Beschluss
11 K 456/19
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0708.11K456.19.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Gericht an den gestellten Antrag nicht gebunden, sondern kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um einen bestimmten Zustand vorläufig zu gewährleisten.(Rn.1)
2. Hat der Zuzug eines Ausländers bereits vor 26 Jahren stattgefunden, kann im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) weder Steuerung noch Begrenzung des Zuzugs von Ausländern ein ernsthaftes behördliches Anliegen sein.(Rn.15)
3. Die Zerstörung aller privaten Bindungen ohne die nennenswerte Chance, im Zielland der Abschiebung neue Bindungen aufzubauen, kommt einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK (juris: MRK) gleich.(Rn.19)
4. Um dem öffentlichen Interesse zu genügen, den Bezug von Sozialleistungen von ausreisepflichtigen Ausländern möglichst einzuschränken, kann das Gericht in Ausübung seines insoweit bestehenden Ermessens die einstweilige Anordnung von der Erfüllung einer Bedingung auf Antragstellerseite - nämlich der Abgabe einer (vorsorglichen) Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) seitens aufenthaltsberechtigter Verwandter der Antragsteller - abhängig machen.(Rn.24)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Rücknahme oder einer bestandskräftigen Ablehnung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Ablehnung des Duldungsbegehrens der Antragsteller auszusetzen, sofern die volljährigen Kinder der Antragsteller (B., I., M., A. und A. ... sowie B. ...) gegenüber der unteren Ausländerbehörde ... unverzüglich eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 68 AufenthG abgeben, des Inhalts, für die Dauer der Duldung der Antragsteller gemäß dieser einstweiligen Anordnung die in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Kosten für beide Antragsteller zu tragen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf € 5.000,- (2 x € 2.500,-) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Gericht an den gestellten Antrag nicht gebunden, sondern kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um einen bestimmten Zustand vorläufig zu gewährleisten.(Rn.1) 2. Hat der Zuzug eines Ausländers bereits vor 26 Jahren stattgefunden, kann im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) weder Steuerung noch Begrenzung des Zuzugs von Ausländern ein ernsthaftes behördliches Anliegen sein.(Rn.15) 3. Die Zerstörung aller privaten Bindungen ohne die nennenswerte Chance, im Zielland der Abschiebung neue Bindungen aufzubauen, kommt einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK (juris: MRK) gleich.(Rn.19) 4. Um dem öffentlichen Interesse zu genügen, den Bezug von Sozialleistungen von ausreisepflichtigen Ausländern möglichst einzuschränken, kann das Gericht in Ausübung seines insoweit bestehenden Ermessens die einstweilige Anordnung von der Erfüllung einer Bedingung auf Antragstellerseite - nämlich der Abgabe einer (vorsorglichen) Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) seitens aufenthaltsberechtigter Verwandter der Antragsteller - abhängig machen.(Rn.24) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Rücknahme oder einer bestandskräftigen Ablehnung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Ablehnung des Duldungsbegehrens der Antragsteller auszusetzen, sofern die volljährigen Kinder der Antragsteller (B., I., M., A. und A. ... sowie B. ...) gegenüber der unteren Ausländerbehörde ... unverzüglich eine Verpflichtungserklärung entsprechend § 68 AufenthG abgeben, des Inhalts, für die Dauer der Duldung der Antragsteller gemäß dieser einstweiligen Anordnung die in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Kosten für beide Antragsteller zu tragen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 5.000,- (2 x € 2.500,-) festgesetzt. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus andere Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Gericht ist an den gestellten Antrag nicht gebunden, sondern kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um einen bestimmten Zustand vorläufig zu gewährleisten. 1. Die Antragsteller sind aktuell vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr mit Schreiben vom 27.11.2018 und vom 12.12.2018 hinreichend deutlich gemachtes Begehren gegenüber der Antragsgegnerin, sie weiterhin im Bundesgebiet zu dulden, das sie zudem auf Seite 2 unter Ziff. 2. des Antragsschriftsatzes vom 18.01.2019 ausdrücklich benannt haben, bedarf noch der (abschließenden) behördlichen (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung. Nachdem die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits versucht hat, den Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet zu beenden und mitgeteilt hat, an dieser Absicht festzuhalten, ist ein Anordnungsgrund ohne Weiteres gegeben. 