Beschluss
7 K 3216/22
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0803.7K3216.22.00
4mal zitiert
33Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO (juris: GemO BW) findet neben dem kapazitätsunabhängigen Anspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) Anwendung. (Rn.60)
2. Im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO (juris: GemO BW) besteht kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Sofern die Kapazität erschöpft ist, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den entsprechenden Antrag um, innerhalb dessen die Vergabeentscheidung zu prüfen ist. (Rn.68)
3. Bei der Vergabe von Betreuungsplätzen sind die für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege geltenden Grundsätze der Förderung gemäß § 22 SGB VIII (juris: SGB 8) zu berücksichtigen. (Rn.78)
4. Eine abstrakt-generelle Regelung zur Durchführung eines Losverfahrens ist jedenfalls dann notwendig, wenn nicht allein das Los eine endgültige Entscheidung herbeiführt. (Rn.83)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 23.11.2021 auf Zuweisung eines Ganztagesplatzes in einer ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen ab 08.08.2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 31.08.2022 zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO (juris: GemO BW) findet neben dem kapazitätsunabhängigen Anspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) Anwendung. (Rn.60) 2. Im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO (juris: GemO BW) besteht kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Sofern die Kapazität erschöpft ist, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den entsprechenden Antrag um, innerhalb dessen die Vergabeentscheidung zu prüfen ist. (Rn.68) 3. Bei der Vergabe von Betreuungsplätzen sind die für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege geltenden Grundsätze der Förderung gemäß § 22 SGB VIII (juris: SGB 8) zu berücksichtigen. (Rn.78) 4. Eine abstrakt-generelle Regelung zur Durchführung eines Losverfahrens ist jedenfalls dann notwendig, wenn nicht allein das Los eine endgültige Entscheidung herbeiführt. (Rn.83) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 23.11.2021 auf Zuweisung eines Ganztagesplatzes in einer ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen ab 08.08.2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 31.08.2022 zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der am 08.08.2021 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines Betreuungsplatzes ab dem 08.08.2022 in einer der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin betreibt zwei Kindertageseinrichtungen, bei denen Krippenplätze für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat angeboten werden. Diese Plätze sind auf zwei Einrichtungen verteilt, namentlich auf die Kindertagesstätte M. und die Krippe S. Sie bieten hierbei fünf unterschiedliche Betreuungsformen und -zeiten an, unter anderem eine Ganztagesbetreuung im Umfang von fünf Tagen pro Woche mit einer Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Laut den jeweiligen Betriebserlaubnissen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg dürfen in den beiden Einrichtungen insgesamt 60 Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat betreut werden. Infolge von Personalmangel nimmt die Antragsgegnerin aktuell nur noch insgesamt 50 Kinder auf und stellte die ganztägige Kinderbetreuung in der Kindertagesstätte M. ein. Die 50 Krippenplätze sind bereits durch Kinder belegt, die in den Jahren zuvor angemeldet wurden. Die neu angemeldeten Kinder werden pro Kindergartenjahr auf die frei werdenden Plätze verteilt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Satzung über Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Kindern (...) der Gemeinde ... vom ... (im Folgenden Satzung) zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen und den Aufnahmegrundsätzen von Kindern u. a. folgendes festgelegt: „§ 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde ... betreibt ihre Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Kindern als öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. (2) In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder in verschiedenen Betreuungsangeboten zu bestimmten Zeiten ihrem Alter entsprechend betreut: a) Krippenbetreuung: Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat [...] f) Betreuung über ...: Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat § 2 Aufnahmegrundsätze (1) In die Kindertageseinrichtung werden Kinder aufgenommen, soweit das notwendige Personal und die notwendigen Plätze vorhanden sind. [...] (4) Über die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung entscheidet die Gemeinde ... als Träger der Einrichtung. Die Vergabe der Krippenplätze, ganztagesbetreuten Plätze im Kindergarten und ganztagesbetreuten Plätze im Hort, unterliegen festgeschriebenen Aufnahmekriterien. Die Plätze werden vergeben sofern - fristgerecht angemeldet wurde [...] - die notwendigen Kapazitäten vorhanden und die Personensorgeberechtigten Kinder in ... polizeilich gemeldet sind oder - soziale Gründe/soziale Notlagen vorliegen oder - ein Nachweis über die Berufstätigkeit der Personensorgeberechtigten vorliegt, aus dem die Notwendigkeit der Betreuungsform hervorgeht. Alleinerziehende haben dabei Vorrang oder - ein Arbeitsplatzangebot (das zum Ausstieg aus der Inanspruchnahme sozialer Hilfen führt) bzw. Umschulungsangebot nachgewiesen werden kann oder - eine Ausbildungsbescheinigung vorliegt oder - suchende Berufstätigkeit nachgewiesen wird oder - deren Tagespflegeeltern im Einzugsgebiet wohnen. Das Angebot kann gemeindeübergreifend genutzt werden, sofern die Platzkapazitäten vorhanden sind. [...]“ Die Anmeldung von Kindern erfolgt durch das Ausfüllen eines von der Antragsgegnerin herausgegebenen „Aufnahmeantrags“ (s. § 3 Abs. 1 der Satzung). In diesem sind u. a. das Geburtsdatum des Kindes, die Kontaktdaten der Eltern sowie deren Wohnort, der gewünschte Aufnahmetermin, die präferierte Kindertageseinrichtung sowie die gewünschte Betreuungsform anzugeben. Zu dem weiteren Verfahren der Vergabe der Plätze wird in einem Flyer „Anmeldeverfahren Kitas in ...“ Folgendes ausgeführt: „Sofern die Aufnahmeanträge die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überschreiten und die in der Satzung genannten Aufnahmekriterien ebenso nicht ausreichen, wird per Losverfahren über die Vergabe der Plätze entschieden.“ Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass als Platzzusage erst der schriftliche Gebührenbescheid gelte, der gleichzeitig als Aufnahmebescheid zu verstehen sei. Mit Aufnahmeantrag vom 23.11.2021 begehrte der Antragsteller ab 08.08.2022 eine fünftägige Ganztagesbetreuung in der Kindertagesstätte M. und alternativ in der Krippe S. Sein Vater ist in Vollzeit berufstätig. Die Mutter des Antragstellers befindet sich aktuell in Elternzeit und plant, ab dem 08.08.2022 ihrer früheren Berufstätigkeit als ... im Umfang von 50 %, d.h. 21 Zeitstunden pro Woche, nachzugehen. Laut Arbeitsgeberbescheinigung der ... vom 20.06.2022 wird sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auch an mehrtägigen bzw. mehrwöchigen Dienstreisen teilnehmen. Ihre Fahrzeit zur Arbeitsstelle beträgt mindestens eine Stunde pro Strecke. Mit Bescheid vom 23.03.2022 teilte die Antragsgegnerin dem Vater des Antragstellers mit, dass der Antragsteller ab dem 01.04.2023 die Einrichtung KiTa S. besucht. Darüber hinaus setzte sie für die Betreuungsform „Krippenbetreuung durchgehend“ ab 01.04.2023 eine Gebühr mit monatlich 637,22 EUR fest. Gegen den Bescheid erhoben die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 30.03.2022 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, der Antragsteller habe einen Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, der nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt stehe. Er erfülle auch die in der Satzung dargelegten Aufnahmekriterien. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. In der Sitzung des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 07.04.2022 wurde die Bedarfsplanung für die Kindertageseinrichtungen für das Betreuungsjahr 2022/2023 (Anlage 3 der Antragsgegnerin) thematisiert. Aus der Niederschrift über diese Sitzung ergibt sich, dass die Anmeldungen für die Krippenplätze die zur Verfügung stehenden Plätze deutlich überschritten hätten. Im Krippenbereich fehlten für das Kindergartenjahr insgesamt 12 Plätze. Es stünden auch zu wenige Plätze für die Ganztagesbetreuung zur Verfügung. Aufgrund der Personalsituation sei es in allen Kitas zu verkürzten Betreuungszeiten sowie Gruppenschließungen gekommen. Auch aktuell seien mehrere Erzieherstellen vakant. Die Personalgewinnung gestalte sich schwierig, da akuter Fachkräftemangel herrsche. Es komme derzeit jedoch nicht in Frage, Personal über eine Zeitarbeitsfirma zu gewinnen, da dies ca. eineinhalbfach so hohe Kosten verursache als der Arbeitgeberaufwand im Rahmen einer Festanstellung bei der Gemeinde. Im Haushalt seien aber Mittel für die unbesetzten Stellen eingestellt. Beschäftigte, die bei der Gemeinde arbeiteten, bekämen einen Betreuungsplatz in einer der Einrichtungen der Gemeinde zugesichert. Dies sei auch bereits umgesetzt worden. In einer Übersicht zum Verfahren der Platzvergabe in den Krippen S. und M. für das Kitajahr 2022/2023 (Anlage 6 der Antragsgegnerin) stellte die Antragsgegnerin das Verfahren zur Platzvergabe wie folgt dar: Zunächst seien die vorhandenen Plätze ermittelt, daraufhin die fristgerecht angemeldeten Kinder gezählt worden. Da für alle Betreuungszeiten mehr Anmeldungen eingegangen als Plätze vorhanden seien, sei es (erstmals) in eine Auswahlrunde gegangen. Hierbei seien die in § 2 Abs. 4 Spiegelstrich 2 bis 8 der Satzung enthaltenen Kriterien „der Reihe nach“ berücksichtigt worden. Es habe drei Familien in sozialer Notlage gegeben, zwei Mütter seien alleinerziehend und berufstätig bzw. eine Mutter sei berufstätig/der Vater in einer auswärtigen Ausbildung und bei einer anderen Familie liege die Mutter im Sterben. Diese drei Kinder hätten bevorzugt einen Platz erhalten. Alle anderen fristgerecht angemeldeten Kinder seien in die Lostrommel gekommen, das heißt, die Namen der Kinder seien aufgeschrieben und der Reihe nach blind gezogen worden. Dadurch habe sich der Aufnahmetag der Kinder kontinuierlich nach hinten verschoben. Über die Verlosung wurde eine Niederschrift (Anlage 5 der Antragsgegnerin) angefertigt. Aus dieser ergibt sich, dass fünf verschiedene Losverfahren für die unterschiedlichen Betreuungsformen und Einrichtungen durchgeführt wurden. Davon betraf ein Losverfahren die Verlosung der allein in der S. vorhandenen Ganztagesplätze. Hierbei wurden laut Hinweis in dem Protokoll die der Antragsgegnerin vorliegenden Anmeldungen für einen Ganztagesplatz unabhängig vom Anmeldedatum nacheinander gezogen. Die Verlosung sei mit Unterbrechungen im Zeitraum vom 21.02. bis 31.03.2022 erfolgt, da eine Kollegin immer wieder ausgefallen sei. Ausweislich des Protokolls sei durch einen Eingabefehler und/oder Abmeldung derzeit ab August 2022 noch ein Ganztagesplatz frei. Dieser werde erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag vergeben. Es gebe noch eine Familie in Not, die Mutter sei schwer krank und liege im Sterben. Die Familie habe bereits mit Bescheid vom 07.04.2022 eine Zusage für einen Platz mit verlängerten Öffnungszeiten in der M. erhalten, benötige jedoch dringend einen Ganztagesplatz. In der entsprechenden Übersicht werden die gezogenen Kinder mit entsprechendem Aufnahmedatum dargestellt. Der Antragsteller hat am 13.06.2022 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung macht er geltend, sein Anspruch auf Zugang ergebe sich aus sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und der Satzung. Er erfülle die nach der Satzung geltenden Voraussetzungen für den Zugang. Das von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergabeverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze habe sich nicht an den in der Satzung vorgegebenen Kriterien orientiert. So seien ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 07.04.2022 Kinder von Bediensteten der Gemeinde ohne entsprechende Regelung in der Satzung bevorzugt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Übersicht zu dem Verfahren über die Vergabe der Plätze, dass die Kriterien in § 2 Abs. 4 der Satzung der Reihe nach berücksichtigt worden seien, obwohl eine Reihenfolge in der Satzung keinen entsprechenden Niederschlag gefunden habe. Auch das Kriterium der sozialen Härte sei falsch angewendet worden, da der Umstand, dass ein Elternteil alleinerziehend sei, bereits gesondert in den Vergabekriterien niedergelegt worden sei. Ein Rückgriff auf das Losverfahren sei ebenfalls nicht möglich. Zum einen sei die Anwendung des Losverfahrens nach der Satzung nicht vorgesehen. Zum anderen sei dieses auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Kind W., die laut Protokoll einen Ganztagesplatz ab 01.08.2022 erhalten habe, habe bereits mit Bescheid vom 26.05.2021 einen Platz für verlängerte Öffnungszeiten + 1 in der Krippe S. bekommen. Zudem habe die Antragsgegnerin an das Kind G. zwei Plätze vergeben: Sie habe nach dem Protokoll sowohl ab 01.03.2023 einen Platz für die verlängerte Öffnungszeit + 1 als auch ab 01.04.2023 einen Ganztagesplatz erhalten. Darüber hinaus sei es nicht zulässig, Kinder, die sich für einen Ganztagesplatz angemeldet hätten, gemeinsam mit Kindern, die eine Kombination zwischen Ganztagesplatz und normalen bzw. verlängerten Öffnungszeiten beantragt hätten, in einen Lostopf zu geben. Er habe auch einen Anspruch auf Zugang. Die Kapazität sei nicht erschöpft, da ein weiterer freier Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Erweiterung der Kapazität, da die Antragsgegnerin die ihr durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erteilte Betriebserlaubnis nicht ausgeschöpft habe und die vakanten Erzieherstellen fahrlässig nicht besetze. Auch ein Anordnungsgrund sei hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die beabsichtigte Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Mutter führe dazu, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Aufgrund der Arbeits- sowie Pendelzeiten werde ein Betreuungsplatz von täglich mindestens sechseinhalb bis sieben Stunden benötigt. Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm zum 08.08.2022 vorläufig einen Ganztagesbetreuungsplatz in der Krippenbetreuung für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat in einer ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen zuzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Kapazität in den Kindertageseinrichtungen sei erschöpft. Zwar werde ein Ganztagesplatz in Erwartung der gerichtlichen Entscheidung frei gehalten. Es sei jedoch beabsichtigt, diesen Platz aus Härtefallgesichtspunkten an E. zu vergeben. Andernfalls werde der Platz neu verlost. Die Anzahl der zur Verfügung gestellten Krippenplätze sei durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und die Betriebserlaubnis des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg beschränkt. Es gelinge der Antragsgegnerin nicht, ausreichend qualifiziertes Betreuungspersonal i. S. d. § 7 KitaG zu finden. Die Platzvergabekampagne 2022 der Antragsgegnerin für das im August beginnende Krippenjahr habe erstmals zur Zurückweisung von Aufnahmeanträgen und der Durchführung eines Losverfahrens geführt. W. sei am 16.02.2022 für einen Platz ab dem 01.05.2022 angemeldet worden. Da der Eingang für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 verspätet gewesen sei, sei sie auf die Warteliste gekommen. Zum Mai 2022 sei jedoch ein Ganztagesplatz frei geworden. Dieser sei unter allen noch auf der Warteliste für das laufende Betreuungsjahr 2021/2022 stehenden Kindern verlost worden, wobei das Los auf W. gefallen sei. Der Bescheid vom 01.08.2022 sei falsch datiert worden. In der Liste für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 gehöre W. nicht gelistet. Die doppelte Berücksichtigung des Kindes G. beruhe auf einem Versehen. Sie habe einen Platz in der Ganztageseinrichtung. Der Platz für die verlängerte Öffnungszeit + 1 sei bereits anderweitig vergeben. Schließlich bestehe kein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller bereits seit dem Bescheid vom 04.03.2022 bekannt gewesen sei, dass er keinen Krippenplatz zum begehrten Eintritt erhalten würde. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.07.2022 u. a. mitgeteilt, dass aufgrund der Abmeldung eines Kindes zum 30.9.2022 ab dem 01.10.2022 ein zusätzlicher Ganztagesplatz zur Verfügung stehe. Bei der Verlosung für die Ganztagesplätze seien auch die Kinder mit einbezogen worden, die einen Antrag auf einen Platz mit verlängerten Öffnungszeiten sowie mit verlängerten Öffnungszeiten + 1 beantragt hätten. Denn in der entsprechenden Kategorie hätten weniger Plätze als entsprechende Bewerbungen zur Verfügung gestanden. Bei den Ganztagesplätzen seien indes noch freie Plätze verfügbar gewesen. Ein Kind habe im Dezember eine Änderung auf einen Ganztagesplatz beantragt. Dieses sei, wie auch die anderen Kinder, in den Lostopf gekommen. Es sei jedoch nicht gezogen worden und stehe noch auf der Warteliste. Zwei Kinder hätten nach den Aufnahmekriterien bevorzugt einen Platz angeboten bekommen, da die Eltern alleinerziehend seien. Sie seien nicht mit in die Verlosung einbezogen worden. Die Mutter von E. liege im Sterben. Je nachdem, wie weit der Sterbeprozess im Oktober fortgeschritten sei, werde dieser Familie nochmals ein Ganztagesplatz angeboten werden. Die Mutter könnte nämlich bis dahin verstorben und der Vater alleinerziehend sein. Außer den Eltern des Antragstellers hätten keine weiteren Kinder gegen die entsprechenden Bescheide Widerspruch erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Krippenbetreuung der Antragsgegnerin für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er einen Ganztagesplatz in einer der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin begehrt. So wurde im Aufnahmeantrag der Eltern des Antragstellers vom 23.11.2021 ausdrücklich eine fünftägige Ganztagesbetreuung als gewünschte Betreuungsform angekreuzt. Der Antrag hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Antragstellers ergebenden Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Danach ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtlicher Art, da der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung geltend macht. Nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 4). An dieser Stelle kann dahinstehen, ob es sich bei den kommunalen Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO handelt. Denn der Verwaltungsrechtsweg wird allein dadurch begründet, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin als Gebietskörperschaft in Anspruch nimmt, weil er sie für verpflichtet hält, ihm einen Platz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen beziehungsweise ihm Zugang hierzu zu verschaffen. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorliegen, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1974 – VII C 25.71 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.1979 – I 2400/78 –, juris Rn. 17). 2. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. a. Insbesondere besteht eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Auch im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf der Antragsteller einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch Unterlassen der begehrten Handlung in seinen Rechten verletzt zu werden. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss es zumindest möglich erscheinen, dass dieser in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 69). Dabei muss er die Verletzung einer Norm geltend machen, die nicht nur, aber zumindest auch den Schutz seiner Rechte bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 – 3 C 3.89 –, juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zwar mit Bescheid vom 23.03.2022 die Zuweisung eines Krippenplatzes ab dem 01.04.2023 erhalten. Für sein darüberhinausgehendes Begehren, bereits einen Ganztagesplatz ab dem 08.08.2022 zugewiesen zu bekommen, könnte sich ein Anspruch aus § 10 Abs. 2 GemO ergeben. Diese Norm gibt dem Antragsteller ein subjektives Recht auf Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin im Rahmen des geltenden Rechts. b. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller war nicht gehalten, eine Anfechtungsklage gegen die Zuweisung der Kinder zu erheben, die vor ihm bzw. ab dem 08.08.2022 einen Platz überlassen bekommen haben. Zwar wird in der Rechtsprechung zur Vergabe von Plätzen auf einem Markt zum Teil die Auffassung vertreten, dass ein nicht berücksichtigter Bewerber, der den einem Mitbewerber zugesprochenen Markplatz erstreiten will, neben seinem Verpflichtungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine (Dritt-)Anfechtungsklage gegen dessen Zulassung erheben und deren vorläufige Suspendierung nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO beantragen müsste, weil sein Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.09.2013 – 7 MC 85/13 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Ob diese Rechtsprechung auf den Zugang zu einer Kindertageseinrichtung übertragen werden kann, kann die Kammer vorliegend jedoch dahingestellt lassen. Denn ein solcher Antrag auf vorläufige Suspendierung ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn die Gemeinde die tatsächlichen Grundlagen ihrer Auswahlentscheidung nicht hinreichend in den Akten dokumentiert und dem unterlegenen Bewerber auch im Ablehnungsbescheid die zum Zug gekommenen Mitbewerber und die Gründe für deren Bevorzugung nicht vollständig mitgeteilt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2015 – 22 B 15.620 –, juris). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller erhielt mit Bescheid vom 23.03.2022 lediglich die Information, dass ihm ein Platz ab dem 01.04.2023 in der Ganztageseinrichtung S. zur Verfügung steht und welche Gebühr er ab diesem Zeitpunkt zu zahlen hat. Angaben zu anderen Kindern, die vor ihm zum Zug gekommen sind, enthielt die Entscheidung nicht. Zudem ist die Auswahlentscheidung in den Akten der Antragsgegnerin nicht ausreichend dokumentiert. Insbesondere die Auswahlentscheidung bezüglich des Kindes W., die nach den Angaben über die Verlosung der Platzvergabe für das Kitajahr 2022/2023 (Anlage 5 des Antragsgegners) einen Platz ab dem 01.08.2022 erhalten hat, was für den Antragsteller wegen seines Begehrens einen Platz ab dem 08.08.2022 zugewiesen zu bekommen von hohem Interesse ist, ist nicht nachvollziehbar. Denn aus dem Bescheid an die Eltern von W. vom 26.05.2021 ergibt sich, dass diese bereits am 01.05.2022 einen Platz erhalten hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu außerdem vorgetragen, dass dieses Kind noch für einen Platz im vergangenen Betreuungsjahr gelost worden sei. Offen bleibt danach, ob es zum 01.08.2022 überhaupt einen Platz in der Kindertagesstätte S. gegeben hat. Soweit – wie nunmehr von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 27.07.2022 dargestellt – ab dem 01.10.2022 ein weiterer Ganztagesbetreuungsplatz zur Verfügung steht, war der Antragsteller ebenfalls nicht gehalten, eine weitere Anfechtungsklage zu erheben. Zwar macht die Antragsgegnerin geltend, den frei werdenden Platz dem Kind E. anbieten zu wollen. Eine Platzzusage in mündlicher bzw. schriftlicher Form ist bislang jedoch nicht erfolgt, so dass der Platz noch nicht verbindlich vergeben worden ist (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 19.10.2018 – 1 B 478/18 –, juris Rn. 5). 3. Der Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller der Sache nach allerdings keine vorläufige bzw. einstweilige Regelung, sondern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die die Hauptsache vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 – 9 S 1272/18 –, juris Rn. 3). a. Der Antragsteller hat zwar einen Anspruch, gerichtet auf Zuweisung eines Ganztagesplatzes in einer der kommunalen Kindertagesrichtungen der Antragsgegnerin ab 08.08.2022 nicht glaubhaft gemacht. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. aa. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist nicht durch eine spezialgesetzliche Regelung ausgeschlossen. Er findet neben dem kapazitätsunabhängigen Anspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII Anwendung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719 –, juris Rn. 24, 67; VG Potsdam, Beschluss vom 27.04.2018 – VG 7 L 296/18 –, Rn. 19, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 21.03.2019 – 5 K 1831/15.DA –, juris Rn. 5; Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 26.08.2019, § 24 Rn. 17). Demgemäß steht es dem Antragsteller frei, den allgemeinen Zugangsanspruch eines Einwohners einer Gemeinde auf Nutzung einer kommunalen Einrichtung (§ 10 GemO) gegen den Träger einer kommunalen Einrichtung neben dem Betreuungsanspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, hier dem Landkreis ... (§ 3 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 8b Abs. 1 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg [KiTaG BW]), geltend zu machen. Der Antragsteller macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin ausdrücklich den Anspruch nach § 10 GemO und nicht nach § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend. bb. Bei den Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin handelt es sich auch um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Gemeinde personelle und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung zur unmittelbaren Benutzung durch die Einwohner zur Verfügung stellt. Die Widmung als öffentliche Einrichtung bedarf hierbei grundsätzlich keiner Form (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 – 2 S 2757/95 –, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 S 3107/21 –, juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kinderbetreuungseinrichtungen der Antragsgegnerin dienen der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Ausgaben aus dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG BW (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 – 12 S 1644/18 –, juris Rn. 59). Darüber hinaus legt § 1 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich fest, dass die Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung betrieben werden. cc. Der Antragsteller ist auch Einwohner i. S. d. § 10 Abs. 1 GemO. Danach ist Einwohner, wer in der Gemeinde wohnt. Der Antragsteller lebt gemeinsam mit seinen Eltern im Gemeindegebiet. dd. Einem Anspruch des Antragstellers auf Zugang zu einem Ganztagesplatz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin dürfte jedoch eine Kapazitätserschöpfung entgegenstehen. Dem Zulassungsanspruch nach § 10 GemO sind naturgemäß dort Grenzen gesetzt, wo durch eine Auslastung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung eine für alle Berechtigten eröffnete Überlassung nicht möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1986 – 1 S 1998/86 –). Da nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zum 01.10.2022 noch ein freier, nicht vergebener Platz zur Verfügung steht, der Antragsteller aber schon ab dem 08.08.2022 einen Platz begehrt, sind diese Zeiträume im Hinblick auf eine Kapazitätserschöpfung differenziert zu betrachten. In Zeitraum vom 08.08.2022 bis 30.09.2022 dürfte die Kapazität der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren erschöpft sein. Denn alle Ganztagesplätze, die die Antragsgegnerin im Gemeindegebiet für unter Dreijährige anbietet, namentlich in der Krippe S., sind in diesem Zeitraum belegt. Entgegen der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten dürfte dem Antragsteller insoweit kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung zustehen. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Zulassung zur öffentlichen Einrichtung nur im Rahmen des verfügbaren Platzangebots. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es kein Recht des Benutzers auf Erweiterung einer öffentlichen Einrichtung gibt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14.05.1997 – 4 B 96.1451 –, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.02.1999 – 4 B 96.1710 –, juris Rn. 3; BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein, 18. Ed. 01.07.2022, § 10 GemO Rn. 23). Auch der Verweis des Antragstellervertreters auf die Betriebserlaubnis des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg dürfte kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Zwar normiert § 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG BW eine Hinwirkungspflicht der Gemeinden, für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres und bis Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine objektiv-rechtliche Pflicht der Gemeinde. Die Regelung einer Hinwirkungspflicht wäre sinnlos, wenn darauf bereits ein subjektiver Anspruch bestünde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 16 für § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Würde man hier annehmen, dass ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestünde, würde man außer Acht lassen, dass sich der Landesgesetzgeber lediglich für die Statuierung einer objektiv-rechtlichen Pflicht entschieden hat. Auch aus dem vom Antragstellervertreter zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 27.10.1986 (1 S 1998/86) dürfte sich nichts Anderes ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof macht in seinen Ausführungen zu § 10 GemO deutlich, dass „wie hier ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität öffentlicher Einrichtungen nicht in Betracht“ kommt. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass bei § 10 GemO möglicherweise doch ein solcher Anspruch auf Kapazitätserweiterung in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr dürften die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung so zu verstehen sein, dass ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazität im Rahmen des § 10 GemO grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Auch ab 01.10.2022 dürfte der Antragsteller kein Anspruch auf Zugang zu einem Ganztagesbetreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung haben. Zwar steht – laut Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.07.2022– nunmehr ab dem 01.10.2022 aufgrund des Wegzugs eines Kindes ein Ganztagesplatz in der Einrichtung S. zur Verfügung. Dieser Umstand dürfte jedoch für den Antragsteller keinen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu diesem Platz nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO begründen. Denn es konkurrieren mehrere Kinder um diesen Platz (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 12. Auflage 2021, § 21 Rn. 45). Die Kammer braucht sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Kinder, die sich ebenfalls auf einen Ganztagesplatz mit Eintrittsdatum vor dem 01.10.2022 beworben, jedoch einen späteren Platz bekommen und gegen den von der Antragsgegnerin übersandten Gebührenbescheid keinen Widerspruch erhoben haben, weiterhin mit dem Antragsteller um einen früheren Platz konkurrieren. Nicht entschieden werden muss ebenfalls, ob das Kind E. ebenfalls um den Platz konkurriert, obwohl sich seine Eltern mit dem ihnen angebotenen Platz mit verlängerten Öffnungszeiten + 1 zufrieden erklärt haben. Denn jedenfalls konkurriert der Antragsteller mit dem auf der Warteliste stehenden Kind H. um den Platz. Dieses beantragte nämlich mit Änderungsmitteilung vom 06.12.2021 ebenfalls einen Ganztagesplatz und zwar schon zum 16.01.2022. Insoweit reicht die Kapazität der Einrichtung auch zu diesem Zeitpunkt nicht aus, um die Nachfrage zu erfüllen. In einem solchen Fall, in dem keine freien Plätze mehr zur Verfügung stehen bzw. sich mehr Kinder auf einen Platz bewerben, wandelt sich der rechtlich gebundene Zugangsanspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ressourcen der öffentlichen Einrichtung in einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 12. Auflage 2021, § 21 Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1986 – 1 S 1998/86 –). Auch der Einwand des Antragstellervertreters, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf Kapazitätserschöpfung berufen könne, wenn ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der Kindergartenplätze nicht stattgefunden habe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 6 S 30.17 –, beck-online Rn. 13; VG Potsdam, Beschluss vom 27.04.2018 – VG 7 L 296/18 –, juris Rn. 22 m. w. N.), führt hier nicht zu einem Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Ganztagesplatzes. Denn dieser Einwand lässt nicht den Schluss auf freie Kapazitäten zu, sondern führt wiederum zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zulassungsanspruch, da sich vorliegend mehr Kinder beworben haben als Plätze vorhanden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2018 – 18 L 43.18 –, juris Rn. 12). b. Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 23.11.2021 auf Zuweisung eines Ganztagesplatzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller begehrt zwar die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ab dem 08.08.2022 einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zuzuweisen. Dieser Antrag beinhaltet als Minus jedoch auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Aufnahmeantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In einem Fall wie vorliegend, in dem eine für alle Berechtigten eröffnete Überlassung der öffentlichen Einrichtung nicht möglich ist, ist die Gemeinde gehalten, über die Zulassung zu entscheiden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Vergabe von Ganztagesplätzen nach § 2 Abs. 4 der Satzung von weiteren Aufnahmekriterien abhängig gemacht. Auch durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 – 1 S 1313/90 –, juris Rn. 25 f.). Dabei kommt den Gemeinden eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ausgestaltungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.09.2016 – 4 ZB 14.2209 –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.03.2003 – 4 B 00.2823 –, juris). So sind die Gemeinden als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 CS 17.2083 –, juris Rn. 16 mit Verweis auf Bayerischen VGH, Beschluss vom 13.09.2016 – 4 ZB 14.2209 – BayVBl. 2017, 166 Rn. 8 m. w. N). Es reicht in diesem Zusammenhang regelmäßig aus, wenn der Zugang nach sachlich einleuchtenden Kriterien eröffnet wird. Bei der Aufstellung solcher Satzungen ist u. a. der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Der Normgeber muss für seine Differenzierungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie einleuchtenden Grund angeben können. Das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.1997 – 1 S 1261/97 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 – 10 CN 1.17 –, juris m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Anspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren. Um nämlich eine nachträgliche gerichtliche Überprüfbarkeit des Vergabeverfahrens gewährleisten zu können, muss das Verwaltungshandeln sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Auswahlkriterien als auch hinsichtlich des konkreten Auswahlvorgangs hinreichend transparent und objektiv nachvollziehbar sein (vgl. VG München, Beschluss vom 28.06.2021 – M 7 E 21.159 –, juris Rn. 40). Bei der vorliegenden Vergabe von Betreuungsplätzen sind darüber hinaus die für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege geltenden Grundsätze der Förderung gemäß § 22 SGB VIII zu berücksichtigen, da diese auch Hinweise für sachgerechte Auswahlkriterien im Rahmen dieses Vergabeverfahrens geben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020 – 10 ME 174/20 –, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen dürfte das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren zur Vergabe der gemeindlichen Betreuungsplätze, an dem auch der Antragsteller teilnahm, nicht entsprechen, sodass die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Zuweisung eines Ganztagesbetreuungsplatzes mit Bescheid vom 22.03.2022 ermessensfehlerhaft sein dürfte. aa. Die in § 2 Abs. 4 der Satzung aufgestellten Vergabekriterien dürften bereits für sich genommen teilweise der rechtlichen Überprüfung nicht stand halten. Das unter dem dritten Spiegelstrich normierte Vergabekriterium der „sozialen Gründe/sozialen Notlagen“ dürfte zu unbestimmt sein (vgl. hierzu VG Darmstadt, Beschluss vom 21.03.2019 – 5 K 1831/15.DA –, juris Rn. 22). Diesem Kriterium lässt sich nicht hinreichend bestimmt entnehmen, welche Fallkonstellationen hierunter zu fassen sind und warum dies eine vorrangige Berücksichtigung eines Kindes erfordert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses Kriterium durch die Antragsgegnerin von dem Merkmal des alleinerziehenden Elternteils nicht abgegrenzt wurde, was sich aus ihren Unterlagen und ihrem Vortrag ergibt. Auch das achte Vergabekriterium („deren Tagespflegeeltern im Einzugsgebiet wohnen“) dürfte nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Insbesondere bei der Vergabe von Plätzen der ein- bis dreijährigen Kinder führt dies dazu, dass Kinder bevorzugt werden, die schon zuvor bei Tagespflegeeltern betreut wurden. Es ist allerdings nicht erkennbar, warum Kinder, die bereits andernorts einen Betreuungsplatz haben, gegenüber den Kindern bevorzugt werden müssen, deren Eltern sich entschieden haben, das Kind zunächst selbst zu betreuen. Der Betreuungsbedarf ist bei beiden Gruppen derselbe, und die Tatsache, schon bisher fremde Betreuung in Anspruch genommen zu haben, lässt nicht erkennen, was die Gruppe dieser Kinder bei der Neuplatzvergabe besonders qualifiziert (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 21.03.2019 – 5 K 1831/15.DA –, juris Rn. 25). Dies ist zudem vor dem Hintergrund fraglich, dass Kinder im ersten Lebensjahr keinen individuellen Anspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII haben (vgl. BeckOGK/Etzold, Stand: 01.06.2022, § 24 SGB VIII Rn. 11). bb. Soweit die Antragsgegnerin sich im vorliegenden Vergabeverfahren für ein Losverfahren entschieden hat, ist auch dies zu beanstanden. Denn die Vergabe der Plätze durch Losverfahren ist in der Satzung nicht geregelt. Lediglich in einem Flyer der Antragsgegnerin erfolgt ein entsprechender Hinweis. Es ist umstritten, ob ein entsprechendes Verfahren einer abstrakt-generellen Anordnung bedarf (dafür: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: April 2021, § 10 Rn. 18; dagegen: Burgi, KommunalR, 6. Auflage 2019, § 16 Rn. 26 ff.). Im vorliegenden Verfahren der Antragsgegnerin zur Vergabe von Plätzen für Kindertageseinrichtungen dürfte jedenfalls deshalb eine abstrakt generelle Regelung erforderlich sein, weil nicht allein das Los eine endgültige Entscheidung herbeiführt. Die Entscheidung durch Los ist insbesondere als Verfahren bei der Vergabe zur Teilnahme an einer Veranstaltung i. S. d. § 70 GewO anerkannt (vgl. u. a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2005 – 7 LC 201/03 –, juris Rn. 31 ff.). Jedoch dürfte sich das hiesige Losverfahren von dem im Rahmen einer Veranstaltungsteilnahme erheblich unterscheiden: Dort bewerben sich die Teilnehmer für eine bestimmte Veranstaltung, die zu einem konkreten Zeitpunkt stattfindet. Das Begehren sämtlicher Teilnehmer ist demnach auf dasselbe gerichtet. Das Los führt insoweit zu einer endgültigen Entscheidung über die Teilnahme. Bei der vorliegenden Vergabe von Plätzen in Tageseinrichtungen, die sich auf das gesamte Kindergartenjahr 2022/2023 bezieht, begehren die Kinder dem Grunde nach zwar auch alle einen Platz, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Das begehrte Eintrittsdatum der Kinder variiert dabei erheblich. Auch der begehrte Betreuungsumfang weicht voneinander ab. In diesen Fällen führt nicht allein das Los zu einer endgültigen Entscheidung über den Zugang zu einem Platz, sondern es bedarf einer weiteren Entscheidung, um die Kinder den vorhandenen Plätzen zuzuordnen. Hierzu sind weitere Regelungen erforderlich, um das Vergabeverfahren nach der Verlosung abschließen zu können. Zudem dürfte es das Gebot eines transparenten Verfahrens gebieten festzulegen, nach welchen Kriterien die gelosten Kinder den vorhandenen Plätzen zuzuordnen sind. cc. Überdies weist die Kammer darauf hin, dass die im Gemeindeprotokoll vom 07.04.2022 vorgesehene Bevorzugung von Kindern Gemeindebediensteter ebenfalls rechtswidrig sein dürfte. Eine Vergabe aufgrund dieses Kriteriums dürfte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn zum einen ist es in der Satzung als Vergabekriterium nicht niedergelegt. Zum anderen dürfte nicht erkennbar sein, welches überragende öffentliche Interesse es rechtfertigt, diesem Personenkreis einen der umworbenen Plätze zur Verfügung zu stellen. Hierbei werden Kinder von Eltern eines bestimmten Arbeitgebers erheblich bevorzugt (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 21.03.2019 – 5 K 1831/15.DA –, juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall kommt es hierauf allerdings nicht entscheidungserheblich an, da nach Darstellung der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Vergaberunde kein Platz nach diesem Kriterium vergeben wurde. dd. Die Antragsgegnerin dürfte auch bei der konkreten Vergabeentscheidung für das Kindergartenjahr 2022/2023 ihre eigenen Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt haben. Laut Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27.07.2022 sind bei der Vergabe die Alleinerziehenden vorrangig berücksichtigt worden. Die entsprechenden Kinder hätten ein Platzangebot erhalten, ohne an der Verlosung teilzunehmen. Darüber hinaus habe das Kind E. einen Platz aufgrund des Vergabekriteriums „soziale Gründe/soziale Notlage“ erhalten. Den Schilderungen sowie der Dokumentation über die Vergabe lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie die weiteren in § 2 Abs. 4 der Satzung normierten Vergabekriterien berücksichtigt wurden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, wie die Berufstätigkeit der Eltern (vgl. viertes Vergabekriterium) berücksichtigt wurde, denn diese wurde in den entsprechenden Aufnahmeanträgen der Kinder nicht abgefragt. Es ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit dieses Kriterium in die Vergabeentscheidung eingeflossen ist. Dies dürfte den Antragsteller auch aus seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Denn die Gemeinde ist an die von ihr aufgestellten Vergabekriterien als Ermessensdirektiven gebunden. Demnach dürfte das Auswahlverfahren und infolgedessen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft sein, weil sie bei ihrer Auswahlentscheidung ihre Vergaberichtlinien unzulänglich berücksichtigt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.1992 – 7 L 3790/91 –, juris m. w. N.). Darüber hinaus dürfte das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin auch intransparent sein. Die Angaben der Antragsgegnerin, inwieweit die in § 2 Abs. 4 der Satzung niedergelegten Vergabekriterien bei der Vergabeentscheidung berücksichtigt wurden, widersprechen sich erheblich: Dem Dokument zum konkreten Vorgang für das Verfahren der Platzvergabe für das Kitajahr 2022/2023 (Anlage 6 der Antragsgegnerin) lässt sich entnehmen, dass die in § 2 Abs. 4 der Satzung niedergelegten Vergabekriterien „der Reihe nach berücksichtigt“ wurden. Das neueste Schreiben vom 27.07.2022 lässt erkennen, dass bis auf die beiden Kriterien der Notlage und Alleinerziehung keine weiteren Kriterien berücksichtigt wurden, sondern das Losverfahren entschieden hat. ee. Auch die konkrete Durchführung des Losverfahrens dürfte gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Zunächst ist, wie oben ausgeführt, nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Vergabekriterien zur Zuweisung der Plätze an die Kinder so angewandt hat, dass eine weitere Differenzierung nicht mehr möglich ist und daher nur noch das Los entscheiden kann. Darüber hinaus dürfte die Vermischung von Kindern, die einen Platz mit verlängerten Öffnungszeiten bzw. verlängerten Öffnungszeiten + 1 mit denen, die einen Ganztagesplatz beantragt haben, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Denn die Kinder begehren einen Platz mit unterschiedlich langen Öffnungszeiten. Sie variieren von sechs bis zu zehn Stunden Betreuung am Tag. Die Angabe der Antragsgegnerin, dass alle Kinder, die einen Ganztagesplatz beantragt, auch einen solchen erhalten und weitere Ganztagesplätze zur Verfügung gestanden hätten, ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Denn ausweislich des Protokolls über die Verlosung befindet sich das Kind H., das im Kindergartenjahr 2022/2023 im Wege einer Änderungsmeldung ebenfalls einen Ganztagesplatz begehrt, weiterhin auf der Warteliste. Demnach dürften weniger Ganztagesplätze als beantragt zur Verfügung gestanden haben. Insoweit dürften sich weit mehr Kinder in einem Lostopf befunden haben als zulässig, sodass sich dadurch die Chancen des Antragstellers, einen früheren Platz zu erhalten, verringert haben. Lediglich ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Vergabeverfahren auch an dieser Stelle intransparent sein dürfte: So ist im Protokoll über die Verlosung der Plätze (Anlage 5 der Antragsgegnerin) niedergelegt, dass im Rahmen der Verlosung der Ganztagesplätze „alle uns vorliegenden Anmeldungen für Gt“ in eine Lostrommel gekommen seien, während die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27.07.2022 darlegte, dass auch die Kinder, die einen Platz mit verlängerten Öffnungszeiten bzw. verlängerten Öffnungszeiten + 1 begehrt haben, in die Lostrommel für die Ganztagesplätze gekommen seien. Auch die Vergabe eines Ganztagesplatzes zum 01.01.2023 an das Kind L. dürfte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn ausweislich des Protokolls über die Verlosung der Platzvergabe wurde L. erst an 14. Stelle und damit ganz am Ende der Verlosung der Ganztagesplätze gezogen. Sie wurde jedoch auf die sechste Stelle gesetzt, da das Kind P., das den Platz eigentlich bekommen sollte, weggezogen ist. Demnach bekam L., die erst nach dem Antragsteller gezogen wurde, einen früheren Platz als der Antragsteller angeboten. Um die Losreihenfolge aufrecht zu erhalten, hätten erst sämtliche Kinder, die nach P. gelost wurden, aufrücken und ggf. ein früheres Platzangebot erhalten müssen. ff. Dem Antragsteller steht danach ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Aufnahmeantrag vom 22.11.2021 zu, der nur durch eine neue Vergabeentscheidung erfüllt werden kann. Dass sich der Anspruch zu einem Anspruch auf Zuweisung eines Platzes im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verdichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Es wurden auch keine Umstände dargetan, dass die Zuweisung eines Platzes an den Antragsteller die einzig richtige Entscheidung wäre. Schließlich ist nicht erkennbar, dass einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, über das Vergabeverfahren der Krippenplätze für das Betreuungsjahr 2022/2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ein rechtliches oder faktisches Hindernis entgegenstehen würde. Denn es ist eine im Einzelnen vom Gericht nicht zu regelnde Sache der Gemeinde, die entsprechende Verpflichtung umzusetzen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.08.2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris Rn. 19 zu § 70 GewO). c. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es im vorliegenden Fall zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) für erforderlich an, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur erneuten Bescheidung zu verpflichten (vgl. zur Sicherung eines Anspruchs auf Neubescheidung durch einstweilige Anordnung etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2022 – 6 B 16/22 –, juris Rn. 28). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht ausgeschlossen, setzt aber wegen der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass dies die einzige Möglichkeit ist, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formale Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieser muss die vollständige Nachprüfung des angegriffenen Hoheitsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen. Bezogen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietet das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes – vor allem wenn Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden betroffen sind – der Schaffung vollendeter Tatsachen so weit wie möglich zuvorzukommen, die im Falle der endgültigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2004 – 12 B 1203/04 –, juris Rn. 23, m. w. N.). Auch im vorliegenden Verfahren ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu bejahen, weil allein durch die Neubescheidung die Möglichkeit des Antragstellers gewahrt wird, einen Ganztagesplatz möglichst zeitnah zum begehrten Eintrittszeitpunkt zu erhalten. Andernfalls würde sein Anspruch auf Neubescheidung bis zu seiner bereits erfolgten Zulassung leer laufen. Die Kammer sieht es in Ausübung des ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens als sachdienlich an, der Antragsgegnerin eine Umsetzungsfrist bis 31.08.2022 einzuräumen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs) kommt mit Blick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.