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Beschluss

4 V 49/19

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2019:0925.4V49.19.00
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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der der bisherigen Bewilligung entsprechenden Bewilligung nach den Vorschriften des UZK nicht vor, so führt die nach Art. 250 Abs. 1 UZK-DA, Art. 345 Abs. 1 UZK-IA gebotene Neubewertung der Bewilligung zum Widerruf der Bewilligung nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 UZK, ohne dass eine neue Bewilligung auf der Grundlage des UZK erteilt wird (Rn.19) . 2. Bei der Auslegung des Begriffs der persönlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge in Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) Satz 1 UZK bzw. Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b), Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 1 UZK sind die entsprechenden Kriterien, die für eine Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen sind, heranzuziehen (Rn.21) . 3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK ist ein Rückschluss von aufgetretenen zollrechtlichen Verstößen auf fehlende oder unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen mit der Folge des Widerrufs einer zollrechtlichen Bewilligung nur zulässig, sofern Art und Umfang der aufgetretenen Verstöße sowie andere Umstände, wie z.B. Erkenntnisse über zwischenzeitlich getroffene Abhilfen, angemessene Berücksichtigung finden. Dabei sind zollrechtliche Verstöße jeweils nur bewilligungsbezogen zu prüfen (Rn.24) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der der bisherigen Bewilligung entsprechenden Bewilligung nach den Vorschriften des UZK nicht vor, so führt die nach Art. 250 Abs. 1 UZK-DA, Art. 345 Abs. 1 UZK-IA gebotene Neubewertung der Bewilligung zum Widerruf der Bewilligung nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 UZK, ohne dass eine neue Bewilligung auf der Grundlage des UZK erteilt wird (Rn.19) . 2. Bei der Auslegung des Begriffs der persönlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge in Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) Satz 1 UZK bzw. Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b), Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 1 UZK sind die entsprechenden Kriterien, die für eine Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen sind, heranzuziehen (Rn.21) . 3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK ist ein Rückschluss von aufgetretenen zollrechtlichen Verstößen auf fehlende oder unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen mit der Folge des Widerrufs einer zollrechtlichen Bewilligung nur zulässig, sofern Art und Umfang der aufgetretenen Verstöße sowie andere Umstände, wie z.B. Erkenntnisse über zwischenzeitlich getroffene Abhilfen, angemessene Berücksichtigung finden. Dabei sind zollrechtliche Verstöße jeweils nur bewilligungsbezogen zu prüfen (Rn.24) . II. 1. Der Antrag gemäß § 69 FGO i.V.m. Art. 45 UZK auf Aufhebung der Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 10. April 2019 - so ist das Antragsbegehren bei verständiger Würdigung mit Blick auf den rechtsgestaltenden Charakter eines Widerrufs zu verstehen - hat Erfolg. a) Der Antrag, dessen Zulässigkeit sich auch unter Geltung des UZK nach mitgliedstaatlichem Recht richtet (FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17, in: juris, Rn. 16 m.w.N.), ist zulässig, insbesondere handelt es sich bei dem Widerruf einer zollrechtlichen Bewilligung um einen - rechtsgestaltenden - Verwaltungsakt, der der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO zugänglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Januar 1990, VII B 127/89, in: juris), und auch die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist erfüllt, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2019 die Aufhebung - so ist der Bescheid richtigerweise zu verstehen - der Vollziehung abgelehnt hat. b) Der Antrag ist auch begründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK, der für alle Entscheidungen der Zollbehörde auf dem Gebiet des Zollrechts gilt, u.a. auch den Widerruf einer erteilten Bewilligung (vgl. Schoenfeld, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 8. EL Sept. 2016, Art. 45 UZK Rn. 6). Nach dessen Abs. 2 setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift als Adressaten lediglich die Zollbehörden, sie ist aber auch von den Gerichten auf dem Gebiet des Zollrechts als materieller Entscheidungsmaßstab anzuwenden. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auf § 69 Abs. 2 Satz 2 ff. FGO beschränken sich die gerichtlichen Befugnisse auf dasjenige, was die Zollbehörden selbst anordnen können. Werden die Befugnisse der Zollbehörden nach §§ 361 Abs. 2 AO, 69 Abs. 2 FGO durch unionsrechtliche Regelungen überlagert, muss dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten (st. Rspr. des BFH zu Art. 244 ZK: Urteil vom 19. April 2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202; zu Art. 45 UZK: vgl. Schoenfeld, a.a.O., Art. 45 UZK Rn. 34), wobei die allein in § 69 Abs. 2 Satz 7 bzw. Abs. 3 Satz 3 FGO geregelte Befugnis von Zollbehörden und Gericht zur Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts als verfahrensbedingte Variante der Aussetzung der Vollziehung unberührt bleibt (vgl. Alexander, in: Witte, UZK, 7. Aufl. 2018, Art. 45 Rn. 13; Schoenfeld, a.a.O., Art. 45 UZK Rn. 33). Da sich die Begriffe der begründeten Zweifel im Sinne von Art. 244 Abs. 2 ZK bzw. 45 Abs. 2 UZK und der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO im Wesentlichen decken (Schoenfeld, a.a.O., Art. 45 UZK Rn. 18), liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, in: juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 10. Februar 1967, III B 9/66, BFHE 87, 447). Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2004, VI B 43/04, in: juris, Rn. 11; Beschluss vom 20. Mai 1997, VIII B 108/96, in: juris, Rn. 41). Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 23. August 2004, IV S 7/04, in: juris, Rn. 21). Die Umstände, die die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 141. EL Juli 2015, § 69 FGO Rn. 94, 123). aa) Nach dem vorstehend aufgezeigten materiellen Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides im Sinne von Art. 45 Abs. 2, 1. Alt. UZK. (1) Als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Widerrufsbescheid, der von dem Antragsgegner im Rahmen der von ihm gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. a) UZK i.V.m. Art. 250 Abs. 1 UZK-DA vorgenommenen Neubewertung der der Antragstellerin auf der Grundlage des ZK/ZK-DVO erteilten unbefristeten Bewilligungen verfügt wurde und eine Aufhebung der Bewilligungen ex nunc vorsieht, kommt allein Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 UZK in Betracht. Dabei bestimmen sich die Voraussetzungen für einen Widerruf - da vorliegend nicht an die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass der nach ZK/ZK-DVO erlassenen Bewilligungen, sondern im Rahmen der Neubewertung an die geänderten Voraussetzungen des UZK/UZK-IA/UZK-DA angeknüpft wird - nicht nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK, sondern allein danach, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der den bisherigen Bewilligungen entsprechenden Bewilligungen nach den Vorschriften des UZK vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der den bisherigen Bewilligungen entsprechenden Bewilligungen nach den Vorschriften des UZK - hier also für den Betrieb eines Verwahrungslagers gemäß Art. 148 Abs. 2 und Abs. 3 UZK, Art. 117 UZK-DA, für ein Zolllager gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 3, Abs. 4 UZK, für den Status eines zugelassenen Versenders gemäß Art. 233 Abs. 4 Buchst. a) UZK, Art. 191 Abs. 1, Abs. 2 UZK-DA und für den Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Art. 233 Abs. 4 Buchst. b) UZK, Art. 191 Abs. 1, Abs. 2 UZK-DA - bezogen auf die Person der Antragstellerin jeweils nicht vor, so führt die - nach Art. 250 Abs. 1 UZK-DA gebotene Neubewertung der Bewilligungen - zum Widerruf der jeweiligen Bewilligung, ohne dass eine neue Bewilligung auf der Grundlage des UZK/UZK-DA/UZK-IA erteilt wird. Auch wenn Art. 23 Abs. 3 UZK mit dem Wort "können" ein Ermessen einzuräumen scheint, ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 UZK, dass, wenn die Voraussetzungen eines Widerrufs erfüllt sind, den Zollbehörden jedenfalls kein Entschließungsermessen mehr zusteht und sie nur bei der Auswahl der Maßnahme Ermessen haben (vgl. Alexander, a.a.O., Art. 23 Rn. 12), wobei im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die besonderen Verfahrensvorschriften zur Neubewertung gemäß Art. 345 Abs. 1 UZK-IA neben dem Widerruf nur eine Aussetzung nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 16 UZK-DA, nicht jedoch eine Änderung der nach den Vorschriften des ZK/ZK-DVO erteilten Bewilligungen in Betracht käme. (2) Dass die Voraussetzungen für die Erteilung der vier in Rede stehenden neubewerteten Bewilligungen nach den Vorschriften des UZK/UZK-DA/UZK-IA nicht gegeben sind und damit der Widerrufsbescheid rechtmäßig ist, unterliegt begründeten Zweifeln im Sinne von Art. 45 Abs. 2, 1. Alt. UZK. Denn neben für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids sprechenden Gründen sind vorliegend gewichtige Gründe erkennbar dafür, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die (Neu)erteilung der genannten Bewilligungen zu verneinen sind, durch den Antragsgegner nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden bzw. aufgrund der Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen derzeit zumindest offen ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: (a) Der Antragsteller für die Bewilligung eines Status eines zugelassenen Versenders bzw. eines Status eines zugelassenen Empfängers muss gemäß Art. 233 Abs. 4 Buchst. a) bzw. Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 191 Abs. 1 Buchst. c) UZK-DA u.a. die Voraussetzung gemäß Art. 39 Buchst. b) UZK erfüllen. Für die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers bzw. für den Betrieb eines Zolllagers ist gemäß Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) Satz 1 UZK bzw. Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b), Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 1 UZK u.a. Voraussetzung, dass die antragstellende Person die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bietet. Gemäß Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) Satz 2 UZK bzw. Art. 211 Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 2 UZK wird jeweils davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb des Verwahrungslagers bzw. der Tätigkeit, die das besondere Verfahren, hier das Zolllagerverfahren, betrifft, bei der Zulassung nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. a) UZK Rechnung getragen wird. Im Hinblick darauf, dass das Vorliegen der persönlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge für Inhaber einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten als gegeben anzunehmen ist, wenn der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung Rechnung getragen wurde, und zudem eine einheitliche Auslegung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Bewilligungsinhabern nach dem UZK sinnvoll ist, neigt der Senat dazu, für den Begriff der persönlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge, der als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum der Behörden gerichtlich voll überprüfbar ist, die entsprechenden Kriterien, die für eine Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen sind, zur Auslegung heranzuziehen, auch wenn darauf nicht, wie für die in Art. 233 Abs. 4 UZK, Art. 191 Abs. 1 Buchst. c) UZK-DA genannten Bewilligungen, ausdrücklich verwiesen wird (in diesem Sinne ebenso: Hageroth, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 8. EL Sept. 2016, Art. 211-213 UZK Rn. 22, Art. 148 UZK Rn. 3; Heyder, in: Dorsch, Zollrecht, 165. EL November 2016, Art. 211 UZK Rn. 68 f.). Das bedeutet für den Streitfall, dass - wie es auch der Antragsgegner getan hat - für alle vier in Rede stehenden Bewilligungen u.a. auch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 UZK-IA erfüllt sind. Gemäß Art. 39 Buchst. b) UZK muss bei der Bewilligung eines Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten der Antragsteller ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und Warenbewegungen mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen. Die Voraussetzung des Art. 39 Buchst. b) UZK gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 UZK-IA als erfüllt, wenn die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a) bis k) UZK-IA genannten Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK-IA, dass der Antragsteller über eine Verwaltungsorganisation verfügt, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können. Dies vorweggeschickt, steht vorliegend - da die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen aller übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ausgehen - allein im Streit, ob die Voraussetzung nach Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK-IA erfüllt ist, d.h. die Antragstellerin über eine den Vorgaben des Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK-IA entsprechende Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können, verfügt. (b) Als Erkenntnisquellen für die Prüfung, ob die Antragstellerin über die gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK-IA erforderliche Verwaltungsorganisation und internen Kontrollen verfügt, kommen neben dem Fragenkatalog zur Selbstbewertung Prüfungsberichte der Zollverwaltung und der Finanzverwaltung der Länder, Wirtschaftsprüfungstestate sowie Auskünfte von Steuerberatern in Betracht, während nur in Ausnahmefällen, wenn anderenfalls keine ausreichenden Erkenntnisse erlangt werden können, im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen Transaktions- und Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden sollen (vgl. Göcke, in: Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 7. EL April 2016, Art. 39 UZK Rn. 11 unter Verweis auf die Dienstvorschrift "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO" vom 22. April 2015, VSF Z 05 20 Rn. 242). Vorliegend hat der Antragsgegner auf der Grundlage von durchgeführten Abfragen bei verschiedenen Hauptzollämtern und Zollstellen, Mitteilungen von verschiedenen Hauptzollämtern im Zusammenhang mit Unionsversandverfahren sowie im eigenen Zuständigkeitsbereich durchgeführten Prüfungen - Verwahrungsprüfung und Prüfung des zugelassenen Versenders durch das Zollamt B - zur Begründung seiner Widerrufsentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die hierbei festgestellten Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften bzw. Bewilligungsauflagen den Rückschluss darauf zuließen, dass die Antragstellerin über keine bzw. unzureichende interne Kontrollen verfüge, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden könnten. Ein Rückschluss von aufgetretenen zollrechtlichen Verstößen auf fehlende oder unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen bei der Ausnutzung einer zollrechtlichen Bewilligung ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Bestehen einer hinreichenden Verwaltungsorganisation mit geeigneten internen Kontrollen und einer ordnungsgemäßen zollrechtlichen Abwicklung der bewilligungsrelevanten Geschäftsvorgänge besteht (vgl. auch die vom Antragsgegner zutreffend zitierte Passage aus den - allerdings nicht rechtsverbindlichen - Leitlinien der Kommission zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Authorised Economic Operators Guidelines, vom 11. März 2016, Section II, 2.II.2 f, a.E. - S. 38 -, nach der jegliche Unregelmäßigkeit in der Verwaltung einschließlich Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften ein Indiz dafür sein kann, dass das interne Kontrollsystem nicht wirkt). Ein Rückschluss von aufgetretenen zollrechtlichen Verstößen auf fehlende oder unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen mit der Folge des Widerrufs einer zollrechtlichen Bewilligung dürfte jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann als Ausdruck gesetzesmäßigen Verwaltungshandelns zulässig und geboten sein, sofern Art und Umfang der aufgetretenen Verstöße sowie andere Umstände, wie z.B. Erkenntnisse über möglicherweise zwischenzeitlich getroffene Abhilfen, angemessene Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass - anders als es der Antragsgegner getan hat - wohl jeweils nur bezogen auf die einzelne Bewilligungsart die von dem Antragsgegner festgestellten zollrechtlichen Verstöße zu betrachten sein dürften und dementsprechend jeweils nur bewilligungsbezogen zu prüfen sein dürfte, ob aus den jeweiligen Verstößen geschlussfolgert werden kann, dass die für die Ausnutzung der Bewilligung relevante Verwaltungsorganisation einschließlich interner Kontrollen unzureichend ist. Anders als bei der Prüfung, ob der Antragsteller schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen hat (vgl. Art. 39 Buchst. a) UZK), wo letztlich kein konkreter Zusammenhang zwischen einer erteilten Bewilligung und dem in Ausnutzung dieser Bewilligung durchgeführten Verfahren und etwaigen Zuwiderhandlungen, die zum Widerruf führen, bestehen muss (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach den Vorschriften des ZK und der ZK-DVO: FG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2004, IV 84/01, in: juris), dürften im Zusammenhang mit dem für eine Bewilligungserteilung erforderlichen erhöhten Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und Warenbewegungen (Art. 39 Buchst. b) UZK) wegen des unmittelbaren Bezugs zu den zu kontrollierenden bewilligungsrelevanten Vorgängen nach dem Dafürhalten des Senats nur solche etwaigen Fehler bzw. nicht ordnungsgemäßen Geschäfte, die im Zusammenhang mit der Ausnutzung der entsprechenden Bewilligung stehen, Rückschlüsse auf die möglicherweise unzureichende Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit der vom Antragsteller verwendeten Verwaltungsorganisation und internen Kontrollen zulassen. Eine weitergehende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher zollrechtlicher Verstöße dürfte regelmäßig nicht in Betracht kommen, es sei denn, alle aufgetretenen Fehler sind bewilligungsunabhängig einer identischen Fehlerursache zuzuordnen, wofür nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Das bedeutet für den Streitfall, dass jeweils nur bezogen auf die einzelne Bewilligung die von dem Antragsgegner festgestellten zollrechtlichen Verstöße zu betrachten sind und jeweils bewilligungsbezogen zu prüfen ist, ob aus den jeweiligen Verfehlungen und Unregelmäßigkeiten geschlussfolgert werden kann, dass die für die Ausnutzung der Bewilligung relevante Verwaltungsorganisation einschließlich interner Kontrollen unzureichend ist. (c) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten bewilligungsbezogenen Prüfungszusammenhangs sowie Berücksichtigung von Art und Umfang der Verstöße sowie weiterer Umstände hält die von dem Antragsgegner vorgenommene Bewertung der bei der Antragstellerin festgestellten - und von der