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Urteil

1 K 125/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0612.1K125.22OVG.00
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Leitsätze
1. Bei verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen betreffend kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften sind kommunale Organe und Organteile entsprechend § 47 Abs 2 S 1 VwGO antragsbefugt, wenn die angegriffene Vorschrift ein ihnen selbst zugewiesenes organschaftliches Recht zum Gegenstand hat und dies durch die Geltung der Norm oder deren Vollzug verkürzt wird. Die Rechtsverletzung muss auf die angegriffene Vorschrift zurückgehen und sich ihr zuordnen lassen. (Rn.35) 2. Es genügt nicht, dass die Regelung organschaftliche Rechte anderer Organe oder Rechte anderer Organteile beschneidet und dass dies mittelbar faktische Nachteile auch für die Ausübung organschaftlicher Rechte der Antragsteller haben kann. Eine nachteilige Betroffenheit durch faktische Auswirkungen normativer Eingriffe in die Rechte anderer Organe oder Organteile begründet keine Antragsbefugnis. Eine Prozessstandschaft sieht § 47 Abs 2 VwGO nicht vor; hier: Antrag einer kommunalen Fraktion gegen eine Vorschrift der Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 9), die Maßnahmen gegenüber Fraktionsmitgliedern betrifft. (Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen betreffend kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften sind kommunale Organe und Organteile entsprechend § 47 Abs 2 S 1 VwGO antragsbefugt, wenn die angegriffene Vorschrift ein ihnen selbst zugewiesenes organschaftliches Recht zum Gegenstand hat und dies durch die Geltung der Norm oder deren Vollzug verkürzt wird. Die Rechtsverletzung muss auf die angegriffene Vorschrift zurückgehen und sich ihr zuordnen lassen. (Rn.35) 2. Es genügt nicht, dass die Regelung organschaftliche Rechte anderer Organe oder Rechte anderer Organteile beschneidet und dass dies mittelbar faktische Nachteile auch für die Ausübung organschaftlicher Rechte der Antragsteller haben kann. Eine nachteilige Betroffenheit durch faktische Auswirkungen normativer Eingriffe in die Rechte anderer Organe oder Organteile begründet keine Antragsbefugnis. Eine Prozessstandschaft sieht § 47 Abs 2 VwGO nicht vor; hier: Antrag einer kommunalen Fraktion gegen eine Vorschrift der Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV 9), die Maßnahmen gegenüber Fraktionsmitgliedern betrifft. (Rn.39) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2024 bzw. 12. Januar 2024 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Der Senat legt dabei den mit der Antragsschrift vom 22. Februar 2022 angekündigten Antrag auf Unwirksamerklärung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 unter Berücksichtigung des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sich das Begehren der Antragsteller aufgrund des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der streitgegenständlichen Verordnung nunmehr auf die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung und zwar in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung der Zehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 10. Februar 2022 richtet. Dabei handelt es sich um die Fassung der Verordnung, die die Antragsteller der Antragsschrift beigefügt haben. Der Antrag ist unzulässig. 1. Der Normenkontrollantrag ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGerStrG M-V) statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die von den Antragstellern angegriffene Verordnung vom 23. November 2021 ist am selben Tag (GVOBl. M-V 2021, S. 1534) und die Änderungsverordnung vom 10. Februar 2022 ebenfalls am selben Tag (GVOBl. M-V 2022, S. 74) bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag am 22. Februar 2022 gestellt worden. 