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Beschluss

12 L 2792/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0124.12L2792.19A.00
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Leitsätze

1. Prüfung des subsidiären Schutzes bei früheren Asylanträgen in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG)

2. Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag (§ 71a AsylG)

Tenor

Der Antragstellerin wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E.      aus S.         beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7605/19.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prüfung des subsidiären Schutzes bei früheren Asylanträgen in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) 2. Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag (§ 71a AsylG) Der Antragstellerin wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. aus S. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7605/19.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Asylzweitantrags als unzulässig und begehrt sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung der Abschiebung. Die am 00.00.1990 geborene Antragstellerin ist usbekische Staatsangehörige, islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 2. Oktober 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem russischen Staatsangehörigen J. B. (0000000-0-160) und ihrer am 00.00.2013 in Polen geborenen Tochter T. B1. (0000000-0-477) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.00.2015 brachte die Antragstellerin in Deutschland den Sohn T1. B. zur Welt. Die Antragstellerin stellte am 17. Juni 2015 für sich und ihre beiden Kinder T. und T1. einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund einer Eurodac-Abfrage fest, dass die Antragstellerin am 10. Dezember 2008 bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 31. Juli 2015 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 4. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Hinsichtlich des Sohnes T1. erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 25. September 2015 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeit für die Tochter T. wurde mit Schreiben vom 29. September 2015 hingegen abgelehnt, da ihr auf den Antrag vom 10. Juni 2013 in Polen bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nachdem eine Überstellung der Antragstellerin nach Polen nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt im April 2016 fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen sei und über den Asylantrag nunmehr im nationalen Verfahren zu entscheiden sei. Die Antragstellerin wurde am 29. Juli 2016 erneut angehört. Dabei gab sie an, sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt und dort Schutz erhalten. Am 00.00.2016 wurde die Antragstellerin von einem weiteren Sohn entbunden (B2. B. ). Die Mitteilung nach § 14a Abs. 2 AsylG erfolgte am 6. Februar 2017. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragstellerin und ihrer beiden Söhne T1. und B2. als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Polen abgeschoben. Die Antragsteller könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragsteller dürften nicht nach Usbekistan abgeschoben werden (Ziffer 3). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob den Bescheid durch Urteil vom 15. Juni 2018 in dem Verfahren 12 K 19848/17.A zu Ziffern 1 und 2 sowie zu Ziffer 3 Satz 1 und 2 auf, da den Klägern in Polen kein internationaler Schutz gewährt worden sei; Polen habe dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 4. August 2015 gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zugestimmt. Das Urteil ist seit dem 23. Juli 2018 rechtskräftig. Am 28. März 2019 wurde die Antragstellerin erneut angehört. Sie gab unter anderem an, sie habe sich sechs Jahre lang in Polen aufgehalten, in C. . Sie habe dort für zwei Jahre den Flüchtlingsstatus gehabt. Danach habe sie Dokumente erhalten. Sie habe sich legal dort aufhalten können. Sie sei zunächst in einem Flüchtlingslager gewesen, das sei aber geschlossen worden. Sie habe dann eine private Wohnung bezogen. Ihr sei alles bezahlt worden. Sie habe Polen verlassen, weil sie wegen ihrer Kleidung Probleme gehabt habe, wenn sie nach draußen gegangen sei. Sie wolle auch wegen der Kinder nicht zurück nach Polen. Die Kinder seien im Kindergarten und fühlten sich hier wohl. Sie sei jetzt fünf Jahre hier und leide an Depressionen und Asthma. Die Antragstellerin legte ein Attest der M. -Klinik M1. vom 22.03.2019 vor. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 25. Juni 2019 teilten die polnischen Behörden durch Schreiben vom 15. Juli 2019 mit, dass der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz am 7. Januar 2011 abgelehnt worden sei. Die Antragstellerin habe am 2. September 2014 einen Antrag auf Erteilung einer ständigen Aufenthaltserlaubnis beim Provinzgouverneur gestellt. Am 20. Oktober 2014 sei dieser Antrag positiv entschieden worden. Die Aufenthaltserlaubnis Nr. XX 0000000 sei gültig bis zum 13. November 2024. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin (erneut) als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Polen abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um einen unzulässigen Zweitantrag, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Antragstellerin drohe nach ihrem Sachvortrag in Polen keine Art. 3 EMRK verletzende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17. Oktober 2019 zugestellt. Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2019 Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2019 erhoben (12 K 7605/19.A) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, für die minderjährige Tochter der Antragstellerin, das Kind T. B1. , habe das Bundesamt aufgrund des Urteils der Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2018 (12 K 787/18.A) festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Polens vorliege. Da die familienrechtlichen Vorschriften und das Wohl des Kindes vorgingen, sei auch das Asylverfahren der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7605/19.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 K 7605/19.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. II. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, denn die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der am 18. Oktober 2019 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auf der Grundlage von §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 7605/19.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf deren sofortige Vollziehbarkeit. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es liegt kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wurde ihr am 17. Oktober 2019 zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99. Nach diesen Maßgaben ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifeln. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 35, 71a Abs. 4 AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel, ob der Asylantrag der Antragstellerin als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG zu werten ist und dementsprechend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Ein weiteres Asylverfahren ist dann nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 24 f. Der erfolglose Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag dort entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 -, juris, Rn. 24 ff. Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens muss gesichert feststehen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Grundsätzlich obliegt es dabei dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht vollumfänglich zu belegen. Im Falle der Unaufklärbarkeit trägt das Bundesamt die materielle Beweislast. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2017 – 12 L 5006/17.A -; VG Münster, Beschluss vom 10. April 2019 – 11 L 294/19.A -, juris, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2316/18.A -, juris, Rn. 13 ff.; VG München, Beschluss vom 3. April 2017 – M 21 S 16.36125 -, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2017 – Au 2 S 17.30752 -, juris, Rn. 31 f.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 B 54/16 -, juris, Rn. 7. Das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat muss sich zudem auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen, wenn der in Deutschland gestellte Antrag – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 13 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes umfasst. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 2. April 2019 – 6 K 452/18 -, juris, Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 8 K 9975/17.A -, juris, Rn. 31; VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Januar 2019 – 4 B 5/19 -, juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2316/18.A -, juris, Rn. 21 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschlüsse vom 20. November 2017 – M 11 S 17.48158 -, juris, Rn. 26 f., und vom 3. April 2017 – M 21 S 16.36125 -, juris, Rn. 18; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 10 L 109/17.A -, juris, Rn. 35 m.w.N., jeweils m.w.N. Nach diesen Maßgaben dürfte im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes kein Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG vorliegen. Die Antragstellerin hat zwar ausweislich des Ergebnisses der Eurodac-Abfrage am 10. Dezember 2008 in Polen einen Asylantrag gestellt (XX 0000000000000000000/ 000000000X). Es ist auch davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Polen erfolglos geblieben ist. Auf das Informationsersuchen des Bundesamtes nach Art. 34 Dublin III-Verordnung haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2019 mitgeteilt, dass der Antrag am 7. Januar 2011 abgelehnt worden sei. Weitere Erkenntnisse zum Ausgang des Verfahrens in Polen enthalten die vorliegenden Verwaltungsvorgänge indes nicht. Soweit die Antragstellerin bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 28. März 2019 angegeben hat, ihr sei in Polen (für zwei Jahre) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, ist dies nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat keine Nachweise über eine Zuerkennung internationalen Schutzes in Polen vorgelegt. Gegen die Zuerkennung internationalen Schutzes spricht vielmehr, dass die polnischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 4. August 2015 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erklärt haben. Wäre der Antragstellerin in Polen internationaler Schutz zuerkannt worden, hätten die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung indes abgelehnt. Dies zeigt das Antwortschreiben der polnischen Behörden vom 29. September 2015, mit dem die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung im Fall der Tochter der Antragstellerin abgelehnt wurde, weil der Tochter auf den Antrag vom 10. Juni 2013 in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Gegen die Annahme eines Zweitantrags nach § 71a AsylG spricht im vorliegenden Fall, dass keine Erkenntnisse vorliegen, wonach der von der Antragstellerin in Polen gestellte Asylantrag auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes geprüft worden ist. Der von der Antragstellerin am 10. Dezember 2008 in Polen gestellte Asylantrag umfasste noch keinen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG: Die bei der Antragstellung maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, Dublin II-Verordnung) enthielt eine Definition des Asylantrags, der (nur) das Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, d. h. nur die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG, beinhaltete. Die Prüfung subsidiären Schutzes als Teil der Prüfung des unionsrechtlichen internationalen Schutzes wurde erst durch die zum 9. Januar 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 eingeführt (Art. 2 Buchstabe h Richtlinie 2011/95/EU), die dann noch der Umsetzung in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten bedurfte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 -, juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2316/18.A -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 3. April 2017 – M 21 S 16.36125 -, juris, Rn. 21. Die Behörden der Mitgliedstaaten waren zwar bereits aufgrund von Art. 2 Buchstabe g, Art. 15 und 18 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 verpflichtet, über einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu entscheiden. Dies setzte indes einen gesonderten Antrag voraus und führte „nur“ zur Gewährung eines Abschiebungsverbotes. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 -, juris, Rn. 16. Vor diesem Hintergrund kann allein aus der Information, ein Asylantrag sei abgelehnt worden, folglich noch nicht der Schluss gezogen werden, die Ablehnung des Asylantrags habe auch die Ablehnung des Begehrens auf subsidiären Schutz eingeschlossen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2316/18.A -, juris, Rn. 24; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 -, juris, Rn. 16; a.A. VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 10 L 109/17.A -, juris, Rn. 39. Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand vielmehr davon auszugehen, dass ein Ersuchen um subsidiären Schutz noch nicht Gegenstand des von der Antragstellerin in Polen betriebenen Asylverfahrens war und die Auskunft der polnischen Behörden, dass der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz am 7. Januar 2011 abgelehnt wurde, allein auf Grundlage der seinerzeit geltenden engen Definition des Asylantrags bzw. des Antrags auf internationalen Schutz zu verstehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in Polen auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt hatte bzw. dass die polnischen Behörden die Zuerkennung subsidiären Schutzes geprüft hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vorliegende Verwaltungsvorgang enthält hierzu keine Erkenntnisse. Ist nach allem nicht ersichtlich, dass das von der Antragstellerin in Polen betriebene Asylverfahren die Prüfung subsidiären Schutzes umfasste, steht dies der Annahme entgegen, bei dem von der Antragstellerin am 17. Juni 2015 in Deutschland gestellten Asylantrag handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG. Insofern dürfte sich die Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, den Asylantrag der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, als rechtswidrig erweisen. Damit dürfte es zugleich an einer Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).