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Urteil

6 A 159/22 MD

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0608.6A159.22MD.00
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Leitsätze
In Fällen des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG erfolgt die rückwirkende Einkommensberechnung in Bezug auf selbständig Tätige grundsätzlich nach der Jahresbetrachtung.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG erfolgt die rückwirkende Einkommensberechnung in Bezug auf selbständig Tätige grundsätzlich nach der Jahresbetrachtung.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet, ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 28.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte durfte die ursprünglichen Bewilligungsbescheide für das Jahr 2021 sowohl aufheben als auch die überzahlten Wohngeldleistungen zurückfordern. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung von Wohngeld und die damit einhergehende Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 22.03.2021 und vom 31.08.2021 ist § 27 Abs. 2 und 4 WoGG. Gemäß § 27 Abs. 2 WoGG ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert, 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert oder 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Dies gilt gemäß § 27 Abs. 4 S. 1 WoGG entsprechend, wenn sich die Änderungen – wie hier - auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Zunächst hat sich das Gesamteinkommen der Klägerin für das Jahr 2021 um mehr als 15 % im Vergleich zu dem prognostizierten Einkommen aus den Bescheiden vom 22.03.2021 und vom 31.08.2021 erhöht. Die Einkommensberechnung erfolgt im Wohngeldrecht nach den § 13 ff. WoGG. Gemäß § 13 Abs. 1 WoGG ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen. Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG vorbehaltlich des § 14 Abs. 3 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG, abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einnahmen im Sinne des EStG gehören Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 EStG. Die Klägerin bewohnte mit ihrem Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum die gemeinsame Wohnung, sodass beide Personen als Haushaltsmitglieder nach § 5 Abs. 1 S. 1 und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WoGG zu berücksichtigen waren, weil der Wohnraum der Lebensmittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen war. Das wohngeldrechtlich anrechenbare Gesamteinkommen der beiden Personen lag aufgrund der für das Jahr 2021 vorgenommenen Prognose zudem zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligungen vom 22.03.2021 und vom 31.08.2021 bei 10.328,40 EUR bzw. 11.650,00 EUR. Aus dem nachträglich für das Jahr 2021 eingereichten Einkommensteuerbescheid jedoch ergibt sich ein Jahreseinkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 26.531,00 EUR und ein Jahreseinkommen des Ehemannes aus selbständiger Arbeit in Höhe von 150,00 EUR. Von dem Einkommen der Klägerin waren, da im Bewilligungszeitraum Einkommensteuern und Beiträge für die freiwillig gesetzliche oder private Krankenversicherung und Rentenversicherung gezahlt worden sind, gemäß § 16 S. 1 und 2 WoGG jeweils 10% abzuziehen, sodass sich ein nach § 14 WoGG wohngeldrechtlich anrechenbares Einkommen von 18.571,70 EUR ergab. Addiert mit dem Einkommen des Ehemannes in Höhe von 150,00 EUR ging die Beklagte demnach rechtmäßig von einem relevanten Jahresgesamteinkommen von 18.721,70 EUR aus, welches mehr als 15 % höher war als das ursprünglich prognostizierte Jahresgesamteinkommen von 10.328,40 EUR bzw. 11.650,00 EUR. Die Beklagte durfte diese Änderung der Einkommensverhältnisse für die nachträgliche Neuberechnung des Wohngeldes der Klägerin auch berücksichtigen. Es handelt sich bei den Änderungen nicht um solche von nur vorübergehender Art, weshalb § 27 Abs. 2 und 4 WoGG zunächst dem Grunde nach anwendbar ist (1). Die Beklagte hat als Beginn der Änderung zudem rechtmäßig den 01.01.2021 angenommen, weil das erhöhte Einkommen der Klägerin für den gesamten Zeitraum des Jahres 2021 erzielt wurde (2). Schließlich verstößt die Aufhebung und Rückforderung im Fall der Klägerin nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (3), sie kann sich nicht auf Vertrauensschutztatbestände berufen (4) und es liegt kein Ausnahmefall vor, der die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen würde (5). 