2. Die Antragsteller sind aber nicht antragsbefugt. Den Normenkontrollantrag kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Über den Wortlaut von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinaus ist allgemein anerkannt, dass Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO), taugliche Antragsteller im Normenkontrollverfahren sein können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2021 – 1 KN 167/20 –, juris Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 30: Gemeinderatsfraktion; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 15: Gewerkschaft; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. August 2001 – 10 KN 1036/01 –, juris Rn. 44: Ortsrat; Ziekow, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 261 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 38; Giesberts, in: BeckOK VwGO, 55. Ed. 1.10.2020, § 47 Rn. 33). Um solche Vereinigungen handelt es sich bei den Antragstellern, die Fraktionen in verschiedenen Kommunalparlamenten des Landes sind. Bei verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen betreffend kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften sind kommunale Organe und Organteile entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, wenn die angegriffene Vorschrift ein ihnen selbst zugewiesenes organschaftliches Recht zum Gegenstand hat und dies durch die Geltung der Norm oder deren Vollzug verkürzt wird. Die Rechtsverletzung muss auf die angegriffene Vorschrift zurückgehen und sich ihr zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Die antragstellenden Fraktionen sind vorliegend weder durch eine mögliche Regelungswirkung der angegriffenen Vorschrift noch durch ihren Vollzug in ihren Rechten betroffen. Die angegriffene Vorschrift hat keine organschaftlichen Rechte der Antragsteller zum Gegenstand. Als solche kommen hier zunächst diejenigen in Betracht, die in der Kommunalverfassung geregelt sind. Für die Antragstellerin zu 1. als Fraktion einer Stadtvertretung sind dies beispielsweise das Recht auf unverzügliche Einberufung der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 KV M-V), das Recht zur Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme vor der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 7 Satz 2 KV M-V), das Recht auf namentliche Abstimmung (§ 30 Abs. 2 Satz 5 KV M-V), das Recht auf Einreichung von Wahlvorschlagslisten (§ 31 Abs. 2 Satz 3 KV M-V), das Recht auf vollständige Neubesetzung von Wahlstellen (§ 32 Abs. 2 Satz 11 KV M-V), das Recht auf Auskunftserteilung durch den Bürgermeister und die Beigeordneten (§ 34 Abs. 2 KV M-V), das Recht auf überregionale Ausschreibung der Stelle des Bürgermeisters (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KV M-V) und das Recht auf bestimmte Auskünfte durch die Gemeindevertretung und den Hauptausschuss (§ 71 Abs. 4 Satz 3 KV M-V). Entsprechende Rechte gelten für die Antragstellerin zu 2. auf Kreisebene, vgl. § 107 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 109 Abs. 2 Satz 5, § 110 Abs. 2 Satz 3 und 12, § 112 Abs. 2, § 116 Abs. 2 Satz 3 KV M-V. Für eine Betroffenheit solcher Fraktionsrechte oder solcher, die sich aus den jeweiligen Geschäftsordnungen ergeben (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 6, § 105 Abs. 4 Satz 7 KV M-V) ist nach dem Vortrag der Antragsteller nichts ersichtlich. Ein konkret betroffenes Fraktionsrecht wird bereits nicht benannt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Fraktionsrechten ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller weiterhin auch nicht aus einer möglichen Auswirkung der Durchsetzung der angegriffenen Regelung gegenüber Mitgliedern der Fraktion auf die Arbeit und Handlungsfähigkeit der Fraktion als solcher. Zwar betrifft der § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V unter Umständen die Mitglieder der Antragsteller, die in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger an Sitzungen kommunaler Vertretungen und Gremien teilnehmen. Es genügt aber nicht, dass die Regelung organschaftliche Rechte anderer Organe oder Rechte anderer Organteile beschneidet und dass dies mittelbar faktische Nachteile – auch – für die Ausübung organschaftlicher Rechte der Antragsteller haben kann (zum parallelen Problem bei der verfassungsrechtlichen Abgrenzung zwischen Eingriffen in parlamentarische Fraktionsrechte und Rechte der Fraktionsmitglieder vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 2 BvH 3/80 –, juris Rn. 25). Eine nachteilige Betroffenheit durch faktische Auswirkungen normativer Eingriffe in die Rechte anderer Organe oder Organteile begründet keine