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Beschluss

3 N 718/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0712.3N718.21.00
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Leitsätze
Die Antragsbefugnis in einem kommunalverfassungsrechtlichen Normenkontrollverfahren erfordert, dass die angegriffene Vorschrift organschaftliche Rechte des Antragstellers zum Gegenstand hat und entweder schon durch ihre Regelungswirkung oder jedenfalls mit ihrem Vollzug in diese Rechte eingreift; eine mittelbare, faktisch nachteilige Auswirkung reicht nicht aus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 -). (Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragsbefugnis in einem kommunalverfassungsrechtlichen Normenkontrollverfahren erfordert, dass die angegriffene Vorschrift organschaftliche Rechte des Antragstellers zum Gegenstand hat und entweder schon durch ihre Regelungswirkung oder jedenfalls mit ihrem Vollzug in diese Rechte eingreift; eine mittelbare, faktisch nachteilige Auswirkung reicht nicht aus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 -). (Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin, eine im Kreistag des Antragsgegners vertretene Fraktion, wendet sich gegen die für das Jahr 2021 erlassene Haushaltssatzung. Auf Grundlage eines am 5. November 2020 eingebrachten Haushaltsplanentwurfes beschloss der Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung am 3. Dezember 2020 die Haushaltssatzung für das Jahr 2021 (Amtsblatt des Kreises Nr. 1/2021), die mit Beschluss über einen Nachtragshaushalt vom 20. August 2021 (Amtsblatt Nr. 10/2021) ihre endgültige Fassung erhielt. Bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 informierte die Antragstellerin das Thüringer Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde darüber, dass dem Haushaltsplan die von § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV genannten Wirtschaftspläne und Jahresübersichten kreiseigener Unternehmen und Einrichtungen nicht beigefügt gewesen seien und bat um Einleitung eines Beanstandungsverfahrens nach § 120 ThürKO. Unter dem 4. Januar 2021 teilte das Landesverwaltungsamt der Antragstellerin mit, dass die geforderten Informationen dem nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürGemHV dem Haushaltsplan beigefügten Vorbericht entnommen werden könnten, der die notwendigen Angaben über Wirtschaftslage und voraussichtliche Entwicklung der betroffenen Unternehmen und Einrichtungen enthalten habe. Auch soweit die darin enthaltenen Angaben nicht dem gewünschten Informationsgehalt entsprochen hätten, sei eine darauf gestützte kommunalrechtliche Beanstandung unverhältnismäßig und nicht geboten. Am 9. November 2021 hat die Antragstellerin die Haushaltssatzung im Wege des Normenkontrollverfahrens beim Thüringer Oberverwaltungsgericht angegriffen. Der Antrag sei zulässig. Die Haushaltssatzung sei tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folge, dass Fraktionen das Recht zustehe, gegen eine Verwehrung ihrer Beteiligungsrechte bei der Vorbereitung von Ratsentscheidungen gerichtlich vorzugehen. Dies folge bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sei in ihren Rechten unmittelbar eingeschränkt worden, da ihr bzw. ihren Mitgliedern die für eine Entscheidung über die Haushaltssatzung erforderliche Kenntnis der Überschüsse bzw. Zuschussbedürfnisse kommunaler Unternehmen gefehlt hätten. Sie meint, dass die Haushaltssatzung für das Jahr 2021 rechtswidrig sei, weil die von § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV genannten Wirtschaftsübersichten weder zum Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung am 3. Dezember 2020, noch zur Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt am 20. August 2021 als Anlage beigefügt worden seien. Die Verpflichtung zur Beifügung der Unterlagen ergebe sich aus §§ 114, 57 Abs. 1 ThürKO, wonach der Beschluss des Kreistages die Haushaltssatzung samt Anlagen erfasse. Aus der Verletzung dieser Vorschriften folge auch die Unwirksamkeit der Satzung. Die Kenntnis der Wirtschaftspläne kommunaler Unternehmen sei für die Kreistagsmitglieder unerlässlich, um sich eine Meinung über deren wirtschaftliche Solidität zur Vorbereitung der Entscheidung über den Kreishaushalt bilden zu können. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Haushaltssatzung des Antragsgegners vom 5. Januar 2021 für das Haushaltsjahr 2021, bekannt gemacht in seinem Amtsblatt, Nr. 1/2021, Ausgabe vom 29. Januar 2021, in der Fassung seiner Nachtragshaushaltssatzung vom 20. August 2021, bekannt gemacht in seinem Amtsblatt Nr. 10/2021, Ausgabe vom 17. September 2021, unwirksam ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil es an der Möglichkeit einer Verletzung eigener organschaftlicher Rechte fehle. Der Antrag sei auch unbegründet. §§ 114, 57 ThürKO, § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV räume der Verwaltung einen Ermessensspielraum dahingehend ein, in welcher Form sie die Informationen über die wirtschaftliche Situation der kommunalen Betriebe als Anlage zum Haushaltsplan beifüge. Die von ihm gewählte Darstellung durch kurzgefasste Übersichten sei hinreichend informativ und halte sich im vorgegebenen Ermessensrahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Der Senat entscheidet über den Antrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil die für die Entscheidung maßgebliche Sachlage geklärt und eine mündliche Verhandlung daher nicht erforderlich ist. Die Beteiligten wurden auf diese Verfahrensweise hingewiesen. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine natürliche oder juristische Person antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1/98 - BVerwGE 108, 182-190 Rn. 12). Für kommunalverfassungsrechtliche Normenkontrollen gilt, dass insoweit nur organschaftliche Rechte geltend gemacht werden können, die den Organen und Organteilen der Kommunalverfassung - beispielsweise dem Gemeinde- bzw. Kreisvorstand, der Gemeinde- bzw. Kreisvertretung, ihren Fraktionen und den einzelnen kommunalen Mandatsträgern - jeweils als bestimmte und begrenzte Befugnisse zwecks Aufgabenteilung oder gegenseitiger Kontrolle zugewiesen sind. Die Antragsbefugnis erfordert damit in einem solchen Fall, dass die angegriffene Vorschrift organschaftliche Rechte des Antragstellers zum Gegenstand hat und entweder schon durch ihre Regelungswirkung oder jedenfalls mit ihrem Vollzug in diese Rechte eingreift; eine mittelbare, faktisch nachteilige Auswirkung reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1/17 - BVerwGE 162, 284-296 Rn. 24). In diesem Sinne ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht zu erkennen. Die angegriffene Haushaltssatzung enthält bereits keine Regelungen, die die organschaftliche Stellung der Antragstellerin unmittelbar berühren. Eine Verletzung ihrer Rechte durch die beschlossene Haushaltssatzung selbst und ihre Anlagen kommt nicht in Betracht; dies wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Mit ihrer Rüge, der Antragsgegner habe die von § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürGemHV für die Anlage zum Haushaltsplan geforderten Informationen nicht vorgelegt, beanstandet die Antragstellerin eine Verletzung der ihr als Teilorgan des Kreistages zustehenden Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte. Letztlich begehrt sie damit die Überprüfung der Norm und der formellen Anforderungen des Normerlasses in Form eines objektiven Beanstandungsverfahrens. Dafür steht das Normenkontrollverfahren des § 47 Abs. 1 VwGO indes nicht zur Verfügung. Ob und inwieweit hier ein kommunalverfassungsrechtliches Organstreitverfahren - für das das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Übrigen nicht erstinstanzlich zuständig ist - in Betracht kommt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG).