Beschluss
6 B 148/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überprüfung von Prüfungsbewertungen unterliegt die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs.1 VwGO; ein Revisionsgericht ersetzt diese Würdigung nicht durch eigene Bewertung.
• Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung liegt nur vor, wenn die gewählte Schlussfolgerung zwingend falsch oder mit dem Aktenstand offensichtlich unvereinbar ist.
• Ein Wechsel des individuellen Bewertungssystems eines Prüfers kann bei Vorliegen widersprüchlicher Anhaltspunkte vom Tatrichter durch Glaubwürdigkeits- und Gesamtwürdigung der Zeugenaussage entschieden werden; die Rüge einer unzulässigen Änderung des Bewertungssystems rechtfertigt nur ausnahmsweise Revisionszulassung.
• Die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind nur erfüllt, wenn die Beschwerde konkrete, für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfragen oder abweichende Rechtssätze in der erforderlichen Bestimmtheit darlegt.
Entscheidungsgründe
Freie Beweiswürdigung bei Bewertung einer Prüfungsleistung und Nichtzulassung der Revision • Bei der Überprüfung von Prüfungsbewertungen unterliegt die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs.1 VwGO; ein Revisionsgericht ersetzt diese Würdigung nicht durch eigene Bewertung. • Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung liegt nur vor, wenn die gewählte Schlussfolgerung zwingend falsch oder mit dem Aktenstand offensichtlich unvereinbar ist. • Ein Wechsel des individuellen Bewertungssystems eines Prüfers kann bei Vorliegen widersprüchlicher Anhaltspunkte vom Tatrichter durch Glaubwürdigkeits- und Gesamtwürdigung der Zeugenaussage entschieden werden; die Rüge einer unzulässigen Änderung des Bewertungssystems rechtfertigt nur ausnahmsweise Revisionszulassung. • Die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind nur erfüllt, wenn die Beschwerde konkrete, für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfragen oder abweichende Rechtssätze in der erforderlichen Bestimmtheit darlegt. Die Klägerin rügte die Bewertung einer Klausur im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, nachdem das Landesjustizprüfungsamt sie wegen eines Gesamtdurchschnitts von 3,68 Punkten als nicht bestanden erklärt hatte. Gegenstand war insbesondere Klausur Nr. 11, die der Erstkorrektor mit 5 Punkten und der Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet hatte; der Zweitkorrektor hatte zunächst angenommen, Teil II sei nicht bearbeitet worden. Im Überdenkungsverfahren räumte der Zweitkorrektor ein, Teile übersehen zu haben, hielt aber an der Note fest, weil die verfahrensrechtlichen Ausführungen und der einkommensteuerrechtliche Teil zahlreiche Mängel aufwiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof vernahm den Zweitkorrektor als Zeugen und bestätigte, dass das Bewertungssystem nicht ausgetauscht worden sei. Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Anwendbare Grundsätze: Das Gericht hat nach § 108 Abs.1 VwGO frei aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu entscheiden; die Revision überprüft die Beweiswürdigung nur ausnahmsweise bei offenkundigen Denkfehlern oder aktenwidrigen Feststellungen. • Prüfung der Rüge fehlerhafter Überzeugungsbildung: Die Beschwerde behauptet, der Zweitkorrektor habe sein Bewertungssystem gewechselt und die Beibehaltung der Note diene der Bewahrung der Erstbewertung; der VGH hat jedoch die Zeugenaussage so gewürdigt, dass der Zweitkorrektor sein Bewertungssystem auch im Überdenkungsverfahren angewandt hat. • Beweiswürdigung und Beweislast: Der VGH hat keine Beweislastentscheidung zuungunsten der Klägerin getroffen, sondern den Wert der Zeugenaussage im Rahmen der freien Überzeugungsbildung bewertet; damit bleibt die Entscheidung innerhalb des von § 108 Abs.1 VwGO eröffneten Wertungsrahmens. • Denkgesetze und Logikrüge: Eine Verletzung der Denkgesetze liegt nur vor, wenn aus dem Sachverhalt nur eine einzige, zwingende Schlussfolgerung möglich wäre. Hier waren mehrere Schlussfolgerungen denkbar, sodass die Wahl des Gerichts einer der möglichen Bewertungen nicht fehlerhaft ist. • Begriff des Bewertungssystems: Der VGH ging von einem weiten Begriff des Bewertungssystems aus; er erkannte, dass der Zweitkorrektor nicht strikt an eine arithmetische Punktesumme gebunden war, sondern eine inhaltliche Gesamtbewertung vornahm, sodass die Aussage des Zeugen einen Systemwechsel nicht zwingend belegte. • Revisionszulassung: Die Beschwerde erhebt keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und benennt keine tragenden, abweichenden Rechtssätze, die eine Revision nach § 132 VwGO zuzulassen erlauben. • Schlussfolgerung: Da keine Verletzung der Pflicht zur fehlerfreien Überzeugungsbildung, keine offensichtliche aktenwidrige Feststellung und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, war die Nichtzulassung der Revision zu Recht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beweiswürdigung im Rahmen des § 108 Abs.1 VwGO rechtmäßig war und kein Verfahrensmangel vorliegt. Der VGH hat die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zweitkorrektors geprüft und festgestellt, dass dieser sein Bewertungssystem auch im Überdenkungsverfahren angewandt hat; ein zwingender Beleg für einen Systemwechsel wurde nicht erbracht. Es besteht keine auf eine Revisionszulassung stützbare Frage von grundsätzlicher Bedeutung und auch keine begründete Divergenz zu früherer Rechtsprechung; daher bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen und die Entscheidung des Berufungsgerichts ist bestätigt.