Antragsbefugnis. Eine Prozessstandschaft sieht § 47 Abs. 2 VwGO nicht vor. Diese Konkretisierung der Antragsbefugnis in kommunalverfassungsrechtlichen Normenkontrollen ergibt sich aus der Besonderheit organschaftlicher Rechte, die bei der entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 22 ff.). § 47 Abs. 2 VwGO geht erkennbar davon aus, dass Außenrechtssätze den Gegenstand der Normenkontrolle bilden. Sein Wortlaut verlangt, dass die Verletzung subjektiv-öffentlicher Individualrechte geltend gemacht wird. Solche Rechte sind häufig grundrechtlich untermauert und auch gegen mittelbare faktische staatliche Eingriffe geschützt. Entsprechend wird eine Antragsbefugnis nicht nur der Normadressaten, sondern auch durch den Normvollzug mittelbar belasteter Dritter erwogen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 CN 10.02 –, juris Rn. 8 ff.). Bei kommunalverfassungsrechtlichen Normenkontrollen kommt dies nicht in Betracht. Dort können nur organschaftliche Rechte geltend gemacht werden, die den Organen und Organteilen der Kommunalverfassung – beispielsweise dem Gemeindevorstand, der Gemeindevertretung, ihren Fraktionen und den einzelnen kommunalen Mandatsträgern – jeweils als bestimmte und begrenzte Befugnisse zwecks Aufgabenteilung oder gegenseitiger Kontrolle zugewiesen sind. In dem daraus entstehenden Geflecht wechselseitig aufeinander bezogener Befugnisse ist jedes Organ und Organteil für die Wahrnehmung und Verteidigung – nur – seiner eigenen Rechte in Abgrenzung zu den Rechten aller anderen Organe und Organteile zuständig (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 25). Ein normativer Eingriff in Rechte eines Organs oder Organteils setzt voraus, dass der Anwendungsbereich der Regelung sich auf das jeweilige Organ oder Organteil erstreckt. Eine Antragsbefugnis lediglich "drittbetroffener" Organe oder Organteile scheidet damit aus. Das gilt auch, wenn es sich um Organteile des betroffenen Organs oder um ein Organ handelt, dem ein betroffenes Organteil angehört. Zwar mögen Eingriffe in die Rechte des unmittelbar von der Regelung betroffenen Organs oder Organteils die tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Rechte nicht von dieser Regelung erfasster Organe oder Organteile verändern. Darin liegt aber kein von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzter normativer Eingriff in diese Rechte, sondern nur eine faktische nachteilige Auswirkung eines solchen Eingriffs in Rechte anderer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 2 BvH 3/80 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2012 – 8 C 22.11 –, juris Rn. 20 und vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 26). Den nur faktisch nachteilig "Drittbetroffenen" eine Antragsbefugnis neben dem Organ oder Organteil zuzugestehen, das vom normativen Eingriff betroffen ist, würde dem Zuweisungsgehalt des von diesem Eingriff erfassten organschaftlichen Rechts widersprechen. Das Organ, in dessen Recht die Vorschrift eingreift, müsste damit rechnen, dass seine Organteile oder andere drittbetroffene Organe gegen seinen Willen einen Normenkontrollantrag zur Verteidigung seines Rechts und zur Abwehr ihrer mittelbaren faktischen Beeinträchtigung stellen. Die Ausdehnung der Antragsbefugnis auf mittelbar-faktisch drittbetroffene Organe und Organteile widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Einbeziehung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften in die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle. Sie würde zu einer Vervielfachung von Verfahren betreffend ein- und denselben Gegenstand führen, die der Prozessökonomie abträglich wäre. Außerdem würde sie die restriktive gesetzliche Regelung der Antragsbefugnis unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 27). Die denkbaren Nachteile für die Fraktionsarbeit der Antragsteller sind demnach nicht als Verletzung ihrer Fraktionsrechte durch die angegriffene Regelung selbst oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuordnen. Die angegriffene Vorschrift regelt weder den Bestand von Fraktionsrechten oder deren Ausübung, noch bezieht sie die Antragsteller als Fraktion in anderer Weise in ihren Anwendungsbereich ein. Die möglichen Nachteile erschöpfen sich vielmehr in möglichen mittelbaren faktischen Beeinträchtigungen und können daher keine Antragsbefugnis vermitteln. Die von den Beteiligten darüber hinaus erörterte Frage, ob es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit an der Antragsbefugnis auch deshalb fehlt, weil etwaige Beschränkungen der Antragsteller ihre Rechtsgrundlage gar nicht in der angegriffenen Vorschrift hatten, sondern vielmehr bereits in einem unabhängig davon bestehenden Hausrecht, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. 3. Den Antragstellern fehlt im Übrigen im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmung unwirksam gewesen ist. Ein solches berechtigtes Interesse kann weder mit Blick auf eine etwaige präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse noch unter dem Gesichtspunkt eines normbedingten erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffs bejaht werden (vgl. zu den jeweiligen Voraussetzungen ausführlich OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 67 ff., vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 70 ff. und vom 15. Mai 2024 – 1 K 386/20 OVG –, juris Rn. 40 ff). Bereits unabhängig von der Frage, ob und unter welcher Maßgabe die zitierte Senatsrechtsprechung zu erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffen auf organschaftliche Rechtsverletzungen übertragbar ist und unter Außerachtlassung der unter 2. aufgeführten Grundsätze eine bloße mittelbare Auswirkung auf Fraktionsrechte betreffend, haben die Antragsteller bereits nicht vorgetragen, inwiefern eine Rechtsverletzung tatsächlich erfolgt ist. Soweit sie schriftliche Anordnungen über die Vorlage eines tagesaktuellen Coronatests vom Ausschussvorsitzenden der Stadt A-Stadt vorgelegt und unter Zeugenbeweisangebot gestellt haben, dass weitere mündliche Anordnungen auf Grundlage der angegriffenen Vorschrift erfolgt seien, ist bereits nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es tatsächlich zu Sitzungsausschlüssen gekommen wäre, die wiederum mindeste Voraussetzung wären, um überhaupt Rechtsverletzungen der Mitglieder der Antragsteller oder der Antragsteller selbst in Betracht ziehen zu können. Diesbezüglich stellen die Antragsteller lediglich darauf ab, dass es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung dazu gekommen sei, dass nicht geimpfte Fraktionsmitglieder zeitweise nicht an kommunalen Sitzungen hätten teilnehmen können und solche Nachteile durch den § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V nun noch mehr in Frage kämen. Eine konkrete Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Regelung ist damit nicht dargelegt. Im Übrigen dürfte ein erheblicher bzw. gewichtiger Eingriff in organschaftliche Rechte bereits deshalb zweifelhaft sein, weil selbst bei tatsächlich auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V erfolgten Ausschlüssen von Fraktionsmitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28. Januar 2021 (GVOBl. MV 2021, S. 66) die rechtlich gleichwertige Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Videokonferenz bestanden hätte, ohne dass dies einen unzumutbaren Nachteil für sie bedeutet hätte (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 M 603/21 OVG –, juris Rn. 7; VG Schwerin, Beschluss vom 15. September 2021 – 3 B 1551/21 SN –, juris Rn. 61). Für eine präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche ist ebenso wie für ein Rehabilitierungsinteresse nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 20) ergibt sich ferner nicht, dass und inwieweit die für den Erlass der angegriffenen Norm bestimmende Sachlage auch in der Zukunft in wesentlicher Hinsicht gleichgelagert wiederkehren könnte; dies erscheint im Hinblick auf die Dynamik der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit (vgl. dazu ausführlich auch OVG Greifswald vom 15. Mai 2024 – 1 K 386/20 OVG –, juris Rn. 43). Eine Wiederholungsgefahr kann demnach nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragsteller, zwei Fraktionen in Kommunalparlamenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wenden sich gegen in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. November 2021 geregelte Befugnisse für Vorsitzende kommunaler Vertretungen