Urteil
1 K 2776/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0129.1K2776.24.00
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Leitsätze
Zur Frage des Verschuldens eines Amtswalters im Rahmen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei auf Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts erfolgten (rechtswidrigen) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Vorwurf unzureichender Amtsermittlung (hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Verschuldens eines Amtswalters im Rahmen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei auf Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts erfolgten (rechtswidrigen) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Vorwurf unzureichender Amtsermittlung (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der im Jahr 1992 geborene Kläger begann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2016 seine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten und wurde zu diesem Zweck dem Polizeipräsidium E. zugewiesen. Am 31. Oktober 2016 wurde ihm vom Beklagten antragsgemäß für ein Jahr die Genehmigung einer Nebentätigkeit in Gestalt von Planung und Durchführung von Partyveranstaltungen erteilt. Im Jahr 2019 gab es im Zuge von polizeilichen Ermittlungen im Bereich der sogenannten „Clan-Kriminalität“ Hinweise darauf, dass der Kläger die Partyreihe „S. C. “ in der Diskothek „F. “ in F1. veranstaltete bzw. bewarb, dessen Geschäftsführter, N. N1. , Clanmitglied war und überdies ausweislich von entsprechenden Auftritten in sozialen Medien mit dem Kläger ein freundschaftliches Verhältnis zu pflegen schien. Ebenso gab es Hinweise darauf, dass der Kläger in fünf Fällen die Daten von Privatpersonen ohne dienstlichen Anlass abgefragt hatte. Hierzu mündlich befragt, gab der Kläger an, dass er die Partydurchführung an einen Freund, Herrn Q. , abgegeben habe und nur für diesen werben würde. Das Gewerbe liefe insoweit weiter, er verdiene nur nichts mehr. Unter Verweis auf diese Verdachtsmomente und den sich daraus ergebenden Zweifeln an der charakterlichen Eignung wurde dem Kläger von Seiten des Polizeipräsidiums E. mit Bescheid vom 22. März 2019 die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 hörte das Polizeipräsidium E. den Kläger ebenfalls unter Verweis auf den Verdacht der ungenehmigten Nebentätigkeit und der unzulässigen Datenabfrage zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2020 führte der Kläger im Wesentlichen aus, die Nebentätigkeit seit Ausbildungsbeginn nicht mehr auszuüben. Er habe früher tatsächlich die Partyreihe – damals noch an anderer Örtlichkeit – organisiert, dies mit Beginn seiner Ausbildung aber aufgegeben. Stattdessen habe ein Freund von ihm, Herr Q1. Q2. , seine Aufgabe übernommen und hierbei auch seinen Account in den sozialen Medien, vor allem auf „Facebook“, genutzt. Er selber habe lediglich Start- bzw. Anfangshilfe geleistet, etwa eine Gästeliste ermöglicht, aber hierbei nichts verdient. Allein als bloßer Teilnehmer habe er einzelnen Partys beigewohnt. Da auch die Ausbildungsabschlussfeier der Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter im August 2018 im „F. “ stattgefunden habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich um eine seriöse Örtlichkeit handelte. Dies habe sich erst mit der öffentlichkeitswirksamen Razzia am 12. Januar 2019 geändert, seit der er die Diskothek nicht mehr aufgesucht habe. Dadurch, dass die Veranstaltungsreihe 2019 gleichwohl weiter gelaufen sei, ergebe sich offensichtlich, dass er nicht Veranstalter gewesen sei. Im Übrigen seien die Datenabfragen, wie in der Ausbildung üblich und gewünscht, rein zu Übungszwecken erfolgt. Bestimmte Namen, deren Daten abgerufen worden seien, kenne er auch nicht. Mit Zustimmung des Personalrats und nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wurde der Kläger mit Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 29. Mai 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Zur Begründung verwies das Polizeipräsidium im Wesentlichen auf die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit sowie die unzulässige Datenabfrage, die bei einer Gesamtbetrachtung berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers schürten. Seine Einwendungen hiergegen seien bloße Schutzbehauptungen. Aus Einträgen in den sozialen Medien ergebe sich, dass der Kläger – nicht wie es bei reiner Starthilfe der Fall wäre – auch noch 2018 und 2019, teilweise auch nach der Razzia im Januar 2019, in die Partyreihe eingebunden gewesen sei. Diese zeigten auch eine Freundschaft zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des „F. “, der sich dort unter anderem