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Beschluss

12 A 2722/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0125.12A2722.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.806,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.806,60 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 13. November 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe nach der Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV) sei ausgeschlossen, weil die Klägerin den Nachweis der Nichtsteigerung der Milchmenge im Beibehaltungszeitraum nicht bis zum 14. Juni 2017 erbracht habe, was Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe sei. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Die Klägerin hält der angefochtenen Entscheidung zunächst entgegen, dass eine Umkehr der Regeln zur materiellen Beweislast gerechtfertigt sei, wenn Ungewissheiten oder Unklarheiten in die Sphäre der nicht beweispflichtigen Partei fielen oder diese die Beweisführung schuldhaft vereitle. Eine solche Situation sei hier - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - gegeben. Letzteres legt sie allerdings nicht schlüssig dar. Auf die von ihr herangezogenen Anhaltspunkte, die zu einer Beweislastumkehr führen sollen, kommt es ausgehend von der angefochtenen Entscheidung nicht an. Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf vermeintlich widersprüchliche Eintragungen der Beklagten in deren sog. „Checklisten zur Antragsbearbeitung bzw. -prüfung“. Diese in den Verwaltungsvorgängen zu findenden zwei Checklisten beziehen sich auf die erste Stufe des Beihilfeverfahrens, nämlich die Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 MilchSonBeihV. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob das Antragsverfahren auf dieser ersten Stufe seitens der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ob namentlich dem Antrag vom 13. Januar 2017 der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 MilchSonBeihV erforderliche Mengennachweis (Bescheinigung der Meierei Barmstedt eG vom 6. Januar 2017) beigefügt war, ausdrücklich offen gelassen und entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der auf der zweiten Stufe des Antragsverfahrens gemäß § 6 MilchSonBeihV binnen 45 Tagen nach Ablauf der Beibehaltungsfrist (April 2017) vorzulegende Nachweis der Nichtsteigerung der Milchmenge nicht erbracht worden sei. Dieser Würdigung tritt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht erfolgreich entgegen. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit zur Begründung maßgebend darauf ab, es könne unterstellt werden, dass die Klägerin - wie sie unter Beweisantritt behaupte - die Unterlagen abgesandt habe. Erforderlich sei allerdings der Nachweis, dass diese (rechtzeitig) beim Beklagten eingegangen seien. Dafür fehlten nach den Verwaltungsvorgängen, die der Beklagten zufolge vollständig seien, jegliche Anhaltspunkte. Da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 1 MilchSonBeihV um eine materielle Ausschlussfrist handle, die zum Verlust des Anspruchs führe, komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Das stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die von ihr aus den vermeintlich widersprüchlichen Eintragungen in den vorhandenen Checklisten gezogene Schlussfolgerung, eine „ordnungsgemäße Aktenführung über die eingehenden Verwaltungsvorgänge und deren Dokumentation“ sei nicht sichergestellt, weshalb eine Beweislastumkehr eintrete, ist schon im Ansatz so generell nicht gerechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang unter 2. a) bis d) des Zulassungsantrages aufgezählten Unstimmigkeiten beziehen sich allesamt auf die zwei Checklisten, die zum Antrag vom 13. Januar 2017 für dessen Erst- und Zweitprüfung angelegt wurden. Sie lassen weitergehende Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfassung eingehender Anträge und Dokumente bei der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Namentlich lässt sich damit nicht sinngemäß schlüssig dartun, auch die Eingangserfassung des Nachweises der Nichtsteigerung (Formblattantrag nebst Bestätigung der Molkerei vom 5. Mai 2017) sei nicht sichergestellt gewesen, weshalb im Wege der Beweislastumkehr dessen rechtzeitiger Zugang anzunehmen sei. Diese Annahme liegt insbesondere auch deshalb nicht nahe, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren lediglich geltend gemacht hat, den Nachweis abgesandt zu haben, ohne dass Zeitpunkt und Umstände der vermeintlichen Absendung konkretisiert worden wären. Dazu verhält sich auch das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der erste Anschein dieser Checklisten, die Belege seien dem Antrag beigefügt gewesen (Haken in der Spalte „geprüft“ und Eintrag „Ja“ zur Spalte „Mengennachweis vorhanden“), sei durch die Erläuterungen der Beklagten widerlegt worden, das Abhaken beziehe sich nur auf den Umstand der Prüfung der betroffenen Voraussetzung, während die spätere händische Eintragung auf beiden Checklisten „fehlende Unterlagen“ in der Spalte „Ablehnungsgründe“ das Prüfergebnis dokumentiere. Dass diese Würdigung greifbar falsch ist, weil sie gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder offensichtlich sachwidrig oder willkürlich ist, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel oder einen beachtlichen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führen könnte, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2018 - 3d A 177/17.BDG -, juris Rn. 8 f. zeigt die Klägerin mit der bloßen Rüge, die Würdigung sei wegen der aufgezeigten Widersprüche in den Listen falsch, nicht auf. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kommt - abgesehen davon, dass die Annahme einer schuldhaften Beweisvereitelung durch die nicht beweispflichtige Partei nach Vorstehendem nicht dargetan ist - auch deshalb nicht in Betracht, weil „Oberverwaltungsgericht“ i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur das im Instanzenzug übergeordnete Berufungsgericht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016- 12 A 2056/14 -, juris Rn. 13, m. w. N. Soweit sich die Klägerin mit dem Vorbringen zur Abweichungsrüge (hilfsweise) auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, hat sie eine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage schon nicht (auch nicht sinngemäß) dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).