Beschluss
3 V 33/25
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2025:0509.3V33.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Einziehungsverfügung nach Art. 198 VO (EU) Nr. 952/2013 handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme.(Rn.40)
2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Einziehungsverfügung in Bezug auf ein Schiff, das Hilfe benötigt und einen Notliegeplatz in der EU sucht, wenn das Schiff erst nach der Havarie in Anhang XLII der VO (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aufgenommen wurde.(Rn.47)
Es erscheint möglich, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 3s Abs. 3 VO (EU) 833/2014 ihrem Sinn und Zweck nach entsprechend auf den Streitfall anwendbar ist.(Rn.48)
(Rn.53)
3. Träger von Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch juristische Personen, auch solche mit Sitz in einem Drittstaat.(Rn.56)
Nach der Eigentumsgarantie der EU-Grundrechtecharta darf Eigentum nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, entzogen werden.(Rn.58)
4. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung scheidet eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV aus.(Rn.68)
5. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 81/25 (AdV)).
Tenor
Die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den dagegen eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf ausgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einziehungsverfügung nach Art. 198 VO (EU) Nr. 952/2013 handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme.(Rn.40) 2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Einziehungsverfügung in Bezug auf ein Schiff, das Hilfe benötigt und einen Notliegeplatz in der EU sucht, wenn das Schiff erst nach der Havarie in Anhang XLII der VO (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aufgenommen wurde.(Rn.47) Es erscheint möglich, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 3s Abs. 3 VO (EU) 833/2014 ihrem Sinn und Zweck nach entsprechend auf den Streitfall anwendbar ist.(Rn.48) (Rn.53) 3. Träger von Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch juristische Personen, auch solche mit Sitz in einem Drittstaat.(Rn.56) Nach der Eigentumsgarantie der EU-Grundrechtecharta darf Eigentum nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, entzogen werden.(Rn.58) 4. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung scheidet eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV aus.(Rn.68) 5. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 81/25 (AdV)). Die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den dagegen eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf ausgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig und begründet; dagegen hat der weitergehende Antrag auf Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen keinen Erfolg. A. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Der Umstand, dass die Einziehungsverfügung gegenüber einer anderen Gesellschaft ergangen, die Antragstellerin somit nicht Adressatin der Einziehungsverfügung ist, steht dem nicht entgegen. Die Antragsbefugnis ist weder in § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) noch in Art. 45 Abs. 2 UZK ausdrücklich geregelt. Anerkanntermaßen kann den Antrag auf gerichtliche Aussetzung derjenige stellen, der in der Hauptsache klagebefugt ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung, § 69 Rn. 60). Das ist im Anwendungsbereich des Unionszollrechts jede Person, die von der erlassenen Entscheidung unmittelbar und persönlich betroffen ist (Art. 44 Abs. 1 UZK). Unmittelbar betroffen ist nicht nur diejenige Person, die Adressat der Entscheidung ist. Klagebefugt sind darüber hinaus mindestens diejenigen Personen, deren individuelles Recht durch die Entscheidung betroffen ist (Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 24. Ergänzungslieferung Art. 44 UZK Rn. 14). Vorliegend ist die Antragstellerin somit als Eigentümerin des Schiffes von der Einziehung und Verwertung unmittelbar und persönlich betroffen. 