Antragstellerin insoweit jeweils der Sache nach auch nicht in Abrede gestellten - Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften bzw. Bewilligungsauflagen und der darauf gestützte Rückschluss, dass die Verwaltungsorganisation und das interne Kontrollsystem der Antragstellerin unwirksam bzw. unzureichend ist, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Einzelnen: (aa) Die Voraussetzungen für den Widerruf der bestehenden Bewilligung eines Zolllagers ohne gleichzeitige Neuerteilung einer Bewilligung eines Zolllagers nach den Vorschriften des UZK/UZK-DA/UZK-IA wegen fehlender bzw. unzureichender Verwaltungsorganisation und interner Kontrollen dürften nicht vorliegen und der Widerrufsbescheid dürfte mithin jedenfalls insoweit rechtswidrig sein. Als zollrechtlicher Verstoß ist in Bezug auf das Zolllagerverfahren nach Aktenlage lediglich eine fehlerhafte Ablage von Abgangsbelegen für drei Zylinderkopfdeckel bei einer stichprobenweisen Prüfung der Zolllagerbestandslisten für das Jahr 2017 im Zeitraum bis zum 26.09.2017 festzustellen (...). Dieser - als einheitlicher Vorgang zu bewertende - Ablagefehler stellt sich als ein Einzelfall einer Verfehlung dar, die zudem - ausgehend von dem geringen Umfang der betroffenen Waren und von der Art des Fehlers, der als bloßer Flüchtigkeitsfehler bei der Ablage anzusehen ist - von äußerst geringem Gewicht ist. Da, wie eingangs ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Ausnutzung der anderen Bewilligungen aufgetretenen sonstigen zollrechtlichen Verstöße der Antragstellerin keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Verwaltungsorganisation und internen Kontrollen in Bezug auf die Zolllagerverwaltung der Antragstellerin zulassen, verbleibt es damit bei einem vereinzelten, geringfügigen Verstoß, der den Widerruf der bisherigen Zolllagerbewilligung ohne Neuerteilung einer Zolllagerbewilligung nicht zu tragen vermag. Dies gilt umso mehr, als die übrigen Umstände im Zusammenhang mit dem Betrieb des Zolllagers zugunsten einer hinreichenden Verwaltungsorganisation und internen Kontrolle der Antragstellerin sprechen. So hat die Antragstellerin unbestritten und, soweit vorhanden, unter Vorlage entsprechender Niederschriften (...) darauf hingewiesen, dass sowohl in der Zeit vor der festgestellten Verfehlung, in den Jahren 2016/Anfang 2017, als auch in der Zeit danach, im Jahr 2018, stichprobenhafte Überprüfungen ihres Zolllagerbestandes durch den Antragsgegner stattgefunden haben, die keine Abweichungen ergeben haben. (bb) Ob die Voraussetzungen für den Widerruf der bestehenden Bewilligung einer vorübergehenden Verwahrung ohne gleichzeitige Neuerteilung einer Bewilligung eines Verwahrungslagers nach den Vorschriften des UZK/UZK-DA/UZK-IA wegen fehlender bzw. unzureichender Verwaltungsorganisation und interner Kontrollen vorliegen und der Widerrufsbescheid insoweit rechtmäßig ist, ist zumindest zweifelhaft. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist zum einen offen, ob die hierzu festgestellten Verstöße von ihrer Art und ihrem Umfang auf eine fehlende bzw. unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrolle im Unternehmen der Antragstellerin schließen lassen. Vor dem Hintergrund, dass Art. 39 Buchst. b) UZK ein - nur - "erhöhtes" Maß an Kontrolle und Art. 25 UZK-IA in der Normüberschrift ein - nur - "zufriedenstellendes" System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen sowie in dessen Abs. 1 Buchst. f) interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert werden "können", voraussetzt, mithin also gerade kein System vorausgesetzt wird, mit dem Fehler so gut wie vollständig ausgeschlossen werden, wird man nicht davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine neue Bewilligungserteilung nur dann erfüllt sind, wenn bei der Ausnutzung der bisherigen Bewilligung keine oder fast keine Fehler aufgetreten sind. Dies entspräche auch nicht der Lebenswirklichkeit, bei der stets von der Möglichkeit ausgegangen werden muss, dass Arbeitsfehler auftreten können. Vielmehr dürfte wohl erst bei einer signifikanten Häufung von Fehlern oder erkennbar systembedingt auftretenden Fehlern von einer unzureichenden Verwaltungsorganisation oder unzureichenden internen Kontrollen ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist dem Antragsgegner zwar zuzugeben, dass es bei der Antragstellerin zu einer Häufung von Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Verwahrungsfrist für Nicht-Unionswaren, ohne diese einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, gekommen ist. So sind in dem Zeitraum zwischen November 2017 und Februar 2019 insgesamt elf entsprechende Vorgänge (...) festgestellt worden, von denen, soweit dies nach Aktenlage nachzuvollziehen ist, in zwei Fällen im Jahr 2017 (...) und in zwei Fällen im Jahr 2019 (...) die Waren offenbar nicht mehr am Verwahrungsort befindlich waren und insoweit zusätzlich ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung stattgefunden hat. Andererseits handelte es sich in den meisten Fällen um Waren mit überschaubarem Warenwert und dementsprechend überwiegend um eher niedrige Beträge an Zoll- und/oder Einfuhrumsatzsteuer - oft nur im ein- oder zweistelligen Bereich -, die aufgrund der Pflichtverletzung bzw. des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung zu erheben waren, so dass die Fehler jedenfalls nicht besonders schwerwiegende Folgen hatten. Dies gilt insbesondere auch für die angefallenen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbeträge in den vier genannten Fällen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung. Zudem dürfte bei der Fehlerbewertung wohl auch der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die aufgetretenen Fehler in Relation zu der hohen Anzahl an zollrechtlich relevanten Warenbewegungen gesetzt werden müssten, durchaus zu beachten sein, wobei die Antragstellerin bisher allerdings keine hinreichend substantiierten Angaben zu den speziell im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung getätigten Warenbewegungen gemacht hat, dies aber im Einspruchsverfahren noch nachreichen könnte. Zum zweiten ist derzeit offen, ob die Antragstellerin mittlerweile hinreichende Maßnahmen ergriffen hat, um vergleichbare Verstöße zukünftig zu vermeiden mit der Folge, dass trotz der festgestellten Verstöße nicht von einer aktuell unzureichenden Verwaltungsorganisation oder aktuell