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Urteil

10 CN 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Satzung, die Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien oder Vereinigungen pauschal von Fraktionszuwendungen ausschließt, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil das Kriterium nicht sachlich mit dem gesetzlich bestimmten Zweck der Zuwendungen zusammenhängt. • Fraktionen sind keine Grundrechtsträger; deswegen ist eine Ungleichbehandlung von Fraktionen nicht nach Art. 3 Abs. 3 GG (Benachteiligungsverbot wegen politischer Auffassung) zu beurteilen. • Ein Normenkontrollantrag bei kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass der Antragsteller durch die angegriffene Vorschrift selbst oder deren Anwendung in eigenen organschaftlichen Rechten verletzt wird; bloß mittelbare faktische Nachteile genügen nicht. • Die Neufassung des Art. 21 GG 2017 kann eine zuvor rechtswidrige kommunale Regelung nicht nachträglich rechtfertigen; zudem betrifft Art. 21 GG primär die Parteienfinanzierung, nicht die Finanzierung kommunaler Fraktionen.
Entscheidungsgründe
Ungleichbehandlung von kommunalen Fraktionen wegen verfassungsfeindlicher Zugehörigkeit verletzt Art. 3 Abs. 1 GG • Eine kommunale Satzung, die Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien oder Vereinigungen pauschal von Fraktionszuwendungen ausschließt, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil das Kriterium nicht sachlich mit dem gesetzlich bestimmten Zweck der Zuwendungen zusammenhängt. • Fraktionen sind keine Grundrechtsträger; deswegen ist eine Ungleichbehandlung von Fraktionen nicht nach Art. 3 Abs. 3 GG (Benachteiligungsverbot wegen politischer Auffassung) zu beurteilen. • Ein Normenkontrollantrag bei kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass der Antragsteller durch die angegriffene Vorschrift selbst oder deren Anwendung in eigenen organschaftlichen Rechten verletzt wird; bloß mittelbare faktische Nachteile genügen nicht. • Die Neufassung des Art. 21 GG 2017 kann eine zuvor rechtswidrige kommunale Regelung nicht nachträglich rechtfertigen; zudem betrifft Art. 21 GG primär die Parteienfinanzierung, nicht die Finanzierung kommunaler Fraktionen. Die Stadtverordnetenversammlung änderte eine kommunale Entschädigungssatzung und schloss mit Wirkung ab 1.2.2017 Fraktionen, die aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien oder Vereinigungen bestehen, von Fraktionszuwendungen aus. Anlass war die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit der NPD durch das Bundesverfassungsgericht; die Gemeinde wollte ähnliche Fraktionen ausschließen. Die Antragstellerin (eine Fraktion) und mehrere Fraktionsmitglieder reichten Normenkontrollanträge ein und rügten Verletzungen von Gleichheits- und Grundrechtsprinzipien. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag in Bezug auf die Fraktion statt und erklärte die Satzungsregelung für unwirksam; Anträge einzelner Fraktionsmitglieder erklärte er hingegen für zulässig. Die Kommune legte Revision ein; ein Antragsteller legte sein Mandat nieder und dieser Teil wurde erledigt. • Antragsbefugnis: Nur die Fraktion als teilrechtsfähige Untergliederung war antragsbefugt, weil §36a Abs.4 HGO der Fraktion einen Anspruch auf gleichberechtigte Berücksichtigung bei der Verteilung von Mitteln vermittelt; einzelne Fraktionsmitglieder konnten für kommunalverfassungsrechtliche Normenkontrollen keine eigenen organschaftlichen Rechte geltend machen, weil mögliche Auswirkungen auf ihre Mandatsausübung nur mittelbare faktische Nachteile darstellen und §47 Abs.2 VwGO dies nicht ausreichend begründet. • Rechtsbereich der Normenkontrolle: Kommunale Binnenrechtsvorschriften unterfallen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, soweit sie organschaftliche Rechte regeln; dies dient Prozessökonomie und Rechtsschutz. • Anwendungsmaßstab: Die angegriffene Regelung ist nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) zu prüfen, nicht nach der strengeren Wahlrechtsgleichheit oder dem individuellen Benachteiligungsverbot des Art.3 Abs.3 GG, da Fraktionen Teil staatlicher Organe und keine Grundrechtsträger sind. • Fehlende Sachlichkeit der Differenzierung: Fraktionszuwendungen dienen sächlichen und personellen Aufwand der Fraktionsgeschäftsführung; das Kriterium der verfassungsfeindlichen Zugehörigkeit hat keinen sachlichen Zusammenhang zum Bedarf an Mitteln und rechtfertigt daher keine Ungleichbehandlung. • Verfassungsrechtliche Schranken: Die damalige Fassung des Art.21 GG (a.F.) und Art.9 GG schlossen eine rechtliche Benachteiligung verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien oder Vereinigungen durch untergesetzliche Regelungen aus; die nachträgliche Änderung von Art.21 GG lässt frühere rechtswidrige Regelungen nicht heilwerden und wäre zudem auf Parteienfinanzierung, nicht auf Fraktionsfinanzierung gerichtet. • Abgrenzung Partei/Fraktion: Fraktionszuwendungen dürfen nicht zur verdeckten Parteienfinanzierung dienen; organisatorische Verflechtungen zwischen Partei und Fraktion rechtfertigen nicht pauschalen Ausschluss, weil Fraktionen als demokratisch legitimierte Untergliederungen der Vertretung staatlich zuzuordnen sind. Der Normenkontrollantrag der Fraktion (Antragstellerin zu 1) war zulässig und hatte Erfolg: §5 Abs.3 Satz4 der Entschädigungssatzung ist unwirksam, weil er gegen Art.3 Abs.1 GG verstößt. Die Revision der Antragsgegnerin war nur insoweit begründet, als einzelne Fraktionsmitglieder (Antragsteller zu 2–4) nicht antragsbefugt waren; deren Anträge waren unzulässig, weil sie keine eigenen organschaftlichen Rechte durch die Satzung selbst geltend machen konnten. Der Teil des Verfahrens, der einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen Antragsteller betraf, wurde wegen Erledigung eingestellt. Die Kostenverteilung folgt den gesetzlichen Vorschriften; die Kommune trägt insoweit die Kosten für den unterlegenen Teil, die gesonderte Quotelung berücksichtigt die Teilerledigung.