2. Aber auch der notwendige Anordnungsanspruch ist hier ausreichend glaubhaft gemacht, nämlich, dass beide Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen, der bis zur weiteren Klärung durch die vorliegende einstweilige Anordnung zu sichern ist. Dagegen dürfte der Rechtsgedanke, dass die Antragsteller möglicherweise (dereinst) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen können, zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hier nicht ausreichen. Insbesondere dürfte die Antragsgegnerin für einen Eilrechtsschutzantrag mit dem Ziel, den Aufenthalt für die Dauer eines Titelerteilungsverfahrens zu sichern, im vorliegenden Fall nicht passivlegitimiert sein (zum Eilrechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 17 (m.w.N.)). a) Für die Antragstellerin Ziff. 2 ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - aktuell ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihrer geplanten Abschiebung ein Duldungsgrund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 8 EMRK entgegensteht. aa) Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen wie auch im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste bzw. Bescheinigungen ist als wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie aktuell reiseunfähig ist und daher ein nicht zielstaatsbezogener Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. Deshalb war zu ihren Gunsten die beantragte Sicherungsanordnung zu erlassen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 60a Rdn. 328), wobei die Frage offenbleiben kann, ob hier zur ausreichenden Glaubhaftmachung bereits ausreicht, dass die Erfolgsaussichten als offen anzusehen sind (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.06.2017 – 11 S 658/17 –, juris; OVG LSA, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 ME 38/11 -, InfAuslR 2011, 390 und Funke-Kaiser, a.a.O., Rdn. 330). Eine einen Duldungsgrund begründende Reiseunfähigkeit kann vor dem Hintergrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 GG folgenden von der Ausländerbehörde zu beachtenden grundrechtlichen Schutzpflichten unter zwei Aspekten gegeben sein (vgl. zu alldem schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und v. 15.10.2014 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris). Einmal kann krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit bestehen (sog. Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Dies erscheint - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - eher fernliegend, nachdem sich die Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach außerhalb ihrer Unterkunft aufgehalten haben. Sodann kann sich die Lage so darstellen, dass konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, es werde sich unmittelbar als Folge der Abschiebung der (ggf. ohnehin schon reduzierte) Gesundheitszustand des Betroffenen erheblich, d.h. nicht nur geringfügig verschlechtern, oder - weitergehend - das Recht auf Leben selbst berührt werden (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die Betroffenen haben es schon nicht hinzunehmen, dass sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erleiden müssen mit allen damit verbundenen Risiken einer möglichen späteren vollständigen oder jedenfalls weitgehenden Genesung, dieses gilt daher auch dann, wenn die Ausländerbehörde eine Überführung der Betroffenen in eine effektive ärztliche Behandlung und Betreuung unmittelbar nach der Ankunft im Zielstaat zuverlässig sichergestellt haben sollte. Eine andere Sichtweise ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch eine entsprechende (fach-) ärztliche Betreuung und Versorgung während des gesamten Abschiebungsvorgangs bzw. eine ärztliche Anschlussbehandlung hinreichend verlässlich sichergestellt ist, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands schon gar nicht erst eintreten wird (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 ME 38/11 -, InfAuslR 2011, 390 m.w.N.). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass eine abschiebungsbedingte Verschlechterung auch dann relevant ist, wenn sie erst nach der Ankunft im Herkunftsstaat in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang eintritt. Dieser Zeitraum muss noch als zum Abschiebungsvorgang selbst gehörend begriffen werden, denn es ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein durch den eigentlichen Abschiebungsvorgang ausgelöstes und verursachtes Risiko erst (kurz) nach der Ankunft realisiert, aber ohne weiteres bei einer gesamtheitlichen Betrachtung durchaus auf die physischen und/oder psychischen Belastungen zurückzuführen ist, die mit der Abschiebung verbunden sind. Aufgrund der vorgelegten Atteste und Arztberichte, namentlich des Attests vom 05.02.2019, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin Ziffer 2 bereits zwei Herzinfarkte erlitten hat und auf Grund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands im Falle der psychischen Belastung durch eine Abschiebung während derselben, oder jedenfalls unmittelbar nach der Ankunft gerade aufgrund des Abschiebungsvorgangs eine weitere erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch die Gefahr eines Schlaganfalles oder eines weiteren Herzinfarktes eintreten kann. Aufgrund des geschilderten Krankheitsbildes ist nicht ersichtlich, dass dies durch die von der Antragsgegnerin angedachte ärztliche Begleitung zuverlässig verhindert werden kann - äußerstenfalls könnte dieser dann Reanimation leisten -, da die Begleitung durch einen Arzt die Tatsache der Abschiebung und deren typische Begleitumstände sowie das Herausreißen aus der sicheren und stabilen Umgebung nicht ungeschehen machen kann. Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Auffassung der Meinung sein sollte, dass die vorgelegten Arztberichte - jedenfalls was die hier relevanten Fragestellungen betrifft - noch nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen sollten, so lägen in jedem Fall ausreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG vor, die zwingend eine weitere Ermittlung veranlassen würden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 60a Rn. 117.9). Die bisher vorliegenden letzten behördlichen (bestandskräftiger Bescheid der unteren Ausländerbehörde zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vom 28.08.2017) bzw. gerichtlichen (Urteil des VG Stuttgart vom 30.06.2016 zum Nicht-Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes) Entscheidungen stehen der Annahme eines inländischen Vollstreckungshindernisses im jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Zum einen war diese Frage nicht Gegenstand der früheren Entscheidungen. Zum andern ergibt sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) zum Pflegegrad der Antragstellerin Ziff. 2 vom 03.09.2018, dass sich ihr Krankheitsbild und ihr körperlicher Zustand mit erheblicher Geschwindigkeit verschlechtert. So wurde ihr seit dem 01.01.2018 gemäß dem SGB XI ein Pflegegrad der Stufe 1 und bereits sieben Monate später ein Pflegegrad der Stufe 2 zugesprochen. Diese Entwicklung ist in die vorhergehenden Entscheidungen - naturgemäß - noch nicht eingeflossen. bb) Ein weiteres kommt hinzu. Auch ein (inländisches) Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK ist für die Antragstellerin Ziff. 2 durch die eingetretenen veränderten Umstände inzwischen ausreichend glaubhaft gemacht. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung u.a. ihres Privatlebens. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72). Das Privatleben der Antragsteller wäre danach mit einer Aufenthaltsbeendigung berührt. Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet vorliegend auch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - jedenfalls der Antragstellerin Ziff. 2. Denn der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben verstößt in ihrem Fall aller Voraussicht nach gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - BVerwGE 135, 137 und Beschl. v. 10.02.2011 - 1 B 22/10 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 - DVBl 2012, 194). Um eine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht es vorliegend schon nicht - die Antragsteller sind in keiner Weise je auffällig geworden -, so dass primär das öffentlichen Interesse an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen ist. Aber auch dieser Gesichtspunkt hat vorliegend ganz erheblich an Bedeutung verloren, nachdem der Zuzug der Antragsteller bereits vor 26 Jahren stattgefunden hat und damit weder Steuerung noch Begrenzung ein ernsthaftes behördliches Anliegen sein können. Erforderlich ist in jedem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif - InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner - InfAuslR 2005, 450). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von seiner Möglichkeit der Re-integration in seinem Heimatland („Entwurzelung“) ab. Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), sowie das Fehlen von Straftaten. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern und, ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370). Bei der Frage der möglichen Re-integration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Aus-länder mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, und inwieweit er dort bei der Wie-dereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250 und Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - VBlBW 2006, 200; OVG Koblenz, Beschl. v 24.02.2006 - 7 B 10020/06 - InfAuslR 2006, 274 und Urt. v. 15.03.2012 - 7 A 11268/11 - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2014 - 4 Bs 98/14 - NVwZ 2014, 1249; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 - juris -), bzw. ganz allgemein, welche Fähigkeiten zur Re-integration beim Betroffenen (noch) vorhanden sind. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 - 11 S 933/09 - InfAuslR 2009, 386). Nach diesen Grundsätzen ist auch insoweit im Falle der Antragstellerin Ziff. 2 eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus Art. 8 EMRK glaubhaft gemacht. Das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise ist eher marginal (vgl. oben). Es dürfte sich im Wesentlichen auf die Verhinderung von Sozialleistungsbezug (hierzu sogleich) beschränken. Zwar sind auf Seiten der Antragsteller auch besondere Integrationsleistungen nicht ersichtlich. Sie sind allerdings lange vor der Gründung der Republik Kosovo in das Bundesgebiet eingereist und es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller mit den Verhältnissen in Kosovo hinreichend vertraut sind. Für die Antragstellerin Ziff. 2 kommt nun aber ausschlaggebend hinzu, dass sie nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) vom 03.09.2018 in allen Außenbereichs-Kontakten auf erhebliche Hilfen angewiesen ist, teilweise werden diese als „auch mit personeller Hilfe nicht möglich“ eingestuft. D.h. die Antragstellerin Ziff. 2 wäre bei einer Verbringung in den Kosovo auf den engsten häuslichen Bereich verwiesen. Da alle Kinder und Enkel aber mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland leben und daher solchermaßen Besuchskontakte eher wenig zu gewärtigen wären, ergäbe sich für die Antragstellerin Ziff. 2 im Falle der Abschiebung eine Zerstörung aller privaten Bindungen ohne die nennenswerte Chance, im Zielland der Abschiebung neue Bindungen aufzubauen. Das käme hier einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK gleich. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin Ziff. 2 damit insgesamt glaubhaft gemacht, dass jedenfalls gegenwärtig ein Anordnungsanspruch besteht, wobei an die Glaubhaftmachung des Anspruchs im Hinblick auf das gefährdete hohe Rechtsgut ohnehin keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. Februar 2004 – 11 S 1131/03 –, juris). b) Der Anordnungsanspruch des Antragstellers Ziff. 1 folgt hernach aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. 3. a) Zur Gewährung des deswegen erforderlichen effektiven einstweiligen Rechtsschutzes reicht nach gegenwärtiger Einschätzung aber (zunächst) eine Frist aus, die sich am weiteren Verfahren auf Duldungserteilung orientiert. Dem folgt der Tenor der vorliegenden Entscheidung. Zu bedenken ist, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nur Grundlage einer vorläufigen Einschätzung sein können. b) Um dem öffentlichen Interesse zu genügen, den Bezug von Sozialleistungen von ausreisepflichtigen Ausländern möglichst einzuschränken und auf unabdingbare Fall-Konstellationen zu begrenzen, hat das Gericht in Ausübung seines insoweit bestehenden Ermessens die einstweilige Anordnung von der Erfüllung einer Bedingung auf Antragstellerseite - nämlich der Abgabe einer (vorsorglichen) Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG seitens der fünf volljährigen Kinder der Antragsteller - abhängig gemacht. Das Gericht regt an, sollte das anstehende Verwaltungsverfahren von Duldungserteilung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG übergehen, über eine vergleichbare Regelung nachzudenken. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des nur vorläufigen Regelungsgehalts der vorliegenden Anordnung war - für jeden der beiden Antragsteller - der halbe Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessen anzusehen.