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Urteil

AN 9 K 22.00874

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Maß der baulichen Nutzung vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz. Dies gilt grundsätzlich auch für Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO, wie einer Baugrenze. Nur ausnahmsweise kann eine drittschützende Wirkung dem Willen des Plangebers ausdrücklich zu entnehmen sein, weil nach diesem die Festsetzung des Baufensters (zumindest auch) dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll. Für einen solchen Willen des Plangebers bedarf es - angesichts des grundsätzlich hinreichenden bauordnungsrechtlichen Schutzes durch das Abstandsflächenrecht - aber deutliche Nachweise. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Hier wird die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein festgelegt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich der von Kindern verursachten Lärmimmissionen, d.h. dem Spielen in den Pausenzeiten der Schule sowie im Rahmen der Hortbetreuung und dem Spielen von externen Kindern, ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG zu berücksichtigen. Nach dieser sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzen und Richtwerte nicht herangezogen werden. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht erfasst sind die durch die jeweilige Einrichtung ausgelösten Verkehrsgeräusche. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Maß der baulichen Nutzung vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz. Dies gilt grundsätzlich auch für Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO, wie einer Baugrenze. Nur ausnahmsweise kann eine drittschützende Wirkung dem Willen des Plangebers ausdrücklich zu entnehmen sein, weil nach diesem die Festsetzung des Baufensters (zumindest auch) dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll. Für einen solchen Willen des Plangebers bedarf es - angesichts des grundsätzlich hinreichenden bauordnungsrechtlichen Schutzes durch das Abstandsflächenrecht - aber deutliche Nachweise. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Hier wird die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein festgelegt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hinsichtlich der von Kindern verursachten Lärmimmissionen, d.h. dem Spielen in den Pausenzeiten der Schule sowie im Rahmen der Hortbetreuung und dem Spielen von externen Kindern, ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG zu berücksichtigen. Nach dieser sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzen und Richtwerte nicht herangezogen werden. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz) 4. Von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht erfasst sind die durch die jeweilige Einrichtung ausgelösten Verkehrsgeräusche. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Streitgegenstand ist der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2022. Der Streitgegenstand wird nach § 88 VwGO aus dem klägerischen Antrag sowie dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt gebildet. Der Kläger hat sich ausdrücklich nur gegen den Baugenehmigungsbescheid gewandt und begehrt antragsgemäß dessen Aufhebung. Gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG vom 9. Dezember 2021 hat sich der Kläger nicht gewandt. Diese ist daher auch nicht streitgegenständlich. B. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg; sie war daher abzuweisen. Die Klage ist zulässig. Anders als vonseiten der Beklagten teils schriftsätzlich vorgetragen, ist der Kläger klagebefugt, da der baurechtliche Begriff des Nachbarn nicht auf die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer beschränkt ist (VGH München, U.v. 28.12.1970 - 4 I 69; Busse/Kraus/Dirnberger, BayBO Art. 66 Rn. 66). Vielmehr ist im Einzelfall zu bestimmen, auf welche Grundstücke sich ein Bauvorhaben auswirken kann und welche Grundstückseigentümer damit zum Kreis der klagebefugten Nachbarn gehören. Bei einer Schule mit 500 Schülern und Ganztagsbetreuung sowie einem öffentlichen Spielhof erscheint eine Begrenzung der Klagebefugnis auf die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer nicht sachgerecht. Zudem ist der Kläger auch Miteigentümer des Grundstücks FlNr. … (Grundstückszufahrt), welches unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Die Klage ist unbegründet. Bei der Anfechtungsklage eines Dritten bildet das gerichtliche Verfahren keine allumfassende Rechtmäßigkeitskontrolle. Stattdessen hat eine Drittanfechtungsklage (nur) unter zwei Voraussetzungen Erfolg: Die Rechtsverletzung muss zum Prüfungsumfang des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens gehören. Zudem muss sich die Rechtswidrigkeit auch aus einer Norm ergeben, die (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, VGH München, B.v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Nach Auffassung der Kammer sind keine nachbarschützenden Rechte verletzt, die vom Prüfungsumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasst sind. Rechtsgrundlage für die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Demnach hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend richtet sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde nach dem regulären Verfahren des Art. 60 BayBO: - Gegenstand der Prüfung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Vorliegend steht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem qualifizierten Bebauungsplan Nr. … hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Frage (Ziffer I). - Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurden mit der Baugenehmigung zwei Befreiungen erteilt (Ziffer II.). - Allgemein bauplanungsrechtlich zulässige Vorhaben können im Einzelfall gegen das regelmäßig drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Vorliegend fraglich ist, ob sich der von der Schulnutzung ausgehende Lärm als rücksichtslos erweist (Ziffer III.) - und ob eine etwaige Überlastung der … dem Kläger gegenüber rücksichtslos sein könnte (Ziffer IV.). - Die Bauaufsichtsbehörde prüft auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Vorliegend steht eine Verschlechterung der lokalen Hochwassersituation durch den Schulneubau in Frage (Ziffer V.). I. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung scheidet eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten bereits deshalb aus, weil die streitgegenständliche Schule die einschlägige Festsetzung im Bebauungsplan Nr. … einhält. Der genehmigte Schulneubau mit Hort und Spielhof entspricht der zeichnerischen Festsetzung des Bebauungsplans „Flächen für den Gemeinbedarf - Schule mit Spielhof/Kindertagesstätte“ für das Baugrundstück. Auf die von der Klägerseite angeführte Planbegründung kommt es hingegen nicht an. Denn zwar ist zutreffend, dass auf Seite 4 der Planbegründung ausgeführt wird: „Insgesamt ist auf Dauer mit einer Schülerzahl von ca. 200 Schülern zu rechnen, was den Neubau einer zweizügigen Grundschule erfordert, der im näheren Umfeld liegt.“ Allerdings stellt die Begründung eines Bebauungsplans nur eine Auslegungshilfe dar (BVerwG, B.v. 11.06.2019 - 4 B 5.19), welche für sich keinen Drittschutz vermitteln kann. Ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil sich das klägerische Grundstück nicht im selben Baugebiet wie der Schulneubau befindet (BeckOK BauNVO/Spannowsky, BauNVO § 1 Rn. 145). Vielmehr setzt der Bebauungsplan zwei separate Plangebiete „Flächen für den Gemeinbedarf“ für den Schulbau einerseits sowie „Allgemeines Wohngebiet“ für das Klägergrundstück andererseits fest. II. Auch aus den mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Baugrenze sowie der festgesetzten Grundflächenzahl ergibt sich keine Verletzung in drittschützenden Rechten. Grundsätzlich gilt, dass das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (VGH München, B.v. 20.05.2020 - 9 ZB 18.2585; VG Ansbach, U.v. 04.06.2019 - AN 3 K 19.00340; VG Augsburg, U.v. 06.08.2014 - Au 4 K 13.1807). Dies gilt grundsätzlich auch für Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO, wie der vorliegenden Baugrenze (BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95). Nur ausnahmsweise kann eine drittschützende Wirkung dem Willen des Plangebers ausdrücklich zu entnehmen sein, weil nach diesem die Festsetzung des Baufensters (zumindest auch) dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll (VGH München, B.v. 04.02.2020 - 9 ZB 18.10982). Für einen solchen Willen des Plangebers bedarf es - angesichts des grundsätzlich hinreichenden bauordnungsrechtlichen Schutzes durch das Abstandsflächenrecht - aber deutliche Nachweise (Fickert/Fieseler, BauNVO § 23 Rn. 6 f.). Solch ein planungsrechtlicher Wille ist der Begründung zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Auch kein Nachbarschutz besteht hinsichtlich der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zur maximalen Grundflächenzahl. Eine Festsetzung über die Grundflächenzahl betrifft namentlich nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO), welchem grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt (VGH München, B.v. 28.03.2017 - 15 ZB 16.1306). III. Eine Verletzung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den gerügten Lärmimmissionen. Zwar ist im Rahmen des generell drittschützenden Rücksichtnahmegebots die Verletzung eines Nachbarn in drittschützenden Rechten durch Lärmimmissionen grundsätzlich denkbar. Allerdings stellen sich die vorliegenden Lärmimmissionen für den Kläger nicht als rücksichtslos dar. Zur Bestimmung dessen, was im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Hier wird die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein festgelegt (VGH München, U.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305). Vorliegend bietet sich an nach den verschiedenen Lärmquellen des Schulneubaus zu unterscheiden: 1. Hinsichtlich des Betriebs der technischen Anlagen und Anlagenteile (wie Klimageräten, Heizungen und Lüftungsgeräten) gibt die Auflage in Ziffer 12 der streitgegenständlichen Genehmigung vor, dass an den maßgeblichen Immissionsorten folgende Immissionsrichtwertanteile nicht überschritten werden dürfen: … und …; Schutzcharakter WA; tags 49 db(A) und nachts 34 db(A). Diese Immissionsrichtwertanteile entsprechen den Vorgaben der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. aber Ziff. 1 Satz 2 Buchst. h) TA Lärm). Die TA Lärm legt in Ziffer 6.1. für Allgemeine Wohngebiete als Höchstwerte tags 55 db(A) und nachts 40 db(A) fest. Nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm muss eine Vorbelastung nicht rechnerisch ermittelt werden, wenn die durch die neue Anlage hinzutretenden Immissionen mindestens 6 db(A) unter diesen Höchstwerten bleiben. Daher wurden in der vorliegenden Auflage zulässigerweise Werte für Tages- und Nachtzeiten mit jeweils 6 db(A) weniger als in Ziffer 6.1. der TA Lärm angegeben festgesetzt. Die technischen Anlagen halten diese Werte nach der Prognose im Schallschutzgutachten (dort Seite 23) auch ein. Für den Immissionsort „IO 08“ (am Gebäude …*) ist demnach von einem Beurteilungspegel tags von 44,2 db(A) und nachts von 21,8 db(A) auszugehen. Hierbei wurden neben den haustechnischen Anlagen auch weitere Lärmquellen der streitgegenständlichen Nutzung, wie der Lieferverkehr für die Schulküche, in die Prognose mit eingerechnet. Auch der Einwand des Klägers, einer der Immissionsorte hätte sich an seinem Gebäude befinden müssen, geht fehl. Der Immissionsort „IO 08“ am Gebäude … befindet sich unmittelbar an einem Nachbargebäude des klägerischen Reihenhauses, welches näher an der streitgegenständlichen Schule als das klägerische Gebäude gelegen ist. 2. Hinsichtlich der von Kindern verursachten Lärmimmissionen, d.h. dem Spielen in den Pausenzeiten der Schule sowie im Rahmen der Hortbetreuung und dem Spielen von externen Kindern, ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG zu berücksichtigen. Nach dieser sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzen und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). a) § 22 Abs. 1a BImSchG ist im vorliegenden Fall dem Grunde nach anwendbar. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt auf die Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Hiermit soll an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII angeknüpft werden (BT-Drs. 17/4836, Seite 6; OVG Münster, U.v. 22.02.2018 - 10 A 2559/16). Der Spielhof ist nach der Betriebsbeschreibung, welche nach der Auflage in Ziffer 2 des Bescheides Teil der Baugenehmigung ist, bei der öffentlichen Nutzung auf Kinder bis zu 14 Jahren beschränkt. Für Jugendliche, Erwachsene oder beispielsweise zur Vereinsnutzung soll der Spielhof sowie der Allwetterplatz nach der Betriebsbeschreibung gerade nicht zur Verfügung stehen (so auch Auflage Ziffer 11b der Genehmigung). Hierbei ist auch nicht auf die klägerseitig vorgetragene Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung abzustellen. Für die durch eine missbräuchliche Nutzung hervorgerufenen Immissionen sind namentlich grundsätzlich diejenigen Personen verantwortlich, welche die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (BVerwG, B.v. 29.05.1989 - 4 B 26.89; OVG Münster, B.v. 18.05.2009 - 10 E 289/09). Die Beklagte hat - nach den dem Gericht ersichtlichen Umständen - auch keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. b) Vorliegend ist auch keine Ausnahme vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG gegeben. Hierfür ist entscheidend, ob sich die entsprechende Spielfläche nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügt (Landmann/Rohmer Umweltrecht, BImSchG § 22 Rn. 73; BT-Drs. 17/4836, Seite 7). Die nach dem Freiflächengestaltungsplan vorgesehenen Frei- und Spielflächen, das Klettergerüst und der Allwetterplatz erscheinen für eine Grundschule der geplanten Größe hinsichtlich Größe und Ausstattung angemessen. Besonders lärmintensive Nutzungen scheinen nicht gegeben zu sein. Im Gegenteil finden sich eine Vielzahl von Maßnahmen zur Lärmreduzierung (Lärmschutzwand am Allwetterplatz; Grünstreifen an der gesamten Grundstücksgrenze; absorbierender Kunststoffbelag auf dem Allwetterplatz). Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich, dass die Gerätschaften nicht dem Stand der Lärmtechnik entsprechen würden, was eventuell zu einer Verneinung der Privilegierung führen könnte (BeckOK Umweltrecht, § 22 BImSchG Rn. 24a). c) § 22 Abs. 1a BImSchG gilt hierbei auch für den Pausenhof. Hierzu stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend fest (VGH München, B.v. 30.03.2021 - 1 CS 20.2637; so auch OVG Münster, B.v. 15.06.2020 - 7 D 24/18.NE): „Ein Pausenhof ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient, wie dieser dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar; es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner. (…) Nichts Anderes gilt für die Benutzung der Freiflächen durch die Hortkinder und die offene Ganztagsschule. Für das Schulalter gilt für die Kindertagsbetreuung die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots im Sinne einer Tagesbetreuung, die zunehmend im Rahmen eines additiven Ganztagsschulkonzepts fungiert. Die Definition der Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst u.a. auch den Hort.“ d) § 22 Abs. 1a BImSchG gilt hierbei auch für den Allwetterplatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat noch vor Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht unmittelbar auf Ballspielplätze und ähnliche Anlagen für Kinder anzuwenden seien (BVerwG, B.v. 11.02.2003 - 7 B 88/02). Auch das Verwaltungsgericht Augsburg und ihm folgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehen Allwetterplätze, welche mit Toren und Basketballkörben ausgestattet sind und bestimmungsgemäß von Kindern bis 14 Jahren genutzt werden, von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst (VG Augsburg, U.v. 11.07.2012 - Au 4 K 11.1273; VGH München, B.v. 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984; so auch Hesselbarth, ZUR 2018, 451, 454). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt hierbei explizit und zutreffend fest, dass Geräusche von „Streetballkorb, Ballfangzaun und Betonbanden“ von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst seien. Die Privilegierung erfasse hierbei auch Hortkinder, solange das Alter der spielenden Kinder nach der Genehmigung auf 14 Jahre oder jünger begrenzt sei (VGH München, B.v. 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984). Nichts Anderes kann auch für externe Kinder gelten, solange das Alter der spielenden Kinder nach der Genehmigung - wie vorliegend - auf 14 Jahre oder jünger begrenzt ist. Die Ansicht, welche die Ausstattung von Ballspielplätzen, in die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG einbezieht, überzeugt auch. Namentlich wollte der Gesetzgeber die von den baulichen Anlagen ausgehenden Geräusche von der Privilegierung erfasst haben (BT-Drs. 17/4836, Seite 6): „Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt“. e) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Überbelegung der Freiflächen durch externe Kinder während der Schulzeiten. Nach Auflage 11 Buchst. b) des streitgegenständlichen Bescheides ist die Nutzung des Allwetterplatzes und weiterer Freiflächen für externe Kinder auf werktags 08.00-21.00 Uhr zu begrenzen. Aus der Formulierung „außerhalb der Schulzeit“ in der Auflage ist zu folgern, dass externe Kinder die Freiflächen nur nutzen sollen, wenn keine Schule stattfindet, beispielsweise in den Ferien oder an Samstagen. Für diese Lesart spricht auch eine praxisnahe Auslegung; wenn die Freiflächen und der Allwetterplatz von der Schule belegt sind, werden externe Kinder dort nicht zusätzlich spielen dürfen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben in der Betriebsbeschreibung, da nach Auflage 2 des Bescheides die Betriebsbeschreibung nur gilt, soweit sie nicht durch andere Auflagen ergänzt oder ersetzt wird. 3. Von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht erfasst sind die durch die jeweilige Einrichtung ausgelösten Verkehrsgeräusche. Unbeschadet hiervon sind die mit dem Bringen und Abholen der Kinder verbundenen Verkehrsimmissionen jedoch regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen (VGH München, B.v. 27.11.2019 - 9 ZB 15.442; OVG Schleswig, B.v. 1.2.2019 - 1 MB 1/19; VG München, B.v. 12.02.2020 - 15 CS 20.45). Vorliegend spricht auch nichts gegen eine solche Sozialadäquanz. Die Beklage hat namentlich Maßnahmen getroffen um die Folgen der Verkehrsgeräusche für die Anwohner so gering wie möglich zu halten (Schulwegkarten um Grundschule zu Fuß zu erreichen; Durchfahrtsbeschränkung in Richtung Westen von der Schule; Lage der Stellplätze auf der vom Kläger abgewandten Seite des Grundstücks). 4. Soweit der Allwetterplatz auch zur Ausführung des Schulsportes genutzt wird, lässt sich an der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG zumindest zweifeln. So führt das Oberverwaltungsgericht Koblenz zutreffend aus, dass § 22 Abs. 1a BImSchG nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs keine Anwendung auf Anlagen findet, die - wie etwa Schulsportanlagen - der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) unterfallen (OVG Koblenz, B.v. 08.03.2018 - 8 A 11829/17 mit Verweis auf BT Drs. 17/4836, Seite 6). Ob die von dem Schulsport ausgehenden Lärmimmissionen an den materiellen Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV, d.h. an den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV, zu messen sind, kann vorliegend allerdings dahinstehen (dafür VG München, U.v. 01.08.2018 - M 8 K 16.1215, wohl auch Landmann/Rohmer Umweltrecht, 18. BImSchV, § 5 Rn. 38; dagegen OVG Koblenz, B.v. 08.03.2018 - 8 A 11829/17). In jedem Fall ist die Regelung des § 5 Abs. 3 der 18. BImSchV zu beachten. Hiernach sind die Teilzeiten, in denen der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport dient, bei der Berechnung der Nutzungsdauer bzw. „Immissionsdauer“ der jeweiligen Sportanlage außer Betracht zu lassen. Für die Anwendung der 18. BImSchV bleibt damit im vorliegenden Fall kein Raum mehr. Denn im Gegensatz zu demjenigen Anwendungsfall, welchen der Normgeber bei Erlass der 18. BImSchV vor Augen hatte, nämlich einer Bezirkssportanlage mit wechselndem Betrieb (so auch Hesselbarth, ZUR 2018, 451, 452), verbleibt vorliegend bei Herausnahme der Schulsportzeiten überhaupt keine Nutzung mehr, welche der 18. BImSchV unterfallen würde. Die Nutzung des Allwetterplatzes in Pausenzeiten, im Rahmen der Hortbetreuung und für das Spielen externer Kinder ist - wie dargelegt - namentlich von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst und fällt daher nicht unter die 18. BImSchV. Eine Nutzung für organisierten Freizeit- oder Wettkampfsport sieht die Betriebsbeschreibung für den Allwetterplatz gerade nicht vor. Für die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen aus dem Schulsport sind mithin wertende Elemente, wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz (mit) heranzuziehen (OVG Koblenz, B.v. 08.03.2018 - 8 A 11829/17; OVG Koblenz U.v. 29.08.1989 - 7 A 26/89). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung von Schülern einerseits sowie der umfassenden Lärmschutzmaßnahmen der Beklagten (Lärmschutzwand am Allwetterplatz; Grünstreifen an der gesamten Grundstücksgrenze; absorbierender Kunststoffbelag im Allwetterplatz) andererseits, lässt sich nach Auffassung der Kammer keine Unzumutbarkeit des Lärms aus dem Sportunterricht feststellen. Zudem finden sich nach dem Raumprogramm als Teil der Betriebsbeschreibung auch Innenräume zur Ausführung des Sportunterrichts. Offenbleiben kann demnach auch, ob der Allwetterplatz, welcher vorliegend mehreren Zwecken dient, in seiner Gesamtheit der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG unterfällt, da sich die Nutzung des Allwetterplatzes außerhalb des Schulsportes ggf. als prägend für die Nutzung des Platzes darstellt. So unterfällt nach zutreffender Ansicht eine Anlage nur dann der 18. BImSchV, wenn ihr Hauptzweck in der körperlichen und geistigen Ertüchtigung liegen soll (Hesselbarth, ZUR 2018, 451, 453; VGH München, U. v. 24.08.2007 - 22 B 052870; VGH Mannheim, U.v. 27.09.2004 - 3 S 1719/03). IV. Eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Überlastung der … durch den Bring- und Abholverkehr. Zwar kann ein Bauvorhaben grundsätzlich dann rücksichtslos sein, wenn es zu wenig Stellplätze aufweist und damit Eigentümern benachbarter Grundstücke einem unzumutbaren Verkehr und Parksuchverkehr aussetzt (vgl. OVG Münster, B.v. 31.08.2000 - 10 B 1052/00). Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass der Mangel an Stellplätzen zu einer mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Verkehrsbelastung für ein angrenzendes schutzbedürftiges Wohngebiet führt (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1993, 18, 19). In beiden Fällen wurde aber von der Rechtsprechung zutreffend angeführt, dass die Anforderungen an eine solche - einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hervorrufende - Überlastung der Verkehrssituation sehr hoch sind. So führt auch die erkennende Kammer mit Urteil vom 26. September 2022 wie folgt aus (VG Ansbach, U.v. 26.09.2022 - AN 9 K 22.00770): „Grundsätzlich kommt weder dem bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung noch den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung nachbarschützende Wirkung zu (siehe hierzu BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies kann lediglich ausnahmsweise in besonderen Fallkonstellationen anders zu beurteilen sein, in denen eine unzumutbare Verschlechterung, beispielsweise durch eine vorhabensbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr, substantiiert dargelegt wird (siehe hierzu BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 9 ZB 21.466 - juris Rn. 13; B.v. 21.2.2022 - 9 CS 22.81 - juris Rn. 13).“ Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Hinsichtlich der Schulnutzung spricht bereits die Einhaltung der Richtzahlen aus der Stellplatzsatzung der Beklagten gegen eine solche Rücksichtslosigkeit. Namentlich sieht Ziffer 9.1. der Satzung für Grundschulen einen Bedarf von 0,75 Stellplätzen je Klassenraum vor, welcher vorliegend im Hinblick auf die 20 Klassenräume gedeckt ist. Auch die Stellungnahme des Verkehrsplanungsamts, nach welcher der Hol- und Bringverkehr primär auf dem Schulgrundstück abgewickelt werden soll, spricht gegen eine solche Rücksichtslosigkeit. Die Stellungnahme des Verkehrsplanungsamts wird hierbei von den Darstellungen der Stellplätze und Fahrgassen im Freiflächengestaltungsplan gestützt. Die Beklage hat zudem eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen um die Folgen des Bring- und Holverkehrs für die Anwohner so gering wie möglich zu halten (Kurzparker-Regelung; weitere Stellplätze für die Hort-Kombi-Einrichtung; Schulwegkarten um die Grundschule zu Fuß zu erreichen; Durchfahrtsbeschränkung in Richtung Westen von der Schule). Auch wird es voraussichtlich nicht zu weiterem Bringverkehr zur Mittagszeit kommen, da der Hort nach der Betriebsbeschreibung ausschließlich für die Kinder der streitgegenständlichen Schule und damit nicht für externe Kinder angedacht ist, welche nach Schulschluss ggf. zum hiesigen Hort mit dem PKW gebracht werden müssten. Für die durch ein rechtswidriges Abstellen von Kraftfahrzeugen hervorgerufene Situation - hier die vom Kläger befürchtete Überlastung der … - sind zudem grundsätzlich diejenigen Personen verantwortlich, welche die verkehrswidrige Nutzung hervorgerufen haben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. V. Auch aus der teilweisen Lage des geplanten Schulneubaus im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ergibt sich keine Verletzung drittschützender Vorschriften, welche Gegenstand des Baugenehmigungsverfahren wären. Nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO sind andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen im Baugenehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit Genehmigungen nach anderem Recht ersetzt, eingeschlossen werden oder entfallen. § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sieht allerdings eine selbstständige wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung vor, welche vorliegend auch - separat von der Baugenehmigung - mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 erteilt wurde. Ist die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG aber - wie vorliegend - kein Bestandteil der Baugenehmigung, sprechen gute Argumente dafür, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf den Hochwasserabfluss nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind (VGH München, B.v. 06.02.2019 - 15 CS 18.2459; VG München, B.v. 15.01.2019 - M 9 SN 18.4926; VG Ansbach, B.v. 16.04.2020 - AN 9 S 20.00187). Zutreffend führt daher auch die Kommentarliteratur aus, dass der wasserrechtliche Nachbarschutz bzw. das in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG verankerte wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot im bauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen sind (BeckOK UmweltR/Schmitt, WHG § 78 Rn. 100). C. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.