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Beschluss

4 V 16/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Einfuhrabgaben ist Art. 45 UZK als materieller Prüfmaßstab anzuwenden; das finanzgerichtliche Verfahren richtet sich verfahrensrechtlich nach § 69 Abs. 3 FGO. • Die Vollziehung einer einfuhrabgabenbegründenden Entscheidung wird nach Art. 45 Abs. 3 UZK nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, eine dokumentierte Bewertung ergibt, dass die Sicherheitsleistung ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten beim Schuldner verursachen würde. • Zur Glaubhaftmachung einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Sicherheitsleistung obliegt die Darlegungs- und Beweislast dem Schuldner; bloße Erklärungen ohne dokumentierte Bewertung genügen nicht. • Art. 45 UZK ist auch auf Nachforderungen anwendbar, deren Entstehung vor dem Inkrafttreten des UZK liegt, da das Verfahrensrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Einfuhrabgaben nur gegen Sicherheit außer bei dokumentiertem Härtefall • Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Einfuhrabgaben ist Art. 45 UZK als materieller Prüfmaßstab anzuwenden; das finanzgerichtliche Verfahren richtet sich verfahrensrechtlich nach § 69 Abs. 3 FGO. • Die Vollziehung einer einfuhrabgabenbegründenden Entscheidung wird nach Art. 45 Abs. 3 UZK nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, eine dokumentierte Bewertung ergibt, dass die Sicherheitsleistung ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten beim Schuldner verursachen würde. • Zur Glaubhaftmachung einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Sicherheitsleistung obliegt die Darlegungs- und Beweislast dem Schuldner; bloße Erklärungen ohne dokumentierte Bewertung genügen nicht. • Art. 45 UZK ist auch auf Nachforderungen anwendbar, deren Entstehung vor dem Inkrafttreten des UZK liegt, da das Verfahrensrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist. Die Antragstellerin importierte in den Jahren 2013–2016 mehrfach Planen aus Asien und deklarierte diese unter einem Präferenzzollsatz von 0 %. Nach einer Zollprüfung erstellte die Behörde ein Einreihungsgutachten und erließ am 02.08.2016 einen Einfuhrabgaben-Nacherhebungsbescheid mit Nachforderung von Zöllen. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung, da erhebliche Zweifel an der Einreihung und damit an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden und die Leistung der geforderten Sicherheit unzumutbare wirtschaftliche Härten auslösen würde. Die Behörde forderte ergänzende Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage an; die Antragstellerin legte nur ein Schreiben der Hausbank und eine Stellungnahme des Steuerberaters vor, wonach keine freien Guthaben bestünden und die Kontokorrentlinie teils in Anspruch genommen sei. Die Behörde gewährte zunächst eine befristete Aussetzung bis zur Sicherheitsleistung; diese Frist lief ab und die Sicherheit wurde nicht geleistet. Die Antragstellerin stellte daraufhin den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 69 Abs. 3 FGO zulässig; materiell sind die Voraussetzungen des Art. 45 UZK anzuwenden. • Anwendbarkeit: Art. 45 UZK gilt auch für Nachforderungen, die vor dem Inkrafttreten des UZK entstanden sind; maßgeblich ist das Verfahrensrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Das Gericht hat begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheids festgestellt, da das Einreihungsgutachten nur eine eingeschränkte Stichprobe betraf und nicht zwingend auf alle Einfuhren übertragbar ist. • Sicherheitsleistungspflicht: Nach Art. 45 Abs. 3 UZK ist bei Entstehen von Einfuhrabgaben die Vollziehung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen, es sei denn, eine dokumentierte Bewertung zeigt, dass die Sicherheitsleistung ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten verursachen würde. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Vorliegen ernster wirtschaftlicher oder sozialer Schwierigkeiten trägt der Schuldner die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast; es bedarf einer dokumentierten Bewertung mit aussagekräftigen Unterlagen. • Vorbringung der Antragstellerin unzureichend: Das vorgelegte Schreiben der Hausbank und die Steuerberaterauskunft genügen nicht als dokumentierte Bewertung; es ist lediglich erkennbar, dass eine Kontokorrentlinie grundsätzlich verfügbar wäre und von Zahlungsstockungen die Rede ist, nicht aber von einer konkreten, durch Zahlen belegten Insolvenz- oder Existenzgefährdung. • Rechtsfolgen: Mangels glaubhaft gemachter dokumentierter Bewertung liegt kein Ausnahmefall des Art. 45 Abs. 3 UZK vor, sodass die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht gewährt werden kann. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist unbegründet und wurde abgelehnt. Zwar bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides, jedoch hat die Antragstellerin nicht die zur Voraussetzung gemachte dokumentierte Bewertung vorgelegt, aus der sich ergäbe, dass die Leistung der geforderten Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten verursachen würde. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hierfür trägt sie; bloße Erklärungen der Hausbank und des Steuerberaters ohne belastbare Zahlen genügen nicht. Daher ist die Sicherheitsleistung zu verlangen und die Aussetzung ohne Sicherheit nicht statthaft. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß den einschlägigen FGO-Vorschriften.