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Beschluss

12 A 2169/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0915.12A2169.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.705,52 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.705,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe werden von ihm nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine höhere Zuwendung von Direktzahlungen für das Jahr 2018 gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vom 28. Dezember 2018 sei, soweit er angefochten werde, formell und materiell rechtmäßig. Ein möglicherweise durch eine unterbliebene Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids resultierender Mangel sei jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Eine funktionsgerechte Anhörung sei im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, indem der Beklagte sich mit den Ausführungen des Klägers dezidiert auseinandergesetzt und sogar die Rechtslage auf Grundlage des klägerischen Vortrags gewürdigt habe. Auch ein etwaiger Begründungsmangel in dem Bescheid sei durch die Einlassungen des Beklagten und die ausführliche Begründung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt worden. In materieller Hinsicht seien die auf Grundlage von Art. 91 ff. der VO (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommenen Kürzungen dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe die ihm obliegenden Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art 93 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt, da zur Überzeugung des Gerichts entgegen der Anforderung GLÖZ 7 nach Anhang II zu Art. 93 der VO (EU) Nr. 1306/2013 das Landschaftselement der 400 m langen Hecke (LE DEN WIE 0643040263) beseitigt worden sei. Dieser Verstoß sei dem Kläger auch unmittelbar anzulasten. Ausgehend davon, dass der unionsrechtliche Vorsatzbegriff auch den dolus eventualis aus dem nationalen Recht umfasse, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger vorsätzlich einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Beseitigung der Hecke gesetzt habe. Als derjenige, der die Tätigkeit und das Handeln in seinem landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich bestimme, treffe ihn nicht nur ein Organisations- und Überwachungsverschulden hinsichtlich seines Vaters, sondern habe er zur Überzeugung des Gerichts die Hecke mit Wissen und Wollen entfernen lassen. Er habe bewusst nicht dafür Sorge getragen, dass die von seinem Vater gepflanzte Hecke nicht wieder entfernt werde, sondern im Zusammenwirken mit seinem Vater deren Beseitigung geplant. Dies ergebe sich u. a. aus der schriftlichen Zeugenaussage des Herrn O. D. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 501 Js 701/17 im Zusammenhang der Rodung einer Fläche in N. . Die Einlassung des Klägers, es habe sich bei der Fläche, die mit Herrn D. zur Mulchung besprochen worden sei, möglicherweise um eine Fläche einer Gärtnerei am X.----------weg 7 gehandelt, überzeuge nicht. Auch im Übrigen folge aus den unglaubhaften Angaben des Klägers und seines Vaters nichts anderes. Die vorgenommenen Kürzungen seien auch der Höhe nach gerechtfertigt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Dem setzt der Kläger mit seinem weitgehend ungeordneten, teilweise nicht nachvollziehbar den geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordneten Vorbringen nichts entgegen, was auf eine Zulassung der Berufung führt. 1. Soweit der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die erstinstanzlich angenommene Heilung eines Anhörungsmangels eine Abweichung von Entscheidungen des beschließenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und damit der Sache nach den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, dringt er mit seinem Vorbringen nicht durch. Die von ihm geltend gemachte Abweichung von dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Februar 2019 - 4 B 1269/18 - ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Mit dem Zulassungsvorbringen wird bereits kein abstrakter Rechtssatz dargestellt, den das Oberverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss formuliert haben und von dem das Verwaltungsgericht mit einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz, der ebenso wenig aufgezeigt wird, abgewichen sein soll. Die vom Kläger angegebene Aussage, dass "ein im Verwaltungsverfahren nicht durchgeführtes Vorverfahren nicht innerhalb eines Verfahrens nachholbar" sei, findet sich in der angegebenen Entscheidung des OVG NRW ebenso wenig wie eine vom Kläger offenbar der Entscheidung entnommene Aussage, dass eine unterbliebene Anhörung in einem Gerichtsverfahren nicht nachholbar sei. Vielmehr hat der 4. Senat des beschließenden Gerichts in der Entscheidung ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger ebenfalls angeführten Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - die Heilung einer unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW für möglich gehalten, wenn die Behörde nachträglich die Anhörung ordnungsgemäß durchführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019- 4 B 1268/18 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren seien als solche zur Heilung nicht ausreichend. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setze vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkte die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehme, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019- 4 B 1268/19 -, juris Rn. 11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese abstrakten Rechtssätze, die entgegen der Einschätzung des Klägers durchaus auch im gerichtlichen Verfahren eine Heilung zulassen, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (S. 7 des Urteilsabdrucks). Auf eine (unterstellt) falsche Anwendung höhergerichtlich etablierter Rechtssätze kann eine Divergenzrüge indessen nicht gestützt werden, sondern allenfalls der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu 2.). Dementsprechend führt auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, aus dem er den vorstehend angeführten Rechtssatz, nach dem die Behörde die Entscheidung kritisch überdenken müsse, ableitet, nicht auf eine Divergenz. Soweit der Kläger ferner auf einen Beschluss des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 27. Juni 2018 - 6 B 359/18 - verweist, wonach eine Anhörung erfordere, dass die Behörde den Betroffenen über ihre Absicht in Kenntnis setze, ihm gegenüber einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (juris Rn. 5), betrifft dies die Anforderungen, die an die vor dem Verwaltungsakt erfolgende (hier unterbliebene) Anhörung selbst zu stellen sind, nicht hingegen die Anforderungen an die Heilung eines Anhörungsmangels. 2. Im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein eventueller Anhörungsmangel jedenfalls geheilt sei, legt der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen auch im Übrigen nicht. Für eine falsche Anwendung der Heilungsvorschriften ist mit der bloßen Behauptung, "dass es bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht als letzter Tatsacheninstanz kein Anhörungsverfahren" gegeben habe, nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Mit der erstinstanzlichen Annahme, der Beklagte habe "sich mit den Ausführungen des Klägers im Rahmen des Verfahrens dezidiert auseinandergesetzt und sogar die Rechtslage auf Grundlage des klägerischen Vortrags gewürdigt" und damit eine "funktionsgerechte Anhörung nachgeholt" (S. 7 des Urteilsabdrucks) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Insoweit wäre ein Eingehen auf das vom Verwaltungsgericht erkennbar in Bezug genommene schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten erforderlich gewesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der ausdrücklichen und unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen erfolgten Mitteilung des Beklagten im Schriftsatz vom 23. Juni 2020, er habe "sich im Rahmen des Verfahrens selbstverständlich dezidiert mit den Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt", sei aber "auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu keinem - von dem Bescheid - abweichenden Ergebnis gelangt". 3. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers zu sonstigen Verfahrensvorschriften und zur Heilung etwaiger Verstöße, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger substanzlos behauptet - "sämtliche Verfahrensvorschriften beiseite wischend" entschieden hätte oder sonstige ernstliche Richtigkeitszweifel bestünden. Seine allgemeinen Erwägungen dazu, dass der Beklagte aus Effizienzgründen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen davon Abstand nehme, Anhörungen vorzunehmen oder seine Bescheide zu begründen, geben für den konkreten Fall nichts her. Soweit der Kläger beanstandet, dass er kurz nach Weihnachten ohne vorherige Anhörung und ohne Begründung einen Bescheid erhalten habe, der eine erhebliche Kürzung seines Agrarhilfeantrags aufweise, und dass ihm nur der - somit aufgenötigte - Klageweg bleibe, "um den Sachverhalt und die Grundlage zur Kenntnis zu bekommen", greift dies zu kurz. Die Heilungsmöglichkeit, die dazu führen kann, dass eine im Einzelfall erforderliche Begründung (oder auch Anhörung) erst während eines Widerspruchs- oder gar eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird, ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Mit dieser Möglichkeit wird auch nicht die ursprüngliche Rechtswidrigkeit eines nicht ordnungsgemäß begründeten oder ohne erforderliche vorherige Anhörung ergangenen Verwaltungsakts relativiert. Den Interessen der von solchen Verfahrensfehlern Betroffenen wird im Übrigen - etwa durch § 45 Abs. 3 VwVfG NRW, durch die Möglichkeit der Berücksichtigung im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung oder durch die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Schäden im Wege der Amtshaftung - in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise und hinreichend Rechnung getragen. Vgl. nur - auch zum Schutz eines von einem Verfahrensfehler Betroffenen bei Heilung - Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 27; zur Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO sowie einer in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommenden Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 9 B 42.10 -, juris Rn. 6 ff. Die Behauptung, eine Begründung sei auch innerhalb des Verfahrens nicht wirksam nachgeholt worden, führt ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung. Denn der Kläger belässt es bei der entsprechenden Aussage, ohne auf die vom Verwaltungsgerichts ausdrücklich in Bezug genommenen "Einlassungen des Beklagten und die hierbei erfolgte ausführliche Begründung im gerichtlichen Verfahren" - etwa die Klageerwiderung vom 7. Februar 2019, aus der sich bereits deutlich ergab, dass es sich bei dem im Bescheid erkennbar zugrunde gelegten CC-Verstoß um das Beseitigen einer 400 m langen, als Landschaftselement erfassten Hecke handelt - näher einzugehen. Auch hinsichtlich der Annahme eines unzulässigen Falles des Nachschiebens von Gründen belässt es der Kläger bei einer entsprechenden Behauptung, ohne diese näher zu begründen. Damit genügt er den Darlegungsanforderungen nicht. Mit dem Verweis auf die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe hat das Verwaltungsgericht entgegen der insoweit fernliegenden Annahme des Klägers auch nicht selbst die der Behörde obliegende Begründung nachgeholt bzw. teilweise vorgenommen. Ungeachtet dessen berücksichtigt das Zulassungsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht es ausdrücklich offen gelassen hat, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine nicht einem Ausnahmetatbestand nach § 39 Abs. 2 VwVfG NRW unterliegenden Begründungspflicht besteht, und hat das Vorliegen eines Begründungsmangels nicht bejaht, sondern ausdrücklich offen gelassen. Es hätte daher auch einer Darlegung bedurft, dass und warum ein Begründungsmangel anzunehmen sein soll und warum eine nähere Darstellung des zur Last gelegten Verstoßes nicht entbehrlich war (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Denn dem Kläger dürften die festgestellten Verstöße aus den Vor-Ort-Kontrollen vom 22. März 2018, an denen er als auskunftserteilende Person teilgenommen hat, und aus den von ihm unterzeichneten und ihm anschließend übersandten Kontrollberichten für 2017 und 2018 bekannt gewesen sein; auch die diesbezügliche Anknüpfung der Landwirtschaftskammer dürfte ihm ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Eine entsprechende Darlegung leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Auch erstinstanzlich hat der Kläger lediglich behauptet, dass ein konkreter Vorwurf bzw. eine Beschreibung des vermeintlichen Verstoßes in dem Bescheid nicht erkennbar sei. Sofern der Kläger mit seiner Aussage, dass es sich mit der fehlenden Begründung des Bescheids "genauso" verhalte, auch eine Abweichung von obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen will, legt er keine abstrakten Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und keine davon abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. 4. Hinsichtlich der gerügten erstinstanzlichen Beweiswürdigung zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. Im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung können ernstliche Richtigkeitszweifel dann bestehen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in Betracht kommt. So: OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2018 - 3d 177/17 -, juris Rn. 8 m. w. N. Allein der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe, und auch die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2022 - 6 A 1776/20 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge eines beachtlichen Verfahrensfehlers i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. Dabei enthält der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sie sind lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16 m. w. N., und Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 -, juris Rn. 10. Dies zugrunde gelegt zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch durchgreifende Verfahrensfehler in Bezug auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf. a) Entgegen seinem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zunächst keine unzutreffende Beweislastverteilung zugrunde gelegt. Vielmehr hat es ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils (S. 9 des Urteilsabdrucks) die (materielle) Beweislast für das Vorliegen eines Cross-Compliance-Verstoßes nicht bei ihm, sondern beim Beklagten gesehen. b) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass ihm der Beweis einer Abwesenheit zu einem unbestimmten Zeitpunkt vier Jahre zuvor nicht möglich sei und dass der Beklagte einen Tatbeitrag von ihm hätte beweisen müssen, geht dies bereits am selbständig tragenden Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Organisations- und Überwachungsverantwortung des Klägers vorbei. Dieses hat nicht nur auf eine direkte Tatbeteiligung des Klägers abgestellt, sondern - ausgehend von insoweit angeführter Rechtsprechung - auch ein "Organisations- und Überwachungsverschulden hinsichtlich seines Vaters" in Bezug darauf angenommen, Sorge dafür zu tragen, dass die vom Vater gepflanzte Hecke nicht wieder entfernt wird (S. 10 des Urteilsabdrucks). Insoweit verfängt daher auch sein Verweis darauf, dass der Kreis Wesel ein Bußgeldverfahren gegen ihn - mangels eigenen "Tatbeitrags" - eingestellt und nur gegenüber seinem für die Beseitigung der Hecke verantwortlichen Vater ein Bußgeld festgesetzt habe, nicht. Dementsprechend gehen die weiteren Ausführungen des Klägers dazu, dass er keinen Dritten mit der Entfernung der Hecke beauftragt habe, ebenfalls ins Leere. Mit seinen allgemein aufgeworfenen Fragen, woraus das Gericht seine Pflicht herleite, Sorge für eine Nichtbeseitigung der Hecke zutragen, und wie er die Einhaltung dieser Pflicht bewerkstelligen soll, dringt der Kläger nicht durch. Zunächst nimmt das Verwaltungsgericht neben einem Überwachungsverschulden auch ein wissentliches Zusammenwirken des Klägers mit seinem Vater an, was die Beurteilung als vorsätzliches Handeln selbständig trägt. Zudem geht es dem Verwaltungsgericht nicht darum, dass der Kläger ununterbrochen auf seinen Grundstücken präsent sein muss um sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen kommt, sondern allgemein um ausreichende Vorkehrungen zur Organisation und Überwachung seines Betriebs, was nach den vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechungszitaten auch Anweisungen an Personen, die für den Betrieb tätig sind, umfasst. Der Kläger legt nicht näher dar, dass und inwieweit er seinem Vater - dieser macht ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der eigenen Angaben des Klägers auf dem Hof, "was er will", hat die Hecke seinerzeit gepflanzt und in der mündlichen Verhandlung offenbar keinen Hehl aus seinem Ärger über die Hecke gemacht - verdeutlicht hat, dass es sich bei der Hecke um ein zu erhaltendes Landschaftselement handelt. Insoweit merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass ein Großteil der 400 m langen und in Sichtweite des Hofgrundstücks des Klägers befindlichen Hecke bereits vor Erstellung der Luftbildaufnahmen des Jahres 2015 heruntergeschnitten worden sein muss, was dem Kläger nicht entgangen sein kann und worauf hinsichtlich des Restbestands der Hecke noch hätte reagiert werden können. c) Hinsichtlich der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgericht, der Kläger habe die Hecke sogar mit Wissen und Wollen im Zusammenwirken mit seinem Vater entfernen lassen, führt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf eine Berufungszulassung. Dies gilt zunächst für das vom Kläger angeführte Ergebnis der Ordnungswidrigkeitsverfahren. Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Ansätze im Bußgeldverfahren und im landwirtschaftsrechtlichen Subventionsverfahren ist gegen den Kläger wegen der hier maßgeblichen Hecke ein Bußgeldverfahren letztlich gar nicht durchgeführt worden, womit auch keine richterliche Beweiswürdigung hinsichtlich bußgeldrechtlich relevanter Tatbeiträge stattgefunden hat, die einer eigenen Würdigung durch das Verwaltungsgericht entgegenstehen könnte. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm angeführten Aussagen des Herrn O. D. im Strafverfahren betreffend die Rodung einer Fläche in N. (Amtsgericht N. - 610 Ds-501 Js 701/17 -52/18 -) falsch gewertet, dringt er ebenfalls nicht durch. Dass es bei den vom Verwaltungsgericht aus der Strafakte entnommenen Aussagen von Herrn D. und dessen Korrespondenz mit dem Kläger tatsächlich um Erwägungen des Klägers zur Bearbeitung von Grünflächen der von ihm im Mai 2016 erworbenen Gärtnerei am X.----------weg 7 gegangen wäre, lässt sich weder den im Strafverfahren protokollierten Angaben des Herrn D. oder dem weiteren Akteninhalt noch den Aussagen des Klägers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung hinreichend entnehmen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung lediglich geäußert, dass er von einem Gespräch seines Vaters und Herrn D. nichts (mehr) wisse und dass es bei seiner aktenkundigen Korrespondenz mit Herrn D. "möglicherweise" um eine Fläche am X.----------weg 7 gegangen sei, hinsichtlich derer er denke bzw. annehme, dass das die einzige Fläche am X.----------weg gewesen sei, die von Herrn D. habe bearbeitet werden sollen. Der Vater des Klägers hat nur geäußert, sich an ein Treffen mit einem Herrn D. nicht erinnern zu können und nicht zu wissen, wer Herr D. sei. Vor diesem Hintergrund legt der Kläger mit seinem bloßen Verweis darauf, bei der vom Verwaltungsgericht als Gegenstand der Gespräche mit Herrn D. angenommenen weiteren Fläche in Xanten habe es sich um Grünflächen eines von ihm im Mai 2016 erworbenen Gärtnereigrundstück am X.----------weg 7 gehandelt, nicht hinreichend dar, dass die abweichende Würdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft ist. Insbesondere verlangt die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nur spekulativ geäußerte Annahme keine abweichende Beurteilung. Dementsprechend führt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht könne mangels direkter Vernehmung des Herrn D. den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nicht ausreichend beurteilen, nicht auf einen Zulassungsgrund. Nicht auf ernstliche Zweifel hinsichtlich der erstinstanzlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung führt nach den vorstehenden Maßgaben auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht zur Last gelegt, dass er und sein Vater sich an die Beseitigung der Hecke bzw. diesbezügliche Absprachen nicht hätten erinnern können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erinnerungslücken des Klägers und seines Vaters seien lebensfremd bzw. - mit Blick auf andere Erinnerungen, auf den prägenden Charakter der Hecke und ihre Nähe zum Hof - unerklärlich und sprächen für ein Bemühen um Verdunkelung der Ereignisse, erscheint vielmehr naheliegend. Dass der Beklagte, andere Zeugen oder das Gericht den Zeitpunkt der Heckenbeseitigung womöglich nicht (hinreichend) bestimmt haben, ändert daran nichts. Dementsprechend verfängt auch der Einwand nicht, die Würdigung des Verwaltungsgerichts widerspreche rechtsstaatlichen Grundlagen wie der - in Bezug auf individuelle (repressive) Strafen und Schuldzuweisungen zu beachtenden - Unschuldsvermutung oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen. Unabhängig davon, inwieweit sich das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstbezichtigung über das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht nach § 98 VwGO i. V. m. § 384 Nr. 2 ZPO hinaus auch auf die Beteiligten erstreckt, ist im Verwaltungsprozess zu beachten, dass keine erzwingbare Aussagepflicht der Beteiligten besteht. Verweigert ein Beteiligter Angaben zum Sachverhalt, hat das Verwaltungsgericht dies frei zu würdigen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) und bei der Parteianhörung oder -vernehmung (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 451, 453 Abs. 2, § 446 ZPO) zu berücksichtigen. Macht er hingegen Angaben, so stellt ein sich dann aus der Pflicht zur Wahrhaftigkeit möglicherweise ergebender Zwang zur Selbstbezichtigung keine Verletzung oder Beschränkung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 44. Soweit das Verwaltungsgericht die Aussage des Vaters des Klägers, er habe die Heckenrodung im Vorfeld nicht mit dem Kläger besprochen und könne sich an dessen spätere Reaktion nicht erinnern, dahingehend gewürdigt hat, dass diese mit dem Kläger abgesprochen wirke, hat es - anders als im Zulassungsvorbringen angedeutet - nicht eine Absprache zur Heckenbeseitigung unterstellt, sondern ein abgesprochenes Aussageverhalten. Dementsprechend ist ohne Belang, ob im Ermittlungsverfahren Herr D. etwas zu einer Absprache zwischen dem Kläger und seinem Vater geäußert hat. d) Auch die Verfahrensrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe gegen das Unmittelbarkeitsgebot verstoßen, indem es Herrn D. nicht als Zeugen geladen habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 VwGO beantwortet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 2 B 72.11 -, juris Rn. 10. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dargelegt. Soweit er ausführt, das Gericht verweise in seiner Entscheidung in hohem Maße darauf, was Herr D. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angegeben habe, wird die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deswegen nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch mit einem Organisations- und Überwachungsverschulden des Klägers begründet hat. Die Rüge des Klägers, er hätte im Falle einer Zeugenladung des Herrn D. zur mündlichen Verhandlung gemeinsam mit diesem den Sachverhalt deutlicher aufklären und aufarbeiten können, betrifft weniger die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, sondern vielmehr die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO. Auf einen Aufklärungsmangel kann sich ein - wie auch hier - anwaltlich vertretener Kläger aber nur dann berufen, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 ‑ 2 C 14.91 -, juris Rn. 30, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, juris Rn. 6 f. Daran fehlt es hier. Warum er in der mündlichen Verhandlung eine Vernehmung des Zeugen D. nicht hätte beantragen können, nachdem ihm dessen protokollierten Angaben vorgehalten worden sind, erschließt sich nicht. Für einen solchen Beweisantrag muss der betreffende Zeuge nicht bereits - aufgrund einer Ladung - präsent sein, sondern die Sache wäre bei einem entsprechenden Beweisbeschluss des Gerichts vertagt worden und der Zeuge wäre zum neuen Verhandlungstermin geladen worden. Ungeachtet dessen setzt die Rüge einer Aufklärungspflichtverletzung regelmäßig auch die Darlegung voraus, welche Tatsache auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wäre, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. An substantiierten Darlegungen hierzu mangelt es. 5. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht in Bezug auf die Höhe der vorgenommenen Subventionskürzung. Der Kläger führt lediglich an, dass er nicht mit Absicht gehandelt habe und daher die Regelkürzung nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht für einen vorsätzlichen CC-Verstoß zutreffend angeführten Bestimmung in Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur hier maßgeblichen Vorsätzlichkeit im Sinne des Unionsrechts findet nicht ansatzweise statt. 6. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ihm eine Einsicht in die beigezogene Strafakte nicht eingeräumt, zeigt er keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht und der zu einer Zulassung der Berufung führt. Die Annahme einer nicht eingeräumten Akteneinsicht trifft schon nicht zu. Vielmehr hat die Einzelrichterin dem Kläger schon mit Schreiben vom 25. Juni 2020 - und damit nicht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2020 - erklärt, dass Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden könne; hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge des Kreises Wesel erfolgte eine entsprechende und näher begründete Mitteilung bereits unter dem 22. Juni 2020. Dass mit dem Verweis auf die Einsichtnahme im Gericht der Sache nach eine Übersendung der Akte in die Kanzleiräume des sich selbst als Rechtsanwalt vertretenden Klägers versagt worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Übersendung der Akten in die Kanzleiräume seines Bevollmächtigten besteht nach § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO kein Rechtsanspruch, sondern ist dem Vorsitzenden - bzw. hier der als Einzelrichterin entscheidenden Berichterstatterin (§§ 100 Abs. 3 Satz 4, 87a Abs. 3 VwGO) - insoweit Ermessen eingeräumt. Ein Ermessensfehler ist hier unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen. Die Beteiligten sind im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 6 ZB 20.980 -, juris Rn. 17. Dass die Einsichtnahme in die Strafakte in den Räumen der zuständigen Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts unzumutbar wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Mit einer Übersendung der Strafakte an seine Kanzlei konnte der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung und mit Blick auf das Fehlen eines entsprechenden Rechtsanspruchs nicht mehr rechnen. Zudem hat die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers ihren Sitz in unmittelbarer Nähe des Verwaltungsgerichts und die Prozessbevollmächtigten - ggf. auch durch einen anderen Rechtsanwalt der bevollmächtigten Kanzlei - hatten spätestens ab Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 25. Juni 2022 die Möglichkeit, das Gericht aufzusuchen. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit eines etwaig in der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zu sehenden Gehörsverstoßes nicht aufgezeigt. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam es ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 12 des Urteilsabdrucks) ausschlaggebend nur auf die protokollierten Ausführungen des Herrn D. an, zu denen sich Niederschriften in Kopie auch im Verwaltungsvorgang des Beklagten befanden. In diesen war der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2019 Akteneinsicht gewährt worden. Inwieweit sich aus einer Einsichtnahme in die darüber hinausgehenden, einen Tatvorwurf in Bezug auf Flächen in einer anderen Stadt (N. ) betreffenden Ermittlungsvorgänge, die er weiterhin - auch nach der mündlichen Verhandlung - hätte in Anspruch nehmen können, etwas Entscheidungserhebliches hinsichtlich der hier maßgeblichen Umstände hätte ergeben können, was er nach Akteneinsicht noch vorgetragen hätte, legt der Kläger mit seinem spekulativen Verweis auf "eine hohe Wahrscheinlichkeit" entlastender Aspekte in der Strafakte nicht ansatzweise dar. 7. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines vom Kläger gerügten Verstoßes gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens zuzulassen. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Kläger lediglich "gebeten", sich bei der Vernehmung seines Vaters als Zeugen so zu positionieren, dass er keinen Blickkontakt mit ihm aufnehmen kann (S. 4 des Protokolls). Dies wurde von der Einzelrichterin sodann dahingehend konkretisiert, dass keine Kommunikation mit dem Zeugen stattfinden solle (S. 5 des Protokolls). Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht dargelegt, dass das Gericht dem Kläger, wie er lediglich behauptet, ein Anschauen seines Vaters untersagt hätte. Ungeachtet dessen ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Sitzungsprotokoll, dass er eine von ihm darin gesehene Beeinträchtigung seiner Rechtsverfolgung nach der Klarstellung der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte. Inwieweit in einem - offensichtlich von dem nachvollziehbaren Bemühen der Vermeidung einer Einflussnahme auf den Zeugen getragenen - Verbot des Blickkontakts mit dem Zeugen ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens zu sehen ist, bedarf daher hier keiner Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.