unzureichenden internen Kontrollen ausgegangen werden kann. Die Antragstellerin verweist hierzu in erster Linie auf die Einführung einer Arbeits- und Organisationsanweisung vom 31. Juli 2018, die vom Antragsgegner geprüft und anerkannt worden ist (...). Ob in dieser Arbeits- und Organisationsanweisung speziell die in Bezug auf das Verwahrungslager enthaltenen Regelungen effektiv zur Vermeidung von zollrechtlichen Verstößen bei der Ausnutzung einer Verwahrungslagerbewilligung beitragen, erscheint dem Senat zwar eher zweifelhaft, weil darin nur eine kurze allgemeine Erläuterung (unter III., Begriffsbestimmung vorübergehende Verwahrung) und einige äußerst allgemein gehaltene Hinweise für Waren des zollrechtlich gebundenen Verkehrs (unter IX. zu Verfahren der vorübergehenden Verwahrung), z.B. dass bei der Bearbeitung ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten ist, enthalten sind. Konkrete Handlungsanweisungen für die zollrechtliche Abwicklung oder bestimmte Verfahrensweisen, die eine Kontrolle der zollrechtlichen Vorgänge sicherstellen, sind hingegen nicht vorhanden. Dennoch ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihren Arbeits- und Organisationsvorgängen auseinandergesetzt hat und zumindest um eine entsprechende Verbesserung bemüht ist. Auch enthält die Arbeits- und Organisationsanweisung in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung immerhin einen Hinweis auf die Fristenregelung (unter III., Begriffsbestimmung vorübergehende Verwahrung) und gerade auch die Versäumung der Verwahrungsfrist war Gegenstand der festgestellten Verfehlungen. Andererseits sind Fehler im Zusammenhang mit der Verwahrungsfrist auch nach Einführung der Arbeits- und Organisationsanweisung weiterhin wiederholt aufgetreten. Des Weiteren verweist die Antragstellerin auf - nicht näher benannte - "interne Sofortmaßnahmen", die sie ergriffen habe, um künftig Unregelmäßigkeiten zu vermeiden. Ob und in welchem Umfang die Bemühungen der Antragstellerin um zukünftige Fehlervermeidung zielführend sind, wird gegebenenfalls im Rahmen des Einspruchsverfahrens näher aufzuklären sein. Anhand der bisherigen Ausführungen des Antragsgegners ist nicht erkennbar, dass dieser sich anlässlich des streitgegenständlichen Widerrufs mit dem Inhalt der Arbeits- und Organisationsanweisung näher auseinandergesetzt hat, er hat sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass es auch nach Einführung der Arbeits- und Organisationsanweisung noch zu weiteren Verfehlungen gekommen ist. Im Einspruchsverfahren wird Gelegenheit bestehen sowohl für die Antragstellerin, noch weiter substantiiert vorzutragen, inwieweit sie eine Verbesserung ihrer Arbeits- und Organisationsvorgänge konkret umgesetzt hat, als auch für den Antragsgegner, die Arbeits- und Organisationsanweisung und ggf. weitere Maßnahmen der Antragstellerin zu bewerten und daraus tragfähige Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsorganisation und internen Kontrollen der Antragstellerin zu ziehen. (cc) Ob die Voraussetzungen für den Widerruf der bestehenden Bewilligung als zugelassener Versender ohne gleichzeitige Neuerteilung einer entsprechenden Bewilligung nach den Vorschriften des UZK/UZK-DA/UZK-IA wegen fehlender bzw. unzureichender Verwaltungsorganisation und interner Kontrollen vorliegen und der Widerrufsbescheid insoweit rechtmäßig ist, ist ebenfalls zumindest zweifelhaft. Es ist bereits erheblich zweifelhaft, ob die hierzu festgestellten Verstöße von ihrer Art und ihrem Umfang auf eine fehlende bzw. unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrolle im Unternehmen der Antragstellerin schließen lassen. Wie vorstehend ausgeführt, dürfte wohl erst bei einer signifikanten Häufung von Fehlern oder erkennbar systembedingt auftretenden Fehlern von einer unzureichenden Verwaltungsorganisation oder unzureichenden internen Kontrollen ausgegangen werden. Vorliegend ist ein Fall aus dem September 2017 dokumentiert, bei dem Waren aus dem Unionsversandverfahren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, weil die Antragstellerin als Inhaberin des Versandverfahrens nach Fristablauf das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet hatte (...). Weitere Fehler dieser Art sind nicht dokumentiert, so dass diese Art der Verfehlung vereinzelt geblieben ist. Zudem liegt dieser Fehler auch vor der Einführung der Arbeits- und Organisationsanweisung der Antragstellerin vom 31. Juli 2018, die in Bezug auf den zugelassenen Versender eine kurze allgemeine Erläuterung (unter III., Begriffsbestimmung Versand) und allgemein gehaltene Hinweise für Waren des zollrechtlich gebundenen Verkehrs (unter IX. zum Versandverfahren T1) enthält. Anlässlich der von dem Antragsgegner, Zollamt B, Anfang 2019 durchgeführten Prüfungen von Versandanmeldungen der Antragstellerin wurden in zwei Fällen im Januar 2019 Tyden-Seals/Bänder der Packstücke nicht richtig angelegt (...), in vier Fällen im Januar 2019/Februar 2019 keine Kennzeichen des Fahrzeugs erfasst (...), wobei in einem Fall ein Paketdienst beauftragt wurde und in einem anderen Fall mehrere Fahrzeuge der Antragstellerin zur Verfügung standen und das Kennzeichen daher jeweils noch nicht bekannt war, und in einem Fall zusätzlich die Wiedergestellungsfrist nicht angemessen kalkuliert war. Es handelt sich hier zwar um eine gewisse Häufung bestimmter Fehler in einem kurzen Zeitraum. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beanstandungen von Art und Umfang überschaubar und leicht zu beheben waren und zudem jeweils mit der Antragstellerin besprochen worden sind. Die Nichtangabe des Kennzeichens des Fahrzeugs war in zwei Fällen auf besondere Umstände zurückzuführen. Die fehlerhafte Anlegung von Tyden-Seals/Bändern der Packstücke hat sich bei den später kontrollierten Versandanmeldungen nicht wiederholt. Schließlich wird auch in Bezug auf den Widerruf der Bewilligung des Status des zugelassenen Versenders im Einspruchsverfahren näher zu klären und zu bewerten sein, ob die festgestellten Fehler in Relation zur Anzahl der Unionsversandvorgänge von Relevanz sind und inwieweit die Antragstellerin eine Verbesserung ihrer Arbeits- und Organisationsvorgänge konkret umgesetzt hat. (dd) Ob die Voraussetzungen für den Widerruf der bestehenden Bewilligung als zugelassener Empfänger ohne gleichzeitige Neuerteilung einer entsprechenden Bewilligung nach den Vorschriften des UZK/UZK-DA/UZK-IA wegen