Urteil
3 C 1855/20.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0117.3C1855.20.N.00
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Leitsätze
1. Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen (wie Hess. VGH, Urteil vom 17.09.2020 - 4 C 619/18.N -, juris).
2. Wird in einem Urbanen Gebiet neben einer überwiegend gewollten Wohnnutzung auch nicht wesentlich störendes Gewerbe vorgesehen, widerspricht dies nicht dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO. Die Mischung der Hauptnutzungsarten muss nicht gleichgewichtig sein.
3. Wird durch einen Bebauungsplan ein städtebaulicher Missstand in Abgrenzung zu einem benachbarten Plangebiet geschaffen, scheitert der Plan an der städtebaulichen Erforderlichkeit (wie OVG Münster, Urteil vom 26.07.2007 - 10 D 58/05.NE -, juris).
Tenor
Der am 06.11.2019 beschlossene und am 20.11.2019 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen (wie Hess. VGH, Urteil vom 17.09.2020 - 4 C 619/18.N -, juris). 2. Wird in einem Urbanen Gebiet neben einer überwiegend gewollten Wohnnutzung auch nicht wesentlich störendes Gewerbe vorgesehen, widerspricht dies nicht dem Nutzungskatalog des § 6a BauNVO. Die Mischung der Hauptnutzungsarten muss nicht gleichgewichtig sein. 3. Wird durch einen Bebauungsplan ein städtebaulicher Missstand in Abgrenzung zu einem benachbarten Plangebiet geschaffen, scheitert der Plan an der städtebaulichen Erforderlichkeit (wie OVG Münster, Urteil vom 26.07.2007 - 10 D 58/05.NE -, juris). Der am 06.11.2019 beschlossene und am 20.11.2019 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch zulässig, insbesondere sind sie antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rdnr. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rdnr. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller antragsbefugt, da sie unmittelbare Nachbarn zum Plangebiet sind und eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 7 BauGB wegen der heranrückenden Wohnbebauung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs (Diskothek) nicht von vornherein unmöglich erscheint. Damit haben sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargelegt. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Dem steht ein treuwidriges Verhalten der Antragsteller nicht etwa deswegen entgegen, weil sie eine Baugenehmigung auf Grundlage derjenigen Bebauungspläne erhalten haben, die sie für unwirksam erklärt wissen wollen. Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben die Befugnis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränken können. In seinen Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 2018 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17) hat es hierzu ausgeführt, es sei anerkannt, dass sich ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Bauherrn dahingehend, er könne sich nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, sich im Einzelfall aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben könne, etwa in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) oder der Verwirkung. Die allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung werde unter anderem aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte abgeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis könne im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 C 560/19.N -, juris Rdnr. 20 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17; Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28/18 -, juris Rdnr. 6 und 7). Diese Grundsätze greifen hier nicht. Zum einen haben die Antragsteller zwar unter Geltung der Vorgängerbebauungspläne eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Gebäudes erhalten. Sie haben allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, diese sei nicht aufgrund, sondern trotz der Existenz der Vorgängerbebauungspläne erteilt worden. Zum anderen kommt es entscheidungserheblich nicht auf die Frage der Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne und damit die ggfs. rechtsmissbräuchliche Berufung der Antragsteller hierauf an, da der streitgegenständliche Bebauungsplan sowohl bei unterstellter Wirksamkeit, als auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bauleitplanverfahren zu beachten sind, verstößt und sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen auch als abwägungsfehlerhaft darstellt. Allerdings ist mit den nachfolgenden Einschränkungen wohl nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt hat. Soweit die Antragsteller meinen, eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne des UVP-Gesetzes sei hier notwendig gewesen, denn mit dem Angebotsbebauungsplan solle unter anderem ein Kerngebiet festgesetzt werden, womit auch die Möglichkeit der Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG begründet werde, folgt dem der Senat nicht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der lnnenentwicklung (Bebauungsplan der lnnenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Das beschleunigte Verfahren war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Danach ist das beschleunigte Verfahren u.a. ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, wird durch einen Angebotsbebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen. Dies gilt sowohl für nach dem UVP-Gesetz generell UVP-pflichtige Vorhaben als auch für Vorhaben, die nur aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall (sog. „Screening“) sich als UVP-pflichtig erweisen können oder nicht mit einer derartigen Prüfverpflichtung belegt sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.09.2020 - 4 C 619/18.N -, juris). Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan wird kein hinreichend konkretes Vorhaben begründet, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Auch soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten Bebauungspläne bei der Berechnung der Grenze von 20.000 m² nicht hinzugerechnet, kann dem mit nachfolgender Einschränkung, die hier nicht endgültig geklärt werden muss, nicht gefolgt werden. Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung, dort S. 12 ff., hat sich die Antragsgegnerin intensiv mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens auch bei kumulativer Sichtweise hinsichtlich der angrenzenden Bebauungspläne zulässig ist. Ausweislich Seite 12 ff. der Begründung bleibt die nach der 2. Änderung des Bebauungsplans zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO deutlich unterhalb des genannten Schwellenwertes von 20.000 m². Hinsichtlich eines räumlichen Zusammenhanges sei die 3. bzw. 5. Änderung des Bebauungsplans zu betrachten, im Zuge derer die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des im Bau befindlichen Wohn- und Geschäftsgebäudes MODUS 3.0 auf dem Gelände des ehemaligen Kaufhauses Mauritius geschaffen worden seien. Sofern die hier zulässige Grundfläche zu der Grundfläche der vorliegenden 2. Änderung hinzuzurechnen wäre, wäre der Schwellenwert von 20.000 m² gleichwohl nicht überschritten. Die 4. Änderung des Bebauungsplans im Bereich westlich der Bahnhofstraße zwischen Eduard-Kaiser-Straße und Gloelstraße werde räumlich durch den Verlauf der Bahnhofstraße getrennt. Darüber hinaus sei auch hier entsprechend den vorgenannten Ausführungen kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu sehen. Im Ergebnis handele es sich bei den jeweiligen Einzelvorhaben und Bebauungsplanänderungen nicht um Bestandteile einer einheitlichen städtebaulichen Maßnahme, da keine gemeinsame Planung zugrunde liege (S. 12, 13 Bebauungsplanbegründung). Ob diese Berechnungen auch unter der Voraussetzung Geltung beanspruchen können, dass eine (erneute) Planung auch den in den Vorgängerbebauungsplänen überplanten und hier nicht überplanten Teil nordöstlich des Plangebiets – der u.a. das Grundstück der Antragsteller umfasst - mit einzubeziehen hätte, ist in einem ggfs. neu durchzuführenden Verfahren in den Blick zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch nicht deshalb gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil sie es in der Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unterlassen hat darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen auch per E-Mail abgegeben werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, schränkt der in der Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation, wie etwa per E-Mail, nicht unzulässig ein. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, hiernach erweise sich der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können - wie hier -, als unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 ). Diese Rechtsansicht sei durch die technische Entwicklung und den Bedeutungszuwachs der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere durch den E-Mail-Verkehr, nicht überholt (so aber OVG Münster, Urteile vom 21.01.2019 - 10 D 23/17.NE - BauR 2019, 1410 und vom 26.10.2020 - 10 D 66/18 NE - BauR 2021, 181 ). Sie stelle maßgeblich darauf ab, dass die Stellungnahme textlich festgehalten sein und insoweit in eine Form gebracht werden müsse, durch die sie dauerhaft dokumentiert werde und mit der auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden könne. In welcher Weise die Stellungnahme "verschriftlicht" und anschließend den Empfänger übermittelt werde - ob als Brief, als Telefax oder etwa in elektronischer Form als E-Mail -, sei damit nicht einschränkend festgelegt (vgl. Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350). Nichts anderes folge daraus, dass bei einer gesetzlich angeordneten Schriftform wie etwa in § 81 VwGO dem Medium, mit dem eine Äußerung niedergelegt werde, wegen der Anforderungen an den Nachweis der Identität und des Verkehrswillens des Urhebers größere Bedeutung zukomme, die elektronische Form der Übermittlung demnach nicht ohne Weiteres erfasst werde und ausdrücklich aufgeführt werden müsse, wenn sie ebenfalls zugelassen werden solle (siehe § 55a VwGO; vergleiche BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 - Rdnr. 34 f., 39 ff.). Denn auf eine solche gesetzliche Anordnung - oder gar eine Regelung, mit der wie etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine selbständige elektronische Form geschaffen werde - nehme der Hinweis nicht Bezug. Der Begriff der Schriftlichkeit und des Schreibens sei folglich wie im alltäglichen Sprachgebrauch, nach dem auch eine E-Mail "geschrieben" werde, weiter zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rdnr. 4). Die Antragsteller haben auch einen Verstoß gegen das in jedem Bauleitplanverfahren zu beachtende Bestimmtheitsgebot im Wesentlichen - mit den weiter unten aufgeführten Einschränkungen - nicht darzulegen vermocht. Sämtliche Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen. Dieser Grundsatz der Planklarheit und Planbestimmtheit beruht auf dem Rechtsstaatsgebot, da der Plan die Grundlage vielfältiger Eingriffe in das Eigentum bildet, die für den Betroffenen, aber auch für die zum Vollzug des Bebauungsplans zuständigen Behörden, erkennbar und voraussehbar sein müssen. Diesem Gebot der Planbestimmtheit ist nicht genügt, wenn Festsetzungen sich widersprechen, etwa Zeichnungen und Festsetzungen nicht übereinstimmen, oder Festsetzungen Rechtsbegriffe enthalten, die nicht eindeutig bestimmbar sind. Die Festsetzungen müssen ferner aus sich heraus verständlich sein, dürfen also nicht erst in der Begründung definiert werden (vgl. Schrödter/Möller in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 9 Rn. 14 m.w.N.). Die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan sei rechtsunwirksam, weil er keine Angaben zur Geländehöhe enthalte. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan die Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt den (Bestimmtheits-)anforderungen des § 18 Abs. 1 BauNVO und des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit genüge, sei umstritten. Während in der Rechtsprechung zum Teil die „natürliche Geländeoberfläche“ als unterer Bezugspunkt i.S. von § 18 Abs. 1 BauNVO akzeptiert werde, verweise die Gegenansicht darauf, dass die vorhandene bzw. natürliche Geländehöhe als Bezugspunkt nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei. Davon ausgehend, dass das Plangebiet nicht vollständig eben sei, sondern zur Lahn hin abfalle, sei davon auszugehen, dass die Festsetzung des unteren Bezugspunktes zu unbestimmt sei. Ausweislich der textlichen Festsetzung 1.2.2 ist der untere Bezugspunkt für die Höhenermittlung baulicher Anlagen die natürliche Geländeoberfläche. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gerade in hangfälligen Bereichen mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, eine Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt zulässig sein kann, da anderenfalls die Planungs- und Verwaltungskraft der planenden Gebietskörperschaft überstrapaziert würde (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 -, juris Rdnr. 40). In dem vollständig bebauten und versiegelten Planbereich sieht der Senat auch aus diesem Grund die natürliche Geländeoberfläche als hinreichend bestimmt an. Der Senat hält auch die Festsetzung zur GFZ im Industriegebiet mit 4,0 für hinreichend städtebaulich begründet. Aufgrund der Tatsache, dass der Bebauungsplan am 06.11.2019 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.11.2019 durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist, kommt hier die BauNVO in der Fassung von 2017 (BGBl. I, S. 3786, gültig bis 22.06.2021) zur Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 2017 dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16, auch wenn eine Geschossflächenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: MU GRZ 0,8 und GFZ 3,0, MK GRZ 1,0 und GFZ 3,0. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 2017 können die Obergrenzen des Absatzes 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Überschreitung der GFZ ausweislich S. 20 der Planbegründung befasst und ausgeführt, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden dadurch gewahrt, dass zwar die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen der Gebäude uneingeschränkt fortgelten, für das Kerngebiet aber ohnehin eine geschlossene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden sei. Negative Auswirkungen auf die Umwelt könnten vermieden werden, da sich die Überschreitung der Geschossflächenzahl im Wesentlichen auf die bereits bestehende Bebauung in zentraler Lage des Hauptgeschäftszentrums entlang der Bahnhofstraße beziehe und im direkten rückwärtigen Bereich mit dem Rückbau der Lahnhof-Passagen und der hier geplanten Platzgestaltung i.V.m. einer grünordnerischen Gestaltung künftig eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Hiermit hat sie den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 2017 Genüge getan, die Bezugnahme auf den vorhandenen Baubestand im Plangebiet lässt die Frage, ob der Vorgängerbebauungsplan rechtswirksam ist oder nicht, als unerheblich erscheinen. Soweit die Antragsteller die Festsetzungen unter 1.5 in Verbindung mit deren zeichnerischen Umsetzungen in der Plankarte für zu unbestimmt halten, ist ihnen zuzugestehen, dass in der textlichen Festsetzung unter 1.5. hinsichtlich der Umgrenzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind von Bezeichnungen unter A und B die Rede ist, während in der Plankarte diesbezüglich die Bezeichnung a und b verwandt wird und mit der Bezeichnung A in der Plankarte ein Aufenthaltsplatz bezeichnet wird. Der Senat geht davon aus, dass die fehlerhafte Zuordnung in einem ggfs. nachfolgenden Verfahren behoben werden kann. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nach herrschender Meinung nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird oder der Plan aufgrund entgegenstehender Rechte oder tatsächlicher Verhältnisse nicht umgesetzt werden kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach die Kommunen, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21.95 -, juris Rdnr. 3). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn und soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind mithin erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 1 Rdnr. 26a ff. m.w.N.). Dabei gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele werden nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Festsetzungen, etwa zur Abgrenzung oder zur genaueren Beschreibung des Gewollten, bestimmt. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO erlauben den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875). Festsetzungen in einem Bebauungsplan stellen nur dann eine unzulässige Negativplanung dar und widersprechen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie nicht der städtebaulichen Gestaltung, sondern der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 -, juris unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25, 31). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kann aber auch dann vorliegen, wenn eine planerische Festsetzung nicht den städtebaulichen Absichten der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 und vom 16.03.2001 - 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8). Kein Fall der unzulässigen Negativplanung liegt dagegen vor, wenn eine Gemeinde zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Ziele Festsetzungen trifft, durch die bestimmte Nutzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden und dies sich im Ergebnis „negativ“ auf die Nutzung des Grundeigentums auswirken (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 -, a.a.O. m.w.N.). Planung bedeutet stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits. Zwar scheitert der Bebauungsplan nicht bereits deshalb an seiner städtebaulichen Erforderlichkeit, weil es sich bei der Ausweisung des Urbanen Gebiets um sogenannten Etikettenschwindel handelt. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, die Ausweisung eines Urbanen Gebietes sei unzulässig, da diese nur wegen der während der Tageszeit höheren Lärmrichtwerte erfolgt sei. Die Antragsgegnerin betreibe mit der Ausweisung des Urbanen Gebiets einen sog. Etikettenschwindel, der den Bebauungsplan unwirksam mache. Der Plangeber dürfe sich nämlich nicht in die Ausweisung eines Urbanen Gebietes „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsschutzrechtlichen Gegebenheiten herabzusetzen. Die planende Gemeinde unterliege dem Gebot der Typenkonformität, d.h. sie sei verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, das Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzung eines Bebauungsplans sei, einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Tatsächlich angestrebt werde im Plangebiet ganz offensichtlich keine Nutzungsmischung, wie in einem Urbanen Gebiet vorgesehen, sondern ein allgemeines oder gar reines Wohngebiet. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, der sowohl ein Urbanes Gebiet als auch ein Kerngebiet festsetzt. Ausweislich der textlichen Festsetzung 1.1.1 sind im Urbanen Gebiet die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen sowie alle Arten von Einrichtungen und Betrieben, die auf den Verkauf eines erotischen Warensortiments und auf Darbietungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der in einem Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsarten enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan soll nach den städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin die im Umfeld bereits vorhandene gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung in zentraler Lage aufgegriffen und bauplanungsrechtlich auch im Bereich des Plangebietes vorbereitet und gesichert werden. Die geplante Bebauung solle dabei durch nicht wesentlich störendes Gewerbe in den Gebäuden entlang des künftigen Aufenthaltsplatzes ergänzt werden. Da aufgrund des hohen Wohnanteils die Festsetzung als Mischgebiet nach § 6 BauNVO aufgrund der Anforderung des quantitativ und qualitativ ausgewogenen Nebeneinanders der beiden Hauptnutzungsarten nicht in Betracht komme, werde ein Urbanes Gebiet festgesetzt, dessen Zulässigkeitskatalog im Wesentlichen den auch in Mischgebieten zulässigen Nutzungen entspreche, die Mischung der beiden Hauptnutzungsarten allerdings nicht gleichgewichtig sein müsse. Ferner werde über die Festsetzung als Urbanes Gebiet bauplanungsrechtlich auch die Zulässigkeit weiterer gebietstypischer Nutzungen geschaffen, die künftig innerhalb des neuen Stadtquartiers ebenfalls erwünscht seien (S. 17 Planbegründung). Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die unterschiedlichen Nutzungsformen in § 6a BauNVO gesehen und zur Kenntnis genommen und ihnen Geltung verschafft hat, auch wenn sie in dem Plangebiet überwiegend Wohnnutzung angesiedelt sehen will. Bei der Planung handelt es sich nicht um Etikettenschwindel in dem oben genannten Sinne, sondern um eine zulässige Festsetzungsmöglichkeit nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung. Der Antragsgegnerin kann nicht entgegengehalten werden, sie habe das, was sie geplant hat, tatsächlich nicht gewollt und das, was gewollt sei, nicht geplant. Zu Recht hat die Antragsgegnerin dabei darauf hingewiesen, dass gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BauNVO die Nutzungsmischung in einem Urbanen Gebiet entgegen den Festsetzungsmöglichkeiten in einem Mischgebiet nicht gleichwertig sein müssen. Allerdings scheitert der angegriffene Bebauungsplan an seiner städtebaulichen Erforderlichkeit, da die Abgrenzung zu den nordöstlich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken von keiner erkennbaren planerischen Konzeption getragen ist und einen planerischen Missgriff darstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.07.2007 – 10 D 58/05.NE -, juris Rdnr. 37 ff.) bzw. zu einem städtebaulichen Missstand führt. Nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, der der Senat folgt, ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu "leiten" (§ 1 Abs. 1 BauGB). Diese Leitfunktion des Bebauungsplans bzw. jeder Planänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rdnr. 37). Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dem Bebauungsplan fehle es hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenverkehrsflächen insbesondere zum nordöstlichen Bereich an einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei in diesem Bereich des Plangebietes nicht mit dem Vorgängerbebauungsplan abgestimmt. Einer solchen Abstimmung habe es jedoch bedurft, da das Plangebiet der 2. Änderung mit dem Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 402 nicht vollständig deckungsgleich sei, sondern hinter den Plangebietsgrenzen des Ursprungsplanes bzw. des Planes in der Fassung der 1. Änderung zurückbleibe, welcher - mangels förmlicher (unter Umständen deklaratorischer) Aufhebung - insoweit weiterhin (formell) Geltung beanspruche. Bei den nicht überplanten Restgrundstücken der Vorgängerbebauungspläne handelt es sich um mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan weder abgestimmte noch in Einklang zu bringende Restflächen, die, wie die Antragsteller zutreffend ausführen, als städtebaulicher Torso einer Planung bedurft hätten. Die in den Vorgängerbebauungsplänen vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche auf dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstück …/… endet aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans unmittelbar vor der dort vorgesehenen Lärmschutzwand, so dass sie als Verkehrsfläche jeglicher Funktion behoben ist. Denn ihr Anfang ist am Ufer der Lahn, eine weitere Zuwegung