Beschluss
4 V 126/22
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2024:0621.4V126.22.00
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Leitsätze
1. Die Nacherhebung von Einfuhrabgaben findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK.(Rn.41)
(Rn.46)
2. Auf ein rein drittländisches Kaufgeschäft kann zur Bestimmung des Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 UZK nur abgestellt werden, wenn der Anmelder im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist, die der Zollbehörde eine zollwertrechtliche Prüfung des Gesamtvorgangs ermöglichen. Hierzu gehören auch die Buchhaltungsunterlagen des drittländlichen Käufers und späteren Marketplace-Verkäufers, den der Anmelder indirekt vertreten hat.(Rn.49)
(Rn.51)
3. Sofern dies nicht gewährleistet ist, erfolgt die Bewertung auf der Stufe des nächsten Käufers in der Union, also in der Regel unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion.(Rn.52)
4. Dabei wird der Zollwert regelmäßig nach einer der nachrangigen Methoden gemäß Art. 74 UZK zu bestimmen sein(Rn.53)
, wobei wohl in den meisten Fällen - so auch vorliegend - die Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK(Rn.59)
Anwendung finden wird.(Rn.47)
5. Dabei sind bei der Ermittlung des Zollwertes vom Online-Verkaufspreis die inländische Umsatzsteuer und die enthaltenen Zollabgaben(Rn.62)
, nicht aber die entstandene Einfuhrumsatzsteuer(Rn.68)
abzuziehen. Weitere Abzugsposten können vom Anmelder nachgewiesen werden(Rn.65)
(Rn.66)
(Rn.67)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nacherhebung von Einfuhrabgaben findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK.(Rn.41) (Rn.46) 2. Auf ein rein drittländisches Kaufgeschäft kann zur Bestimmung des Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 UZK nur abgestellt werden, wenn der Anmelder im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist, die der Zollbehörde eine zollwertrechtliche Prüfung des Gesamtvorgangs ermöglichen. Hierzu gehören auch die Buchhaltungsunterlagen des drittländlichen Käufers und späteren Marketplace-Verkäufers, den der Anmelder indirekt vertreten hat.(Rn.49) (Rn.51) 3. Sofern dies nicht gewährleistet ist, erfolgt die Bewertung auf der Stufe des nächsten Käufers in der Union, also in der Regel unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion.(Rn.52) 4. Dabei wird der Zollwert regelmäßig nach einer der nachrangigen Methoden gemäß Art. 74 UZK zu bestimmen sein(Rn.53) , wobei wohl in den meisten Fällen - so auch vorliegend - die Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK(Rn.59) Anwendung finden wird.(Rn.47) 5. Dabei sind bei der Ermittlung des Zollwertes vom Online-Verkaufspreis die inländische Umsatzsteuer und die enthaltenen Zollabgaben(Rn.62) , nicht aber die entstandene Einfuhrumsatzsteuer(Rn.68) abzuziehen. Weitere Abzugsposten können vom Anmelder nachgewiesen werden(Rn.65) (Rn.66) (Rn.67) . II. 1. Der Antrag gemäß § 69 FGO i.V.m. Art. 45 UZK, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 30. Mai 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, dessen Zulässigkeit sich auch unter Geltung des Unionszollkodex nach mitgliedstaatlichem Recht richtet (FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17, juris, Rn. 16), ist zulässig. Insbesondere ist auch die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, weil der Antragsgegner die beantragte Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK. Nach Art. 45 Abs. 2 UZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift des Art. 45 UZK als Adressaten lediglich die Zollbehörden, sie ist aber auch von den Gerichten auf dem Gebiet des Zollrechts als materieller Entscheidungsmaßstab anzuwenden. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auf § 69 Abs. 2 Satz 2 ff. FGO beschränken sich die gerichtlichen Befugnisse auf dasjenige, was die Zollbehörden selbst anordnen können. Werden die Befugnisse der Zollbehörden nach §§ 361 Abs. 2 AO, 69 Abs. 2 FGO durch unionsrechtliche Regelungen überlagert, muss dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten (st. Rspr. des BFH bereits zu Art. 244 ZK: Beschluss vom 19. April 2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202). Da sich die Begriffe der begründeten Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO im Wesentlichen decken, liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, juris, Rn. 14). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23. August 2004, IV S 7/04, juris, Rn. 21). Nach Art. 45 Abs. 3 UZK wird in den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 123, Stand Februar 2021), ebenso die Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 45 Abs. 3 UZK eine Sicherheitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich ist (FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17, juris, Rn. 22). Nach dem vorstehend aufgezeigten materiellen Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einfuhrabgabenbescheids (a)). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids ein unersetzbarer Schaden drohen könnte (b)). a) Der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Mai 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 dürften rechtmäßig sein. Ausgehend von der zutreffenden Rechtsgrundlage des Nacherhebungsbescheids (aa)) dürfte dieser formell (bb)) und materiell (cc)) rechtmäßig sein. aa) Rechtsgrundlage des Nacherhebungsbescheids ist Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK, hinsichtlich der EUSt in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG. Danach wird der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag von den Zollbehörden (...) festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen. Sofern Art. 102 Abs. 2 UZK keine Anwendung findet, weil der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag nicht mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag übereinstimmt, teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen. Soweit der Antragsgegner als angewendete Rechtsnormen auch Art. 105 Abs. 3 und Abs. 4 UZK herangezogen hat, sieht der Senat hierin nicht die für die Nacherhebung zutreffende Rechtsgrundlage (ebenso Alexander in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 102, Rn. 17). Art. 105 UZK und die darin geregelte buchmäßige Erfassung dürften nur noch Bedeutung für die Abführung der Eigenmittel der EU besitzen (anders noch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2021, VII R 27/19, juris, Rn. 15, der auf Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 UZK abstellt). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da auch die Nennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids führt, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Das Finanzgericht hat zu prüfen, ob ein angefochtener Bescheid mit dem objektiven Recht in Einklang steht (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei hat das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Norm die erlassende Behörde zur Begründung des Einfuhrabgabenbescheids angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sog. "Nachschiebens von Gründen" gezogen sind. Dies ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 3 ff., Stand November 2022). Diese Grenze ist vorliegend ersichtlich nicht überschritten. Es besteht Einigkeit hinsichtlich der zu prüfenden Tatbestandsmerkmale. Lediglich hinsichtlich der Rechtsgrundlage hat sich noch keine allgemeine Linie herausgebildet, da der UZK insoweit nicht so präzise ist wie der ZK. Rechtsgrundlage der festgesetzten Verzugszinsen ist schließlich Art. 114 Abs. 2 UZK. bb) Der Einfuhrabgabenbescheid ist - auch in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO) - in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er leidet nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil der Antragsgegner die Besteuerungsunterlagen im Einspruchsverfahren gemäß § 364 AO nicht offengelegt hat. Danach sind den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Anspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. Die Behörde genügt der Offenlegung, wenn sie die Unterlagen (passiv) bereitstellt. Damit erfüllt sie ihre Pflicht auch, indem sie dem Beteiligten die Möglichkeit der Akteneinsicht an Amtsstelle eröffnet (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364 AO, Rn. 7 Stand Februar 2021). Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner der Antragstellerin vorliegend gegeben. Erstmalig mit Schreiben vom 21. Juni 2022 hat er angeboten, nach vorheriger Terminabsprache Akteneinsicht im Hauptzollamt zu gewähren und darum gebeten, Terminwünsche mitzuteilen. Auch die Übersendung kostenpflichtiger Kopien sei möglich. Diese angebotenen Gelegenheiten hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen, sondern gerügt, dass die Akten zu übersenden seien und die Einsichtnahme nicht nur auf der Amtsstelle zu erfolgen habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die AO enthält - anders als z.B. § 29 VwVfG und § 147 StPO - keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Der Gesetzgeber hat ein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Steuerverwaltungsverfahren für nicht praktikabel gehalten, weil diesem Gesichtspunkte des Schutzes Dritter und das Ermittlungsinteresse der Finanzbehörden sowie der Verwaltungsaufwand der Finanzbehörde entgegenstünden, die vor jeder Akteneinsicht zu prüfen hätte, ob ein Geheimhaltungsinteresse Dritter beeinträchtigt sein könnte und dann das gesamte Kontrollmaterial, behördeninterne Vermerke, Anweisungen und Ähnliches aus den Akten zu entfernen hätte (BT-Drucks 7/4292, S. 24 f.). Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter jedenfalls ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Der Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist gewahrt, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022, 16 K 7154/20, juris, Rn. 21 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Vorliegend hat der Antragsgegner u.a. Akteneinsicht in den Räumen des Hauptzollamtes angeboten. Diese Entscheidung zugunsten der Antragstellerin lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Anders als in den Fällen, auf die § 364 AO abzielt, verfügte der Antragsgegner vorliegend über keinen Wissensvorsprung hinsichtlich Vorgängen oder Überlegungen, die der Antragstellerin verschlossen waren. Die Nachforderung der Einfuhrabgaben beruht auf den Erkenntnissen, die der Antragsgegner im Rahmen der Prüfung bei der Antragstellerin gewonnen hat. Diese Erkenntnisse hat der Antragsgegner im Einfuhrabgabenbescheid und im Prüfungsbericht, die der Antragstellerin vorliegen, zusammengefasst. Lediglich in wenigen Fällen, in denen die Antragstellerin keine X-Preise zur Verfügung stellen konnte, hat der Antragsgegner Durchschnittspreise ermittelt und auf diese zurückgegriffen. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch vorliegt. Es war nicht ermessensfehlerhaft, die Akten nicht zu versenden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, Akteneinsicht in den Räumen der Kanzlei des Bevollmächtigten zu nehmen (BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995, VI B 91/94, juris, Rn. 5; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. September 2005, 13 K 1329/04, juris, Rn. 21 f.). cc) Der angegriffene Nacherhebungsbescheid dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nacherhebung der Einfuhrabgaben und für die festgesetzten Verzugszinsen sind vorliegend gegeben ((1)). Die Heranziehung der Antragstellerin ist auch nicht ermessensfehlerhaft ((2)). (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nacherhebung gemäß Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK, § 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG sind sowohl in dem Fall, in denen die Antragstellerin Käufer und Anmelder der Waren war, als auch in den 34 Fällen, in denen sie die Waren als indirekter Vertreter im Rahmen des Fulfillment-Geschäfts angemeldet hat, gegeben. Der von der Antragstellerin zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag, der vorliegend durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) UZK, § 21 Abs. 2 Halbs. 2 EUSt entstanden ist und den u.a. die Antragstellerin als Anmelder gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK, §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG schuldet, ist vom Antragsgegner aufgrund unzutreffender Zollwerte ursprünglich zu niedrig festgesetzt worden. Mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid hat der Antragsgegner die Differenzbeträge, die sich aus der Berücksichtigung der zutreffenden Zollwerte ergeben, nacherhoben. Dabei hat der Antragsgegner in den o.g. 34 Fällen die richtige Methode zur Ermittlung der Zollwerte herangezogen ((a)) und zu Recht auch die nachzuerhebende EUSt festgesetzt ((b)). Die konkrete Berechnung der nacherhobenen Einfuhrabgaben begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ((c)). Gleiches gilt für die Nacherhebungen aus anderen Gründen und für die festgesetzten Verzugszinsen ((d)). (a) Der Antragsgegner hat mit der Schlussmethode die richtige Methode zur Ermittlung der Zollwerte herangezogen. Auf den Transaktionswert des innerchinesischen Kaufgeschäfts konnte bei den streitgegenständlichen Einfuhren nicht abgestellt werden ((aa)). Gleiches gilt für den Marketplace-Verkaufspreis, der ebenfalls nicht als Transaktionswert anzuerkennen war ((bb)). Die nachrangig zu prüfenden Methoden zur Bestimmung des Zollwertes gemäß Art. 74 Abs. 2 UZK sind ebenfalls nicht anwendbar ((cc)). Daher war der Zollwert nach der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK auf der Stufe des ersten Käufers in der EU, mithin ausgehend vom Marketplace-Verkaufspreis, zu bestimmen ((dd)). (aa) Zur Ermittlung der Zollwerte konnte vorliegend nicht auf den Transaktionswert abgestellt werden. Nach Art. 70 Abs. 1 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. Nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DVO wird der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt. Nach Art. 145 UZK-DVO ist die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert als Beleg erforderlich. Zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen lag lediglich das innerchinesische Kaufgeschäft zwischen dem chinesischen Hersteller bzw. Verkäufer und dem chinesischen Käufer, der die entsprechenden Produkte später an Endkunden in der EU verkauft hatte, vor. Ein solches Kaufgeschäft ist grundsätzlich geeignet, für die Bestimmung des Transaktionswertes herangezogen zu werden. Insbesondere steht einem "Verkauf zur Ausfuhr in die Union" nicht entgegen, wenn ein Kaufgeschäft zwischen zwei drittländischen Vertragsparteien stattfindet (vgl. hierzu auch die Dienstvorschrift Zollwertrecht des Antragsgegners (Z 51 01), Rn. 7). Einem Heranziehen der Kaufpreise aus den innerchinesischen Rechnungen steht aber eine weitere Voraussetzung, nämlich die Prüfbarkeit des angemeldeten Kaufgeschäfts, entgegen. Bei der Anmeldung des Preises aus einem drittländischen Kaufgeschäft sind - die gesetzlichen Regelungen machen hier keinen Unterschied - die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie bei der Anmeldung eines Preises aus einem Kaufgeschäft zwischen einem Verkäufer im Drittland und einem Käufer im Zollgebiet der Union. Das bedeutet, dass von den Zollbehörden neben der Vorlage der Warenrechnung aus dem Kaufgeschäft zwischen den drittländlichen Hersteller bzw. Verkäufer und dem drittländlichen Käufer bzw. Weiterverkäufer (Art. 145 UZK-DVO) auch die Vorlage aller weiterer zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen gemäß Art. 163 UZK verlangt werden kann. Nach Art. 163 Abs. 1 UZK müssen alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen. Weitere zur Zollwertermittlung notwendige Unterlagen können z.B. Belege über die Beförderung und damit zusammenhängende Kosten wie der Frachtbrief, Lizenz-, Kommissions-, Entwicklungs- und Kaufverträge sein (vgl. Dienstvorschrift Zollwertrecht (Z 51 01), Rn. 115). Darüber hinaus hat der Zollanmelder oder sein indirekter Vertreter auch eine Prüfung der angemeldeten Preise durch Vorlage von Buchführungsunterlagen des drittländlichen Käufers nach Art. 48 UZK zu gewährleisten. Danach können die Zollbehörden zum Zwecke der Zollkontrollen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in u.a. einer Zollanmeldung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügte Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorausgegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Person durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 15 Abs. 1 UZK zu berücksichtigen, wonach der Zollbeteiligte bei der Kontrolle bzw. Prüfung die Verpflichtung hat, jede erforderliche Unterstützung zu gewährleisten. Nach dieser Vorschrift haben die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden auf deren Verlangen und innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Informationen in geeigneter Form zu übermitteln und ihnen die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können. Damit wird u.a. der tatsächliche und technische Zugang der Prüfungsdienste zu den Informationen des betrieblichen Rechnungswesens abgesichert. Darüber hinaus begründet Art. 15 Abs. 2 UZK eine Pflichtenstellung, die über den Zeitpunkt der Überlassung hinaus für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen dem Zollbeteiligten und der Zollbehörde auszudehnen ist und sich für den Anmelder einer Zollerklärung u.a. auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen zu den Wertangaben erstreckt. Für die Zollwertermittlung bedeutet dies, dass der Anmelder auch eine Prüfung des angemeldeten Preises durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen des Käufers des maßgebenden Kaufgeschäfts gewährleisten muss. Nur anhand solcher Unterlagen kann die Zollbehörde überprüfen, ob der angemeldete Preis dem tatsächlich gezahlten Preis entspricht und/oder ob weitere beim maßgebenden Käufer der Einfuhrware anfallende Kosten oder Zahlung dieses Käufers in den Zollwert einzubeziehen sind. Die Zollbehörde kann damit unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit weitergehende Unterlagen wie etwa Konten (z.B. Wareneingangs-, Lieferanten- und Kostenkonten) sowie Buchungs- und Zahlungsbelege des Käufers des maßgeblichen Kaufgeschäfts vom Anmelder verlangen (Traub in Witte, UZK, 8. Auflage 2022, Art. 70, Rn. 28; Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht/Zollwertrecht, Art. 70 UZK, Rn. 384 f., Stand Dezember 2022; Menke/Vonderbank, Einfuhren im Rahmen von Fulfillmentgeschäften, AW-Prax 2021, S. 368, 370n f.; Böhne in Witte, UZK, 8. Auflage 2022, Art. 15 Rn. 27f f.; ebenso Thaler in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 163, Rn. 10, der im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Anmelders zur Vorlage von Unterlagen, die sich ggf. bei einem Dritten befinden, i.Ü. zu Recht darauf hinweist, dass es angezeigt sein dürfte, vertragliche Verpflichtungen des Dritten zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung von Ansprüchen vorzusehen, wenn der Dritte seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Vorlage der Unterlagen dem Anmelder gegenüber nicht nachkommt). Nach den Feststellungen im Prüfungsbericht war dem Prüfer eine Überprüfung des angemeldeten innerchinesischen Kaufgeschäfts nach dieser Maßgabe nicht möglich. Er hat vermerkt, dass eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorganges nicht möglich gewesen sei, da die Antragstellerin die entsprechenden Nachweisunterlagen wie insbesondere die Buchführungsunterlagen der chinesischen Käuferin der Ware auch im Rahmen der Zollprüfung nicht habe beibringen können, da sie nicht im Besitz dieser Unterlagen gewesen sei. Folglich sei es nicht möglich gewesen, Hinzurechnungsposten gem. Art. 71 Abs. 1 UZK oder das Vorliegen aufgespaltener Kaufpreisbestandteile gem. Art. 70 Abs. 2 UZK zu prüfen. Vorgelegen hätten lediglich die innerchinesischen Rechnungen, die Zollbescheide und die entsprechenden Frachtbriefe. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen und insbesondere nicht - auch nicht durch die beispielhafte Vorlage entsprechender Unterlagen zu einzelnen Zollanmeldungen - glaubhaft gemacht, dass Unterlagen vorgelegen hätten, die eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorganges im o.g. Sinne ermöglicht hätten, darunter insbesondere die Buchführungsunterlagen der chinesischen Käufer der Waren. Vielmehr hat sie das Vorbringen des Antragsgegners lediglich als "unkonkret" bzw. "nicht erwiderungsfähig" bezeichnet und sich auf die Behauptung zurückgezogen, dass die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten bzw. hiervon auch aufgrund der im Prüfungsbericht aufgezählten Prüfungsunterlagen auszugehen sei. Insoweit trifft es zwar zu, dass im Prüfungsbericht weitergehende Unterlagen aufgezählt sind. Hierzu hat der Antragsgegner allerdings - von der Antragstellerin unwidersprochen - erwidert, dass es sich insbesondere bei den genannten Buchhaltungsunterlagen um Unterlagen gehandelt habe, die ausschließlich die wenigen eigenen Einfuhren der Antragstellerin betroffen hätte und nicht die Fälle, in denen sie als indirekte Vertreterin der chinesischen Warenlieferanten aufgetreten sei. (bb) Der Marketplace-Verkaufspreis erfüllt ebenfalls nicht die an den Transaktionswert zu stellenden Voraussetzungen. Dieser Verkaufspreis ist maßgeblich, da, wenn der Zollwertanmelder die für die Anerkennung eines Vorerwerbspreises erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen kann, die Bewertung nicht auf der Stufe des angemeldeten Käufers unter Heranziehung der Folgemethoden erfolgt, sondern auf der Stufe des nächsten Käufers in der Union, also in der Regel unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion (BFH, Beschluss vom 23. Februar 2004, VII B 303/03, juris, Rn. 9; Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht/Zollwertrecht, Art. 69 UZK, Rn. 141, Stand Juli 2022). Dieser Verkaufspreis kann vorliegend nicht als Transaktionswert gem. Art. 70 UZK herangezogen werden, da es sich bei ihm nicht um den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zu zahlenden Preis handelt. Zum Zeitpunkt des Marketplace-Vertragsschlusses waren die Waren bereits in das Zollgebiet verbracht und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, sodass es an einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union fehlt. Die Transaktionswertmethode ist in solch einem Fall gem. Art. 128 Abs. 1, 2 UZK-DVO nicht mehr anwendbar (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018, 4 K 339/18 Z, EU, juris, Rn. 11). (cc) Der Zollwert der im Marketplace verkauften Waren war vorliegend auch nicht nach den in Art. 74 Abs. 2 UZK genannten Folgemethoden zu bestimmen. Nach Art. 74 Abs. 1 UZK werden, wenn der Zollwert von Waren nicht nach Art. 70 UZK bestimmt werden kann, die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 2 Buchstaben a bis d UZK nacheinander geprüft bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann. Nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a) UZK ist der Zollwert nach Art. 74 Abs. 1 UZK der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. Gleiche Waren sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 UZK-DVO im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind. Hierzu hat der Antragsgegner festgehalten, dass Daten, die eine Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UZK ermöglicht hätten, nicht zur Verfügung gestanden hätten und auch im Rahmen der Prüfung nicht zutage getreten seien. Dem hat die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen und erst recht nicht die für eine Anwendung des Art. 74 Abs. 2 Buchst. a) UZK notwendigen Daten - auch nur beispielhaft - vorgelegt. Vielmehr hat sie bemängelt, dass es in den angegriffenen Bescheiden an Ausführungen fehle, weshalb der Zollwert nicht nach Art. 74 Abs. 2 UZK bestimmt werden könne. Dies ist im Hinblick auf die Feststellungen des Antragsgegners jedoch nicht zutreffend. Der Antragsgegner hat festgehalten, dass er im Rahmen der Prüfung bei der Antragstellerin keine Anhaltspunkte zum Transaktionswert gleicher Waren gefunden habe und ihm auch aus sonstigen Quellen diese Daten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dieses Vorbringen ist plausibel und nachvollziehbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Vielzahl unterschiedlicher Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat, u.a. Anti-Rutsch-Matten, Schnorchelmasken, Lithium-Ionen-Akkumulatoren, Handtuchhalter, Orangenschäler, Drohnen, Spielkarten, Staubsauger etc. Es ist nicht ersichtlich, woher der Antragsgegner über Daten zum Transaktionswert von Waren verfügt haben könnte, die solchen von der Antragstellerin angemeldeten Waren "in jeder Hinsicht", also einschließlich der körperlichen Eigenschaften und insbesondere der Qualität, gleich gewesen sind. Eine europaweite Datenbank mit Zollwerten, ähnlich der für verbindliche Zolltarifauskünfte, existiert nicht. Soweit europäische Datenbanken z.B. zu Statistikzwecken existieren, beinhalten diese aggregierte Daten, womit eine Gleichheit im genannten Sinn nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für die ATLAS-Datenbank des Antragsgegners. Die dort vermerkte Codenummer und das Herstellerland reichen ebenfalls nicht aus, um die Gleichheit von Waren feststellen zu können. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Zollwerts nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. b) UZK, wonach der Zollwert der Transaktionswert ähnlicher Waren ist, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft oder zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. Ähnliche Waren sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 14 UZK-DVO im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind u.a. die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Zollwertes nach der sog. deduktiven Methode gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchst. c) UZK i.V.m. Art. 142 UZK-DVO scheitert ebenfalls daran, dass die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorliegen. Vom ermittelten Verkaufspreis sind gemäß Art. 142 Abs. 5 UZK-DVO die dort genannten Faktoren wie u.a. die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten abzuziehen. Hierzu hat die Antragstellerin keinen Vortrag geleistet, da ihr diese Informationen wohl selbst nicht vorliegen und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner sich solche Informationen hätte beschaffen können. Erst recht konnte der Zollwert nicht nach der sog. additiven Methode gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchst. d) UZK, Art. 143 UZK-DVO bestimmt werden, wonach der Zollwert aufgrund von vorgelegten Kalkulationsunterlagen des ausländischen Herstellers berechnet werden kann. Solche Unterlagen waren nicht verfügbar. (dd) Daher war der Zollwert nach der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK auf der Stufe des ersten Käufers in der EU, also dem Marketplace-Verkaufspreis, zu bestimmen. Nach Art. 74 Abs. 3 UZK erfolgt, wenn der Zollwert nicht nach Art. 74 Abs. 1 UZK bestimmt werden kann, die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie des Kapitels 3 des UZK. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch Art. 144 UZK-DVO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Art. 70 UZK und des Art. 74 Abs. 2 UZK geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. Sofern kein Zollwert nach Art. 144 Abs. 1 UZK-DVO ermittelt werden kann, sind nach Art. 144 Abs. 2 Satz 1 UZK-DVO andere geeignete Methoden heranzuziehen. Daran gemessen hat der Antragsgegner die Zollwerte vorliegend zutreffend bestimmt. Der Widerspruch der Antragstellerin ist wie bereits zuvor pauschal und unsubstantiiert und daher nicht geeignet, Zweifel am Vorgehen des Antragsgegners, das nach drei Fallgestaltungen differenziert, zu wecken. So hat der Prüfer, wenn er X-Verkaufspreise für die Waren feststellen konnte, diese Preise der Zollwertermittlung gemäß Art. 144 Abs. 1 UZK-DVO zugrunde gelegt. Dabei hat er den Zollwert retrograd ermittelt und vom X-Verkaufspreis die inländische Mehrwertsteuer und die enthaltenen Zollabgaben abgezogen. Diese Vorgehensweise ist in der Rechtsprechung zu Recht anerkannt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018, 4 K 339/18 Z, EU, juris, Rn. 12 m.w.N.). Hinsichtlich der Waren, für die keine Verkaufspreise festgestellt werden konnten, hat der Antragsgegner gem. Art. 144 Abs. 2 UZK-DVO auf Grundlage der von der Zollverwaltung ermittelten Richtwerte für die Einfuhr entsprechender Waren nach dem Zolltarif aus der Volksrepublik China errichtet. Diese Richtwerte beruhen auf der Grundlage von Durchschnittszollwerten pro Kilogramm aufgrund der in den ATLAS-Zollanmelde-Datenbanken enthaltenen Zollwerten. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018, 4 K 339/18 Z, EU, juris, Rn. 13 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des EuGH). Schließlich hat der Antragsgegner zu Recht für Waren, für die keine Richtwerte vorgelegen haben, die von der Zollverwaltung ermittelten Durchschnittswerte gemäß Art. 144 Abs. 2 UZK-DVO herangezogen. Dabei handelt es sich um Werte, die für alle Waren des Zolltarifs ohne Differenzierung nach Ursprungsländern als Durchschnittszollwerte pro Kilogramm ermittelt wurden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner in den genannten drei Fallgruppen darüber hinaus in der Union angefallene Kosten entsprechend Art. 86 Abs. 1 UZK vom ermittelten Zollwert hätte abziehen müssen. Diese Vorschrift lautet: Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt. In der vorliegenden Situation kommen als abzugsfähige Kosten z.B. die Entlohnung des Fulfillmentdienstleisters oder des Beauftragten des drittländlichen Marketplace-Verkäufers im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr, der Lagerung und sonstigen Leistungen, die Lieferkosten im Zollgebiet der Union und die Entlohnung für die Nutzung der Handelsplattform, also die X-Gebühren, in Betracht. Aus der Formulierung der genannten Regelung ergibt sich zunächst, dass der Anmelder "zufriedenstellende" Kostennachweise vorlegen muss. Der Nachweis muss den taggenauen, getrennten Ausweis der entsprechenden Kosten bezogen auf die einzelnen Warenpositionen enthalten. Für den Nachweis von Art und Höhe der Kosten können dabei alle Arten von Geschäftsunterlagen vorgelegt werden (Bartone in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, UZK, Art. 86, Rn. 10, Stand Dezember 2023; Rinnert in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 86, Rn. 10, Stand 2021). Eine solche "zufriedenstellende" Nachweisführung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat zu diesen weiteren möglichen Abzugsposten vermerkt, dass solche Kosten durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen worden seien. Bei den von ihr im Rahmen des abschließenden Gesprächs vorgebrachten und mit E-Mail vom 3. März 2022 geltend gemachten Kosten-, Gebühren- und Gewinnpauschalen sowie auch bei den Sammelrechnungen und den allgemeinen Preislisten lägen keine am Einzelfall erbrachten Nachweise über Abzugsbeträge im Sinne von Art. 86 Abs. 1 UZK vor. Pauschal- und Sammelrechnungen dürften zunächst tatsächlich keine auf die einzelnen Warenpositionen bezogenen Abrechnungen darstellen. Im Übrigen hat die insoweit beweisbelastete Antragstellerin die genannte E-Mail sowie die geltend gemachten Pauschalen und Sammelrechnungen, die nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten sind, weder vorgelegt noch substantiiert zu den behaupteten Abzugsposten vorgetragen. Schließlich hat der Antragsgegner auch zu Recht die entstandene EUSt nicht vom ermittelten Zollwert abgezogen. Die EUSt ist als Vorsteuer ein Abzugsbetrag von der im Rahmen des inländischen Verkaufs entstandenen Mehrwertsteuerschuld und kann daher ausschließlich im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung vom drittländlichen Verkäufer gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. (b) Die Festsetzung der EUSt im Rahmen der Nacherhebung zulasten der Antragstellerin war ebenfalls rechtmäßig. Zwar dürfte es der Praxis des Antragsgegners entsprechen, EUSt, die in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann, grundsätzlich nicht nachzuerheben. Dies heißt allerdings nicht, dass selbst in solch einem Fall die Festsetzung der EUSt rechtswidrig wäre. Vorliegend war die Festsetzung der EUSt allerdings zwingend, da die Antragstellerin als indirekte Vertreterin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieser Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 18. Dezember 2020, 5 K 175/18, juris) hat sich der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20. Juli 2023 (V R 13/21, juris) angeschlossen. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstands zum Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher - wie auch vorliegend - kein Vorsteuerabzugsrecht zu. (c) Die Antragstellerin hat nicht - auch nicht an einem Beispiel - glaubhaft gemacht, dass die konkrete Berechnung der jeweils nacherhobenen Einfuhrabgaben durch den Antragsgegner fehlerhaft gewesen sei. Wie das folgende Beispiel zeigt, hat der Antragsgegner seine zutreffenden rechtlichen Erwägungen bei der konkreten Berechnung der Nacherhebungsbeträge nachvollziehbar umgesetzt: Unter der Position "NEE-Vorgang 7" hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Mai 2022 (Seite 7, 8) ... € Zoll und ... € EUSt zzgl. Zinsen nacherhoben und zur Begründung auf die Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 3 UZK der Position 1 der Zollanmeldung AT/C/40/XXX-3 verwiesen. In dieser Zollanmeldung vom 4. Juni 2019, die sich auf Bl. 26 ff. der übersandten Sachakten befindet, sind als Versender die chinesische Fa. B., Ltd und als Empfänger und Anmelder die Antragstellerin benannt. Die Antragstellerin trat als indirekter Vertreter des chinesischen Unternehmens "C" auf, für dessen Rechnung die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung bezog sich auf Lithium-Ionen- Akkumulatoren der Warennummer 8507 6000 90 0 (Zollsatz 2,7 %) mit einem Zollwert von ... €. Dieser Zollwert (... USD) ist auch auf dem Formular D.V.1. angegeben. Die Eigenmasse der Ware betrug 3.000 kg. Auf die Handelsrechnung XX wurde Bezug genommen. Diese Handelsrechnung hat der Antragsgegner zur Gerichtsakte gereicht. Sie stimmt mit den Angaben in der Zollanmeldung überein und enthält überdies die "VAT-Nr.", also die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der chinesischen Marketplace-Verkäuferin. In der Rechnung ist von 4.700 "Power tool batterys" zu einem Einzelpreis von ... USD, mithin