2. Die Zulässigkeit des Antrags setzt nicht voraus, dass die Behörde zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ist zwar grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO). Eine Vollstreckung droht nicht nur dann, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes unmittelbar bevorsteht, sondern auch dann, wenn der Verwaltungsakt selbst sich als Vollstreckungsmaßnahme darstellt (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschl. vom 29.10.1985, VII B 69/85, bei juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung § 69 Rn. 79). Das trifft hier zu. Die Einziehung dient nach dem Wortlaut des Art. 198 Abs. UZK der Verwertung; bei der Einziehungsverfügung handelt es sich somit – der Auffassung des Antragsgegners folgend - um eine Vollstreckungsmaßnahme. B. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der rechtliche Maßstab der Prüfung ist – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – dem Art. 45 Abs. 2 UZK zu entnehmen (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Beschl. vom 12.04.2017, 4 V 16/17, juris). Danach ist die Vollziehung auszusetzen, wenn das Gericht begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat, oder wenn der Antragstellerin ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Begriffe der begründeten Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO decken sich im Wesentlichen. Begründete Zweifel liegen somit dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (Finanzgericht -FG- Hamburg, Beschl. vom 21.06.2024, 4 V 126/22, juris Rn. 38). 2. Im Streitfall konnte der Antragsgegner die Einziehung zwar grundsätzlich auf die Vorschrift des Art. 198 Abs. 1 UZK stützen. Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob die Antragstellerin sich auf den Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 berufen kann (unten a). Auch dann, wenn das nicht zutrifft, ist die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Eigentumsrecht gemäß Art. 17 EU-Grundrechtecharta zweifelhaft (unten b). a) Ob der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. der VO (EU) 833/2014 zugunsten der Antragstellerin greift, ist ernstlich zweifelhaft. Das Verbringen von Schiffen, die im Anhang XLII der VO (EU) 833/2014 gelistet sind, ist grundsätzlich verboten (Art. 3s Abs. 1 b) der VO (EU) 833/2014). Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, ebenso nicht bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See (Art. 3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014). Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass der Ausnahmetatbestand seinem Wortlaut nach im Streitfall nicht anzuwenden ist. Die „E“ benötigte zwar infolge des Stromausfalls und der daraus folgenden Manövrierunfähigkeit Hilfe und hat aus Gründen der maritimen Sicherheit einen im gewöhnlichen Verlauf der Reise nicht vorgesehenen Hafen, also einen Nothafen, angelaufen. Die „E“ war jedoch, als die Havarie auftrat, kein im Anhang XLII aufgeführtes Schiff. Es erscheint aber ernsthaft als möglich, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach entsprechend anzuwenden ist. Art. 3s der VO (EU) 833/2014 ist durch die VO (EU) 2024/1745 des Rates vom 24.06.2024 in die Verordnung eingefügt worden. Aus den Erwägungen der Verordnung lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, welchem Zweck der Ausnahmetatbestand des Art.3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 dient. Es liegt jedoch nahe, das damit dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Nothafenrecht (vgl. Lenk, Das Nothafenrecht im Lichte der deutschen Notstandsdogmatik – ein Beitrag zu Salvinis ungeliebten Schiffen auf dem Mittelmeer, ZaöRV 2019, 713, 717; Schatz, Hafenzugang für Kreuzfahrtschiffe in der COVID-19-Pandemie: eine völkerrechtliche Perspektive, RdTW 2022, 353, 356 f.; beide m. w. N.) Rechnung getragen werden sollte. Das Nothafenrecht soll es Schiffen in Seenot grundsätzlich ermöglichen, einen nahegelegenen Hafen anzulaufen bzw. sich in einen solchen Hafen schleppen zu lassen. Dem trägt der genannte Ausnahmetatbestand Rechnung, indem er die Verbote des Art. 3s Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 im Falle der Seenot außer Kraft setzt. Solche