und Gremien. Die Antragsteller haben am 22. Februar 2022 einen auf die Unwirksamerklärung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 gerichteten Normenkontrollantrag gestellt. Dem Antrag war ein Abdruck der Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 in der Fassung der Zehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 10. Februar 2022 beigefügt. Die Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 (GVOBl. MV 2021, S. 1534) trat am 24. November 2021 in Kraft. Deren § 5 Abs. 1 war wie folgt formuliert: „§ 5 Sitzungen kommunaler Gremien, Wahlen (1) In Sitzungen kommunaler Vertretungen und sonstiger kommunaler Gremien besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten. (2) [….…]“ Mit der am 9. Dezember 2021 in Kraft getretenen Dritten Änderung der Corona-LVO M-V vom 8. Dezember 2021 (GVOBl. MV 2021, S. 1769) wurden in § 5 Abs. 1 nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Die Vorsitzenden kommunaler Vertretungen und kommunaler Gremien haben die Möglichkeit im Rahmen des Hausrechts, zusätzlich zu den Auflagen nach Anlage 34, die Teilnahme nur für Geimpfte, Genesene und Personen, die den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, anzuordnen. Testpflichten gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt." Mit der am 16. Dezember 2021 in Kraft getretenen Vierten Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. MV 2021, S. 1783) wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 angepasst und lautete nunmehr: „Die Vorsitzenden kommunaler Vertretungen und kommunaler Gremien haben die Möglichkeit im Rahmen des Hausrechts, zusätzliche Auflagen zu denen nach Anlage 34, insbesondere die Teilnahme nur für Geimpfte, Genesene und Personen, die den Nachweis über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, anzuordnen.“ Weitere Änderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V erfolgten durch nachfolgende Änderungsverordnungen nicht mehr. DieCorona-LVO M-V vom 23. November 2021 trat gemäß § 24 Corona-LVO M-V vom 18. März 2022 (GVOBl. M-V, S. 174) am 18. März 2022 außer Kraft. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Antrags vor, dass es sich bei ihnen um in Streitgenossenschaft auftretende Vereinigungen natürlicher Personen handele. Sie seien Fraktionen in Kommunalparlamenten und antragsbefugt, da sie beziehungsweise ihre Mitglieder in ihrer Eigenschaft als gewählte Kommunalvertreter an Sitzungen kommunaler Gremien teilnähmen. Insofern seien ihre Rechte unmittelbar berührt, wenn ihnen gegenüber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona LVO M-V durch den Vorsitzenden einer Versammlung im Rahmen des Hausrechts zusätzliche Coronaauflagen angeordnet würden oder werden könnten. Die angegriffene Norm sei weder von der Ermächtigung des § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt, noch erfülle sie wegen ihrer mangelnden Bestimmtheit in ihrer Eingriffsreichweite die Anforderungen an eine verfassungskonforme, grundrechtsbeschränkende Eingriffsnorm. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verordnung detaillierte Regelungen in Bezug auf das Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen erlassen und damit den einzelnen Normadressaten weitreichende Gebote und Verbote auferlegt habe. Dies sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indem der Gesetzgeber jedoch in der angegriffenen Vorschrift postuliere, dass über das Hausrecht eines Vorsitzenden eines kommunalen Gremiums weitere Regelungen zur Pandemiebekämpfung und damit weitere Grundrechtseingriffe erlassen und durchgesetzt werden könnten, entferne sich der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung aus § 32 IfSG. Diese Ermächtigung erlaube dem Gesetzgeber lediglich, eigene Gebote und Verbote zu erlassen und nicht anzuordnen, dass mittels eines Hausrechtes weitere Grundrechtseingriffe angeordnet werden dürften. Es sei zudem unklar, ob ein Vorsitzender eines kommunalen Gremiums während dessen Sitzung zwingend Inhaber eines Hausrechts sei. Zwar könne unterstellt werden, dass dem Vorsitzenden eines kommunalen Gremiums die Sitzungsgewalt über die Teilnehmer zukomme, indes seien Sitzungsgewalt und Hausrecht aber keine identischen Rechtsbegriffe. Selbst für den Fall, dass man dem Vorsitzenden eines kommunalen Gremiums ein wie auch immer geartetes Hausrecht zubilligen möchte, bleibe zu bedenken, dass die angegriffene Norm nicht bestimme, wie das Hausrecht auszuüben sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, festzustellen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. November 2021 in der Fassung der Zehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 10. Februar 2022 unwirksam war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass die Antragsteller bereits nicht antragsbefugt seien. Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten sei nicht dargetan worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die angegriffene und nunmehr auch außer Kraft getretene Vorschrift überhaupt in rechtlich geschützten Interessen berührt gewesen sein könnten. Ihr Vortrag zeige keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Ausübung ihrer Rechte als Fraktion eingeschränkt gewesen sein könnten. Vielmehr bleibe es allein bei der pauschalen und nicht begründeten Behauptung ihrerseits, dass dies der Fall gewesen sei. Im Übrigen wären die Antragsteller, selbst wenn etwaige Anordnungen eines Vertretungs- oder Gremienvorsitzenden zu einer Rechtsverletzung hätten führen können, weder durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona LVO M-V selbst noch durch seine Anwendung betroffen gewesen. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlange insoweit, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung kausal auf die angegriffene Rechtsnorm zurückgehe. Es komme maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lasse. Eine solche Zuordnung zur angegriffenen Vorschrift wäre hier in jedem Fall ausgeschlossen. Der § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona LVO M-V beinhalte selbst nicht die Ermächtigungsgrundlage für Anordnungen des Vorsitzenden. Die Vorschrift nehme vielmehr auf die ohnehin schon bestehenden Befugnisse des jeweiligen Vorsitzenden Bezug. Der Wortlaut der Vorschrift sei insoweit eindeutig, indem er lediglich auf die Möglichkeit hinweise, „im Rahmen des Hausrechts“, also in den Grenzen des Hausrechts, zu handeln und Anordnungen zu treffen. Die Vorschrift habe damit lediglich klarstellenden Charakter. Ferner fehle es den Antragstellern am Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft sei. Weder hätten sie Umstände benannt, die auf ein berechtigtes Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindeuten würden, noch seien derartige Umstände sonst ersichtlich. Insbesondere handele es sich nicht um einen Fall tiefgreifender Grundrechtseingriffe. Die Antragsteller hätten bereits nicht dargelegt, dass es überhaupt Fälle gegeben hätte, in denen die Vorschrift mit für sie einschränkenden Folgen zur Anwendung gebracht worden sei. Im Übrigen hätten alle auf Grundlage der angegriffenen Norm überhaupt denkbaren Beeinträchtigungen von Rechten der Antragsteller nicht das Maß eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs erreicht. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage habe es bereits nicht bedurft, weil die Vorschrift nur auf im Rahmen des Hausrechts bestehende Befugnisse Bezug nehme, ohne sie selbst zu regeln. Die Ausübung des Hausrechts durch die Vorsitzenden kommunaler Vertretungen und sonstiger kommunaler Gremien sei schon ausdrücklich im Gesetz geregelt. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) leite die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Sitzungen, sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übe das Hausrecht aus. Ferner werfe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Corona LVO M-V verwendete Begriff des Hausrechts auch in inhaltlicher Hinsicht keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit auf. Das Haus- und Ordnungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern stelle ein Universalrecht dar, welches sich gegen alle Anwesenden im Sitzungsraum richten könne. Den Vertretungs- oder Gremienvorsitzenden stünden deshalb vorbehaltlich näherer Bestimmungen in der jeweiligen Geschäftsordnung und unter Beachtung sonstigen höherrangigen Rechts auch insoweit alle Maßnahmen zur Verfügung, um einen ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 replizieren die Antragsteller, dass sie auch nach Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschrift noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Norm hätten. Aus der bisherigen Gesetzgebung in der Pandemie sei erkennbar, dass bei einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Situation die Lockerungen wieder entfallen und coronabedingte Eingriffsregelungen neu erlassen werden könnten, sodass eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Sie seien antragsbefugt, da sie als kommunale Volksvertreter unmittelbar die Adressaten coronabedingter Anordnungen einer kommunalen Sitzungsleitung, speziell auf der Grundlage der angegriffenen Norm, gewesen seien. Rechtsverletzungen, die einzelne Fraktionsmitglieder erleiden könnten, wenn in ihre persönliche Freiheit im Rahmen der Ausübung ihres Mandats mittels eines Hausrechts eingegriffen werde, seien geeignet, sich im Ergebnis auf die Arbeit und Handlungsfähigkeit einer gesamten Fraktion auszuwirken. So sei es in der Vergangenheit der Fall gewesen, dass nichtgeimpfte Fraktionsmitglieder zeitweise nicht an kommunalen Sitzungen hätten teilnehmen dürfen und somit auch ihre politische Arbeit nicht hätten ausführen können. Fehlende Stimmen bei Abstimmungen seien die Folge gewesen. Solche Nachteile in der Ausübung der Rechte der Mitglieder der Antragsteller kämen aber umso mehr infrage, wenn eine Sitzungsleitung zusätzliche Coronamaßnahmen außerhalb der Coronaverordnung anordnen dürfe, also beispielsweise vor einer Sitzung mitteilen lasse, dass das dauernde Tragen von FFP2-Masken verlangt werde oder die Teilnahmeberechtigung von einer Drittimpfung abhängig gemacht werde. Mit Duplik vom 27. Oktober 2022 macht der Antragsgegner geltend, dass es nach wie vor an hinreichend substantiiertem Vortrag dazu fehle, dass die Antragsteller beziehungsweise ihre Mitglieder überhaupt von irgendwelchen Einschränkungen im Rahmen ihrer Mandatsausübung betroffen gewesen seien. Im Übrigen sei es aber auch völlig ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch die behauptete Behinderung von Fraktionsmitgliedern an der Sitzungsteilnahme in ihren Rechten verletzt gewesen seien. Dies gelte insbesondere, soweit sie fehlende Stimmen in Abstimmungen beklagten. Dies folge aus der Funktion der Fraktionen und dem Inhalt der ihnen zustehenden Rechte. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Antragsteller als Fraktionen in der Ausübung ihrer in der Kommunalverfassung festgeschriebenen Rechte eingeschränkt gewesen sein könnten. Das Recht an Abstimmungen mitzuwirken, stehe nicht der Fraktion, sondern den einzelnen Gemeindevertretungs- oder Kreistagsmitgliedern zu. Insofern könnten auch allenfalls diese selbst eine Verletzung in ihren Rechten geltend machen. Eine Prozessstandschaft durch die Fraktion sei unzulässig. Mit Triplik vom 18. November 2022 tragen die Antragsteller weiter vor, dass sie von der angegriffenen Norm unmittelbar betroffen seien, weil Sitzungsleiter auf der Grundlage des Hausrechts Auflagen für Sitzungen erlassen hätten. So seien beispielsweise in Ausschusssitzungen der Kommunalvertretung der Stadt A-Stadt von einzelnen Ausschussvorsitzenden zusätzliche Coronamaßnahmen per Hausrecht verfügt worden. Zudem hätten sich unter Geltung der angegriffenen Norm Ausschussvorsitzende in mündlichen Anweisungen auf ihr Recht aus § 5 der angegriffenen Verordnung berufen. Es sei die ureigene Aufgabe einer Fraktion, die Rechtsverletzung ihrer Mitglieder korporativ geltend zu machen, wenn sich aus einer Rechtsverletzung einzelner Mitglieder insgesamt Nachteile für die Fraktion ergäben. Würden einzelne Mitglieder einer Fraktion zu Unrecht von Sitzungen ausgeschlossen werden, dann sei unzweifelhaft der politische Einfluss einer Fraktion auf Entscheidungen reduziert. Fraktionen würden gerade aus dem Grund gebildet, um den politischen Einfluss Gleichdenkender in einem Gremium zu erhöhen. Deshalb stelle der Ausschluss einzelner Fraktionsmitglieder auch eine eigene Rechtsverletzung der Fraktion dar. Diese hätten einen Anspruch, in Sitzungen als Zusammenschluss der einzelnen Verordneten aufzutreten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte verwiesen.