1. Die Änderung der Einkommensverhältnisse war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur vorübergehender Art im Sinne des § 27 Abs. 2 WoGG. Bei dem Begriff der „nicht nur vorübergehenden“ Änderung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und dessen Vorliegen einer Prognoseentscheidung unterliegt (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 68. Ed. 1.3.2023, WoGG § 27 Rn. 11a). Er bezieht sich auf die zeitliche Komponente der Erheblichkeit von Einkommensänderungen, wohingegen die quantitative Erheblichkeit mit 15 % des Vergleichswertes zur ursprünglich angenommenen Prognose gesetzlich bereits in § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG normiert ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 10. Juni 2020 – 6 K 416/19 –, juris Rn. 20). Eine nur vorübergehende Änderung der Einkommensverhältnisse liegt in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann vor, wenn sie sich auf einen unbeachtlich geringen Zeitraum bezieht, der im Verhältnis zu dem Bewilligungszeitraum schon objektiv zurücktritt. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich bei einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten erst von einer nicht mehr nur vorübergehenden Änderung auszugehen ist, wenn sich diese auf einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten erstreckt (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 68. Ed. 1.3.2023, WoGG § 27 Rn. 11a). Die Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin im Jahr 2021 war jedoch nicht nur vorübergehend, denn sie bezieht sich wirtschaftlich und wohngeldrechtlich – auch wenn der Großteil der Einnahmen im November 2021 erzielt wurden – auf das gesamte Kalenderjahr 2021, mithin auf die gesamte Länge der Bewilligungszeiträume 01/2021 bis 05/2021 sowie 06/2021 bis 12/2021. Wie auch die – für das Gericht nicht bindenden – Z. 14.105 Abs. 9 und Z. 27.412 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift-WoGVwV) festhalten, erfolgt die Gewinnermittlung bei selbständig Tätigen anhand einer Jahresbetrachtung des wohngeldrechtlich anrechenbaren Einkommens. Eine zeitliche Aufgliederung im Sinne einer monatlichen Betrachtung der Einnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die selbständige Tätigkeit an sich nur über diesen Zeitraum ausgeübt wird (vgl. Z. 27.412 Beispiel 2 WoGVwV). Im Übrigen ist sie jedoch ausgeschlossen. Aufgrund des jährlichen Gewinnermittlungszeitraums ist die Voraussetzung der nicht nur vorübergehenden Veränderung im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 WoGG – sofern im Laufe der zwölf Monate eine Einkommenserhöhung von über 15 % im oben genannten Sinne eintritt - aber bei Selbständigen regelmäßig gerade nicht erfüllt. Eine im Laufe des Gewinnerzielungszeitraumes des Jahres 2021 eintretende Erhöhung des Einkommens der Klägerin im Vergleich zu den Vormonaten bezieht sich demnach schon systematisch – anders als bei Nicht-Selbständigen – nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Jahr als maßgeblichen Betrachtungszeitraum. Sie ist damit nicht nur vorübergehender Art (vgl. Z. 27.412 WoGVwV). Dass für selbständig Tätige regelmäßig nur diese Jahresbetrachtung der Einkommensentwicklung in Betracht kommt und sich auch die im Laufe des Jahres eintretenden Änderungen auf den gesamten Zeitraum beziehen, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Wohngeldberechnung für Selbständige orientiert sich an der Einkommensermittlung nach dem EStG, denn gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG ist, wie oben erläutert, das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Hierzu gehören nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Einkommensteuer des EStG wiederum handelt es sich nach § 2 Abs. 7 S. 1 und 2 EStG um eine Jahressteuer und die ihr unterliegenden Einkünfte sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Für Freiberuflerinnen und Freiberufler wie der Klägerin als Rechtsanwältin (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) bestehen einkommensteuerrechtlich keine Ausnahmeregelungen wie sie für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende gemäß § 4a EStG gelten, sondern der Gewinn ist stets nach dem Kalenderjahr zu ermitteln. Darüber hinaus kann es – z. B. bei Gründung, Aufgabe oder Veräußerung einer Geschäftsstelle – lediglich zu verkürzten Gewinnermittlungszeiträumen, sog. Rumpfwirtschaftsjahren, kommen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. April 2013 – AN 14 K 12.01412 –, juris Rn. 42). Eine monatsweise Betrachtung des Einkommens für Selbständige hingegen ist im Einkommensteuerrecht gerade nicht vorgesehen. Diese Wertung ist auf das Wohngeldrecht hinsichtlich der Neuberechnung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden übertragbar, weil sie der Konzeption des WoGG entspricht. Im Wohngeldrecht, insbesondere bei Änderungsentscheidungen nach § 27 Abs. 2 WoGG und bei der Beurteilung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit dienen grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Zeiträume als einzig sichere Arbeitsgrundlage zur zweifellosen Ermittlung des Jahreseinkommens. Die für die Änderungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG feststehenden Tatsachen zur Einkommenshöhe ergeben sich mithin erst aus diesen Bescheiden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 12 A 436/21 -, juris Rn. 14 f.). Eben diese Steuerbescheide beziehen sich jedoch – wie oben erläutert - auf das gesamte Gewinnermittlungsjahr und sind gerade nicht nach monatlichem Einkommen untergliedert. Wenn jedoch eine sichere Einkommensermittlung lediglich aufgrund des nach der Jahresbetrachtung ergangenen Einkommensteuerbescheides möglich ist, verbietet sich im Umkehrschluss auch die sichere wohngeldrechtliche Ermittlung anhand einer weiteren Aufspaltung des Einkommens. Für eine Jahresbetrachtung des Einkommens von Selbständigen im Wohngeldrecht sprechen auch die Vorschriften des § 24 Abs. 4 WoGG und des § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG. Gemäß § 24 Abs. 4 WoGG kann, sofern mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, der Wohngeldbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der zurückliegenden Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG gegeben ist, vorzulegen sind. Hierin findet sich der oben erläuterte Grundgedanke zur sicheren Einkommensfeststellung anhand des Einkommensteuerbescheides wieder. Nach § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG gilt im Zusammenhang mit der nachträglichen Neuberechnung des Wohngeldes zudem als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 WoGG der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Grund dafür ist, dass es sich bei der Entscheidung nach § 27 Abs. 2 WoGG dem Grunde nach um eine Neuberechnung und Neubewilligung von Wohngeld handelt und nach den allgemeinen Bewilligungsregeln des § 24 Abs. 2 WoGG grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend wären. In Ermangelung einer Antragstellung bei einer rückwirkenden Neuberechnung ist gemäß § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG jedoch bei der Neufestsetzung von Amts wegen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen abzustellen. Bei der Ermittlung des neuen Jahreseinkommens sind deshalb die Einkünfte zugrunde zu legen, die nach den in diesem Zeitpunkt bekannten neuen Informationen hinsichtlich eines fiktiven künftigen Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 A 627/17, BeckRS 2017, 135392). Die Beklagte hatte im Fall der Klägerin vom Zeitpunkt der Kenntnis von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 eine Prognose hinsichtlich eines fiktiven Jahreseinkommens zu treffen. Auch diese Prognose musste sich auf ein gesamtes Jahr beziehen und konnte gerade nicht nach monatlichen Schwankungen differenzieren. Eine solche Aufspaltung des zu erwartenden Einkommens wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil für Selbständige wie der Klägerin gerade nicht damit gerechnet werden kann, dass die Höhe eines im Vorjahr in einem konkreten Monat erzielten Einkommens im bezeichneten Monat des Folgejahres in gleicher Höhe erwirtschaftet werden würde. Die Erwirtschaftung hängt vielmehr von verschiedenen, nicht immer individuell beeinflussbaren Faktoren wie der Auftragslage, Urlaubszeiten, Erkrankungen und Ähnlichem ab und unterliegt typischerweise Schwankungen, die eine verlässliche und konkrete