vor Gericht zeige und hierbei mangelnden Respekt vor der Justiz offenbare. Es sei für den Kläger daher offensichtlich gewesen, dass sich der Umgang mit dem Geschäftsführer mit den Anforderungen an einen angehenden Polizeivollzugsbeamten nicht vereinbaren ließen. Gegen die Entlassung erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (Az. 2 K 3615/20) und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 2 L 2388/20). Im Rahmen einer gemeinsamenmündlichen Verhandlung in den beiden vorgenannten Verfahren am 31. Mai 2021 wurden der Kläger informatorisch befragt und Herr Q1. Q2. als Zeuge vernommen. Ausweislich des Vermerks der damaligen Beklagten- bzw. Antragsgegnervertreterin vom 31. Mai 2021 wies der zuständige Einzelrichter anschließend darauf hin, dass er nach der Beweisaufnahme davon ausgehe, dass die Partyreihe nicht vom Kläger, sondern von dem Zeugen über den Account des Klägers veranstaltet worden sei, der Kläger an dieser lediglich als Besucher teilgenommen habe. Der weitere Vorwurf der unzulässigen Datenabfrage sei überdies widersprüchlich, da gleichzeitig eine entsprechende Datenabfrage zu Beginn der Ausbildung für zulässig erachtet werde. Da die Entlassung aus Sicht des Beklagten ausweislich des Vermerks vom 31. Mai 2021 vom Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit abhängig gemacht wurde, hob dieser den Entlassungsbescheid vom 29. Mai 2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auf. Die gerichtlichen Verfahren wurden daraufhin eingestellt. Der Kläger setzte anschließend zum 3. August 2021 unter Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seine Ausbildung fort. Zum 1. September 2022 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt, zum Polizeikommissar ernannt und dem Polizeipräsidium F1. zugewiesen. Mit Bescheid vom 29. August 2022 wurde für ihn mit Wirkung zum 1. September 2022 die besoldungsrechtliche Erfahrungsstufe 4 festgesetzt, wobei der nächste Stufenaufstieg am 1. Juli 2023 erfolgen sollte. Zunächst erhob der Kläger am 28. September 2022 Klage vor dem erkennenden Gericht gegen die Festsetzung der Erfahrungsstufe (Az. 1 K 3895/22), die er im Wesentlichen mit dem eigentlich verfolgten Schadensersatzanspruch begründete, der nicht dem Vorwurf nicht in Anspruch genommenen Primärrechtsschutz ausgesetzt sein solle, und die er in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 zurücknahm. Insbesondere im Hinblick auf das Schadensersatzbegehren folgten nach Klageerhebung monatelange außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten, die am Ende scheiterten. Der Kläger hat am 18. Juni 2024 Klage auf Gewährung von Schadensersatz erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der Beklagte habe seine ihm gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, weil er seine Sachverhaltsaufklärungspflicht vernachlässigt und ihn deshalb schuldhaft und ausweislich des Ergebnisses der gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf rechtswidrig entlassen habe. Die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte sie nach der Zeugenvernehmung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben und ihn auch später nicht mehr entlassen habe. Selbst wenn weiterhin bestimmte Vorwürfe gegen ihn bestanden haben sollten, hätten sie jedenfalls aus Sicht des Beklagten keinen Anlass mehr gegeben, seine charakterliche Eignung anzuzweifeln. Die Pflichtverletzung sei auch wegen Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht schuldhaft erfolgt. Bei der Frage, ob er ungenehmigt einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, habe es sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache gehandelt, der der Beklagte trotz entsprechender Hinweise nicht weiter nachgegangen sei. Darüber hinaus habe er durch das verspätete Vorlegen eines ordentlichen Verwaltungsvorganges das Verfahren insgesamt verzögert. Bei ordnungsgemäßem Verlauf wäre er – der Kläger – bereits wie vorgesehen zum 1. September 2019 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Er sei daher so zu behandeln, als sei er nicht entlassen und insoweit regulär zum 1. September 2022 zum Polizeikommissar ernannt worden. Der Kläger beantragt wörtlich, den Beklagten zu verpflichten, ihn beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er bereits zum 1. September 2019, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 1. September 2022, zum Polizeikommissar ernannt worden wäre und den Beklagten zu verpflichten, seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm künftig aufgrund der verspäteten Ernennung zum Polizeikommissar erwachsene Schäden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es stehe bereits nicht fest, dass die Entlassung des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Ein rechtskräftiges Sachurteil fehle. Der Kläger müsse die Rechtswidrigkeit daher beweisen. Die Entlassung sei überdies gar nicht schuldhaft erfolgt. Insbesondere liege kein Sachverhaltsermittlungsdefizit vor. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts sei damals nicht angezeigt gewesen, weil einerseits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bereits genügt hätten, andererseits die Einlassungen des Klägers zu unsubstantiiert gewesen seien, als dass man diesen hätte nachgehen habe müssen. Mangels Verschuldens liege auch kein kausaler Schaden vor. Auch die übrigen Anträge hätten angesichts dessen keinen Bestand. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Mit ihrem auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gerichteten ersten Antrag ist die Klage zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage ist zulässig. Die auf die Gewährung beamtenrechtlichen Schadensersatzes gerichtete Klage ist zunächst als Verpflichtungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier Schadensersatz, ist die Verpflichtungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die reine Vornahme der Handlung, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 42 Rn. 66. Demnach ist bei der Gewährung beamtenrechtlichen Schadensersatzes die Verpflichtungsklage das Mittel der Wahl, weil sie stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig ist, sie dementsprechend einer individuellen Prüfung und Entscheidung, mithin eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 A 715/11 -, juris, Rn. 34 (zum Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung); VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 K 8717/21 -, juris, Rn. 32; anders (als Leistungsklage einstufend) hingegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 - OVG 4 B 5.19 -, juris, Rn. 64, 65. Die erhobene Klage ist hierbei auch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Denn der beim zu diesem Zeitpunkt schon zuständigen Polizeipräsidium F1. gestellte Antrag auf Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung vom 28. September 2022 blieb unbeschieden. Für die Untätigkeit ist auch kein zureichender Grund ersichtlich oder vorgetragen, so dass das deutlich später als drei Monate nach Antragstellung angestrengte Verfahren weder unzulässig noch auszusetzen ist, § 75 Sätze 2 und 3 VwGO. 2. Der Klage in Gestalt ihres ersten Antrages bleibt aber in der Sache der Erfolg versagt. Die Unterlassung des Polizeipräsidiums F1. , ihn beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er bereits zum 1. September 2019, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 1. September 2022 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), weil ihm kein entsprechender Anspruch hierauf zusteht. Denkbare Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch wäre allein der ungeschriebene beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieses Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 -, juris, Rn. 9, und vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris, Rn. 9. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor. Zwar spricht Vieles dafür, dass der Dienstherr seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt hat, indem er den Kläger unzulässig aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat (dazu a.). Dies geschah aber jedenfalls nicht schuldhaft (dazu b.). a) Die erforderliche Pflichtverletzung ist im Streitfall in Gestalt einer rechtswidrigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wohl gegeben. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, von denen im Streitfall das damals noch zuständige Polizeipräsidium E. ausgegangen ist, sind dabei anerkanntermaßen ein sachlicher Grund. Denn, handelt es sich – wie hier – um einen Vorbereitungsdienst, mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amts auf Lebenszeit zugrunde legt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 6 A 3742/19 -, juris, Rn. 7 ff. Die Frage, ob ein Beamter charakterlich für sein (angestrebtes) Amt geeignet ist, unterliegt dabei eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Es handelt sich vielmehr um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 89. Nach diesem Maßstab ist die Entlassung des Klägers allem Anschein nach als rechtswidrig einzustufen, weil das damals zuständige Polizeipräsidium E. seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Denn dadurch, dass es davon ausging, dass der Kläger ohne entsprechende Genehmigung einer Nebentätigkeit (weiter) nachging, hat es wohl einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Insoweit entspricht es ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Einschätzung aller damals am gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Beteiligten, dass auf Grundlage der dort erfolgten Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2021 nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehende Tätigkeit vom Kläger maßgeblich ausgeübt wurde. Insbesondere deckt sich dieser Befund mit der damaligen Einschätzung des Beklagten, dessen damalige Prozessvertreterin den Entlassungsbescheid in der mündlichen Verhandlung freiwillig aufgehoben und überdies Kostenübernahme erklärt hat. Wäre die Beklagtenseite von einem anderen Ergebnis der Zeugenvernehmung ausgegangen, hätte sie anders gehandelt. Zumindest wäre im Nachgang ein erneuter Entlassungsversuch vorgenommen worden, hätten aus Sicht des Beklagten weiterhin Gründe für die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestanden. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, die Entlassungsverfügung sei auch unabhängig von dem Vorwurf der Nebentätigkeit rechtmäßig gewesen, weil jedenfalls der Vorwurf der unzulässigen Datenabfrage durch den Kläger bleibe, dringt er ebenfalls nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob der Vorwurf für sich genommen taugliche Grundlage für die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu bilden imstande ist, ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbescheid selbst, dass die Entlassung nicht isoliert auf einzelne Vorwürfe, sondern auf ein Gesamtbild gestützt werden sollte, so dass die Entlassung jedenfalls bei Wegfall des Vorwurfs der ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit nicht mehr aufrecht erhalten bleiben sollte. Werden aber Sachverhalte nicht nur exemplarisch, sondern in einer Weise herangezogen, dass sich die Entscheidung auf alle genannten Sachverhalte tragend stützt, muss jeder dieser Lebenssachverhalte auch tatsächlich zutreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 48.21 -, juris, Rn. 25. Dass Letzterem so ist und die Entlassung nicht allein auf die unzulässige Datenabfrage gestützt werden sollte, ergibt sich in Anbetracht des Entlassungsbescheids vom 29. Mai 2020 erkennbar dadurch, dass die Vorwürfe stets nebeneinander und zusammen Erwähnung finden (z.B. „Eine ungenehmigte Nebentätigkeit sowie unberechtigte Datenabfragen“, S. 6 des Bescheids vom 29. Mai 2020). Darüber hinaus wird stets darauf hingewiesen, dass die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände beruhen und damit auch beide Vorwürfe miteinschließen (z.B. „Nach alledem habe ich Zweifel…“, S. 4 des Bescheids vom 29. Mai 2020; „Gesamtschau“ und „Nach alledem scheint…“, S. 8 des Bescheids vom 29. Mai 2020). Dieser Befund deckt sich im Übrigen auch mit dem Vermerk der Prozessvertreterin des Beklagten im zugehörigen gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Mai 2021. Nach der dort zusammengefassten Vorbesprechung sollte das Bestehen der Entlassungsverfügung allein von den „Erfolgsaussichten“ der allein auf die ungenehmigte Nebentätigkeit bezogene Zeugenvernehmung abhängen. Demnach war der Beklagte selbst der Auffassung, dass die Entlassung nicht alleine auf die unzulässige Datenabfrage gestützt werden sollte. Demnach überzeugt es die Kammer nicht, wenn der Beklagte nunmehr ohne nähere Auseinandersetzung mit der damals vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf stattgefundenen Zeugenvernehmung pauschal die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung annimmt. b) Ungeachtet dessen hat der Beklagte die Pflichtverletzung aber jedenfalls nicht zu verschulden. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, Rn. 26. Ob die Pflichtverletzung verschuldet erfolgt ist, muss sich dabei zwangsläufig nach den Umständen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bemessen lassen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, juris, Rn. 26, das bei seiner Subsumtion stets auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abstellt. Zeigt sich das Verschulden – wie nach Auffassung des Klägers hier – in einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung, kann Fahrlässigkeit des konkret handelnden Amtswalters nur dann angenommen werden, wenn er den insoweit geltenden rechtlichen Maßstab, von dem daher auch zu erwarten ist, dass ein durchschnittlicher Amtswalter ihn beachtet, im Einzelfall nicht gewahrt worden ist. Ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß setzt also voraus, dass die sich aus in § 24 und § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) niedergelegten Maßstäbe der Amtsermittlung verletzt wurden; denn diese sind hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt an einen durchschnittlichen Amtswalter anzulegen. Vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - B 3 S 193/96 -, juris, Rn. 27. Insoweit gilt folgender Maßstab: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; sie ist insoweit nicht auf den Vortrag der Beteiligten angewiesen. Demnach muss die Behörde die Tatsachen, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblich sind, grundsätzlich in eigener Regie ermitteln. Vgl. etwa Schneider, in: Soch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 24 Rn. 45 f. Wie, in welchem Umfang und in welcher Intensität sie ermittelt, bestimmt sie dabei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW selbst. Sie entscheidet insoweit grundsätzlich selbst, welcher Beweismittel sie sich bedient und wie tiefgehend sie ermittelt. Dabei korrelieren Umfang und Ermittlungsintensität der Ermittlung neben der Entscheidungserheblichkeit und den zur Verfügung stehenden Beweismitteln mit dem auch hier geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Die Behörde ermittelt so weit, als es zu ihrer Überzeugungsbildung erforderlich und zumutbar erscheint. Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 26; Schneider, in: Soch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 24 Rn. 131; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 24 Rn. 4 f. Gleichwohl sind dieser Ermittlungsfreiheit freilich auch Grenzen gezogen. Insoweit ist anerkannt, dass die Behörde dann – wie auch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO – aufklären und (weiter) ermitteln muss, insoweit eine (weitergehende) Ermittlungspflicht besteht, wenn sich bestimmte Aspekte entweder aufdrängen oder aber wenigstens objektiv betrachtet Anlass zum Ermitteln liefern. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris, Rn. 9; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 26 Rn. 6; vgl. zur gerichtlichen Aufklärungspflicht entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 23. April 1996 - 11 B 96.95 -, juris, Rn. 10 Gerade bei Aspekten, die in der Sphäre eines Beteiligten liegen, hängt dies – entsprechend der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW – auch von der Qualität und Substanz des Vortrags des betroffenen Beteiligten ab. Je intensiver und substantiierter ein Beteiligter zu seinen Gunsten vorträgt, desto eher ist die Behörde gehalten, diese entsprechend aufzuklären, zumal sie nach § 24 Abs. 2 VwVfG NRW auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 48; zur gerichtlichen Aufklärungspflicht entsprechend etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 -, juris, Rn. 3. Welche Anforderungen an die Ermittlungsintensität zu stellen sind, hängt insoweit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 -, juris, Rn. 4, und Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 -, juris, Rn. 19 f.; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 26 Rn. 6. Diesen Maßstab beachtend ist nicht zu erkennen, dass der verantwortliche Amtswalter bei seiner Entlassungsentscheidung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein durchschnittlicher Amtswalter objektiv betrachtet an den Tag gelegt hätte. Insbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass der Amtswalter im Streitfall seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt hat. Die Umstände gaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Pflichtverletzung, d.h. konkret der Entlassungsverfügung, nicht genügend Anlass, um die Ermittlungen zu intensivieren und weiter aufzuklären, ob der Kläger tatsächlich seiner Nebentätigkeit ungenehmigt weiter nachging. Dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im gerichtlichen Verfahren eine förmliche Zeugenvernehmung durchgeführt hat, worauf der Kläger nunmehr in seiner Klagebegründung hinweist, ist bereits deshalb ohne Relevanz, weil einerseits von diesem Befund nicht automatisch auch auf eine entsprechende Vernehmungspflicht geschlossen werden kann und andererseits die Entscheidung des Gerichts hierüber auf einer ganz anderen argumentativen Grundlage erfolgt ist. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren in zum Teil umfangreichen, zahlreiche Seiten umfassenden Schriftsätzen seine im Verwaltungsverfahren auf knapp zwei Seiten angeführten Aspekte erweitert, vertieft und intensiviert. Hätte dem Amtswalter insbesondere die gut 18-seitige Klagebegründung vom 29. Oktober 2020 bereits vor dessen Entlassungsentscheidung vorgelegen, wären die Umstände möglicherweise auch in entscheidungserheblicher Weise anders gelagert. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags im Verwaltungsverfahren war der Amtswalter nicht gehalten, den erhobenen Einwendungen weiter nachzugehen. Dies zunächst deshalb, weil seine Angaben in der Anhörung im Januar 2020, nach denen er die Tätigkeit komplett an seinen Freund, Herrn Q2. abgegeben und mit dem Gewerbe nichts mehr zu tun gehabt haben will, eine teilweise andere Konnotierung hatten als noch seine Ausführungen in seiner Anhörung im Frühjahr 2019, in der er geäußert hatte, „er werbe“ für Herrn Q2. und das Gewerbe laufe weiter, er erziele nur keine Einnahmen. Darüber hinaus erweist es sich im maßgeblichen Zeitpunkt als schwer in Einklang zu bringen, dass er – so in seiner Anhörung im Januar 2020 – das Gewerbe zu Beginn seiner Ausbildung gänzlich aufgegeben haben will, gleichzeitig zu dieser Zeit aber noch eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt hat. Schließlich kommen auch noch die sich aus den Posts in den sozialen Medien ergebenden Umstände hinzu, wie sie im Entlassungsbescheid vom 29. Mai 2020 auch aufgeführt sind. Ob der in der Verfügung gewählte Begriff der „Schutzbehauptung“ dabei zutreffend ist, mag dahinstehen. Das darin eigentlich zum Ausdruck kommende Moment fehlender Substanz bzw. Relevanz für die Überzeugungsbildung der Behörde ist jedenfalls zutreffend. Entscheidend ist insoweit, dass, wie der Amtswalter in seinem Bescheid über mehr als drei Seiten nachvollziehbar ausführt, bis in das Jahr 2019 hinein mehrere Posts einschließlich Bildposts mit Bezügen zu den Partyveranstaltungen auftauchen, die nicht nur eine Verlinkung auf das Profil des Klägers aufweisen, sondern teilweise auch daneben das Profil des Herrn Q2. miteinbeziehen, und weitere Posts zu finden sind, in denen vom Profil des Klägers erstellte Kommentare auf entsprechende vom Profil des Herrn Q2. ausgehende Posts reagieren und umgekehrt. Insoweit musste der Account des Klägers nicht nur wenigstens zum Teil von diesem selbst genutzt worden sein, sodass von einer „Anfangshilfe“ und einer Unterstützung nur für „einige der nächsten Veranstaltungen“ insoweit bei objektivierter Betrachtung keine Rede sein konnte. Zwar ist zuzugeben, dass aus Sicht des Amtswalters im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung die Möglichkeit bestanden hat, dass der klägerische Vortrag der Wahrheit entspricht, wie sich wohl auch im Nachhinein bestätigt hat. Dies allein reicht aber nicht aus, sondern es hätte näherer Angaben bedurft, um einen hinreichenden Anlass zu weiteren Ermittlung zu liefern. Bei einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhaltsgemengelage hierbei lediglich zu behaupten, man habe Anfangshilfe geleistet, indem man das Profil zu entsprechenden Zwecken einem Dritten überlassen habe, genügt diesen Anforderungen indes nicht. Bei der erforderlichen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ist demnach zu erkennen, dass der konkret handelnde Amtswalter den Vortrag des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt sorgfältig erwogen hat und nach Lage der Dinge zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er kein hinreichendes, d.h. weitere Ermittlungen erzwingendes, Substantiierungsniveau aufweist. Dass die Möglichkeit weiterer Ermittlungen gegeben war, bleibt hiervon freilich unberührt. Denn eine Pflicht, auf die es hier allein ankommt, gab es insoweit gleichwohl nicht. Alles andere würde auch die Anforderungen an eine effektive Aufgabenerledigung in der Verwaltung überspannen mit der Folge, dass ein Amtswalter wegen drohender Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstherrn Verfahren nicht zweckmäßig zu bearbeiten droht, indem er vorsorglich tiefgreifende Sachverhaltsermittlungen anstellt, die sich aber im Einzelfall nicht aufdrängen. Der Schadensersatzanspruch muss vielmehr darauf beschränkt bleiben, solche Fehler aufzufangen, die einem jeden durchschnittlich arbeitenden Amtswalter aufgefallen wären. Dies zu erreichen ist auch die Funktion des Verschuldensmerkmals. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2025 überdies vorbringt, die Aktenführung sei unzureichend gewesen und die beantragte Akteneinsicht sei zu spät erfolgt, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit solche – unterstellte – Sorgfaltswidrigkeiten kausal für die hier konkret in Rede stehende Pflichtverletzung, die Heranziehung eines unzutreffenden Sachverhalts, sein könnten. II. In Anbetracht des Vorstehenden steht dem Kläger auch der mit dem zweiten Antrag geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu. Ebenso muss dem dritten – auf die Feststellung der bestehenden Ersatzpflicht in Bezug auf zukünftige Schäden gerichteten – Antrag der Erfolg versagt bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.