zu dieser öffentlichen Verkehrsfläche ist aufgrund der planerischen Festsetzungen nicht vorgesehen und nunmehr auch nicht möglich. Der in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zur Lahn hin gelegene Fuß- und Radweg endet wiederum an dem aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans nunmehr abgeschnittenen Baufenster der Vorgängerbebauungspläne in dem dort festgesetzten Mischgebiet. Beides führt zu einem städtebaulichen Missstand, der bei Abstimmung der beiden Planwerke aufeinander bzw. Einbeziehung der östlich gelegenen Flächen in das Bauleitplanverfahren hätte vermieden werden können und müssen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stellt sich zudem aus eben diesen Erwägungen auch als abwägungsfehlerhaft dar, denn die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht ausreichend in den Blick genommen, wobei davon auszugehen ist, dass, hätte sie dies getan, dies auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 23 und BVerwGE 64, 33) hat hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Kukk in Schrödter, a.a.O., § 214 Rn. 17, 18 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen wurden noch ersichtlich sind (vgl. Kukk, a.a.O., § 214 Rn. 57 ff.). Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat bei der Entscheidung über die eingegangenen Anregungen sowie bei ihrer Entscheidung über den Satzungsbeschluss unterstellt, dass die Vorgängerbebauungspläne rechtlich wirksam sind und zudem in geordneter städtebaulicher Beziehung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan stehen. Sie hat dabei jedoch verkannt, dass sowohl bei Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne als auch bei deren Unwirksamkeit ein planerisch zu bewältigendes Restgebiet nordöstlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans verbleibt, das ohne regelnde städtebauliche Funktion als Torso und städtebaulicher Missgriff bestehen bleibt. Das aus den Plankarten ersichtliche Planungsdefizit ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass, hätte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Missgriff erkannt, sie diesen planerisch erfasst und geregelt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 Satz 1 ZPO bedarf es nicht, weil kein Fall des § 708 Nr. 11 ZPO gegeben ist. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abgewichen wird und der Entscheidung keine über den hier zur Überprüfung anstehenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Antragsteller wenden sich mit Ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der gewerblich genutzten Immobilie A-Straße, die unmittelbar nordöstlich an das Plangebiet angrenzt. Das Plangebiet befindet sich zum überwiegenden Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ von 2011 bzw. der 1. Änderung dieses Bebauungsplans von 2013, wobei dessen nordöstlich gelegenen Flurstücke, zu denen auch das Grundstück der Antragsteller gehört, nicht mit überplant wurden. Zudem werden Teilflächen des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplanes von 2016 bzw. der 5. Änderung des Bebauungsplans von 2017 berührt. Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan sollen mit diesem die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den kompletten Rückbau der rückwärtig zur Bahnhofsstraße gelegenen Lahnhofpassagen sowie die Errichtung von insgesamt drei größeren Baukörpern vorwiegend für Wohnen geschaffen werden. Ausgehend von der Bahnhofstraße soll über die Herstellung eines großzügigen öffentlichen Bereichs eine Öffnung und Verbindung zur Lahn geschaffen werden. Zudem sollen ergänzende und das Wohnen nicht störende gewerbliche sowie gastronomische Nutzungen vorgesehen und hierzu die bisherigen Festsetzungen insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung angepasst werden. Am 16.07.2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung als Verfahren der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.03.2019 öffentlich bekannt gemacht und die Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alternative BauGB in der Zeit vom 11.03.2019 bis 12.04.2019 beteiligt, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte unter dem 12.04.2019. In der Zeit vom 12.08.2019 bis 13.09.2019 lagen die überarbeiteten Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus, die Veröffentlichung hierzu erfolgte am 02.08.2019. Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte am 06.08.2019. Am 06.11.2019 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung (Bl. 60 Ordner 1 der Behördenakten - BA). Der Bebauungsplan wurde am 14.11.2019 ausgefertigt und am 20.11.2019 in der Wetzlarer Neuen Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht, wegen deren Einzelheiten auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.07.2020, bei Gericht eingegangen am 22.07.2020, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung wiederholen sie ihrem Vortrag aus dem Aufstellungsverfahren und tragen im Übrigen vor, sie seien gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dies folge bereits daraus, dass mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan letztendlich Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zu der genehmigten Gewerbenutzung auf ihrem Grundstück zugelassen werde. Damit würden sie sowohl im baulichen Bestand (Betrieb einer Diskothek) als auch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Bebauungsplan Nr. 402 sowie dessen 1. Änderung unwirksam seien. Beide Pläne bezögen sich auf die DIN4109, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bei der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werde. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass mit dem Lahnhof im Bestand großflächiger Einzelhandel sowie im übrigen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen vorhanden gewesen seien. Diesen Nutzungen komme (nach-) prägende Wirkung zu, sodass sowohl das Plangebiet als auch ihr Grundstück nicht in einem faktischen Mischgebiet, sondern vielmehr in einem faktischen Kerngebiet lägen. Mit dieser Lage hätten sie sich bisher keinen schutzbedürftigen Nutzungen gegenübergesehen, was sich jedoch mit Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans ändere. Es stelle sich erstmals die Frage, ob nachts die maßgeblichen Richtwerte an der mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugelassenen schutzbedürftigen Bebauung eingehalten werden könnten. Bislang habe es faktisch keine (schutzwürdigen) Nutzungen im Nahbereich ihrer Immobilie gegeben. Der Bebauungsplan sei auch zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB durchgeführt worden. Das beschleunigte Verfahren sei ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werde, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliege. Dies sei nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sei, die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens könne auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles sein. Eine derartige Vorprüfung des Einzelfalles sei hier notwendig gewesen, denn mit dem Angebotsbebauungsplan solle unter anderem ein Kerngebiet festgesetzt werden. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne der Ziff. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG begründet werde (Bl. 16 GA). Im Übrigen müssten die Grundflächen der Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden, an der Grenze von 20.000 m² gemessen werden. Die Antragsgegnerin habe dies nicht geprüft, da ihr erst im Nachhinein bewusst geworden sei, dass sie auch für die weiteren Flächen im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 402 Planungsrecht (neu) schaffen müsse. Der Bebauungsplan scheitere auch an den Grundsätzen der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung der Städte nicht in Beziehung stehe, verletze § 1 Abs. 1 BauGB und könne keinen Bestand haben. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenverkehrsflächen insbesondere im nordöstlichen Bereich zu dem Nachbargrundstück hin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei in jedem Fall in diesem Bereich nicht mit dem Vorgängerbebauungsplan abgestimmt. Einer solchen Abstimmung habe es jedoch bedurft, weil das Plangebiet der 2. Änderung mit demjenigen der 1. Änderung nicht vollständig deckungsgleich sei, sondern hinter dessen Grenzen zurückbleibe, welcher (formell) Geltung beanspruche. Zudem werde auf der nicht überplanten Restfläche eine „Hinterhofsituation“ erzeugt, die planerisch hätte in den Blick genommen werden müssen. Bei der Festsetzung eines Urbanen Gebietes zu ihrem Grundstück hin handele es sich um Etikettenschwindel, der den Bebauungsplan gem. § 1 Abs. 3 BauGB als nicht erforderlich erscheinen lasse. Ausweislich der Planbegründung sowie der öffentlich ausliegenden gutachterlichen Stellungnahmen solle im künftigen Plangebiet überwiegend Wohnbebauung angesiedelt werden. Ein Investor beabsichtige auf dem sogenannten Lahnhofareal weit über 200 Wohnungen in sechs Häusern mit fünf bis acht Geschossen zu errichten. Insgesamt sollten etwa 16.000 m² Wohnfläche realisiert werden. Bei der Festsetzung eines Urbanen Gebietes gem. § 6a Abs. 1 BauNVO müsse aber in der Zweckbestimmung das vorgesehene Miteinander von Wohnen, Gewerbe und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, berücksichtigt werden. Auch wenn eine Gleichgewichtigkeit der Nutzungen nicht gefordert sei, so müssten zur Wahrung des Gebietscharakters doch die drei Hauptnutzungsarten vorhanden sein und das Gebiet prägen, um die Festsetzung eines Urbanen Gebietes rechtfertigen zu können. Der Plangeber dürfe durch Ausweisung eines Urbanen Gebietes insbesondere nicht die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz von Wohnbebauung umgehen (vgl. Bl. 20, 21, 144 f. GA). Der Bebauungsplan sei zudem unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen, da in der öffentlichen Bekanntmachung nicht kenntlich gemacht worden sei, dass eine Stellungnahme zu dem Planentwurf auch per E-Mail zulässig sei (Bl. 17, 152 GA). Die textliche Festsetzung unter Ziff. 1.2.2, mit der als unterer Bezugspunkt für die Höhenermittlung baulicher Anlagen die natürliche Geländeoberfläche festgesetzt werde, verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet nicht vollständig eben sei, sondern zur Lahn hin abfalle, sei davon auszugehen, dass die Festsetzung des unteren Bezugspunktes den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 17 Abs. 2 BauNVO, da die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung zur Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht trage. Allein der Umstand, dass bisher eine GFZ von 4,0 festgesetzt worden sei, die übernommen werden solle, genüge nicht, um die städtebaulichen Gründe für eine Überschreitung darzulegen. Es sei nämlich ebenso möglich gewesen, lediglich eine Geschossflächenzahl, die die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO einhalte, festzusetzen und ggf. Bestandsgebäude auf den passiven Bestandschutz zurückzusetzen. (Bl. 22, 153 GA). Der Plan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB und ignoriere die Vorgaben des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (Bl. 22 GA). Der Bebauungsplan stelle sich zudem als abwägungsfehlerhaft dar. Dies habe zunächst für die Annahme der Antragsgegnerin zu gelten, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Grundstück der Antragssteller liege in einem festgesetzten Mischgebiet. Dies sei nur richtig, wenn die Vorgängerfassungen des Bebauungsplans Nr. 402 wirksam wären, was aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall sei. Zudem entsprächen die in den Vorgängerfassungen des Bebauungsplans Nr. 402 vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen nicht den tatsächlichen Nutzungen - also dem baulichen Bestand -, sodass im Zweifel davon auszugehen sei, dass diese funktionslos seien. Bei korrekter Ermittlung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass sowohl das Plangebiet als auch das Nachbargrundstück in einem faktischen Kerngebiet lägen. Die Funktionslosigkeit und damit die Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne werde augenfällig, wenn man den im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Neuzuschnitt des Plangebiet berücksichtige. Die insoweit vorgenommene Verkleinerung des Plangebiets in nordöstlicher Richtung - also die Herausnahme des Grundstücks der Antragsteller - führe im Ergebnis dazu, dass ein Bebauungsplanfragment des Bebauungsplans Nr. 402 in der Fassung der 1. Änderung fortgelten solle. Dieses Bebauungsplanfragment könne aber eine städtebauliche Steuerungswirkung nicht sachgerecht erfüllen. Hätte die Antragsgegnerin richtigerweise erkannt, dass die Vorgängerbebauungspläne unwirksam seien, hätte sie in dem faktischen Kerngebiet nicht ohne weiteres Wohnbebauungen zugelassen. Mit der Festsetzung eines Urbanen Gebietes unmittelbar angrenzend an das Gewerbegrundstück der Antragsteller gehe einher, dass jedenfalls zur Tageszeit um 3 dB(A) erhöhte Orientierungswerte und damit um 3 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwerte angesetzt werden müssten. Schließlich sei es abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass im Zuge der hier streitigen Bauleitplanung der bisherige Zulässigkeitsmaßstab innerhalb der Baugebiete grundsätzlich nicht verändert werde. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin in die Abwägung einstellen müssen, dass im Zuge der Planaufstellung der Zulässigkeitsmaßstab aus Sicht der Antragsteller negativ verändert worden sei, wenn künftig überwiegend Wohnbebauung an ihrer Grundstücksgrenze zulässig sein solle. Ebenfalls als abwägungsfehlerhaft stelle sich der Umstand dar, dass in einem von Straßenverkehrslärm erheblich und bis in den gesundheitsgefährdenden Bereich hinein vorgeprägten Gebiet Wohnbebauung im Umfeld einer gewerblichen Nutzung zugelassen werden solle. Jedenfalls dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten sei, sei auf den Summenpegel aller Schallquellen abzustellen (vgl. Bl. 18 ff., 138 ff. GA). Die Antragsteller beantragen, den am 06.11.2019 beschlossenen und am 20.11.2019 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ und des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 1. Änderung die dort vorhandene Bebauung als faktisches Mischgebiet anzusehen sei. In dem von den Antragstellern als unwirksam angesehenen Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ Nr. 402 1. Änderung sei der gesamte hintere Bereich (d. h. der nicht unmittelbar an die Bahnhofstraße angrenzende Bereich) zwischen Brückenstraße und Spinnereistraße als Mischgebiet festgesetzt. Dieser Bereich habe sich durch eine ausgewogene Mischung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ausgezeichnet (Bl. 71 GA). Im Übrigen stelle sich die Berufung der Antragsteller auf die Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne als rechtsmissbräuchlich dar, da sie die von ihnen beantragte Baugenehmigung vom 10.09.2019 zur Aufstockung ihres vorhandenen Bürogebäudes ausschließlich aufgrund der Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne erhalten hätten (Bl. 221 GA). Sie habe auch zurecht das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt, da es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht bedurft habe. Der Bebauungsplan ziele weder auf die Errichtung und den Betrieb einer technischen Anlage noch auf den Betrieb einer sonstigen Anlage. Ziel des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 2. Änderung sei es auch nicht, Einzelhandelsvorhaben erstmalig bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Zudem bleibe die gem. der 2. Änderung zulässige Grundfläche unterhalb von 20.000 m². Der Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung „während dieser Zeit können Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden“ genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB, sie habe nicht auf eine Beteiligung durch E-Mail gesondert hinweisen müssen. Dem Bebauungsplan stehe auch § 1 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, insbesondere sei nicht von der Funktionslosigkeit der Vorgängerbebauungspläne auszugehen. Dies habe auch hinsichtlich der Verkleinerung des Geltungsbereichs des Plangebietes - Herausnahme der im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen - zu gelten. Der streitgegenständliche Bebauungsplan umfasse eine Fläche von 21.440 m², die Größe der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke belaufe sich auf 4.486 m². Der verbleibende Teil der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 402 „Bahnhofstraße“ betreffe bereits von der Größe her einen beachtlichen Teil der an der Spinnereistraße gelegenen Flächen, deren weitere städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich gesondert betrachtet werden solle. Sie habe auch die Auswirkungen detailliert untersucht, die die Planaufstellung auf Flächen außerhalb des Geltungsbereiches - hier insbesondere die im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen - haben könne. Dies zeigten etwa die den Lärmschutz beinhaltenden textlichen Festsetzungen (Ziff. 1.6.1 und 1.6.3) zugunsten des Fortbestandes derjenigen Nutzungen, die auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen ausgeübt würden (Bl. 73 GA). Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan würden auch die bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nicht verändert. In dem Bereich, in dem laut 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ ein Mischgebiet festgesetzt gewesen sei, werde durch die 2. Änderung ein Urbanes Gebiet festgesetzt. Die in beiden Baugebieten bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungen seien im Wesentlichen identisch mit der Folge, dass die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der von den Antragstellern ausgeübten Nutzungen nicht nachteilig verändert würde, denn für Urbane Gebiete gälten keine strengeren Immissionsschutzanforderungen als für Mischgebiete. Ziff. 1.6.1 der textlichen Festsetzung bestimme zudem, dass zum im Eigentum der Antragsteller stehende Flurstück …/… eine geschlossene Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 5,0 m zu der Geländeoberkannte zu errichten sei. Des Weiteren seien nach Ziff. 1.6.3 der textlichen Festsetzungen in schutzbedürftigen Räumen eingebaute Fenster an Fassaden, die dem Flurstück …/… (dem Grundstück der Antragsteller) zugewandt seien, nur zulässig, wenn sie nicht zum Belüften erforderlich seien. Anderenfalls seien bauliche Maßnahmen an der Fassade vorzunehmen. Dies belege, dass sie, die Antragsgegnerin, sich in ausreichendem Maße mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen auseinandergesetzt habe und die Abwägungsentscheidung nicht als fehlerhaft eingestuft werden könne. Sie habe sich auch intensiv mit der Problematik des Straßenverkehrslärms und der diesbezüglichen Vorbelastung befasst, was sich in Ziff. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücke. Im Übrigen müssten in einem Urbanen Gebiet die dort zulässigen Nutzungen anders als in einem Mischgebiet nicht gleichwertig verteilt sein. Der Gebietscharakter eines Urbanen Gebietes sei bei Überwiegen einer der Hauptnutzungsarten noch gewahrt, wenn die andere eine das Gebiet städtebaulich mitprägende Funktion habe, also nicht völlig verdrängt sei. Hier sei zwar überwiegend Wohnnutzung vorgesehen, die aber entlang des Aufenthaltsplatzes durch nicht wesentlich störendes Gewerbe ergänzt werde. Damit komme dieser weiteren Nutzungsart eine das gesamte Urbane Gebiet mitprägende Funktion zu. Soweit der streitgegenständliche Bebauungsplan in dem Bereich, in dem er ein Kerngebiet vorsehe, die GFZ weiterhin auf 4,0 festsetze, folge er den Aussagen des Vorgängerbebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ 1. Änderung. Hintergrund hierfür seien die örtlichen Gegebenheiten: Ziel sei die Bestandsicherung der vorhandenen Bebauung entlang des - in geschlossener Bauweise errichteten - Bereichs der Bahnhofstraße, an den sich nachgelagert auch mit Begrünung gestaltete Flächen anschlössen. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Vorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO seien gegeben. Schließlich setze der Bebauungsplan unter Ziff. 1.5 im Blick auf den Hochwasserschutz Bauverbots- und Baubeschränkungszonen fest, die ihre Grundlage in dem von ihr in Auftrag gegebenen hydraulischen Gutachten fänden. Auch diese Belange seien mithin ausreichend berücksichtigt worden. Die mit Beschluss vom 11.12.2020 beigeladene Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bisher sei in keinem Verfahren, auch nicht in den Baugenehmigungsverfahren der Antragsteller, darauf hingewiesen worden, dass die Vorgängerbebauungspläne unwirksam sein könnten. Käme man zu der Auffassung, dass Verfahrensverstöße vorlägen, hätte dies noch nicht die Unwirksamkeit der Bebauungspläne zur Folge, denn gem. § 214 Abs. 1 BauGB wäre der Mangel nur erheblich, wenn er auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sei. Inhaltlich sei anzumerken, dass die bisherige Bebauung des Lahnhofes architektonisch ein Schandfleck gewesen sei. Für das Abwägungsergebnis sei es unerheblich, ob es sich in dem maßgeblichen Gebiet um ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet handele. Die Antragsgegnerin habe es neu überplanen wollen und dies getan. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans festgestanden habe, dass das gesamte Areal des ehemaligen Lahnhofs geräumt werde und von der vorhandenen Bebauung nichts übrigbleibe, sei die Antragsgegnerin weder an frühere Festsetzungen noch an vorhandene Bebauungen oder Nutzungen gebunden. Die Verhältnisse vor dem Abriss der Gebäude seien für ihre Entscheidung zurecht unerheblich und hätten deshalb keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben können. Die Antragsgegnerin habe sich auch ausführlich und intensiv mit der Lärmbelastung des Plangebietes und hier insbesondere des ehemaligen Lahnhofs auseinandergesetzt. Straßenlärm oder Gewerbelärm schließe eine Wohnbebauung nicht grundsätzlich aus, die Lärmquelle müsse nur im Rahmen der Abwägung erkannt und entsprechend gewichtet und berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.02.2005 (4 A 5.04) nicht entschieden, wie damit umgegangen werden müsse, wenn mehrere Lärmquellen zusammen die Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten. Vielmehr sei es in der zitierten Entscheidung um die Frage gegangen, ob eine Einzelbeurteilung der Lärmquellen ausreiche, was das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Tatsache, dass dort die Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überschritten worden sei, bejaht habe. Daraus könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass oberhalb der Schwelle zwingend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Selbst wenn man dazu kommen sollte, dass hier eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung geboten sei, sei die Schwelle zu Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überschritten. Auch werde der Gewerbebetrieb der Antragsteller (Diskothek) durch die vorgesehene Bebauung nicht eingeschränkt. Die Emissionen, die von der Diskothek ausgingen, seien berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Hochwasserproblematik sowie der von den Antragstellern angesprochenen Bekanntmachungsmängel sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden (Bl. 225 f. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (3 Leitzordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.