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Urteil

23 K 8014/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0124.23K8014.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Tierschutzverband. Er wendet sich gegen die Hälterung von Speisehummern im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Schreiben vom 3. April 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und gab an, in mehreren Unternehmen in E. – vor allem in der N. E. – würden Hummer tierschutzwidrig gehalten. Aktuelle wissenschaftliche Studien legten nahe, dass Krustentiere – folglich auch Hummer – leidensfähig und schmerzempfindlich seien. Die gehaltenen Hummer litten als Höhlentiere und Einzelgänger unter anderem unter einem übermäßigen Lichteinfall in die Aquarien und unter Gruppenhaltung auf beengtem Raum. Der übermäßige Stress zeige sich durch aggressive Tiere, die andere Hummer angriffen, ohne dass eine Separierung dieser Tiere erfolge. Durch unsachgemäßen Transport der Hummer in Styroporboxen würden die Fühler der Tiere teilweise Schaden nehmen, was ihnen ebenfalls Leid verursache. Zudem würden Hummer in einigen Fällen ohne Kontakt zu Wasser „trocken durchgehandelt“. Ohne Wasserkontakt könnten sie jedoch ihr Ammoniak nicht absondern. In belieferten Restaurants fände im Folgenden eine tierschutzwidrige Aufbewahrung und Tötung der Hummer statt. Diese würden teilweise durch Eis heruntergekühlt und einem Erstickungstod überlassen, bevor sie gekocht würden. Dies erzeuge Stress und Leid für die Tiere. Auch die in Deutschland durch § 12 Abs. 11 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vorgeschriebene Tötung von Krustentieren in stark kochendem Wasser sei tierschutzwidrig. Es bestehe kein vernünftiger Grund, Hummern durch diese Tötungsmethode Schmerz und Leid zu verursachen. Eine Betäubung und Tötung der Tiere kurz nach dem Fang sei technisch heute möglich und würde diesen einen langen Leidensweg ersparen. Es könne jedoch von keinem Käufer erwartet werden, dass er willens und/oder in der Lage wäre, die von ihm gekauften Hummer fachgerecht vor einer Tötung zu betäuben. Da die Tötung von Hummern in kochendem Wasser gegen das geltende Tierschutzgesetz verstoße, habe der Verkauf von Lebendhummern in Deutschland insgesamt keine rechtliche Grundlage mehr. Zur vollständigen Untersagung des Hummerverkaufs bestehe keine Alternative. Die Erkenntnisse des Klägers über die Hummerhaltung im Stadtgebiet der Beklagten seien derart erschütternd, dass der Handel mit lebenden Hummern in deren Zuständigkeitsbereich generell unterbunden werden müsse. Niedrigschwelligere Maßnahmen könnten an den tierschutzwidrigen Gegebenheiten nichts ändern. Das gelte insbesondere angesichts des jüngst ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Grundsatzurteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2017 (24 K 188/14), das zwar als erstes deutsches Gericht die Leidensfähigkeit von Hummern anerkannt habe, an einzelne durch Verwaltungsakt angeordnete Kontrollmaßnahmen aber derart hohe aus § 16a TierSchG abgeleitete Maßstäbe angelegt habe, dass sie von einem regelmäßig unterbesetzen Veterinäramt nicht zu leisten seien. In einer solchen Situation bleibe nur die Volluntersagung jeglichen Handels und Verzehrs lebender Hummer, die deshalb zum schnellstmöglichen Zeitpunkt beantragt werde. Unter Bezugnahme auf das Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) forderte der Kläger eine Entscheidung oder zumindest eine Stellungnahme der Beklagten bis zum 12. April 2017 dahingehend, dass eine Untersagung ernsthaft in Betracht gezogen und vorbereitet werde. Andernfalls werde er Klage erheben. Eine am 5. April 2017 durch das Veterinäramt der Beklagten durchgeführte Kontrolle der Hummerhaltung bei der N. E. ergab keine tierschutzrechtlichen Beanstandungen. Sie entsprach nach dem behördlichen Aktenvermerk vom 6. April 2017 den Anforderungen des „Merkblattes zur Hälterung von Hummern im Groß- und Einzelhandel“ (AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV), Stand Mai 2013). Bei stichprobenartigen Kontrollen in anderen Betrieben kam es ebenfalls nicht zu Beanstandungen. Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der komplexen Fragestellung eine abschließende Stellungnahme bis zum 12. April 2017 wahrscheinlich nicht erfolgen könne. Der Kläger hat am 9. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klage sei zunächst zulässig. Die erforderliche Klagebefugnis ergebe sich weiterhin aus dem Tierschutzverbandsklagerecht, da das TierschutzVMG NRW fortgelte. Es sei zumindest für am 31. Dezember 2018 anhängige Klageverfahren noch anwendbar. § 4 Satz 2 des Gesetzes enthalte eine Verfallsklausel, bei der die als Grundlagengesetz mit Vorrangwirkung auch gegenüber formal gleichrangigen Landesgesetzen konzipierten Vorgaben nach Art. 122 und 123 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 zu beachten gewesen wären. Die Vorgaben stünden nicht zur Disposition der Mehrheit im Landtag. Der Landesgesetzgeber habe sich insofern selbst gebunden. Die Vorgaben seien aber außer Acht gelassen worden. Es fehle an einer redaktionellen Anmerkung im Sinne von Art. 123 des Fünften Befristungsgesetzes. Bei der Verlängerung der Befristung des TierSchutzVMG NRW durch das Gesetz vom 20. September 2016 sei die Pflicht zur Evaluierung missachtet worden. Das Ergebnis der Evaluierung sei dem Landtag nicht rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2018 vorgelegt worden. Der Evaluierungsbericht sei so spät vorgelegt worden, dass sich die Mitglieder des zuständigen Ausschusses und des Landtags insgesamt eine verantwortliche Meinung nicht mehr hätten bilden können. Eine Anhörung von Sachverständigen vor dem 31. Dezember 2018 sei nicht möglich gewesen. Die Evaluierung genüge auch inhaltlich nicht den Anforderungen des Fünften Befristungsgesetzes. Der Evaluierungsbericht sei nichtssagend und reiche für eine Anhörung zur Aufrechterhaltung des TierschutzVMG NRW nicht aus. Das verstoße auch gegen Art. 20a GG. Unterstellte man das Auslaufen des TierschutzVMG NRW zum 31. Dezember 2018, sei es unvereinbar mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, ihm, dem Kläger, die im Klageverfahren erlangte verfahrensrechtliche Position zu entziehen. Das Beseitigen dieser Position setze eine klare gesetzliche Regelung voraus. Eine solche Regelung liege nicht im Fehlen einer Übergangsregelung. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger verweist auf die bereits gegenüber der Beklagten geltend gemachte – seiner Ansicht nach – grob tierschutzwidrige Hummerhaltung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Haltung lebender Hummer in ihrem Stadtgebiet generell zu untersagen. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, die Hälterung lebender Hummer zum letztendlichen Verzehr gegenüber allen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten insoweit tätigen natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen nach § 16a TierSchG zu untersagen, jedenfalls aber gegenüber der N. E. , sei es durch Allgemeinverfügung oder durch individuell adressierte Verwaltungsakte, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag, wie aus Ziffer 1. ersichtlich, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Landesgesetzgeber habe bereits die Befugnis gefehlt, in der bundesrechtlich geregelten Materie des Tierschutzrechts eigene Klagerechte für Verbände zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlte bereits bei Klageerhebung die erforderliche Klagebefugnis (I.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger ursprünglich befugt war, die Klage zu erheben, ist die Klagebefugnis jedenfalls nachträglich weggefallen (II.). I. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Haltung lebender Hummer im Stadtgebiet der Beklagten generell zu untersagen und in der mündlichen Verhandlung nunmehr anderslautend, aber inhaltsgleich formuliert, die Hälterung lebender Hummer zum letztendlichen Verzehr gegenüber allen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten insoweit tätigen natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen zu untersagen, fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Eine im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Streits erhobene Klage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO – ggf. analog – nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Klagebefugnis zählt zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen. Sie ist zu verneinen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris (Rn. 9), und vom 27. März 1998 ‑ 4 C 14/96 ‑, juris (Rn. 20). Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte macht der Kläger nicht geltend. Er tritt ausschließlich in seiner Eigenschaft als Tierschutzverband auf und macht Tierschutzbelange geltend. Der Kläger kann ein Klagerecht im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO auch nicht aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung ableiten, insbesondere nicht aus – dessen Weitergeltung unterstellt – § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierschutzVMG NRW. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW kann ein nach § 3 anerkannter Verein, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG) einlegen. Für das oben genannte Rechtsschutzziel des Klägers vermittelt § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierschutzVMG NRW jedoch keine Verbandsklagebefugnis. Das TierschutzVMG NRW fordert für einen Rechtsbehelf nach dessen § 1 einen tauglichen Gegenstand, allein die Möglichkeit dessen Vorliegens reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34/13 -, juris (Rn. 10) zu § 2 Abs. 1 UmwRG. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen anerkannten Tierschutzverein im Sinne des § 3 TierschutzVMG NRW. Seine Klage zielt jedoch nicht auf den Erlass einer oder mehrerer Anordnungen nach § 16a TierSchG ab. Anordnungen auf Grundlage von § 16a TierSchG ergehen als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Hiernach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Satz 1). Nach Satz 2 ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Wesensmerkmal des Verwaltungsaktes ist hiernach immer die behördliche Regelung eines Einzelfalls. Eine Einzelfallregelung hat der Kläger mit seiner Klage jedoch zunächst ausdrücklich nicht angestrebt. Einzelne durch Verwaltungsakt angeordnete Kontrollmaßnahmen gegenüber konkreten Akteuren hat er vielmehr als unzureichend abgelehnt und explizit die „Volluntersagung jeglichen Handels und Verzehrs lebender Hummer“ als einzig angemessene Reaktion auf die seiner Ansicht nach tierschutzwidrigen Hälterungen gefordert. Dementsprechend hat der Kläger von einer Individualisierung der Personen, die nach seiner Auffassung mit einem Haltungsverbot belegt werden sollen, bewusst abgesehen. Sein Ziel ist es, die Hälterung von Hummern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten generell zu unterbinden. Ein dahingehendes Verbot soll nicht nur gegenüber einschlägig bekannten Händlern ergehen, sondern umfassend, das heißt auch gegenüber möglicherweise unbekannten Händlern, Restaurants sowie Endverbrauchern erwirkt werden. Auf den Erlass von Einzelverwaltungsakten gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis richtet sich das Ursprungsbegehren des Klägers damit ersichtlich nicht. Daran ändert auch die bloße Benennung individuell adressierter Verwaltungsakte als behördliche Handlungsoption im Klageantrag nichts. Das klägerische Begehren ist aber auch nicht auf den Erlass einer Allgemeinverfügung gerichtet. Bei der erstreben Untersagung handelt es sich vielmehr um eine – für eine Rechtsnorm typische – abstrakt-generelle Regelung. Für eine solche steht das Instrument der Allgemeinverfügung nicht zur Verfügung. Eine Einzelfallregelung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG NRW ist die (personenbezogene) Allgemeinverfügung nur, wenn sie einen konkreten Lebenssachverhalt regelt, wobei der Adressatenkreis zur Zeit des Erlasses der Regelung objektiv nicht feststehen, sondern nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sein muss (konkret-generelle Regelung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9/10 -, juris (Rn. 51); Ritgen, in: Bauer u.a. VwVfG, 2. Aufl. 2014, § 35 (Rn. 90 f.); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 207). Es handelt sich dagegen nicht um eine Einzelfallregelung, wenn bei Erlass einer Maßnahme nicht erkennbar und absehbar ist, welche Personen in welchen konkreten Situationen hiervon betroffen werden, es demgemäß an einem konkreten Sachverhalt fehlt. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - I C 54.57 -, juris (Rn. 41 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 2 A 61/08 -, juris (Rn. 14); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 161); Ritgen, in: Bauer u.a. VwVfG, 2. Aufl. 2014, § 35 (Rn. 99); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 208). Bei der Feststellung der Konkretheit des Sachverhalts ist insbesondere auf die räumliche und zeitliche Begrenztheit der Regelung abzustellen. Eine längerfristige oder gar unbegrenzte zeitliche Geltung und ein größerer räumlicher Bereich streiten tendenziell für eine Regelung durch Rechtsverordnung, während eine kürzere zeitliche Geltung und ein enger gefasster räumlicher Bereich für eine Allgemeinverfügung sprechen. Vgl. Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 45. Ed., 1. Oktober 2019, § 35 (Rn. 258); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 285); Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 35 (Rn. 121); Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 (Rn. 115). Das schließt nicht aus, dass ein konkretes Ereignis Anlass dafür sein kann, einem näher umschriebenen Personenkreis (bis auf Widerruf) andauernde Verhaltens- oder Unterlassungspflichten durch öffentlich bekannt gegebene Anordnung aufzuerlegen. In Bezug auf die Konkretisierung des Sachverhalts ist auf den Zweck der anlassbezogenen Regelung – auf ein konkretes Ereignis zu reagieren – abzustellen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - I C 54.57 -, juris (Rn. 41 ff.); Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 45. Ed., 1. Oktober 2019, § 35 (Rn. 257); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 286); Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 35 (Rn. 120 ff.). Eine Konkretheit des Sachverhalts ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn ohne Anknüpfung an einen konkreten Anlass oder zwar anlassbedingt, aber ohne zeitliche oder anlassbedingte Begrenzung allgemein zukunftsoffen formulierte Verhaltenspflichten aufgestellt werden. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 B 164/10 -, juris (Rn. 24); Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 35 (Rn. 115). Gerade darauf zielt jedoch das Begehren des Klägers, nämlich eine Untersagung der Hummerhälterung ohne jegliche Begrenzung. Soweit der Kläger eine tierschutzwidrige Hälterung von Hummern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten behauptet, wäre ein behördliches Einschreiten zwar anlassbezogen. Die an etwaige Verstöße gegen das Tierschutzrecht anknüpfende Regelung wäre jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Regelungsanlasses noch abstrakter Natur. Es entspricht dem Klageziel, ohne festgelegte zeitliche oder anlassbedingte Begrenzung in die Zukunft gerichtet jegliche Hälterung von Hummern für jedermann – sowohl Händler, Restaurantbetreiber als auch Endverbraucher – ohne räumliche Einschränkung im gesamten Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu unterbinden. Einer solch weitreichenden Untersagung ginge es nicht um die Anwendung des Tierschutzrechts auf einen Einzelfall, sondern vielmehr um die Festlegung abstrakter Verhaltenspflichten, was jedoch nur Gegenstand abstrakt-genereller Regelung durch eine Rechtsnorm sein kann. Das angestrebte Hälterungsverbot kann auch nicht in Form einer sachbezogenen/benutzungsregelnden Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 2 und 3 VwVfG NRW zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit ergehen. Es fehlt bereits an der Anknüpfung an eine geeignete Sache. Eine Einzelfallregelung kann sich zwar auch durch die Anknüpfung an eine bestimmte Sache – worunter auch Tiere gefasst werden – und eine entsprechende Regelung öffentlich-sachenrechtlicher Rechte und Pflichten ergeben. Vgl. Ritgen, in: Bauer u.a. VwVfG, 2. Aufl. 2014, § 35 (Rn. 99); Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 35 (Rn. 124); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 308, 310). Allerdings liegt dem Wortlaut der § 35 Satz 2 Alt. 2 und Alt. 3 VwVfG NRW entsprechend eine sachbezogene Allgemeinverfügung nur vor, wenn sie „eine“ Sache betrifft. Hieran fehlt es, wenn eine Regelung an alle Sachen bestimmter Art, nicht aber an eine ganz bestimmte, tatsächlich existierende Sache anknüpft, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass in einer Verfügung gleichzeitig der öffentlich-sachenrechtliche Zustand mehrerer Sachen ‑ durch einen Bündel von Allgemeinverfügungen ‑ geregelt wird, sofern diese Sachen nur zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung bereits existieren. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2007 - 4 K 5019/06 -, juris (Rn. 18); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 164); Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 9 (Rn. 33); Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 (Rn. 314); Wolff/Brink, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG 2010, § 35 (Rn. 236). Darüber geht das Begehren des Klägers jedoch hinaus. Die Forderung, die Hälterung von Hummern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu untersagen, bezieht sich weder auf einen bestimmten Hummer noch auf nur zurzeit im Stadtgebiet vorhandene, sondern alle heute und zukünftig existierende Tiere dieser Art. Der Kläger ist bestrebt, den zurzeit zumindest teilweise in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten Umgang mit Hummern generell – zunächst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten – zu ändern. Nach alledem eröffnet § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierschutzVMG NRW für das vorgenannte Rechtsschutzziel kein Klagerecht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von seinem ursprünglichen Begehren abgerückt ist und zumindest ein Hälterungsverbot gegenüber der N. E. fordert, liegt darin eine unzulässige Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung ist die Veränderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 263 ZPO) durch Disposition des Klägers. Der Streitgegenstand ist festgelegt durch das Klagebegehren (den prozessualen Anspruch) und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem es hergeleitet wird (den Klagegrund). Nach dieser Maßgabe hat der Kläger den Streitgegenstand durch die Änderung seines Begehrens – statt eines generellen Hummerhaltungsverbotes nunmehr ein Verbot, jedenfalls gegenüber der N. E. , – modifiziert. Es handelt sich nicht um eine bloße Beschränkung des Klageantrags bei unverändertem Klagegrund. Eine Beschränkung im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn das geänderte Klagebegehren vom bisherigen Begehren als inhaltsgleiches Minus mit umfasst war. Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 (Rn. 13); Wolff, in: BeckOK VwGO, 51. Ed., 1. Januar 2019 § 91 (Rn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger sowohl in seinem Antrag bei der Beklagten als auch bei Klageerhebung deutlich gemacht, dass nur die „Volluntersagung jeglichen Handels und Verzehrs lebender Hummer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten“ zur Beendigung der tierschutzwidrigen Zustände in Betracht komme und bloße Einzelmaßnahmen gegenüber konkreten Akteuren nicht ausreichend seien. Insofern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Rechtsschutzziel geändert. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt. Das Gericht hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Sie ist anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und/oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116/83 -, juris (Rn. 6 ff.); Wolff, in: BeckOK VwGO, 51. Ed., 1. Januar 2019 § 91 (Rn. 26a). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob konkrete tierschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der N. E. gefordert werden können, führt zu neuem Streitstoff, für dessen Beurteilung sich das Ergebnis der bisherigen Prozessführung als unergiebig erweist. Eine Klageänderung ist darüber hinaus ohnehin nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage ohne Klärung des sachlichen Streits als unzulässig abgewiesen werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12/84 -, juris (Rn. 7); Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 (Rn. 31). So liegt der Fall hier. Eine Klageänderung könnte eine Sachentscheidung über die begehrte Anordnung nicht mehr herbeiführen. Eine Klage auf Grundlage des TierSchutzVMG NRW kann nach Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2018 nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (dazu unter II.). II. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchutzVMG NRW dem Kläger ursprünglich die Befugnis zur Erhebung der vorliegenden Klage vermittelte, wäre die Klage unzulässig geworden, da die Klagebefugnis des Klägers jedenfalls fortgefallen wäre. Das TierschutzVMG NRW ist nach § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten (1.). Es gilt auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige gerichtliche Verfahren nicht fort (2.). 1. Die vom Kläger gegen das Außerkrafttreten des Gesetzes erhobenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Befristung in § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere ist das Land NRW nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet, einem Tierschutzverein in Angelegenheiten des Tierschutzes ein unbefristetes Klagerecht zuzuerkennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris (Rn. 52 ff.); VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris (Rn. 34 ff.). Aus Art. 9 GG lässt sich auch dann kein Recht eines Vereins zur gerichtlichen Geltendmachung ausschließlich objektivrechtlich geschützter Interessen ableisten, wenn die Verfolgung dieser Interessen dem autonom bestimmten Vereinszweck entspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -, juris (Rn. 18); BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1980 - 7 C 23/78 -, juris (Rn. 7). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris (Rn. 105), und Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris (Rn. 44). Die durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW geschaffene Klagemöglichkeit stellt jedoch kein Mittel zur Wahrung subjektiver Rechte des Vereins dar, sondern bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Durchsetzung von Vorschriften, die nach der sonstigen Rechtsordnung lediglich dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit und der von behördlichen Maßnahmen Betroffenen dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris (Rn. 57). Art. 20a GG und Art. 29a Verf NW begründen kein Klagerecht von Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck auf die Förderung von in der Vorschrift genannten öffentlichen Belangen gerichtet ist. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Staatszielbestimmungen mit bindender Wirkung für die staatlichen Organe, die keine subjektiven Rechte vermitteln. Der Gesetzgeber kommt der ihm obliegenden Verpflichtung zum Schutz der genannten Belange im Rahmen der Rechtssetzung nach. Hierbei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Konkretisierung von Art und Weise sowie der Mittel zur Erreichung der Ziele zu. Art. 20a GG und Art. 29a Verf NW verpflichten nicht zum höchstmöglichen Maß an Tierschutz, sondern zur Abwägung zwischen der Tiernutzung und dem Schutz der Tiere. Ausgehend hiervon steht es dem Gesetzgeber frei, ob er eine Verbandsklage einführt oder nicht und wie er das Klagerecht ausgestaltet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -, juris (Rn. 18); Schlacke, Stellungnahme 15/1112 vom 28. November 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Mitwirkungsrechten für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen, S. 7 f.; Gärditz, Tierschutzverbandsklagen, EurUP 2018, 487 (492); Fest/Köpernik, Das Verbandsklagerecht im Tierschutz, DVBl. 2012, 1473 (1475); Schürmeier, Zu Entwicklung und Stand des Tierschutz-Verbandsklagerechts, NuR 2017, 316 (318). Die zeitliche Befristung des TierschutzVMG NRW ohne Übergangsregelung und das Auslaufen des Gesetzes halten sich innerhalb dieses Gestaltungsspielraums. Art. 20a GG und Art. 29a Verf NW vermitteln keinen Anspruch auf unbefristete Geltung, insbesondere enthalten die Vorschriften kein Verschlechterungsverbot in dem Sinne, einen einmal festgelegten Schutzstandard in allen Einzelheiten beizubehalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris (Rn. 72). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine unbefristete Fortgeltung des TierschutzVMG NRW folge aus einem Verstoß gegen Art. 122 und 123 des Fünften Befristungsgesetzes. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Befristung und das Auslaufen des TierschutzVMG NRW in Übereinstimmung mit diesen Verfahrensanforderungen erfolgt ist. Denn jedenfalls führte ein Verstoß nicht zur Unbeachtlichkeit der Befristungsregelung in § 4 Satz 2 TierschutzVMG. Dies folgt bereits aus der Normenhierarchie. Bei dem TierschutzVMG NRW und den Befristungsgesetzen handelt es sich um ranggleiche einfach-gesetzliche Normen des Landesgesetzgebers. Allein aus der Zielsetzung der Art. 122 und 123, die generelle Vorgehensweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Befristungen festzulegen, folgt kein Vorrang gegenüber anderen Gesetzen des Landes. Für die vom Kläger geltend gemachte dreifache Normenhierarchie unter Einbeziehung eines landesrechtlichen Grundlagengesetzes fehlt es an der erforderlichen verfassungsrechtlichen Grundlage. Bei dem vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführten Haushaltsgrundsätzegesetz sowie den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um verfassungsrechtlich geregelte (Art. 109 Abs. 4 GG bzw. Art. 25 Satz 2 GG) und nicht verallgemeinerungsfähige Sonderfälle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris (Rn. 87 und 89); VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris (Rn. 61). Für ranggleiches Recht gilt der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung des lex-posterior-Grundsatzes wird abbedungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris (Rn. 50). Beides ist hier nicht der Fall, so dass das TierschutzVMG NRW den Art. 122 und 123 des Fünften Befristungsgesetzes wegen der zeitlichen Reihenfolge, in der die Gesetze erlassen worden sind, vorgeht. Die vom Kläger angenommene Bindungswirkung der Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes für die nachfolgende Landesgesetzgebung widerspricht auch dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität. Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Dies impliziert, dass spätere Gesetzgeber innerhalb der durch die Verfassung vorgegebenen Grenzen Rechtssetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können müssen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Parlament die Gesetzgeber späterer Legislaturperioden binden und in ihren Möglichkeiten beschränken könnte, gesetzgeberische Entscheidungen der Vergangenheit aufzuheben oder zu korrigieren, weil dadurch politische Auffassungen auf Dauer festgeschrieben würden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris (Rn. 53); OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris (Rn. 84); VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris, (Rn. 61). 2. Ist nach alledem das TierschutzVMG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten, ist der Fortfall des Klagerechts aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Änderung des Verfahrensrechts erfasst nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Verfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris, Rn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 -, juris (Rn. 5 ff.). Eine einschränkende Ausnahme hiervon kann aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geboten sein. Dieser ist allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt. Er beinhaltet in den Fällen der nachträglichen Beschränkung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten, dass die Neuregelung auf anhängige Verfahren nur angewandt werden darf, wenn dies durch eine Übergangsbestimmung eindeutig vorgegeben wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris (Rn. 39 ff.); BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris, Rn. 46, vom 24. März 2010 - 4 CN 3/09 -, juris (Rn. 16), und vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, juris (Rn. 9 ff.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es hier nicht, § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG auch über den in § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW bestimmten Zeitpunkt hinaus anzuwenden. Der Verlust des Klagerechts beruht nicht auf einer nachträglichen gesetzlichen Regelung. Vielmehr hat sich mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes zum 31. Dezember 2018 und dem Entfall der Klagebefugnis ab diesem Zeitpunkt lediglich die Verfahrenslage realisiert, die dem Gesetz von Anfang an immanent war und auf die sich der Kläger einstellen konnte und musste. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in einen unbefristeten Fortbestand des prozessualen Klagerechts konnte aufgrund der Gesetzeshistorie und der Gesetzgebungsverfahren betreffend die Verlängerung des Gesetzes zu keinem Zeitpunkt entstehen. Mit dem am 6. Juli 2013 in Kraft getretenen TierschutzVMG NRW hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für ein prozessuales Recht, die Tierschutzverbandsklage, neu geschaffen. Das Gesetz war von vornherein bis zum 31. Dezember 2017 befristet und enthielt keine Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Dem Wortlaut des neu eingeführten § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW, wonach ein anerkannter Verein Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen kann, sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist nichts für einen gesetzgeberischen Willen zu entnehmen, dass die Klagebefugnis nur zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen musste. Nach der Gesetzesbegründung, vgl. LT- Drucksache 16/177, S. 14, orientiert sich das Verbandsklagerecht an den bestehenden Verbandsklageregelungen im Umwelt- und Naturschutzrecht. Dementsprechend wurde lediglich dieselbe Formulierung gewählt, die z.B. auch in § 2 Abs. 1 UmwRG oder § 64 Abs. 1 BNatSchG verwendet wird. Auch in der Folgezeit blieb die Frage einer Fortgeltung des Gesetzes in der Schwebe. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. September 2016 wurde die Geltungsdauer lediglich um ein Jahr verlängert. Zweck der Verlängerung war es, angesichts einer als bislang nicht ausreichend angesehenen Beurteilungsbasis für die Evaluierung Zeit zu gewinnen, um die Evaluierung vornehmen und gegebenenfalls ein Gesetzgebungsverfahren zur Entfristung des TierschutzVMG NRW durchführen zu können. Vgl. LT-Drucksache 16/12312, S. 1, 21. Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Absicht, innerhalb der verlängerten Frist eine Evaluierung und gegebenenfalls eine Entfristung des Gesetzes vorzunehmen, war mit dem Hinweis auf den Wechsel der Legislaturperiode sowie darauf verbunden, dass es einer entsprechenden Gesetzesänderung bedürfe, um eine gegebenenfalls gewünschte Fortgeltung des Gesetzes über das Verfallsdatum hinaus zu erreichen. Vgl. LT-Drucksache 16/12312, S. 21. Dieses konnte auch von den vom Gesetz betroffenen Vereinen nur dahingehend verstanden werden, dass die Befristung des Gesetzes weiterhin galt und die Beibehaltung des Gesetzes offen war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris (Rn. 109). Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Entscheidung, das TierschutzVMG NRW nach dem 31. Dezember 2018 auslaufen zu lassen, in dem sicheren Wissen getroffen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Klageverfahren bei Gericht anhängig waren und mit dem Auslaufen des Gesetzes möglicherweise der Verlust des Klagerechts verbunden war. Im Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen vom 6. November 2018, vgl. LT- Drucksache 17/4107, S. 5, betreffend die zweite Verlängerung des TierschutzVMG NRW um ein weiteres Jahr war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass noch keines der von den Tierschutzverbänden eingereichten Klageverfahren entschieden worden sei und das Auslaufen des Gesetzes die Einstellung der bei Gericht anhängigen Verfahren bedeuten werde. Konnte nach alledem ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu keinem Zeitpunkt entstehen, sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Grundsätze zum Prinzip der Rechtsmittelsicherheit hier auch wegen des besonderen Rechtscharakters des prozessualen Verbandsklagerechts nicht übertragbar. Das Prinzip der Rechtsmittelsicherheit ist als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts in Fallkonstellationen entwickelt worden, in denen der Verlust einer grundrechtlich geschützten subjektiven Rechtsposition in Rede stand. Als Ausnahme ist es nach allgemeinen juristischen Grundsätzen einer weiten oder entsprechenden Auslegung und Anwendung nicht zugänglich. Das prozessuale Verbandsklagerecht ist weder im Hinblick auf seinen Stellenwert noch seine Schutzwürdigkeit mit Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten vergleichbar. Das TierschutzVMG NRW hat kein subjektives Recht eines anerkannten Tierschutzvereins auf Einhaltung des Tierschutzrechts geschaffen, sondern als Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Systementscheidung für den Individualrechtsschutz lediglich objektives Recht im Rahmen eines objektiven Beanstandungsverfahrens klagfähig gemacht. Vgl. Gärditz, Tierschutzverbandsklagen, EurUP 2018, 487 (494). Im Verhältnis zu Grundrechten, die durch Eingriffsvorbehalte und Art. 19 Abs. 1 und 2 GG besonders gegenüber Eingriffen geschützt sind, genießt das prozessuale Verbandsklagerecht nicht denselben Schutz gegenüber Änderungen oder Einschränkungen. Da nach den obigen Ausführungen keine rechtliche Verpflichtung besteht, ein Verbandsklagerecht einzuführen, beruht das TierschutzVMG NRW ausschließlich auf einer rechtspolitischen Entscheidung des Landesgesetzgebers. Dementsprechend ist der Landesgesetzgeber jederzeit frei in seiner Entscheidung, das Verbandsklagerecht wieder abzuschaffen. Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen obliegt es ausschließlich dem Gesetzgeber, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -, juris (Rn. 15). Schließlich hindert auch die vom Kläger thematisierte Dauer des Verfahrens die Anwendung des § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW nicht. Der Grundsatz fairer Verfahrensführung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) verwehrt es den Gerichten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, juris, Rn. 22, vom 4. Mai 2004 ‑ 1 BvR 1892/03 ‑, juris (Rn. 10) und vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris (Rn. 10 f.). Derartige Fehler oder Versäumnisse sind hier nicht erkennbar. Soweit der Kläger bezogen auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens meint, das Gericht habe die Klage „liegengelassen“, stellt dies keine treffende Charakterisierung des tatsächlichen Verfahrensablaufs dar. Vielmehr hat der Kläger selbst wiederholt angekündigt, noch zur Klageerwiderung Stellung nehmen zu wollen, dies aber bis zum Auslaufen des TierschutzVMG NRW nicht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Weder Berufung noch Sprungrevision sind zuzulassen. Der insoweit allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Rechtssache wirft keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Klärung im Berufungs- oder Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Dass dem Kläger für sein Rechtsschutzziel kein Klagerecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchutzVMG NRW zusteht, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Auf die Frage des Außerkrafttretens und der Fortgeltung des TierschutzVMG NRW kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist die Frage, welche Bedeutung den landesrechtlichen Vorschriften der Art. 122 und 123 des Fünften Befristungsgesetzes für zeitlich nachfolgende Landesgesetze zukommt, durch das Urteil des OVG NRW vom 5. Juli 2019 – 20 A 1165/16 – obergerichtlich geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Entfall des prozessualen Klagerechts mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, ist zu verneinen, weil sie sich auf ausgelaufenes Recht bezieht. Eine Zulassung der Sprungrevision käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn sich diese Rechtsfrage für eine Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 B 28/17 -, juris (Rn.10). Beides ist hier nicht der Fall. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.