einem Gesamtpreis von ... USD die Rede. Diesen Zollwert übernehmend hat der Antragsgegner mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Juni 2019 Zoll i.H.v. ... € und EUSt i.H.v. ... € festgesetzt. Die konkrete Berechnung des Nacherhebungsbetrages ergibt sich aus der ldf. Nr. 11 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht. Unter korrekter Berücksichtigung der o.g. Daten hat der Prüfer aufgrund des ihm von der Antragstellerin mitgeteilten X-Verkaufspreises einen Bruttostückpreis von ... € vermerkt, woraus ein Bruttogesamtverkaufspreis i.H.v. ... € folgt. Hiervon hat er ... € Mehrwertsteuer und ... € Zoll abgezogen. Nachzuerheben waren sodann ... € Zoll und ... € EUSt. (d) Soweit die Nacherhebungen (auch) auf anderen Gründen beruhen als auf der Ermittlung des Zollwertes unter Anwendung der sog. Schlussmethode, sind hier ebenso wie bei den festgesetzten Verzugszinsen keine Rechtsfehler erkennbar. Diese Nacherhebungen, die darauf beruhen, dass in einem Fall, in dem die Antragstellerin eine Ware für eigene Rechnung eingeführt hat, Beförderungskosten gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) i) UZK zu berücksichtigen waren, und in drei Fällen, in denen sie als indirekter Vertreter handelte, die angemeldete Warentarifnummer zu ändern war, hat die Antragstellerin nicht zum Gegenstand ihres Vortrags und damit auch keine Fehler glaubhaft gemacht. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die nach Art. 114 Abs. 2 UZK berechneten Verzugszinsen. (2) Die Festsetzung der Einfuhrabgaben gegenüber der Antragstellerin dürfte ermessensfehlerfrei sein. Nach Art. 77 Abs. 3 Satz 1, 2 UZK, §§ 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG sind die Antragstellerin und der chinesische Marketplace-Verkäufer Gesamtschuldner der Zoll- und EUSt-Schuld nach Art. 84 UZK. Der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen insoweit erkannt und fehlerfrei ausgeübt, indem er darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin als in der EU ansässiges Unternehmen vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Damit hat er die Realisierbarkeit der Abgabenforderung als wesentliches Auswahlkriterium herangezogen. Die Entscheidung, vorrangig Zollschuldner mit Sitz im Zollgebiet der Union zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden, da die Realisierbarkeit von Ansprüchen in Drittstaaten erfahrungsgemäß fraglich und jedenfalls mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dies ist auch vorliegend der Fall. Ob die streitgegenständlichen Forderungen gegenüber den Marketplace-Verkäufern in China realistischer Weise durchzusetzen sind, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls wäre dies aber mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als die Inanspruchnahme der Antragstellerin. b) Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids ein unersetzbarer Schaden gemäß Art. 45 Abs. 2 Alt. 2 UZK entstehen könnte. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein nicht wiedergutzumachender Schaden, dass bei Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, nicht umgekehrt werden könnte (EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997, C-130/95, juris). Ein bloßer finanzieller Schaden des von der Entscheidung der Zollbehörde Betroffenen ist folglich grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn der Schaden im Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Das wird in aller Regel insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn eine streitige Abgabe von dem Betroffenen sogleich abgewälzt oder bei der nächstfolgenden Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte (Rüsken in Dorsch, Zollrecht, Art. 45 UZK, Rn. 66, Stand September 2020). Selbst Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine befristete Zahlungsunfähigkeit stellen keinen unersetzbaren Schaden dar, wenn Stundung nach Art. 112 UZK gewährt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn die Stundung auch nur im Vollstreckungsverfahren faktisch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung eingeräumt wird, denn auch in diesen Fällen ist der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend (Alexander in Witte, UZK, 8. Auflage, Art. 45, Rn. 37 m.w.N.). Eine Vollziehungsaussetzung nach dieser Alternative kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen Folgeschäden drohen, der unmittelbare Vermögensschaden also z.B. zum Zusammenbruch eines Unternehmens führen würde. Dabei genügt es, dass der Eintritt des Schadens mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen. Die hierfür zu erbringende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss dabei derjenigen entsprechen, die auch für eine vom Zollschuldner beantragte Stundung nach Art. 112 UZK zu erbringen wäre, denn das auf die Gefahr eines unersetzbaren Schadens gestützte Aussetzungsbegehren stellt einen einer Stundung vergleichbaren zeitweiligen Verzicht auf die an sich zu Recht anzufordernden Abgaben dar (Alexander in Witte, UZK, 8. Auflage, Art. 45, Rn. 41). Darzulegen ist insbesondere die Vermögenslage des Betroffenen inklusive seiner Kreditwürdigkeit. Daher ist der Betroffene insbesondere veranlasst, den letzten Jahresabschluss, die fortgeschriebene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Steuerbescheide der letzten Jahre vorzulegen und diese während eines laufenden Aussetzungsverfahrens zu aktualisieren (Hessisches FG, Beschluss vom 26. Juni 2018, 7 V 2256/17, juris, Rn. 40). Daran gemessen hat die Antragstellerin die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht substantiiert dargelegt. Die eingereichten Unterlagen sind hierfür nicht ausreichend. Vorgelegt hat die Antragstellerin im außergerichtlichen Aussetzungsverfahren einen Kontoauszug der A Bank vom 30. Juni 2022 sowie eine Jahresübersicht des Kanzlei-Rechnungswesen für das Jahr 2021 und das erste Halbjahr des Jahres 2022. Diese wenigen Unterlagen, die im Folgenden nicht aktualisiert oder ergänzt wurden, geben die Vermögenslage der Antragstellerin nicht substantiiert wieder. Zwar weist der Kontoauszug lediglich einen Kontostand von unter ... € aus. Es ist aber ungeklärt, ob die Antragstellerin über weitere Konten oder sonstige Vermögenswerte verfügt. Das auf dem Kontoauszug ein Kreditrahmen von "0 €" vermerkt ist, ist auch nicht aussagekräftig genug, damit davon ausgegangen werden kann, dass gar keine Kreditwürdigkeit, insbesondere keine aktuelle Kreditwürdigkeit, besteht, zumal auch nicht substantiiert dargelegt ist, ob die Antragstellerin z.B. über Vermögenswerte verfügt, die einen Kredit sichern könnten. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids. Die Antragstellerin befasst sich mit dem Import und Handel von Waren und ist darüber hinaus als indirekter Vertreter für chinesische Handelsfirmen im Rahmen sog. Fulfillmentgeschäfte tätig. Im September 2021 begann der Antragsgegner mit einer Zollprüfung bei der Antragstellerin und prüfte die Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr während des Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021. Dabei standen zollwertrechtliche Fragestellungen und die Einreihung von Waren in den Europäischen Zolltarif (EZT) im Vordergrund. Im Prüfungsbericht vom 2. August 2022 vermerkte der Prüfer, dass die Antragstellerin hauptsächlich als indirekter Vertreter für in der Volksrepublik China ansässige Handelsfirmen tätig sei. Sämtliche Waren seien von ihr grundsätzlich zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU angemeldet und unter Anwendung des Drittlandzollsatzes in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überlassen worden. Der Prüfer beanstandete die angemeldeten Zollwerte sowohl bei von der Antragstellerin selbst importierten Waren (4 Einfuhrvorgänge, Anlage 1 des Prüfungsberichts) als auch - vorrangig - bei Waren, die von der Antragstellerin als indirekter Vertreter für chinesische Unternehmen angemeldet worden waren (120 Warenpositionen, Anlage 2 des Prüfungsberichts). Hinsichtlich Letzterer habe die Zollprüfung ergeben, dass die Antragstellerin überwiegend als Anbieter sogenannter Fulfillment-Dienstleistungen für in der Volksrepublik China ansässige Unternehmen (Fulfillment-Kunden) aufgetreten sei. In diesem Rahmen habe sie die Fulfillment-Kunden zollrechtlich indirekt vertreten und für diese auch weitere Dienstleistungen erbracht. Die chinesischen Fulfillment-Kunden hätten sich regelmäßig auch anderer Fulfillment-Dienstleister wie der Antragstellerin in der EU bedient und ihre Waren als Marketplace-Verkäufer oder in einer anderen ähnlichen Konstellation über den Versandhändler X vertrieben. Die von der Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung vorgelegten regelmäßig an acht chinesische Fulfillment-Kunden gerichteten innerchinesischen Rechnungen könnten der Zollwertermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorgangs sei nicht möglich, da die Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung keinerlei Nachweisunterlagen beigebracht habe. Weder die Warenrechnung nach Art. 145 UZK-DVO noch weitere notwendige Unterlagen zur Zollwertermittlung nach Art. 163 UZK (Zahlungsnachweise, Kostenbelege etc.) hätten vorgelegen. Auch Buchführungsunterlagen der Fulfillment-Kunden nach Art. 48 UZK hätten nicht vorgelegt werden können. Damit scheide eine Ermittlung der Zollwerte nach der vorrangigen Transaktionswertmethode nach Art. 70 UZK aus. In solchen Fällen sei der Zollwert nach einer der nachrangigen Methoden des Art. 74 Abs. 2 und 3 UZK in der vorgeschriebenen Reihenfolge auf der Stufe des ersten Käufers in der EU zu bestimmen. In den vorliegenden Fällen seien die Zollwerte nach der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK grundsätzlich auf der Grundlage der (voraussichtlichen) X-Verkaufspreise zu ermitteln (Art. 144 UZK-DVO). Im Rahmen der Prüfung seien auch keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, welche die Anwendung einer der vorherigen in Art. 74 Abs. 2 UZK aufgeführten Methoden der Zollwertermittlung erlaubt hätten. In manchen Fällen hätten die chinesischen Fulfillment-Kunden bereits auf den betreffenden Proformarechnungen neben der Warenbezeichnung zugehörige Internet-Links angegeben. Zudem seien durch die Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung auf Anforderung für eine Reihe weiterer Fälle X-Preise mit den zugehörigen Links mitgeteilt worden. Bei der Ermittlung des Zollwertes auf der Grundlage des X-Preises sei vom Nettopreis der Waren auszugehen. Deshalb sei die tatsächlich ausgewiesene, enthaltende und an die Finanzbehörden abgeführte oder abzuführende Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren seien die in den Preisen enthaltenen Zollabgaben herausgerechnet worden, jedoch nicht die EUSt. Die Antragstellerin sei bezüglich der im eigenen Namen und für eigene Rechnung importierten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Sofern sie als indirekter Vertreter für chinesische Handelsfirmen Waren angemeldet habe, sei sie hierzu nicht berechtigt. Bei in jedem Einzelfall zu erbringenden Nachweisen könnten unter analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 UZK darüber hinaus bestimmte in der EU angefallene Kosten (z. B. Liefer- oder Fulfillmentkosten) in Abzug gebracht werden. Sofern kein X-Verkaufspreis vorgelegen habe oder habe beigebracht werden können, seien unter Beachtung der Grundsätze des Art. 144 UZK-DVO im Rahmen der Anwendung der Schlussmethode andere zweckmäßige Methoden zur Bewertung der Ware wie die Zugrundelegung sog. Durchschnitts- bzw. Richtwerte zu verwenden. Im Rahmen der Einfuhrabfertigung seien bei einigen Zollanmeldungen die Zollwerte wegen begründeter Zweifel an der Höhe der angemeldeten Rechnungspreise nach Art. 140 UZK-DVO bereits von der Zollbehörde auf Grundlage der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK unter Berücksichtigung statistischer Durchschnitts- bzw. Richtwerte ermittelt worden. In der Anlage 2 des Prüfungsberichts seien die zu korrigierenden Einfuhrvorgänge aufgeführt, bei denen auf der Grundlage der X-Preise oder in Einzelfällen unter Zugrundelegung solcher Durchschnitts- bzw. Richtwerte die Schlussmethode bei der Zollwertermittlung zur Anwendung gekommen sei und sich hieraus auch tatsächlich nachzufordernde Einfuhrabgaben ergeben hätten. Bei den entsprechend gekennzeichneten Waren der Anlage 2 des Prüfungsberichts seien die jeweils gültigen Richtpreise bzw. Durchschnittspreise zur Anwendung gekommen, da X-Preise nicht vorgelegen hätten oder nicht anwendbar gewesen seien. Bei der Zollwertermittlung unter Zugrundelegung der X-Verkaufspreise seien die jeweiligen Mehrwertsteuerbeträge und die enthaltenen Zollabgaben zum Abzug gebracht worden. Weitere abziehbare Kosten habe die Antragstellerin nicht nachweisen können. Bei den von ihr im Rahmen des abschließenden Gesprächs vorgebrachten und mit E-Mail vom 3. März 2022 geltend gemachten Kosten-, Gebühren- und Gewinnpauschalen, den Sammelrechnungen der Antragstellerin und den allgemeinen Preislisten lägen keine im Einzelfall erbrachten Nachweise über Abzugsbeträge im Sinne von Art. 86 Abs. 1 UZK vor. Die Antragstellerin habe aufgrund der hier abweichend von den Zollanmeldungen nach der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK zu erfolgenden Zollwertermittlungen insgesamt ... € Einfuhrzoll und ... € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu wenig entrichtet. Sie schulde diese Einfuhrabgaben als indirekter Vertreter gesamtschuldnerisch und sei als in der EU ansässiges Unternehmen vorrangig in Anspruch zu nehmen (Art. 77 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 UZK). Die EUSt sei in allen Fällen nachzufordern, da die Antragstellerin hinsichtlich der betreffenden Waren als indirekter Vertreter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Schließlich sei in 10 Fällen Spielzeug unter unzutreffenden Codenummern des EZT zur Überführung in den freien Verkehr der EU angemeldet worden (Anlage 3). Abschließend vermerkte der Prüfer, dass die Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gemäß 201 AO verzichtet habe. Sie sei während der Zollprüfung laufend und im Rahmen eines abschließenden Gesprächs vom 17. Februar 2022 über die festgestellten Sachverhalte und mögliche steuerliche Auswirkung unterrichtet worden. Aufgrund einer Vorabauswertung im Rahmen der Zollprüfung erließ der Antragsgegner bereits am 30. Mai 2022 einen Einfuhrabgabenbescheid (AT/S/00/XXX-1) über ... € (... € Zoll, ... € EUSt und Verzugszinsen). Dabei stützte er sich auf Art. 101 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 und Abs. 4 UZK. Der vierzigseitige Bescheid umfasst Nacherhebungen zu insgesamt 66 Warenpositionen. Hinsichtlich der Position 1 sei im Rahmen der Zollprüfung festgestellt worden, dass bei der Zollwertermittlung gemäß Art. 70 UZK die ausgewiesenen Transportkosten gemäß Art. 71 Abs. 1 e) Unterabsatz i) UZK i.H.v. ... USD nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund deren Hinzurechnung hätten die Einfuhrabgaben neu berechnet werden müssen. In den Positionen 54, 65 und 66 des Bescheids hätten die Einfuhrabgaben wegen Beanstandungen hinsichtlich der Einreihung der angemeldeten Waren nacherhoben werden müssen. Die Nacherhebungen in den weiteren Positionen beruhten auf einer unzutreffenden Zollwertermittlung. Dabei schloss sich der Antragsgegner den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen des Prüfers an. Die Zollwerte seien in den Zollanmeldungen unzutreffend nach Art. 70 UZK ermittelt worden. Richtigerweise hätte die Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 3 UZK unter Heranziehung der Stückpreise von X geschehen müssen. Die Neuberechnung der Einfuhrabgaben erfolge schließlich unter Einbeziehung der EUSt, da keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliege. Als indirekter Vertreter sei die Antragstellerin nach Art. 77 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 15 UZK selbst Zollschuldner geworden. Sie schulde die Einfuhrabgaben gesamtschuldnerisch (Art. 84 UZK) mit der Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben worden sei (Art. 77 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 UZK). Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werde die Antragstellerin in Anspruch genommen. Die festgesetzten Verzugszinsen folgten aus Art. 114 Abs. 2 UZK. Weitere Bescheide würden folgen. Am 10. Juni 2022 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass nach vorheriger Terminabsprache Akteneinsicht im Hauptzollamt gewährt werden könne. Im Betracht komme auch eine Übersendung kostenpflichtiger Kopien. Sofern das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens vorgetragen werden solle, werde um entsprechende Unterlagen wie z.B. dem letzten Jahresabschluss, der fortgeschriebenen Gewinn- und Verlustrechnung, der fortgeschriebenen Bilanz, Summen- und Saldenlisten, Angabe des Liquiditätsstatus I und II. Grades, Jahressteuerbescheide, aktuelle Umsatzzahlen oder Kontoauszüge gebeten. Der UZK sehe im Übrigen eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung vor. Ausnahmsweise könne hiervon abgesehen werden. Dazu wären jedoch Angaben der Hausbanken zum Kreditrahmen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 beantragte die Antragstellerin aufgrund einer bei ihr zwischenzeitlich eingegangenen Vollstreckungsankündigung erneut die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung und legte am 29. Juli 2022 u.a. einen Kontoauszug vor, aus dem sich eine "drastische" Finanzlage des Unternehmens ergebe. Ausweislich des Kontoauszugs bestehe auch keine Kreditlinie. Aus den beigefügten Monatsauswertungen werde die schlechte Ertragslage ersichtlich. Jahresabschlüsse gäbe es bislang noch nicht. Eine Sicherheitsleistung könne daher nicht erbracht werden und würde bei ihr, der Antragstellerin, erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten auslösen. Im Übrigen seien die Besteuerungsunterlagen bislang nicht mitgeteilt worden, was bereits dazu führe, dass die Aussetzung der Vollziehung zu bewilligen sei. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, da die falsche Zollwertmethode im Rahmen der Festsetzung angewandt worden sei und abziehbare Kosten, die nachgewiesen worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug der A Bank vom 30. Juni 2022 und die Jahresübersichten des "Kanzlei-Rechnungswesen" für das Jahr 2021 und das erste Halbjahr des Jahres 2022 verwiesen. Mit Bescheid vom 1. August 2022 (RL xxx/22) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 30. Mai 2022 ab, da keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit vorlägen. Mit der Annahme der 35 in der Anlage zum Ablehnungsbescheid bezeichneten Zollanmeldungen sei für die durch die Antragstellerin als indirekter Vertreter zum freien Verkehr angemeldeten Waren die Einfuhrabgabenschuld entstanden. Die Antragstellerin schulde diese Einfuhrabgaben als indirekter Vertreter gesamtschuldnerisch und sei als in der EU ansässiges Unternehmen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die EUSt sei nachzufordern, da die Antragstellerin hinsichtlich der betreffenden Waren als indirekter Vertreter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hinsichtlich der zollwert- und tarifrechtlichen Bewertung wiederholte der Antragsgegner die aus dem Prüfungsbericht bekannten Ausführungen. Die Antragstellerin habe zudem nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids ein unersetzbarer Schaden entstehen würde. Eine Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse liege nicht vor, da sie die erbetenen Unterlagen nicht eingereicht habe. Die übersandten Unterlagen erlaubten nicht den erforderlichen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse. Es sei offen, ob die Antragstellerin neben dem Konto bei der A Bank weitere Konten unterhalte. Eine ausdrückliche Auskunft zur mangelnden Kreditwürdigkeit liege ebenfalls nicht vor. Der übersandten Unterlage "Kanzlei-Rechnungswesen" seien überdies auch Überschüsse zu entnehmen. Im Übrigen stellten selbst nachgewiesene Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine befristete Zahlungsunfähigkeit keinen unersetzbaren Schaden dar, wenn beispielsweise eine Ratenzahlung - auch wenn diese nur im Vollstreckungsverfahren erfolge - eingeräumt werden könne, denn auch in diesen Fällen sei der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend. Am 26. August 2022 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2022 ein, rügte, dass die beantragte Akteneinsicht bislang nicht erfolgt sei und bat erneut um die Übersendung der entsprechenden Akten. Die Einsichtnahme habe nicht an der Amtsstelle zu erfolgen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 erwiderte der Antragsgegner, dass sich die Grundlagen der Besteuerung aus den im Rahmen der Prüfung bei ihr, der Antragstellerin, aufgefundenen und im Steuerbescheid bezeichneten Umständen ergäben. Diese Umstände seien der Antragstellerin im Rahmen des abschließenden Gesprächs der Zollprüfung am 17. Februar 2022 mitgeteilt worden, sodass ihr alle relevanten Umstände bereits bekannt seien. Darüber hinaus sei eine Übersendung des Prüfungsberichts mit Schreiben vom 4. August 2022 erfolgt. Verschiedene Möglichkeit der Akteneinsicht seien angeboten, aber nicht angenommen worden. Auf die Übersendung der Originalakten bestehe kein Rechtsanspruch. Mit Schreiben vom 7. September 2022 begründete die Antragstellerin ihren Einspruch. Die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid zu ihrer, der Antragstellerin, Eigenschaft als Zollschuldner seien lediglich rudimentärer Natur. Es werde nur ausgeführt, dass sie Anmelder bzw. indirekter Vertreter oder Fulfillment-Dienstleister gewesen sei. Eine dezidierte Auseinandersetzung damit, in welchen der jeweiligen Fälle sie was gewesen sein solle, sei nicht erfolgt. Der Antragsgegner habe die Transaktionswertmethode bei der Bestimmung des Zollwertes nicht angewandt, wobei die Hintergründe unklar geblieben seien. Insbesondere sei ein Kaufgeschäft vor Ausfuhr in die Union keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Methode. Voraussetzung sei vielmehr ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet. Insoweit ständen die Ausführungen im Bescheid auch im Widerspruch zu den Feststellungen im Prüfungsbericht. Dort hätten an dem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet noch keine Bedenken bestanden. Soweit der Antragsgegner darauf abstelle, dass der Zollanmelder auch eine Prüfung der angemeldeten Preise durch Vorlage von Buchführungsunterlagen der drittländischen Unternehmen zu gewährleisten habe, könnten diese Ausführungen nicht verfangen und seien unkonkret. Für die Darstellung der Zollwertberechnung sei das Formular D.V.1 auszufüllen und einzureichen. Dort würden die einzelnen Bestandteile des Zollwertes aufgeschlüsselt, sodass die Zollbehörde die Zusammensetzung nachvollziehen könne. Als Nachweis der im Einzelnen entstandenen Kosten müssten die zugehörigen Rechnungen vorgelegt bzw. zur Überprüfung bereitgehalten werden. Diese Unterlagen hätten dem Antragsgegner vorgelegen. Gleiches gelte für die zugrundeliegenden Verträge, Zahlungsnachweise und Belege über die entsprechenden Kosten. Dieser Umstand ergebe sich auch aus den im Prüfungsbericht aufgezählten Prüfungsunterlagen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen im Sinne von Art. 163 UZK vorgelegen hätten. Ohnehin spreche die Norm lediglich von "erforderlichen Unterlagen". Sofern aus der Sicht des Antragsgegners Unterlagen fehlten oder dieser weitere Unterlagen benötige, müsse er diese hinreichend klar benennen. Ferner fehle es gänzlich an Ausführungen, weshalb der Zollwert nicht nach Art. 74 Abs. 2 UZK bestimmt werden könne. Gleiches gelte für eine Bestimmung des Zollwertes nach Art. 70 Abs. 2 UZK. Diesbezüglich würde sich der angegriffene Bescheid lediglich in bloßen Behauptungen verlieren. Mithin bilde die Grundlage für den Zollwert der Transaktionswert und er sei nicht nach der Schlussmethode zu berechnen. Der Antragsgegner habe auch keinen Fall der Mitteilung einer Zollschuld nach Art. 102 Abs. 3 UZK vorgetragen. Im angegriffenen Bescheid habe er selbst Art. 101 i.V.m. Art. 105 UZK als Rechtsgrundlagen benannt. Mithin handele es sich vorliegend nicht um Entscheidungen, die die Mitteilung einer Zollschuld nach Art. 102 Abs. 3 UZK beinhalteten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg im Urteil vom 25. Januar 2021 (4 K 47/18) zur Rechtsgrundlage verwiesen. Weiterhin gelte eine Ausnahme von der Regelung des Art. 45 Abs. 3 UZK bei Aufforderungen von EUSt von Personen, die in Deutschland in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, da insoweit nach § 21 Abs. 3 UStG keine Sicherheit verlangt werde. Sie, die Antragstellerin, sei im Hinblick auf die EUSt, welche den größten Teil des angegriffenen Bescheides ausmache, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gegen das zu dieser Thematik ergangene Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2020 (5 K 175/18) sei die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VII R 9/21; V R 13/21). Mithin sei die entscheidungserhebliche Frage, ob der indirekte Vertreter die von ihm geschuldete und gezahlte EUSt als Vorsteuer abziehen könne, noch nicht höchstrichterlich entschieden. Im Übrigen müsse die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auch im Falle der Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 UZK gewährt werden. Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei erfolgt. Es seien aussagekräftige Unterlagen übersandt worden. Diesen Unterlagen sei auch zu entnehmen, dass keine Kredite an sie, die Antragstellerin, vergeben würden. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 (RL xxx/22) wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 30. Mai 2022 zurück. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beständen nicht. Insoweit wiederholte der Antragsgegner seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass streitgegenständlich 35 Zollanmeldungen seien, wobei die Antragstellerin in 34 Fällen als indirekter Vertreter gehandelt habe. An ihrer Eigenschaft als Zollschuldnerin ändere sich auch im Fall der Einfuhrzollanmeldung AT/C/40/XXX-2 nichts. Im Gegensatz zu den sonstigen Einfuhrvorgängen seien die angemeldeten Erzeugnisse hier nach den Prüfungsfeststellungen auf der Grundlage eines Kaufgeschäfts der Antragstellerin importiert worden. Die entsprechenden Buchungen seien erfolgt und die Zollanmeldung sei im Namen und für ihre Rechnung angegeben worden. In 34 der 35 Fällen hätte die Ermittlung der Zollwerte korrigiert werden müssen, in einem weiteren Fall hätten Beförderungskosten hinzugerechnet werden müssen. Die von der Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung vorgelegten innerchinesischen Rechnungen für die 34 Einfuhrvorgänge seien weder an sie gerichtet, noch in ihrer Buchhaltung erfasst gewesen. Sie könnten der Zollwertermittlung daher nicht zugrunde gelegt werden, da eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorganges unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Anwendung des Transaktionswertes nicht möglich sei. Weitere für die Zollwertermittlung nach Art. 163 UZK notwendige Unterlagen hätten nicht vorgelegen und eine Prüfung der angemeldeten Preise durch Vorlage von Buchführungsunterlagen des drittländlichen Unternehmens sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Solche Unterlagen seien von der Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung und des Rechtsbehelfsverfahrens gerade nicht beigebracht worden. Im Rahmen der Prüfung seien auch keine Anhaltspunkte zutage getreten, die die Anwendung einer der in Art. 74 Abs. 2 UZK aufgeführten Methoden der Zollwertermittlung erlaubt hätten. Folglich sei der Zollwert nach der Schlussmethode zu ermitteln gewesen. Weder im Rahmen der Prüfung noch während des Rechtsbehelfsverfahrens habe die Antragstellerin hierzu konkrete Abzugsbeträge geltend gemacht oder durch entsprechende Nachweise dargelegt. Schließlich seien bei den entsprechend gekennzeichneten Waren der Anlage 2 zum Prüfungsbericht die jeweils gültigen Richt- bzw. Durchschnittspreise zur Anwendung gekommen, da X-Preise nicht vorgelegen hätten oder nicht anwendbar gewesen seien. Einwendungen gegen die Hinzurechnung von Beförderungskosten zum Zoll und die tariflichen Feststellungen habe die Antragstellerin schließlich nicht erhoben. Auch zum Vorliegen eines unersetzbaren Schadens wiederholte der Antragsgegner im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Die Erklärungen der Antragstellerin und die vorgelegten Unterlagen seien weder geeignet, die Entstehung eines unersetzlichen Schadens durch die Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes darzulegen, noch erlaubten sie den erforderlichen Einblick in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der Antragsgegner auch den Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Mai 2022 mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 (RL xxx/22) zurück. Die Antragstellerin hat am 21. Dezember 2022 den vorliegenden gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und zugleich Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 128/22 geführt wird. Es beständen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Bescheide. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr außergerichtliches Vorbringen und unterstreicht, dass ein Verfahrensfehler bereits darin liege, dass der Antragsgegner die Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen gemäß § 364 AO missachtet habe. Der mitteilungspflichtige Umfang der Besteuerungsunterlagen sei weit zu verstehen und umfasse alle Beweismittel und Beweisergebnisse, die geeignet seien, die Sachaufklärung und das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Dem bereits im Einspruchsverfahren gestellten Antrag habe der Antragsgegner bislang nicht entsprochen. Er habe zudem die Abgabenbeträge falsch berechnet und in unzutreffender Höhe festgesetzt. Die ursprüngliche Berechnung auf Basis der Transaktionswertmethode sei zutreffend gewesen. Bereits während der Zollprüfung und auch im Einspruchsverfahren seien Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich die Richtigkeit der angemeldeten Zollwerte ergäben. Die vorgelegten Unterlagen seien auch im Hinblick auf die bloße Plausibilität der angemeldeten Zollwerte prüffähig. Der Prüfungsbericht, der angegriffene Bescheid und die Einspruchsentscheidung verhielten sich zu diesem Gesichtspunkt in nicht erwiderungsfähiger Weise. Insgesamt ziehe sich der Antragsgegner bei der Begründung des Bescheids und der Einspruchsentscheidung auf Allgemeinplätze zurück. Soweit der Antragsgegner ausführe, dass die ursprünglich angemeldeten Zollwerte nachträglich hätten verworfen werden müssen, da die erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Prüfung nicht hätten vorgelegt werden können, verkenne er, dass dem Prüfer nicht nur die Rechnungen der innerchinesischen Kaufgeschäfte vorgelegen hätten, sondern auch die Zollbescheide und die Frachtbriefe. Bei den in der Zollanmeldung mitgeteilten Zollwerten habe es sich nicht um Fantasiebeträge gehandelt, sondern um die in den chinesischen Rechnungen nachgewiesen Verkaufspreise. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Formalismus, die durch sie, die Antragstellerin, nachgewiesenen und letztlich auch unstreitigen Beträge aus den Rechnungen aus rein formalen Gründen nicht bei der Ermittlung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollwertes sei im Übrigen der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden seien. Die Zollwertermittlung sei demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung. Vor diesem Hintergrund seien auch die vom Antragsgegner zugrunde gelegten X-Preise weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Die Aussetzung der Vollziehung sei ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, da sie, die Antragstellerin, durch die Vorlage der zur Verwaltungsakte eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht habe, dass ihr durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten. Im Übrigen sei sie hinsichtlich der EUSt, welche den größten Teil des angegriffenen Bescheids ausmache, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids des Antragsgegners vom 30. Mai 2022 (AT/S/00/XXX-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Antragsgegner auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und bekräftigt, dass Gründe für eine abweichende Einschätzung der Rechtslage nicht ersichtlich seien und sich auch nicht aus der Antragsbegründung der Antragstellerin ergäben. Hinsichtlich des behaupteten drohenden finanziellen Schadens habe die Antragstellerin als Antragsschuldner keinen ausreichenden Vortrag geleistet und keine Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erbracht. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Besteuerungsgrundlagen seien nicht mitgeteilt worden, gelte es zu beachten, dass der Antragstellerin alle relevanten Umstände und damit die Grundlagen der Besteuerung bekannt seien. Wegen der Ausnahme des Art. 45 Abs. 3 UZK sei zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach einem Verzicht auf die Sicherheitsleistung erst stelle, wenn die Aussetzung positiv beschieden werde und dass im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung für diesen Betrag das Vorliegen eines Schadens grundsätzlich zu verneinen wäre. Auch wenn die Antragstellerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte, sei dies für die Beurteilung der Entstehung der Einfuhrabgaben in der zutreffenden Höhe nachrangig. Entscheidend sei in den im angegriffenen Bescheid bezeichneten 34 Einfuhrvorgängen jedoch, dass ausweislich der angemeldeten Handelsrechnungen die hierin bezeichneten Importeure in Deutschland mit entsprechenden Umsatzsteueridentifikationsnummern steuerrechtlich registriert gewesen seien. Damit habe für die Importeure die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bestanden und die Antragstellerin könne die EUSt entsprechend weiter berechnen. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstands reichte der Antragsgegner zwei entsprechende Handelsrechnungen zur Akte. Weiterhin legte er eine Stellungnahme der Bundesstelle Zollwert vom 1. März 2023 vor, der er sich inhaltlich anschloss und zum Gegenstand seiner Antragserwiderung machte. Die Bundesstelle Zollwert bestätigte darin die Ausführungen des Antragsgegners zum Zollwert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Hauptsacheverfahrens 4 K 128/22 und der Sachakte des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen.