, stehe dem Besitz einer Duldung gleich, folgt die Kammer aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der Normhistorie und des Gesetzeszwecks von § 25a Abs. 1 AufenthG nicht. Seit § 25a AufenthG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 2011 S. 1266) ins Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, waren stets ausdrücklich nur geduldete Ausländer anspruchsberechtigt (siehe zu den älteren Fassungen der Norm: GK-AufenthG, § 25a AufenthG). Die seit dem 31. Dezember 2022 geltende aktuelle Fassung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt im Vergleich zu früher sogar den mindestens zwölfmonatigen Besitz einer Duldung voraus, lässt daneben aber (erstmals) auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ausreichen. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber über geduldete Ausländer hinaus allein die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, welche ihrerseits nur geduldeten Ausländern erteilt werden kann, privilegieren will. Zugleich knüpft der Gesetzgeber in der Eingangsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und in der Katalognummer des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG andererseits in differenzierter Weise an den vorausgesetzten Aufenthaltsstatus des Ausländers an. Aus der Eingangs-voraussetzung ergibt sich, dass nur einem seit mindestens zwölf Monaten geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wohingegen § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer „sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält“. Nur hinsichtlich der Berechnung der ununterbrochenen Aufenthaltszeit in der Vergangenheit ist es demgemäß unerheblich, ob der Aufenthalt erlaubt, geduldet oder gestattet war (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2016, 2 E 4867/17, n.v.). Auch der Wille des Gesetzgebers spricht gegen eine erweiterte Anwendung von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf Inhaber sonstiger Aufenthaltserlaubnisse. Mit § 25a AufenthG wollte der Gesetzgeber eine Bleiberechtsregelung schaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren (Zühlcke, HTK-AuslR / § 25a AufenthG / Allgemein, Rn. 8 mit Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 1, 23). Diese gesetzgeberische Intention wurde auch bei der jüngsten Änderung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch einmal bekräftigt, mit der das Erfordernis der mindestens zwölfmonatigen Duldung eingeführt wurde. Diese Ergänzung verfolgt das Ziel, die Bleiberechte gerade den langjährig Geduldeten zu ermöglichen, die sich trotz des unsicheren Status der Duldung gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben und bei denen ein Vollzug der Ausreisepflicht auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommt (siehe BT-Drucks. 20/4700, S. 14). Aufgrund der inhaltsgleichen Zielsetzung, integrierten Ausländern eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland zu eröffnen, lässt sich auch die Rechtsprechung zu § 25b Abs. 1 AufenthG, der wie § 25a Abs. 1 AufenthG nur geduldete Ausländer und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c begünstigt, auf § 25a Abs. 1 AufenthG und den hiesigen Fall übertragen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v.18.7.2018, 4 MB 69/18m juris Rn. 3) hat zur Frage, ob § 25b AufenthG auch auf Ausländer anzuwenden ist, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, insoweit ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass „geduldeter“ Ausländer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenso wie in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht der Ausländer ist, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das ergibt sich neben dem Wortlaut aus dem Zweck des § 25b AufenthG als Bleiberechtsregelung. Die Vorschrift soll die Erteilung von Kettenduldungen entbehrlich machen, wenn ein Abschiebungshindernis besteht, aber kein anderweitiges Aufenthaltsrecht erlangt werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13424, S. 1, 9). Für die Situation, dass das bisherige Aufenthaltsrecht nicht verlängert wird und die Abschiebung möglich ist, ist § 25b AufenthG nicht gedacht. Daher trifft die Annahme nicht zu, dass, wenn eine Duldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst recht erfülle. Dass bei den in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bestimmten Mindestaufenthaltszeiten auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sind, dient ausschließlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt zur Vermeidung von Härtefällen auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Auch beim Antragsteller besteht gerade nicht die Gefahr, dass sich sein weiterer Aufenthalt aufgrund von Duldungsgründen fortlaufend nicht beenden lässt, zugleich aber auch eine Aufenthaltsverfestigung unmöglich ist. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch seine Fallkonstellation von § 25a AufenthG umfasst sein müsse. Gerade im Bereich der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte alleine aus Gründen der Integration, wie hier nach § 25a AufenthG, kommt dem Gesetzgeber mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strikter Bindungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb diese Vorschriften einer entsprechenden Anwendung auf nicht erfasste Fallgruppen nicht zugänglich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.3.2019, 11 S 459/19, juris Rn. 6). bb. Dem Antragsteller steht auch kein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein rechtliches Ausreisehindernis folgt insbesondere nicht aus dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Schutz des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK gehört zu den inlandsbezogenen rechtlichen Abschiebungsverboten. Art. 8 EMRK erfordert eine Prüfung, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist, die Beendigung des Aufenthalts einem legitimen Ziel dient und ob die Beendigung des Aufenthalts unter Würdigung aller Einzelfallumstände verhältnismäßig wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 5.5.2014, 4 Bs 98/14, juris Rn. 11). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind neben familiären Belangen das Maß der Verwurzelung in Deutschland und mögliche Schwierigkeiten einer (Re-)Integration im Heimatland maßgeblich zu berücksichtigen. Gesichtspunkte der Verwurzelung sind insbesondere die Dauer und der Grund des Aufenthalts und dessen rechtlicher Status, die Kenntnisse der deutschen Sprache, eine berufliche Tätigkeit bzw. wirtschaftliche Integration oder bei jungen Erwachsenen die Integration in eine Schul- oder Berufsausbildung, die Wohnverhältnisse, die familiären und sozialen Beziehungen sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, insbesondere Art und Schwere etwaiger Straftaten. Bei der Betrachtung einer möglichen (Re-)Integration im Heimatland sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die mit einer Rückkehr und einer (Wieder-)Eingliederung in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben im Heimatland verbunden wären. Dabei ist zu berücksichtigen, ob Kenntnisse der Landessprache vorhanden sind oder erworben werden können, ob der Ausländer mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut ist, und ob er bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung mit der Hilfe von Verwandten oder anderen Dritten rechnen kann (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 22). Insgesamt ist bei dieser im Einzelfall gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Ausländer bei einer dauerhaften Ausweisung bzw. Abschiebung aus dem Bundesgebiet die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen voraussichtlich unwiederbringlich verliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2007, 2 BvR 304/07, juris Rn. 35). Stellt sich die Aufenthaltsbeendigung daher als schwerwiegende Beeinträchtigung dar, müssen die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben, auch weil das Aufenthaltsrecht keinen Anspruch auf Wiedereinreise zur Wiederherstellung solcher Bindungen vorsieht (BVerfG a.a.O.). Da es auch darauf ankommt, ob eine (Re-)Integration im Land der Staatsangehörigkeit zumutbar ist, müssen vor einer Abschiebung Feststellungen hierzu getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, juris Rn. 25). Auch wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, dass er sich in den mittlerweile fast vier Jahren seit seiner Einreise im März 2020 in die hiesige Gesellschaft integriert und erfolgreich die Schule besucht hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm eine Rückkehr und ein (dauerhaftes) Leben in seinem Heimatland unzumutbar wären. Er hat bis wenige Monate vor seinem 15. Lebensjahr und damit den Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägende Zeit der Kindheit und Teile der Jugend, in Ghana gelebt, und ist mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache vertraut. Zumindest seine Tante väterlicherseits, die sich lange Zeit um ihn gekümmert hat, lebt auch noch dort. Die Kammer hat insofern keine Zweifel, dass ihm als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann eine schnelle Reintegration in die Verhältnisse in Ghana gelingen wird. b. Die im Bescheid vom 2. November 2022 verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich auch als solches voraussichtlich als rechtmäßig. Der Antragsteller wurde durch die Ablehnung seines Antrags nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist angedroht. c. Ausgehend von den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage sowie dem gesetzlich angeordneten Wegfall der Suspensivwirkung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind auch keine sonstigen überwiegenden Interessen des Antragstellers erkennbar, die im Rahmen dieses Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller von den ab März 2024 eintretenden Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes (siehe https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz) profitieren sollte. Dies legt er auch nicht näher dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 8.1 der für sachgerecht bewerteten Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.