Prognose der Einkommensänderungen – und Verhältnisse für einen konkreten Zeitraum oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht zulässt. Diese sichere Feststellung kann sich vielmehr erst aus der nachträglichen Vorlage des Einkommensteuerbescheides ergeben, der - wie erläutert - gerade nicht zwischen monatlichen Schwankungen differenziert, sondern sich auf ein Ermittlungsjahr bezieht. Im hiesigen Fall waren im Zeitpunkt der fiktiven Neubewilligung nach § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG die Jahreseinkommensverhältnisse aus dem Jahr 2021, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben, zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung der typischen Einkommensschwankungen ein Jahresdurchschnittswert zu bilden. Dies wiederum entspricht der Regelung des § 13 Abs. 2 WoGG, wonach das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens ist. 2. Die Beklagte durfte die Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin auch bereits ab dem 01.01.2021 berücksichtigen, denn das erhöhte Einkommen wurde ab dem 01.01.2021 für den gesamten Zeitraum des Jahres 2021 bezogen. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Änderungen im Gesamteinkommen gilt nach § 27 Abs. 2 S. 2 WoGG bei einer nachträglichen und rückwirkenden Neuberechnung von Wohngeld der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird. Die für die Neufestsetzung von Wohngeld maßgeblichen Einkommensverhältnisse ändern sich dabei nicht mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen, sondern mit dem Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird. Zwar tritt eine Änderung der Einkommensverhältnisse demnach grundsätzlich nicht bereits mit der Begründung von Ansprüchen, sondern erst mit dem Zufluss der Leistungen ein. Dieses Zufluss-Prinzip wird im Wohngeldrecht jedoch von dem genannten § 27 Abs. 2 S. 2 WoGG durchbrochen. Diese Abweichung hat im Falle einer rückwirkenden Einkommenserhöhung zur Folge, dass die Änderung des Gesamteinkommens – unabhängig vom tatsächlichen Zufluss - ebenfalls rückwirkend als Änderung gilt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 18. April 2013 – AN 14 K 12.01412 –, juris Rn. 47 ff.) Bezogen auf die Klägerin hat sie das erhöhte Einkommen nicht erst für den November bzw. berücksichtigungsfähig gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 WoGG ab dem Dezember 2021, sondern für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 bezogen, unabhängig davon, dass ihr die besonders hohen Zahlungen erst im November 2021 zugeflossen sind. Dass das Einkommen für das gesamte Jahr 2021 bezogen wurde, ergibt sich auch aus den bereits oben erläuterten Erwägungen zu der Jahresbetrachtung des Einkommens von Selbständigen im Wohngeldrecht, die sich auch in Z. 14.105 Absatz 7 und 9, Z. 27.411 WoGVwV wiederfinden. Die Einkommensermittlung im jeweiligen Jahr lässt eine monatliche Betrachtung bei einem Haushaltsmitglied mit Einkünften aus selbständiger Arbeit demnach gerade nicht zu, Änderungen beziehen sich grundsätzlich auf den Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes. Ändert sich das Gesamteinkommen zu irgendeinem Zeitpunkt im Gewinnermittlungszeitraum um mehr als 15 %, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Gewinnermittlungszeitraums, frühestens aber der Beginn des Bewilligungszeitraumes. Für die Rückrechnung des erhöhten Einkommens auf den 01.01.2021 ist auch unschädlich, dass der erste Bewilligungszeitraum im Jahr 2021 aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22.03.2021 mit dem 31.05.2021 vor Ablauf des Wirtschaftsjahres endete. Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verkürzung des gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 WoGG regelmäßig zwölf Monate betragenden Bewilligungszeitraumes. Denn nach § 25 Abs. 1 S. 2 WoGG kann der Bewilligungszeitraum unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Auf diese Vorschrift hat die Beklagte in ihren ursprünglichen Bescheiden jeweils verwiesen. Im Rahmen des ersten Bescheides wird insofern weiter erörtert, dass eine Verkürzung erfolge, weil das von der Klägerin nachgewiesene Einkommen bedeutend geringer gewesen sei als der sozialhilferechtliche Bedarf zzgl. des ermittelten Wohngeldes. Da die Klägerin zuvor angegeben habe, ihrem Sparvermögen monatlich den Fehlbetrag zu entnehmen und dieses bis zum 31.05.2021 aufgebraucht sei, sei der Bewilligungszeitraum bis dahin verkürzt worden. Der zweite Bewilligungszeitraum wurde von 06/2021 bis 12/2021 verkürzt, weil zum Ablauf des Jahres das Wirtschaftsjahr der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder endete. Die Rückrechnung durfte zudem auch erfolgen, obwohl der Bewilligungszeitraum 01/2021 bis 05/202 vor dem Zufluss der Mehreinahmen im November 2021 endete. Erstens gilt – wie erörtert – das Zuflussprinzip im Wohngeldrecht gerade nicht. Zweitens erfolgt die Einkommensermittlung bei selbständig Tätigen anhand einer Jahresbetrachtung. Dies gilt auch in Bezug auf Veränderungen, die rein tatsächlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes aber im Laufe des Wirtschaftsjahres eingetreten sind, sofern sich der nachträglich zu beurteilende Bewilligungszeitraum auf dieses Wirtschaftsjahr bezieht. Dies war hier gerade der Fall, weil der Bewilligungszeitraum 01/2021 bis 05/2021 sich zeitlich über einen wesentlichen Teil des Jahres 2021 zieht. 3. Die nachträgliche Berechnung des Wohngeldes und die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide verstößt im Fall der Klägerin auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Vorliegend ist schon nicht der sachliche Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG eröffnet, denn Voraussetzung für eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist, dass vergleichbare Personen oder Personengruppen ungleich behandelt werden. Erforderlich ist demnach eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl. Sachs/Nußberger, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 82; BeckOK GG/Kischel, 54. Ed. 15.2.2023, GG Art. 3 Rn. 14 f.). Zudem darf kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung vorliegen (so schon BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BVG 1/51 (NJW 1951, 877)). Vorliegend verstößt die rückwirkende Betrachtung der Einkommenserzielung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres und der regelmäßige Ausschluss einer nur vorübergehenden Erhöhung des Einkommens bei Selbständigen wie der Klägerin schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine vergleichbare Personengruppe vorliegt, jedenfalls aber ein sich aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung zwischen Selbständigen und Nicht-Selbständigen im WoGG besteht. Die Einkommensentwicklung ist – wie oben erläutert - typischerweise im Falle von Selbständigen regelmäßigen Schwankungen unterlegen. Es gibt anders als bei Nicht-Selbständigen grundsätzlich keine Sicherheit fester Einnahmen in bestimmter Höhe, die monatlich für zur Verfügung gestellte Arbeitskraft gewährt werden. Vielmehr ist für die Einkommenserzielung erforderlich, dass – wie im Falle der Klägerin als freiberufliche Rechtsanwältin – Aufträge eingehen und abgerechnet werden können. Gerade aufgrund dieser Schwankungen ist zwar eine Prognose im Rahmen einer Jahresbetrachtung möglich, nicht aber die rückwirkende Betrachtung einer nur monats- oder abschnittsweisen Veränderung des Einkommens von Selbständigen. Dies ist bei Nicht-Selbständigen jedoch schon rein tatsächlich anders. Hier kann beispielsweise infolge der Aufnahme einer befristeten Tätigkeit zweifellos prognostiziert und festgestellt werden, für welchen konkreten Zeitraum Einnahmen in welcher konkreten Höhe bezogen werden. Im Rahmen einer fiktiven Neubewilligung nach § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG (s.o.) ist dann wiederum eine Bestimmung dessen möglich, ob mit für einen bestimmten Zeitraum bezogenem Einkommen auch in einem fiktiv folgenden Bewilligungszeitraum gerechnet werden kann und, ob sich Änderungen ab einem bestimmten Zeitpunkt auch auf die zukünftige Einkommenserzielung auswirken werden. Etwaigen Ausnahmefällen von der jahresweisen Ermittlung des Einkommens von Selbständigen trägt das Wohngeldrecht im Übrigen hinreichend Rechnung, indem eine abschnittsweise Betrachtung auch für diese Personengruppe in Betracht kommt, wenn die selbständige Tätigkeit nur für einen Zeitraum von unter zwei Monaten ausgeübt wird oder die Berechnung aufgrund eines verkürzten Gewinnermittlungszeitraumes (Rumpfwirtschaftsjahr) nicht jahresweise erfolgen kann (s.o.). 4. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligungsbescheide vertraut zu haben bzw. das bewilligte Wohngeld bereits verbraucht zu haben. Die Aufhebung des Wohngeldbescheides und die Neuentscheidung erfolgt unabhängig davon, ob die wohngeldberechtigte Person in den Bestand des Wohngeldbescheides vertraut hat (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 68. Ed. 1.3.2023, WoGG § 27 Rn. 12b). § 27 WoGG stellt insofern eine Spezialvorschrift zu den allgemeinen Vorschriften der § 45 ff. SGB X dar, sodass insbesondere die Regelung des § 48 SGB X über die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nicht anwendbar ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 5 C 4/01 –, BVerwGE 116, 161-168 Rn. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. März 2019 – 4 A 584/17 –, juris Rn. 22). Darüber hinaus würden Vertrauensschutztatbestände im hiesigen Fall schon deshalb nicht durchgreifen, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide mit der Auflage verbunden waren, gemäß § 24 Abs. 4 WoGG nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 diesen der Wohngeldbehörde unverzügliche zur Prüfung einer etwaigen nachträglichen Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG vorzulegen. Die Klägerin musste aufgrund dieser Auflage mit einem zukünftigen fiktiven Neubewilligungsverfahren im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG rechnen. 5. Die Neuberechnung und Aufhebung stellt im Fall der Klägerin auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dahingehend dar, dass sie vorträgt, ihr Einkommen habe im Jahr 2021 rein tatsächlich keinen für Selbständige typischen Schwankungen unterlegen. Nach § 242 BGB ist der Schuldner einer Leistung verpflichtet, diese so zu erbringen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Diese Norm gilt über das Zivilrecht hinaus als allgemeiner Grundsatz auch im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 4 B 28/18 –, juris Rn. 6). Inhaltlicher Maßstab des Grundsatzes sind sämtliche außer- bzw. überrechtlichen sozialen Gebote und ethischen Prinzipien, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, auch wenn sie im Recht nicht oder nur teilweise normiert sind (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 10). Erforderlich ist zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, die zu dem Ergebnis führen muss, dass das Verhalten eines Beteiligten grob unbillig und mit den Anforderungen der Gerechtigkeit nicht mehr vereinbart ist, sodass es schlechterdings unvertretbar wäre, an dem „an sich“ bestehenden Ergebnis einer rechtlichen Prüfung festzuhalten (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 20. November 2018 – 6 A 398/15 –, juris Rn. 51; HK-BGB/Reiner Schulze, 11. Aufl. 2021, BGB § 242 Rn. 22).In der Rechtsprechung haben sich zur Konkretisierung des Grundsatzes verschiedene Fallkonstellationen herausgebildet, nämlich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Verwirkung und das Verbot unzulässiger Rechtausübung (vgl. VG Gera, Urteil vom 25. Januar 2023, 6 K 1293/22 Ge,- juris Rn. 105). Vorliegend liegt insbesondere kein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor, der zu einem schlicht nicht mehr hinnehmbaren Ergebnis führen würde. Die Beklagte hat sich nicht dadurch grob unbillig verhalten, dass sie hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Klägerin diese nicht im Vergleich zu anderen Selbständigen differenziert und monatlich betrachtet hat. Anders als die Klägerin annimmt, fällt auch sie persönlich unter die Personengruppe der Selbständigen mit typischerweise schwankenden Einkommensverhältnissen und gelten auch für sie die oben genannten Erwägungen. Das ergibt sich schon daraus, dass sie selbst vorträgt, im November 2021 über 16.000,00 EUR, im Dezember 2021 hingegen nur 400,00 EUR eingenommen zu haben, denn dabei handelt es sich um eine sogar außergewöhnlich hohe Differenz der Einnahmen. Selbst wenn die Einnahmen der Klägerin in den übrigen Monaten auch lediglich bei 400,00 EUR gelegen hätten, wäre bei einer Neubewilligung mit Schwankungen im Einkommen zu rechnen und daher eine Jahresprognose anzustellen gewesen. Denn die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe sich im Jahr 2021 in der Gründungsphase ihrer Anwaltskanzlei befunden. Gerade infolge dieser Phase ist unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Gründung ein Mandantschaftsstamm abgebaut werden muss und mit einer festen Mindesteinnahme nicht gerechnet werden kann, von Schwankungen im Einkommen auszugehen und eine Jahresprognose vorzunehmen. Schließlich ist das Wohngeld der Klägerin aufgrund der Gesamterhöhung ihres Einkommens für den Zeitraum des Jahres 2021 im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 WoGG auch weggefallen, denn für sie bestand kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeldleistungen mehr. Ob und in welcher Höhe Wohngeld zu gewähren ist, richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen, § 4 WoGG. Die Höhe des Wohngeldes ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Wie oben erläutert, waren die Klägerin und ihr Ehemann als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Als Miete war gemäß § 9, § 11 Abs. 1 WoGG aufgrund der zugrunde zulegenden Mietenstufe III in der Landeshauptstadt A-Stadt ein Höchstbetrag von 534,60 EUR für die Miete der Wohnung (516,00 EUR) und den Heizkostenentlastungsbetrag (18,60 EUR) zu berücksichtigen, §§ 11, 12 WoGG. Bei Zugrundelegung dieser Miethöhe, zwei zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder und eines monatlichen Einkommens i.H.v. 1.560,14 EUR ergibt sich nach der Wohngeldformel des § 19 Abs. 1 WoGG für den Zeitraum des Jahres 2021 kein Anspruch auf Wohngeldleistungen. Für die weiteren Ausführungen wird auf Seite 5 und 6 des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 08.08.2022 Bezug genommen. Auch die geltend gemachte Rückforderung ist im Übrigen rechtmäßig. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Vorliegend wurden die Bewilligungsbescheide vom 22.03.2021 und vom 31.08.2021 rückwirkend aufgehoben. Das ursprünglich bewilligte Wohngeld wurde der Klägerin auch bereits vollständig ausgezahlt, mithin im Sinne des § 50 Abs. 1 S.1 SGB X erbracht. Für die Beklagte bestand aufgrund der Rückforderungsnorm auch kein Ermessen dahingehend, ob sie von der Möglichkeit zur Geltendmachung der Erstattung im Fall der Klägerin Gebrauch machen will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von ihr zuvor bewilligten Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2021 (01/2021 – 12/2021). Die Klägerin bewohnte in diesem Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung in der ...-Straße in A-Stadt und war – ebenso wie ihr Ehemann – freiberuflich tätig. Aufgrund ihres Erstantrages vom 19.01.2021 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 22.03.2021 von der Wohngeldbehörde der Beklagten monatliches Wohngeld in Höhe von 296,00 EUR für die Zeit von 01/2021 bis einschließlich 05/2021 bewilligt. In diesem Bescheid wurde anrechenbares Jahresgesamteinkommen in Höhe von 10.328,40 EUR berücksichtigt. Infolge eines weiteren Antrages der Klägerin vom 24.06.2021 wurde ihr mit Bescheid vom 31.08.2021 monatliches Wohngeld in Höhe von 244,00 EUR für den Zeitraum 06/2021 bis 12/2021 bewilligt, wobei ein Gesamtjahreseinkommen von 11.650,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Beide Bescheide wurden unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG mit der Auflage nach § 24 Abs. 4 WoGG verbunden, dass der Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemannes für das Jahr 2021 unverzüglich nach Erhalt bei der Wohngeldbehörde einzureichen sei. Zudem enthalten die Bescheide den Zusatz, dass der Regelbewilligungszeitraum für Wohngeld gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 WoGG verkürzt werde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 22.03.2021 und vom 31.08.2021 verwiesen. Nach Einreichung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 berechnete die Wohngeldbehörde das Wohngeld für die Zeiträume 01/2021 bis 05/2021 sowie 06/2021 bis 12/2021 mit Bescheiden vom 28.04.2022 neu, hob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 22.03.2021 und vom 31.08.2021 auf und verlangte die Rückzahlung des für die oben genannten Zeiträume ausgezahlten Wohngeldes in Höhe von 1.480,00 EUR und 1.708,00 EUR, insgesamt mithin in Höhe von 3.188,00 EUR. Dabei berief sie sich als Rechtsgrundlage für die Neuberechnung und Aufhebung auf § 27 Abs. 2 