fehlender bzw. unzureichender Verwaltungsorganisation und interner Kontrollen vorliegen und der Widerrufsbescheid jedenfalls insoweit rechtmäßig ist, ist schließlich ebenfalls zumindest zweifelhaft. Die hierzu festgestellten Verstöße dürften von ihrer Art und ihrem Umfang wohl kaum auf eine fehlende bzw. unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrolle im Unternehmen der Antragstellerin schließen lassen. Vorliegend sind insgesamt drei Fälle aus dem Jahr 2018 dokumentiert, in denen die Antragstellerin im Unionsversandverfahren befindliche Waren als zugelassener Empfänger in ihren Betrieb aufgenommen hat, ohne das Eintreffen der Waren und etwaige Unregelmäßigkeiten der Bestimmungszollstelle mitzuteilen (...). Es handelt sich um einen wiederholten Fehler gleicher Art, allerdings ist die Fehleranzahl überschaubar. Weitere Verfehlungen sind nicht dokumentiert. Zudem liegen die festgestellten Fehler alle vor der Einführung der Arbeits- und Organisationsanweisung der Antragstellerin vom 31. Juli 2018, die in Bezug auf den zugelassenen Empfänger immerhin eine kurze allgemeine Erläuterung (unter III., Begriffsbestimmung zugelassener Empfänger) enthält. Schließlich wird auch in Bezug auf den Widerruf der Bewilligung des Status des zugelassenen Empfängers im Einspruchsverfahren näher zu klären und zu bewerten sein, ob die festgestellten Fehler in Relation zur Anzahl der Unionsversandvorgänge von Relevanz sind und inwieweit die Antragstellerin eine Verbesserung ihrer Arbeits- und Organisationsvorgänge hierzu konkret umgesetzt hat. (ee) Ergänzend sei in Bezug auf alle streitgegenständlichen Bewilligungen darauf hingewiesen, dass auch die von dem Antragsgegner angeführten - ohnehin nur um wenige Tage - verspäteten Abgabenzahlungen (...) keine Rückschlüsse auf das Fehlen der jeweils bewilligungsbezogenen Verwaltungsorganisation und internen Kontrollen zulassen. Im Übrigen hat die Antragstellerin unbestritten darauf hingewiesen, dass es sich bei den beiden verspäteten Abgabenzahlungen um nur geringe Beträge gehandelt habe. bb) Ob daneben auch eine Aufhebung der Vollziehung nach Art. 45 Abs. 2, 2. Alt. UZK im Streitfall in Betracht kommt, kann angesichts der bereits nach Art. 45 Abs. 2, 1. Alt. UZK gebotenen Aufhebung der Vollziehung dahin gestellt bleiben. Es sei allerdings gleichwohl darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Sachlage keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragstellerin durch die Vollziehung des Widerrufsbescheids ein unersetzbarer Schaden im Sinne der genannten Vorschrift entstehen könnte. Ein durch die Vollziehung einer zollbehördlichen Entscheidung drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbar anzusehen, wenn der Schaden im Fall des Obsiegens des Beteiligten im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, wie etwa im Fall der Insolvenz des Abgabenschuldners (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997, C-130/95, in: juris). Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Einlagerung und Wiederausfuhr von aus Drittländern stammenden XX ohne Ausnutzung der streitgegenständlichen Bewilligungen aufgrund der anfallenden Einfuhrabgaben nicht zu konkurrenzfähigen Bedingungen anbieten könne und dadurch Kunden verliere. Die anfallenden Einfuhrabgaben stellen einen im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren ersetzbaren finanziellen Schaden dar. Dass die mit einer Umstellung der zollrechtlichen Abwicklung unter Einbeziehung von Einfuhrabgaben verbundenen erhöhten Kosten für die Antragstellerin bzw. damit verbundene Umsatz- und Gewinneinbußen so erheblich sein könnten, dass sie ihre Geschäftstätigkeit insgesamt einstellen müsste und damit ein vollständiger Ersatz des finanziellen Schadens nicht mehr möglich wäre, ist hingegen weder dargelegt noch sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin neben der Einlagerung und Wiederausfuhr von aus Drittländern stammenden Waren auch Dienstleistungen im Bereich der Kommissionierung, Verpackung und Distribution sowie Speditionsdienstleistungen anbietet. 2. Eine Sicherheitsleistung ist nach Art. 45 Abs. 3 UZK nur für angefochtene Entscheidungen, aus denen - unmittelbar - die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, vorgesehen, nicht jedoch für andere Entscheidungen, wie hier den Widerruf von zollrechtlichen Bewilligungen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung eines Widerrufsbescheids, mit dem der Antragstellerin erteilte zollrechtliche Bewilligungen widerrufen worden sind. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Schiffslogistik. Laut Handelsregisterauszug vom 22. November 2018 sind Gegenstand des Unternehmens ... Nach Darstellung der Antragstellerin besteht ihre Geschäftstätigkeit vor allem darin, aus Drittländern stammende Waren und Ersatzteile sowie XX für Kunden einzulagern und gegebenenfalls kurzfristig in Drittländer wieder auszuführen, wobei sie die komplette Lagerverwaltung und Lagerhalten für die Kunden übernimmt; des Weiteren erbringt sie Dienstleistungen im Bereich der Kommissionierung, Verpackung und Distribution und führt Speditionsdienstleistungen aus. Der Antragstellerin waren auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1) - im Folgenden: ZK - sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, 1) - im Folgenden: ZK-DVO - verschiedene unbefristete zollrechtliche Bewilligungen erteilt worden, unter anderem handelt es sich um folgende Bewilligungen: Bewilligung eines Zolllagers Typ C vom 13. Juli 2010 (Bewilligungsnummer XXX-1), Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers vom 19. Februar 2009 (Bewilligungsnummer XXX-2), Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders vom 19. Februar 2009 (Bewilligungsnummer XXX-3) und Bewilligung einer vorübergehenden Verwahrung (ohne Bewilligungsnummer). Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 kündigte der Antragsgegner der Antragstellerin an, dass aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2 - Unionszollkodex, m. spät. Änd.) - im Folgenden: UZK - die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden und sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen bis zum 1. Mai 2019 anhand der Bewilligungskriterien des UZK neu zu bewerten seien, und forderte die Antragstellerin in Anlehnung an die neuen Bestimmungen u.a. auf, einen Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit ab dem 1. September 2018 für die Bewilligung einer Lagerstätte, einen neuen Antrag für den Betrieb eines Verwahrungslagers und einen Antrag auf Verwendung neuer besonderer Verschlüsse zu stellen. Mit Schreiben vom 24. August 2018 bzw. vom 7. Januar 2019 reichte die Antragstellerin die entsprechenden Anträge beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 10. April 2019 widerrief der Antragsgegner gemäß Art. 23 Abs. 3 UKZ mit Wirkung zum 1. Mai 2019 die der Antragstellerin erteilten Bewilligungen eines Zolllagers Typ C, eines Status eines zugelassenen Empfängers, eines Status eines zugelassenen Versenders und einer vorübergehenden Verwahrung und setzte für die Überführung der am 1. Mai 2019 noch im Zolllager befindlichen Waren in eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung eine Frist bis zum 1. Juli 2019. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Antragstellerin über kein erhöhtes Maß an Kontrolle ihrer Tätigkeiten und der Warenbewegungen verfüge, da ihre internen Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden könnten, unzureichend respektive wirkungslos seien, Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 558) - im Folgenden: UZK-IA. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit wiederholt gegen zollrechtliche Vorschriften und/oder Bewilligungsauflagen verstoßen: Im Anschluss an eine Außenwirtschaftsprüfung, die mit erheblichen Beanstandungen abgeschlossen worden sei, habe für eine Neustrukturierung ein neuer Geschäftsführer eingestellt werden sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Die Zolllagerbestandsliste sei aufgrund falscher Ablage von Belegen nicht aktuell gewesen. Im Rahmen der Bewilligung einer vorübergehenden Verwahrung habe die Antragstellerin mehrfach die Verwahrfrist nicht eingehalten und wiederholt zur vorübergehenden Verwahrung angemeldete Waren nicht am entsprechenden Verwahrungsort verwahrt. Als zugelassener Empfänger habe die Antragstellerin mehrfach den Eingang von Waren nicht mit einer Ankunftsanzeige mitgeteilt und wiederholt Waren aus dem Unionsversandverfahren der zollamtlichen Überwachung entzogen. Und als zugelassener Versender habe die Antragstellerin es mehr als einmal unterlassen, die Nämlichkeit von Waren durch ordnungsgemäße Verschlüsse zu sichern. Zudem sei die Antragstellerin ihren finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben worden seien, wiederholt nicht fristgerecht respektive erst nach Mahnung nachgekommen. Die Antragstellerin trage auch keine Argumente vor, die darauf schließen lassen könnten, dass ihr bisheriges unzureichendes respektive wirkungsloses internes Kontrollsystem wesentlich geändert und dadurch nachhaltig verbessert worden wäre. Ungeachtet der am 31. Juli 2018 erlassenen Arbeits- und Organisationsanweisung sei von da an mehr als einmal gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen worden. Auch die fachliche Unterstützung durch die Firma A ... habe bislang zu keiner erkennbaren Verbesserung geführt. Gegen den Widerrufsbescheid vom 10. April 2019 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. April 2019 Einspruch ein und beantragte beim Antragsgegner zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 20. Mai 2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar seien. Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK finde keine Anwendung auf Bestandsbewilligungen. Bei der Neubewertung der Bewilligungen sei Art. 23. Abs. 3 UZK anwendbar und es seien Art. 39 Buchst. a), b) und d) UZK i.V.m. Art. 25 UZK-IA zu prüfen. Da deren Voraussetzungen nicht vorlägen, seien die Bewilligungen widerrufen worden, es bestehe kein Ermessensspielraum. Dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden für die Antragstellerin entstehen könnte, sei nicht substantiiert dargelegt worden. Eine zollrechtliche Abfertigung der Waren sei weiterhin im Normalverfahren möglich. Über den Einspruch gegen den Widerrufsbescheid hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Am 28. Mai 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Ein Widerruf der Bewilligungen wegen eines unzureichenden internen Kontrollsystems sei rechtswidrig. Die bei ihr, der Antragstellerin, festgestellten Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften oder Bewilligungsauflagen seien nicht auf eine unzureichende interne Kontrolle zurückzuführen. Im Unternehmen existiere eine sachgerechte Organisation und Aufgabenverteilung in Bezug auf zollrechtliche Pflichten. Die für Zollangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter verfügten über eine angemessene Ausbildung und Erfahrung. Zusätzlich erfolge eine übergreifende zollrechtliche Unterstützung durch einen externen Dienstleister, der die nichtoperativen zollrechtlichen Aufgaben übernehme. Weiterhin existiere eine Arbeitsanweisung, die der Antragsgegner im November 2018 überprüft und akzeptiert habe. Die Organisation im Unternehmen unterliege einer ständigen Überwachung und Verbesserung. Auch begründe der Antragsgegner nicht, inwieweit die festgestellten Beanstandungen schwerwiegende oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen steuerrechtliche Vorschriften darstellten. Der vom Antragsgegner behauptete Verstoß einer fehlerhaften Zolllagerbestandsliste sei nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsgegner habe in den Jahren 2016 bis 2018 den Zolllagerbestand stichprobenhaft überprüft und keine Abweichungen festgestellt. Eine falsche Ablage von Abgangsbelegen stelle zudem nur eine geringfügige Zuwiderhandlung dar. Bei den weiteren aufgeführten Beanstandungen im Rahmen von Zollverfahren behaupte der Antragsgegner mehrfache, wiederholte und mehr als einmal begangene Verstöße ohne Angaben, wann und wie diese Verstöße festgestellt worden seien. In Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen handele es sich um zwei Zahlungen geringer Beträge, die wenige Tage später erfolgt seien. Auch sei keine Prüfung erfolgt, ob die Zuwiderhandlungen die Folge struktureller Defizite in den Systemen des Unternehmens seien und weiterhin aufträten oder ob das Unternehmen ihre Ursache festgestellt und für Abhilfe gesorgt habe. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass sie, die Antragstellerin, interne Sofortmaßnahmen ergriffen habe, um künftig Unregelmäßigkeiten zu vermeiden. Zudem hätten der Antragsgegner und das Zollamt B regelmäßig Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen ergriffen, die auch im Jahr 2019 erfolgt und größtenteils ohne Beanstandung geblieben seien. Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren eine Zusammenstellung der Unregelmäßigkeiten vorgelegt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Auflistung Unregelmäßigkeiten enthalte, die sich noch vor Einführung der Arbeits- und Organisationsanweisung vom Juli 2018 ereignet hätten. Lediglich Unregelmäßigkeiten, die nach der Einführung der Arbeits- und Organisationsanweisung entstanden seien, seien bei der Prüfung des internen Kontrollsystems zu berücksichtigen. Das seien höchstens acht Fälle, wobei die Verstöße einen gewissen Grad erreichen müssten. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Fälle, in denen ihre, der Antragstellerin, Organisation versagt habe, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der zollrechtlich relevanten Vorgänge unbedeutend sei. In den Jahren 2017 und 2018 habe sie im Durchschnitt täglich etwa 4,5 zollrechtlich relevante Warenbewegungen durchgeführt. Es sei auch bei einem sehr hohen Maß an Kontrolle nicht möglich, jeden Fehler auszuschließen. Schließlich ergebe sich aus der Widerrufsentscheidung nicht, inwieweit der Antragsgegner sein Ermessen ausgeübt habe, insbesondere ob der Antragsgegner eine Änderung oder eine Aussetzung der Bewilligungen als mildere Maßnahme geprüft habe. Die Widerrufsentscheidung sei auch nicht angemessen, weil die bestehenden Bewilligungen für die Ausübung ihrer, der Antragstellerin, Wirtschaftstätigkeit unentbehrlich seien und ihr Recht auf die Ausübung der Tätigkeit als Logistikdienstleister unter Inanspruchnahme zollrechtlicher Bewilligungen zu berücksichtigen sei. Die Vollziehung des Widerrufs sei weiterhin auch deshalb auszusetzen, weil ihr, der Antragstellerin, durch die Vollziehung des Widerrufs ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Sie könne ohne die Bewilligungen ihre Geschäftstätigkeit ab sofort nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ausüben. Eine Abfertigung der Waren im Normalverfahren sei nicht möglich. Mindestens 80 % der Waren überführe sie in das Verwahrungslager oder in das Zolllagerverfahren. Anschließend verbringe sie die Ware wieder aus dem Zollgebiet der Union. Sie betreibe ein Unternehmen für Schiffslogistik und erhalte Waren und Ersatzteile aus aller Welt, welche teilweise nach sehr kurzer Lagerzeit wieder in Drittländer ausgeführt würden. Die schnelle Verfügbarkeit der Waren sei dabei entscheidend. Zudem erhalte sie XX, deren Schicksal im Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet ungewiss sei. Sie betreibe keinerlei innereuropäischen Warenumschlag. Für dieses Geschäftsmodell seien die streitgegenständlichen Bewilligungen unerlässlich. Ohne diese Bewilligungen könne sie ihre Dienstleistungen nur teurer und langsamer anbieten als Mitbewerber, so dass sich die Kunden sofort umorientierten. Schon durch die Einfuhrabgaben entstehe ihr ein finanzieller Schaden, da sie diese nicht auf ihre Kunden umlegen könne und daher den Umschlag von Drittlandsware nicht mehr als Dienstleistung anbieten könne. Eine Nutzung der Bewilligungen anderer Dienstleister zur Durchführung ihrer Kundenaufträge sei ihr nicht möglich, weil die XX teilweise sehr groß seien und andere Zolllagerinhaber nicht ausreichend Fläche zur Verfügung stellten. Hierdurch entstünden irreparable Schäden durch den Verlust von Kunden. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 10. April 2019 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids bestünden nicht. Im Rahmen der Neubewertung der Bewilligungen sei zu prüfen gewesen, ob die Bewilligungskriterien denen des UZK entsprächen. Insbesondere seien die Art. 39 Buchst. a), b) und d) UZK i.V.m. Art. 25 UZK-IA und Art. 250 und 251 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 1, m. spät. Änd.) - im Folgenden: UZK-DA - i.V.m. Art. 345 UZK-IA zu prüfen. Bei den zu prüfenden Voraussetzungen habe kein Ermessensspielraum bestanden. Der Widerruf sei aus den Gründen des Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK-IA erfolgt. Danach müsse die Antragstellerin ein erhöhtes Maß an Kontrolle ihrer Tätigkeiten und der Warenbewegungen mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermögliche, nachweisen. Dazu müsse sie über eine Verwaltungsorganisation verfügen, die Art und Größe des Unternehmens entspreche und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet sei, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden könnten. Interne Kontrollverfahren beträfen nicht nur die tägliche Funktionsweise der Abteilung, die für die zollrechtlichen Vorgänge zuständig sei, sondern auch alle Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung der Tätigkeiten der Antragstellerin, die mit der internationalen Lieferkette zusammenhingen. Nach den Leitlinien der Kommission zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten könne jegliche Unregelmäßigkeit in der Verwaltung einschließlich Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften ein Indiz dafür sein, dass das interne Kontrollsystem nicht wirke, und jede zollrechtliche Zuwiderhandlung sei auch im Hinblick auf diese Anforderung zu prüfen, damit Maßnahmen zur Verbesserung des internen Kontrollsystems und somit zur Vermeidung einer Wiederholung der Zuwiderhandlung getroffen werden könnten. Im Rahmen der Neubewertung der Bewilligungen sei festgestellt worden, dass trotz getroffener Maßnahmen und der Arbeits- und Organisationsanweisung, die die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. September 2018 vorgelegt habe, die internen Kontrollen und Maßnahmen nicht ausreichten bzw. wirkungslos seien, um Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren. Auf die beigefügte Anlage zur Antragserwiderung "Zusammenstellung der Unregelmäßigkeiten" sei zu verweisen. Insbesondere sei die Verwahrungsfrist in vier Fällen überschritten und die Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Damit werde deutlich, dass die Antragstellerin ihre internen Kontrollverfahren nicht hinreichend umgesetzt habe. Ferner werde nicht substantiiert dargelegt, welcher unersetzbare Schaden durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für die Antragstellerin entstehen könnte. Für die widerrufenen Verfahren sei eine zollrechtliche Abfertigung der Waren weiterhin im Normalverfahren möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Antragsgegners (...) Bezug genommen.