Schiffe können in einen Nothafen geschleppt werden und dürfen diesen auch wieder verlassen. Kapitän und Besatzung werden durch die Befürchtung, den Hafen gar nicht anlaufen und ihn sodann auch nicht wieder verlassen zu dürfen, nicht daran gehindert, Nothilfe in Anspruch zu nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich um Völkerrecht handle und dass die Eigentümerin der „E“ kein Völkerrechtssubjekt sei und das Nothafenrecht deshalb nicht geltend machen könne. Vorliegend geht es nicht darum, ob der Antragstellerin ein subjektives und einklagbares Nothafenrecht zugestanden hat. Vielmehr ist das Nothafenrecht als objektives Völkerrecht heranzuziehen, um die Reichweite des Ausnahmetatbestandes des Art. 3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 zu bestimmen. Auch der Einwand, dass das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17 SRÜ auf das Küstenmeer beschränkt sei, und dass die „E“ ihre Havarie nicht im Küstenmeer erlitten habe, dürfte nicht durchgreifen. Die Regelung des Art. 17 SRÜ ist nur eine begrenzte Ausprägung des weitergehenden, völkergewohnheitsrechtlichen Nothafenrechts, das auch für solche Schiffe gilt, die außerhalb des Küstenmeers havarieren. Weiter trifft es zwar zu, dass das Nothafenrecht nicht unbeschränkt ist, sondern im Einzelfall durch überwiegende Interessen des Hafenstaates eingeschränkt werden kann. Darauf dürfte es jedoch nicht ankommen. Insbesondere wird nicht entschieden werden müssen, ob die Europäische Union die Möglichkeit hätte, gelisteten Schiffen, die in Seenot sind, nur die Einfahrt in den Nothafen, nicht aber die Wiederausfahrt (das zollrechtliche Verbringen) zu erlauben. Von einer solchen Möglichkeit hat die Union jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 gilt vielmehr für alle Verbote des Absatz 1, also auch für das Verbringen aus dem Unionsgebiet. Wenn es sich bei Art. 3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 um eine Ausprägung des Nothafenrechts handelt, dann besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Verordnung für solche Schiffe, die nicht gelistet sind, bei denen jedoch die Voraussetzungen der Listung vorliegen, eine Lücke aufweist, und dass diese Lücke durch entsprechende Anwendung des Ausnahmetatbestandes zu füllen ist. Die Schiffsführung soll in allen Fällen durch die Befürchtung, im Nothafen festgehalten zu werden und diesen nicht wieder verlassen zu dürfen, nicht daran gehindert werden, von dem Nothafenrecht Gebrauch zu machen. Wenn ein Schiff nicht gelistet ist und die Voraussetzungen der Listung auch nicht vorliegen, dann ist eine solche Befürchtung ohne weiteres nicht veranlasst. Ist ein Schiff gelistet, so wird die Befürchtung durch den Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der VO (EU) 833/2014 beseitigt. Ist ein Schiff nicht gelistet, muss die Schiffsführung die Listung jedoch befürchten, dann ist dies vom Wortlaut des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst. Es liegt jedoch nahe, dass auch dieser Schiffsführung ermöglicht werden soll, bei Seenot Hilfe einschließlich des Nothafenrechts in Anspruch zu nehmen. Das spricht bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ernsthaft für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes. Ob es zutrifft und somit die „E“ aus dem Zollgebiet verbracht werden darf, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. b) Wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass der Ausnahmetatbestand nicht gilt und sich die Maßnahme somit zollrechtlich als rechtmäßig erweist, dann ist die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 17 der EU-Grundrechtecharta ernstlich zweifelhaft. aa) Dass die Antragstellerin sich auf die Eigentumsgarantie nach Art. 17 der EU-Grundrechtecharta berufen kann, erscheint bei summarischer Prüfung als möglich. Träger von Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch juristische Personen, auch solche mit Sitz in einem Drittstaat (Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage Art. 51 Rn. 54 und 57; Schwerdtfeger in Meyer, EU-Grundrechtecharta, 6. Auflage Art. 51 Rn. 69). Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat die Auffassung vertreten, dass dies auch für solche ausländischen juristischen Personen gelte, die unter dem bestimmenden Einfluss eines Drittstaates stehen, sich somit als verlängerter Arm dieses Drittstaates darstellen (EuG, Urt. vom 05.02.2013, T-494/10, juris Rn. 33 ff.). Allerdings hat das EuG dort ergänzend ausgeführt, es sei nicht bewiesen, dass die dortige Klägerin tatsächlich der verlängerte Arm eines Drittstaates sei. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Schutz der Unionsgrundrechte nur solchen juristischen Personen zukomme, bei denen eine gewisse Distanz zu dem Drittstaat festgestellt werden könne (Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage Art. 17 EU-Grundrechtecharta Rn. 5; vgl. auch Wollenschläger in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage Art. 17 EU-Grundrechtecharta Rn. 8). Nach diesen Vorgaben kann nicht im summarischen Verfahren erkannt werden, dass die Antragstellerin durch Art. 17 EU-Grundrechtecharta nicht geschützt wird. Dass die Antragstellerin sich als verlängerter Arm eines Drittstaates (hier R) darstellt, ist nach Aktenlage nicht nachgewiesen; die Beteiligten haben sich zu dieser Frage noch gar nicht geäußert. Selbst wenn dies nachgewiesen wäre, wäre die Frage, welche Bedeutung der Umstand für den Schutzbereich des Art. 17 EU-Grundrechtecharta hat, im Hauptsacheverfahren zu beantworten. bb) Nach Art. 17 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Durch die Einziehungsverfügung wird der Antragstellerin das Eigentum an dem Schiff förmlich und dauerhaft entzogen. Das spricht dafür, dass es sich nicht nur um eine Nutzungsregelung, sondern um eine Enteignung handelt. Eine entschädigungslose Enteignung wäre mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage Art. 17 Rn. 29). Allerdings sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 10.09.2024, C-351/22, Tz. 82; vgl auch Bernsdorff in Meyer, EU-Grundrechtecharta, 6. Auflage Art. 17 Rn. 20) Einziehungsmaßnahmen, die sich auf Erträge aus einer Straftat, einer rechtswidrigen Handlung oder aus einem Tatwerkzeug beziehen, das keinem gutgläubigen Dritten gehört, als gesetzliche Nutzungsregelungen anzusehen. Das gilt auch dann, wenn solche Maßnahmen das Eigentum förmlich entziehen. cc) Im Streitfall liegt die Annahme nahe, dass der Antragstellerin ein Verstoß gegen Unionsrecht und damit eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Unionsrechtlich verboten ist es, die in Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3i Abs. 1 der VO (EU) 833/2014). Ferner ist es verboten, in Verbindung damit unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste zu leisten (Art. 3i Abs. 2 a) der VO (EU) 833/2014). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist nicht nur das Einführen oder Verbringen der gelisteten Güter in die Union erfasst. Vielmehr sind schon der Kauf der Waren und die Hilfeleistung dabei verboten. Das dürfte auch dann gelten, wenn die Güter nicht in die Union verbracht oder eingeführt werden (vgl. in anderem Zusammenhang EuGH, Urt. vom 10.09.2024, C-351/22). Im Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 in der seit dem 17.12.2024 geltenden Fassung sind Waren mit KN-Code 2707 (Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers) genannt. Die Antragstellerin dürfte also dadurch, dass sie zum Kauf dieser Ware aus Russland Hilfe geleistet hat, gegen ein unionsrechtliches Verbot verstoßen haben. Ernstlich zweifelhaft ist aber, ob dieser Verstoß die Annahme begründet, dass es sich bei der Einziehungsverfügung und den ihr zugrundeliegenden Vorschriften nicht um eine Enteignung handelt, sondern nur um eine Nutzungsregelung. In dem oben zitierten Urteil hat der EuGH dies nur für einen Geldbetrag (das Entgelt für eine verbotene Vermittlungsleistung) bejaht. Ob darüber hinaus die Einziehung des Tatwerkzeugs selbst als bloße Nutzungsregelung eingeordnet werden kann, folgt daraus nicht ohne weiteres. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Tatwerkzeug um den einzigen hochwertigen Vermögensgegenstand der Antragstellerin handelt, und wenn von Seiten der Antragstellerin nicht damit zu rechnen war, dass das Schiff in den Geltungsbereich des Unionsrechts gelangen würde. Zudem könnte zu berücksichtigen sein, dass das Schiff noch nicht gelistet war, als die Havarie eintrat. Insgesamt ist die Rechtslage damit nicht so eindeutig, dass ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden können. C. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus für den Fall, dass in Vollziehung der Einziehung bereits Maßnahmen (wie Umflaggung oder Umklassifizierung des Schiffes) ergriffen wurden, die Aufhebung der Vollziehung beantragt, hat der Antrag keinen Erfolg. Es ist zwar anerkannt, dass der Rechtsschutz in Zollsachen auch die Aufhebung der Vollziehung einschließt (Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 24. Ergänzungslieferung Art. 45 UZK Rn. 33). Die Vollziehung ist jedoch nur dann aufzuheben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise vollzogen worden ist; in diesem Fall sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen. Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes werden davon nicht erfasst. Solche Maßnahmen waren bereits aufgrund der Verfügungen vom 13.01.2025 und vom 26.02.2025 möglich, erfolgen also nicht in Vollstreckung der Verfügung vom 14.03.2025. Sie treiben die Verwertung des Schiffes nicht voran. Wenn die „E“ in P aus dem Schiffsregister gelöscht worden ist, und wenn der Antragsgegner daraufhin die Aufnahme des Schiffs in die deutsche Flagge beantragt hat, dann dient das nach der glaubhaften Darstellung des Antragsgegners, der die Antragstellerin nicht konkret widerspricht, der vorläufigen Sicherung und soll die Behebung sicherheitsrelevanter Schäden ermöglichen. Die Verwertung des Schiffs hat damit noch nicht begonnen. D. Das Gericht entscheidet über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO i. d. R. ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 2 FGO) durch Beschluss (§ 113 FGO). Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens erscheint es vorliegend nicht als geboten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche hat auch der Vertreter der Antragstellerin nicht beantragt. Auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Eine solche Vorlage dient der endgültigen Klärung der Rechtslage. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung scheidet sie aus, da dieses Verfahren nicht der endgültigen Klärung dient, sondern nur eine summarische Prüfung erfordert (vgl. BFH, Beschl. vom 17.12.1997, I B 108/97, juris Rn. 15; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung § 69 Rn. 99). Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zu (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 128 Abs. 3 FGO). I. Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Einziehungsverfügung, die auf der Grundlage des Art. 198 Abs. 1 der der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ergangen ist und ein Schiff betrifft. 1. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den M-Inseln und ist dort in das Gesellschaftsregister (company registry) eingetragen. Sie war die registrierte Eigentümerin des in P registriert gewesenen Öltankers „E“. Am 09.01.2025 befuhr die „E“ internationale Gewässer der Ostsee vor Rügen. Ausweislich des Bill of Lading (Amtsakte Bl. 36) war sie in U (R) beladen worden; und ihr Zielhafen war Si (I). Die Ladung war im Bill of Lading mit „Fuel Oil“ angegeben; die Menge der Ladung mit … metrischen Tonnen (mt) im Vakuum. Im Marine Sanctions Due Diligence Questionnaire waren als Eigentümer des Schiffes die Antragstellerin und als technischer Manager die W mit Sitz in D benannt. Die „E“ wurde infolge eines Stromausfalls manövrierunfähig; in diesem Zustand trieb sie in deutsches Hoheitsgewässer und wurde auf die Reede vor S geschleppt. Mit Verfügung vom 13.01.2025 untersagte der Antragsgegner bis auf weiteres das Auslaufen der „E“ von der Reede in S. Die Verfügung erging gegenüber der Schiffsführung des M/S „E“. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass sich an Bord des Schiffes ausweislich des vorgelegten Bill of Lading … mt Schweröl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur (KN) befänden. Diese Ware sei im Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen R‘s, die die Lage in der U destabilisieren, gelistet. Das Verbringen dieser Ware in die Europäische Union sei verboten. Dasselbe gelte für die Wiederausfuhr von Waren, die unter Verstoß gegen das R-Embargo in die Union verbracht worden seien. Die Sach- und Rechtslage bedürfe der umfassenden Klärung. Der Vertreter der Antragstellerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 16.01.2025 und legte gegen die Verfügung Einspruch ein. Er brachte vor, dass es sich bei der Ladung keineswegs um Schweröl der Position 2710 der KN handle, sondern um raffiniertes Öl (Fuel Oil) der KN 2707 9999. Der Transport dieses Öls von R nach I sei von europäischen Sanktionsvorschriften nicht erfasst; dasselbe gelte für die an der Transaktion beteiligten Parteien. Der Antragsgegner äußerte sich dazu mit Schreiben vom 20.01.2025. Er verwies insbesondere darauf, dass Proben der Ladung entnommen worden seien, und dass das Ergebnis der Begutachtung noch ausstehe. Der Vertreter der Antragstellerin nahm in mehreren Schriftsätzen Stellung. Er fragte nach dem Ergebnis der Begutachtung, wies auf die laufenden hohen Kosten hin und legte die Ergebnisse von Antragstellerseite beauftragter Begutachtungen vor. Außerdem wies er darauf hin, dass das Anlaufen eines Hafens innerhalb der Europäischen Union nie beabsichtigt gewesen sei, und dass die „E“ nur als Folge der Havarie in die Gewässer der Union gelangt sei. Durch die Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24.02.2025 wurde die „E“ in den Anhang XLII zu Art. 3s der Verordnung 833/2014 aufgenommen. Am 26.02.2025 erließ der Antragsgegner hinsichtlich des Schiffes eine Sicherstellungsverfügung. Mit Schreiben vom 26.02.2025, das an den Antragstellervertreter für die W und für die Schiffsführung gerichtet war, kündigte der Antragsgegner außerdem an, die „E“ gemäß Art. 198 Abs. 1 b) iv) UZK zugunsten der Bundesrepublik Deutschland einzuziehen und durch Veräußerung, im Fall der Unveräußerbarkeit durch Zerstörung, zu verwerten. Er gewährte dazu eine Äußerungsfrist bis zum 10.03.2025. In dem Schreiben vom 26.02.2025 ging der Antragsgegner nunmehr davon aus, dass es sich bei der Ladung des Schiffes um Mineralöl der Position 2707 der KN handle. Der Vertreter der Antragstellerin äußerte sich sodann mit Schriftsätzen vom 26.02.2025 und vom 10.03.2025 zu der Sicherstellungsverfügung, gegen die er außerdem mit Schriftsatz vom 26.03.2025 Einspruch einlegte. Der Tanker „E“ wurde am 07.03.2025 vom damaligen Flaggenstaat P aus dem dortigen Schiffsregister gelöscht. 2. Mit gegenüber der W ergangener Verfügung vom 14.03.2025 zog der Antragsgegner das Tankschiff „E“ zugunsten des Bundes ein und ordnete dessen Verwertung an. Zur Begründung führte er aus: Nachdem die „E“ durch die VO (EU) 2025/395 in den Anhang XLII zu Art. 3s der Verordnung 833/2014 aufgenommen worden sei, seien auf das Schiff ab sofort die Restriktionen des Art. 3s der VO (EU) 833/2014 anzuwenden. Damit seien das Verbringen aus dem Zollgebiet der Union sowie die Ausfuhr des Schiffes verboten. Der Begriff der „Ausfuhr“ sei weit auszulegen und erfasse jedes Verlassen des Zollgebiets der Union durch ein gelistetes Schiff. Aus den vorliegenden Frachtunterlagen (Transportauftrag nach I) ergebe sich, dass beabsichtigt sei, das Schiff aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollbehörden seien gemäß Art. 198 Abs. 1 UZK zwingend verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es sei vorliegend nicht möglich, die Ware zu überlassen, da sie einem Verbot unterliege (Art. 198 Abs. 1 b) iv) UZK). Grundsätzlich sei es in solchen Fällen zwar nach Art. 247 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 geboten, dem Anmelder eine angemessene Frist zu setzen, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen. Vorliegend komme eine Wiederausfuhr der Ware jedoch nicht in Betracht. Die Überführung in ein Zollverfahren scheide aus, da eine Einfuhr der embargobehafteten Ware in die Union ebenfalls verboten sei. Der Normzweck, das Schiff der russischen Schattenflotte zu entziehen und damit seine Verwendung zur Umgehung von Handelssanktionen zu vereiteln, könne nur durch die angeordnete Maßnahme erreicht werden. Die Frage, ob die „E“ infolge einer Notsituation in das Zollgebiet der Union gelangt sei, stelle sich nicht, denn das Schiff sei erst mit Wirkung ab dem 25.02.2025 gelistet worden. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand nach Art. 3s Abs. der der VO 833/2014 wegen Durchführung einer zollamtlichen Kontrolle vor. Und schließlich stehe das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen der getroffenen Maßnahme nicht entgegen. 3. Der Vertreter der Antragstellerin legte am 02.04.2025 Einspruch ein und beantragte zugleich die AdV. Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 hat die Antragstellerin zugleich um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 rechtswidrig sei; mindestens seien erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gegeben. Sie habe bereits mit Schreiben vom 16.01.2025 belegt, dass die „E“ über ordnungsgemäße und hinreichende Versicherungsdeckung und über die international geforderte Klasse verfüge und nicht einer ominösen, in den Medien kolportierten Schattenflotte zugerechnet werden könne. Soweit der Antragsgegner meine, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der VO 833/2014 nicht anwendbar sei, könne dem nicht gefolgt werden. Mit diesem Ausnahmetatbestand setze das europäische Recht Grundprinzipien des maritimen Völkerrechts um, namentlich das Recht auf friedliche Durchfahrt. Unstreitig sei die „E“ manövrierunfähig in das deutsche Küstenmeer und somit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts getrieben. Wenn der Antragsgegner außerdem meine, dass das Schiff nicht ausgeführt werden dürfe, werde damit die Missachtung des Art. 3s Abs. 3 der VO 833/2014 perpetuiert. Ein weiterer Ausnahmetatbestand sei erfüllt, weil das Schiff sich zwecks Ermittlungen wegen vermuteter Rechtsverstöße im Gebiet der Union befunden habe. Der Antragsgegner gehe unzutreffend davon aus, dass sein Ermessen aufgrund eines angeblichen Ausfuhrverbotes auf Null reduziert sei. Die Einziehung widerspreche dem Sinn des europäischen Sanktionsregimes. Dieses Regime diene der gezielten wirtschaftlichen Isolierung bestimmter gelisteter Akteure, nicht aber der Enteignung von Schiffen, bei denen eine dokumentierte Notlage vorgelegen habe, aber kein sanktionsrelevantes Verhalten feststellbar sei. Die Maßnahme untergrabe das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und in die Rechtssicherheit im internationalen Schiffsverkehr. Es sei offensichtlich, dass der Antragsgegner versuche, ein politisch gewünschtes Ziel entgegen dem europäischen Recht durchzusetzen. Die Auffassung des Antragsgegners habe zur Folge, dass ein gelistetes (also „böses“) Schiff berechtigt sei, in einer Notlage in die Gewässer der Union einzudringen und diese wieder zu verlassen, während ein noch nicht gelistetes (also „gutes“) Schiff sich nicht auf eine Notlage berufen könne, wenn es erst nach dem Eintritt in die Gewässer der Union gelistet werde. Zudem dränge sich der Verdacht auf, dass der Antragsgegner das Verfahren gezielt und strategisch verzögert habe, um die Anwendung einer nachträglich geschaffenen, strengeren Rechtslage zu ermöglichen. Das Ergebnis der Begutachtung des geladenen Öls habe dem Antragsgegner offenbar schon am 22.01.2025 vorgelegen. Dass dennoch erst wesentlich später entschieden worden sei, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem gebotenen Vertrauensschutz, dem Willkürverbot und dem Gebot einer fairen Verwaltung nicht zu vereinbaren. Die Einziehung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 17 EU-Grundrechtecharta), das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 EU-Grundrechtecharta) und den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 47 EU-Grundrechtecharta). Durch die Vollziehung der Einziehungsverfügung drohe der Antragstellerin außerdem ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 45 UZK) und eine unbillige Härte (§ 69 FGO). Die „E“ sei der einzige Vermögensgegenstand