WoGG und für die Rückforderung auf § 50 Abs. 1 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ergibt sich, dass die Klägerin in dem gesamten Jahr 2021 Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 26.531,00 EUR erzielte und sich die Einnahmen ihres Ehemannes auf 150,00 EUR beliefen. Den Großteil der Jahreseinnahmen (16.128,08 EUR) erzielte die Klägerin nach eigenen Angaben im November 2021 insbesondere aufgrund eines von ihr als Rechtsanwältin vertretenen umfangreichen Mandats (vgl. Bl. 221 d. BA 4). Eine Aufschlüsselung nach Einnahmen pro Monat ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid selbst nicht. Die Wohngeldbehörde errechnete in ihren Bescheiden vom 28.04.2022 aufgrund des im Einkommensteuerbescheid angegebenen Gesamteinkommens unter Abzug von 10 % für Steuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung in Höhe von 7.959,30 EUR ein wohngeldrechtlich relevantes Jahreseinkommen von 18.721,70 EUR, sodass monatlich 1.560,14 EUR anrechenbar seien. Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 28.04.2022 erhob die Klägerin unter dem 29.05.2022 Widerspruch, den sie damit begründete, die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide auf Grundlage des § 27 Abs. 2 WoGG sei rechtswidrig. Nach dieser Norm sei über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 v. H. erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Die Vorschrift sei hinsichtlich ihrer Person schon deshalb nicht einschlägig, weil sich ihr Einkommen, da sie den Großteil dessen an einem Tag im November 2021 erwirtschaftet habe, nur vorübergehend erhöht habe. Die Veränderung der Einkommensverhältnisse sei zudem – selbst wenn § 27 Abs. 2 WoGG dem Grunde nach anwendbar wäre - gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 WoGG erst ab Dezember 2021 zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2022 zurück. Für die Neuberechnung und Aufhebung nach § 27 Abs. 2 WoGG sei unerheblich, ob der größte Teil des Einkommens der Klägerin erst im November 2021 erzielt worden ist, weil eine monatliche Betrachtung ihrer Einkommensverhältnisse für sie als selbständig Tätige ohnehin nicht angezeigt sei. Vielmehr müsse die Einkommenserzielung jahresweise beurteilt werden. Einkommenserhöhungen könnten demnach in der Regel weder vor-übergehender Natur sein noch ab einem bestimmten Monat berücksichtigt werden. Die Erhöhung beziehe sich vielmehr auf einen gesamten Bewilligungszeitraum. Grund dafür sei, dass in Bezug auf selbständig Tätige der Gewinn im wohngeldrechtlichen Sinne jeweils für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln sei, welches in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch sei. Eine monatliche Betrachtungsweise sei zudem nicht möglich, weil die Einnahmen von Selbständigen üblicherweise Schwankungen unterlägen. Die Klägerin hat gegen die Rückforderungsbescheide vom 28.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2022 am 09.09.2022 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die bereits im Widerspruch vorgebrachten Argumente. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin gerade keine für Selbständige typischen Einkommensschwankungen vorgelegen hätten, sondern einzig im November 2021 eine Großeinnahme erzielt worden sei. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sie das bewilligte Wohngeld bereits ausgegeben habe. Sofern die Beklagte davon ausgehe, Einkommen sei bei Selbständigen nach der Jahresbetrachtung zu ermitteln, verstoße dies im Übrigen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es sei kein Grund dafür erkennbar, weshalb selbständig Tätige hinsichtlich der Rückforderung von Wohngeldleistungen anders als Angestellte behandelt werden sollten. Die Klägerin beantragt, die Wohngeldrückforderungsbescheide der Landeshauptstadt A-Stadt vom 28.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 08.08.2022 zum Aktenzeichen: 306.8.1-05122-096/2022 aufzuheben. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlich auf die bereits im Widerspruchsbescheid vorgebrachten Argumente und betont, im Wohngeldrecht sei der Gewinn nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu ermitteln und könne von dem einkommensteuerrechtlichen Einkommen abweichen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.