Beschluss
4 B 5/19
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung der Revisionseröffnung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung.
• Ob der Wille der Gemeinde, Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO nachbarschützend auszurichten, zwingend im Text oder der Begründung zum Ausdruck kommen muss, ist nicht grundsätzlich offen; der planerische Wille kann sich auch aus Planzeichnung, örtlichen Verhältnissen und dem Planungskonzept objektivieren lassen.
• Bundesrecht verlangt nicht, dass ein nachbarschützender Wille des Plangebers stets ausdrücklich aus Plan, Begründung oder Aufstellungsakten hervorgehen muss; eine Auslegung des objektivierten Planungswillens ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Objektivierter Planungswille zur nachbarschützenden Ausgestaltung von Festsetzungen nach § 23 BauNVO • Voraussetzung der Revisionseröffnung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung. • Ob der Wille der Gemeinde, Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO nachbarschützend auszurichten, zwingend im Text oder der Begründung zum Ausdruck kommen muss, ist nicht grundsätzlich offen; der planerische Wille kann sich auch aus Planzeichnung, örtlichen Verhältnissen und dem Planungskonzept objektivieren lassen. • Bundesrecht verlangt nicht, dass ein nachbarschützender Wille des Plangebers stets ausdrücklich aus Plan, Begründung oder Aufstellungsakten hervorgehen muss; eine Auslegung des objektivierten Planungswillens ist zulässig. Streitstand war die Frage, ob Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO von der Gemeinde so auszulegen sind, dass sie dem Schutz des Nachbarn dienen sollen. Die Beschwerde rügte, der Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung müsse zwingend im Textteil oder in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommen. Die Beschwerdeführerin hielt die Frage für revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtssache die Eröffnung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt. Es bezog sich auf frühere Entscheidungen des Senats sowie auf die Möglichkeit, einen objektivierten planerischen Willen zu ermitteln. Eine Entscheidung über materiell-rechtliche Auslegungsschritte war nicht getroffen; es ging um die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, weil die Rechtssache nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung hat. • Grundsätzlich ist eine Rechtssache im Sinne der Vorschrift nur dann bedeutsam, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten und über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage zu erwarten ist. • Es ist nicht geboten, die Frage zu eröffnen, ob der Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung nach § 23 BauNVO zwingend im Text oder der Begründung stehen muss; maßgeblich ist vielmehr, dass der Wille der Gemeinde als Plangeber erkennbar ist. • Die Rechtsprechung des Senats hat bereits klargestellt, dass es auf den Willen der Gemeinde ankommt und dass Bundesrecht nicht verlangt, diesen Willen ausdrücklich aus Plan, Begründung oder Aufstellungsakten abzuleiten. • Ein objektivierter planerischer Wille kann ermittelt werden, etwa durch Auswertung der Planzeichnung, des Planungskonzepts und der örtlichen Verhältnisse; dies gilt auch für Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen nach § 23 BauNVO. • Daher rechtfertigt die hier aufgeworfene Rechtsfrage keine Revisionseröffnung, weil die maßgeblichen Grundsätze bereits gefestigt sind und keine neue grundsätzliche Klärung zu erwarten ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs.1 Satz1, Abs.3 und § 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hatte keinen Erfolg; die Zulassung der Revision wurde abgelehnt, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat stellt fest, dass es auf den Willen der Gemeinde als Plangeber ankommt, ob Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO dem Nachbarschutz dienen sollen. Bundesrecht verlangt nicht, dass ein solcher Wille zwingend im Text oder der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt; vielmehr kann ein objektivierter planerischer Wille aus Planzeichnung, Planungskonzept und örtlichen Verhältnissen ermittelt werden. Die einschlägige Rechtsprechung des Senats ist bereits gefestigt, weshalb keine weitergehende höchstrichterliche Klärung erforderlich ist. Kosten und Streitwert wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.