der Antragstellerin, deren Existenz somit durch die Einziehung evident gefährdet sei. Hilfsweise regt die Antragstellerin an, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Einspruch ohne Sicherheitsleistung auszusetzen; für den Fall, dass in Vollziehung der Einziehung bereits Maßnahmen (wie Umflaggung oder Umklassifizierung des Schiffes) ergriffen wurden, die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag zulässig und anhand des Maßstabs des Art. 45 UZK zu beurteilen sei. In der Sache sei der Antrag unbegründet. Der Antragsgegner verweist auf die Begründung der Einziehungsverfügung, die weiter zutreffe. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehung und beabsichtigten Verwertung des Schiffes seien nicht ersichtlich. Die „E“ gehöre einer Schattenflotte im Sinne der Definition der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) an, die zur Umgehung der Mineralöle betreffenden Handelssanktionen eingesetzt werde. Die Vorschrift des Art. 198 Abs. 1 UZK sei anwendbar. Dem könne nicht mit der Begründung widersprochen werden, dass es an einer Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren fehle. Die „E“ sei durch den tatsächlichen Grenzübertritt konkludent in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt worden. Wie sich aus dem Transportauftrag ergebe, sei beabsichtigt, das Schiff vorschriftswidrig aus dem Gebiet der Union zu verbringen. Die Behörde habe deshalb die erforderliche Maßnahme zu treffen. Sein Ermessen habe der Antragsgegner sachgerecht ausgeübt. Es sei daran festzuhalten, dass die Antragstellerin sich nicht auf einen Ausnahmetatbestand nach Art. 3s Abs. der der VO (EU) 833/2014 berufen könne. Die angefochtene Maßnahme sei auch mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt nach dem Seerechtsübereinkommen vereinbar. Da es sich bei dem Seerechtsübereinkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag handle, sei schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin selbst sich auf die Bestimmungen des Abkommens berufen könne; Schiffe seien keine eigenständigen Völkerrechtssubjekte. Zudem habe die „E“ nicht das Küstenmeer durchfahren, sondern sich außerhalb des Küstenmeers in der Ausschließlichen Wirtschaftszone befunden, von wo sie durch die Strömung in deutsche Hoheitsgewässer hineingetrieben worden sei. Schließlich habe auch keine „friedliche“ Durchfahrt vorgelegen. Die Durchfahrt des Schiffes habe dem Transport von russischem Öl und damit jedenfalls indirekt der Finanzierung des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gedient. Der Antragsgegner verweist insoweit ergänzend auf die von ihm vorgelegte Stellungnahme des juristischen Dienstes der Kommission (Anlage zum Schriftsatz vom 16.04.2025, Streitakte zu Bl. 68). Unionsgrundrechte seien durch die angefochtene Maßnahme nicht verletzt. Das gelte namentlich auch für das Eigentumsrecht nach Art. 17 der EU-Grundrechtecharta; denn die Rechtsgrundlage für die Einziehung und Verwertung und damit für die Einschränkung des Eigentums ergebe sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe der Antragsgegner das Verfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert. Die zollamtliche Untersuchung umfasse nicht nur die Begutachtung der Ladung, sondern auch die rechtliche Würdigung, die hier schwierig und komplex gewesen sei. Der Antragsgegner habe eine rechtliche Bewertung des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission eingeholt. Wenige Tage, nachdem die Stellungnahme eingegangen sei, habe der Antragsgegner das Schiff und die Ladung sichergestellt. Durch die Einziehung und Verwertung drohe der Antragstellerin auch kein unersetzbarer Schaden. Die Antragstellerin könne den finanziellen Schaden, der ihr gegebenenfalls entstehen werde, im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens geltend machen. Zudem sei nichts darüber bekannt, ob der alleinige Gesellschafter der Antragstellerin über weiteres Einkommen und Vermögen verfüge. Der Antragsgegner teilt mit, dass beabsichtigt sei, die „E“ dem Recycling zuzuführen. Dem Gericht hat zur Entscheidung eine elektronische Amtsakte vorgelegen.