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Urteil

20 D 33/18.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0606.20D33.18AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau der H. . Die H. verläuft zwischen X. -M. im Westen und M1. -Bad X1. im Osten nach Süden zur M2. , in die sie südwestlich des Ortsteils D. der Stadt M1. einmündet. Etwa 3,9 km nördlich der Einmündung in die M2. nimmt die H. die ihr aus westlicher Richtung zufließende M3. auf. In die M3. mündet etwa 700 m nordwestlich ihrer Mündung in die H. von Norden her der Bergwiesenbach ein. Das Gebiet zwischen M. und Bad X1. wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Hierzu sind die Flächen weitgehend dräniert. Sie waren Gegenstand der 1956 nach § 1 FlurbG angeordneten und mit Schlussfeststellung vom 11. November 1974 beendeten Flurbereinigung M. . Nach dem Kulturtechnischen Entwurf zur Flurbereinigung war das Gebiet bei hohen Wasserabflüssen in der H. und/oder der M2. wegen unzureichender Entwässerung von Überschwemmungen und zu hohem Grundwasserstand betroffen. Zur Behebung des für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen ungünstigen hydrologischen Zustands sah der Entwurf wasserbauliche Maßnahmen vor. Hierzu gehörten zur Entwässerung der Ausbau der Vorflut und der Binnenentwässerung sowie zur Verhinderung von Trockenschäden im Sommer der Bau von Kulturstauen. Auf der Grundlage des im Januar 1961 aufgestellten Flurbereinigungsplans wurde die H. vertieft, begradigt und befestigt und wurden entlang ihrer Ufer Deiche errichtet. Beiderseits der H. wurde zur Entwässerung ein Grabensystem angelegt. Zur Regulierung des Wasserstandes in den Gräben wurde etwa 1,5 km unterhalb der Einmündung der M3. am Tiefpunkt der Deichfußgräben ein Pumpwerk gebaut, das das zufließende Wasser in die H. fördert. In Höhe des Pumpwerks wurde in der H. ein Stauwehr errichtet. Die M3. wurde am Unterlauf ebenfalls eingedeicht. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b des Flurbereinigungsplans hatten Teilnehmer von im Einzugsgebiet der H. liegenden Flächen einen um 1 % erhöhten Flächenanteil für den zur Durchführung des Plans benötigten Grund und Boden zu erbringen. Für die Flächen im Poldergebiet erhöhte sich die Landabgabe nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c des Flurbereinigungsplans um weitere 1 %. § 8 des Flurbereinigungsplans benennt Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen. In den 1990er Jahren gelangte das beigeladene Land, dem seinerzeit die Gewässerunterhaltungspflicht für die H. oblag, zu der Annahme, die Deiche seien nicht mehr standsicher. Die Bezirksregierung B. erklärte die Deiche für verfallen. In der Folgezeit wurden zwischen dem Beigeladenen, dem Beklagten, dem Kreis X2. und den betroffenen Gemeinden unter Einbeziehung von Anliegern mehrere Alternativen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes bei gleichzeitig naturnäherer Gestaltung der H. erörtert. Im Juni 2003 wurden als Ergebnis der Erörterungen unter anderem zwischen diesen Beteiligten in einer Vereinbarung Grundsätze zur Realisierung der sogenannten Variante 5 festgelegt. Die Vereinbarung diente der Konkretisierung der in einem Vergleichsvertrag vom 9. Februar 2004 zwischen dem Beigeladenen sowie der Gemeinde X. und der Stadt M1. für Maßnahmen zum Hochwasserschutz festgelegten Prinzipien der Freiwilligkeit, Sozialverträglichkeit und Kooperation. Die vereinbarten Grundsätze beinhalten, außerhalb des unmittelbaren Planungsraums einen Hochwasserschutz entsprechend HQ 100 sicherzustellen, außerhalb des Auenbereichs den derzeitigen Entwässerungskomfort beizubehalten, Poldergebiete durch Pumpwerke zu entwässern und die Grundwasserstände der nicht überplanten Flächen nicht nachteilig für eine landwirtschaftliche Nutzung zu verändern. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich überwiegend als Acker genutzter Flächen, die im Wesentlichen oberhalb des geplanten Ausbauabschnitts an der H. , der M3. und dem Bergwiesenbach gelegen sind. Die Flächen sind teilweise verpachtet und werden im Übrigen von den Klägern selbst landwirtschaftlich genutzt. Der Kläger zu 1. ist Unterzeichner der Vereinbarung vom Juni 2003. Er stellt seine Flächen nicht für das Vorhaben zur Verfügung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 beantragte die Bezirksregierung B. für den Beigeladenen die Planfeststellung für das Vorhaben. In Modifizierung der Variante 5 ist beabsichtigt, an dem ca. 3 km langen Abschnitt der H. zwischen der Ortsdurchfahrt D. der M4. 822 und der Einmündung der M3. in die H. die Deiche zu beseitigen, streckenweise Boden abzutragen und das Gelände in einem Abstand von bis zu etwa 200 m vom Ufer flächig bis auf Höhen anzuheben, die Hochwasserschutz bis zu HQ 100 bieten. Dadurch soll ein Retentionsraum mit einem Volumen von ca. 700.000 m³ entstehen, innerhalb dessen sich die H. im Bereich zwischen den ehemaligen Deichfußgräben eigendynamisch soll entwickeln können. Im Bereich zwischen dem "B1. Schulweg" und der K 54 soll der parallel zur H. verlaufende "T. Weg" angehoben werden und der Deich bestehen bleiben. Für Einzelanlagen sollen gesonderte Hochwasserschutzmaßnahmen ergriffen werden. Das vorhandene Pumpwerk soll entfallen und durch zwei westlich sowie drei östlich der H. zu errichtende Pumpwerke ersetzt werden. Das Stauwehr soll beseitigt werden. Die M3. soll etwa 300 m westlich ihrer Mündung in die H. in zwei Teilarme geteilt werden. Hierzu soll ein Bett für den neuen Teilarm geschaffen werden. Das bisherige Bett der M3. soll im Bereich der Auftrennung bis zur Höhe des Mittelwassers verfüllt werden und bei höheren Wasserständen Wasser führen. Der Beklagte führte das Anhörungsverfahren durch. Hierzu lag der Plan nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung unter Hinweis auf das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. November bis 4. Dezember 2014 bei der Gemeinde X. und der Stadt M1. zur Einsicht aus. Die Kläger erhoben Einwendungen. Der Kläger zu 1. machte geltend: Das Vorhaben beinhalte die Beseitigung wesentlicher Bestandteile des durch die Flurbereinigung entstandenen Systems der Ent- und Bewässerung. Die Renaturierung der H. führe zur Anhebung ihrer Sohle. Die Vorflut der M3. werde auch wegen des Sperrbauwerks im Mündungsbereich nicht mehr gewährleistet sein. Damit sei die Entwässerung der Ackerflächen gefährdet. Die Einschaltpunkte der geplanten Pumpwerke seien nicht so gewählt, dass der derzeitige Entwässerungskomfort erhalten bleibe. Einer Überlastung des derzeitigen Pumpwerks könne mit geringem Aufwand begegnet werden. Das Stauwehr in der H. , für das ein im Flurbereinigungsplan dokumentiertes Wasserrecht bestehe, habe sich in trockenen Zeiten positiv ausgewirkt. Die vorhandenen Deiche genügten einem Hochwasserschutzziel von weit mehr als HQ 10. Bei der Flurbereinigung hätten die betroffenen Landwirte durch die zusätzliche Landabgabe das Recht auf Ent- und Bewässerung erworben. Die Unterhaltung der weiter bestehenden Deiche müsse sichergestellt werden. Bei einer zukünftigen Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet entstünden erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Der Kläger zu 2. führte aus: Ein erheblicher Teil seiner Ackerflächen liege im Poldergebiet. Die Landwirte hätten durch die Abgabe von Flächen im Zuge der Flurbereinigung einen Rechtsanspruch auf den durch das bestehende Entwässerungssystem vermittelten Entwässerungskomfort erlangt. Dazu gehöre das Stauwehr, welches ein zu tiefes Absinken des Grundwasserspiegels verhindere. Das Vorhaben gefährde die Tiefenentwässerung der Flächen. Das führe zu erheblichen Nachteilen für den Ackerbau bis hin zu dessen Unmöglichkeit. Der Kläger zu 3. äußerte sich inhaltlich gleichgerichtet. Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 12. März 2018 unter Beifügung von Nebenbestimmungen und Zurückweisung der Einwendungen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde, fest. Zur Begründung führte er aus: Das Vorhaben sei zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bis zum HQ 100 gerechtfertigt. Es diene auch dem Erreichen der Bewirtschaftungsziele. Die vorhandenen Deiche genügten nicht den Anforderungen des Hochwasserschutzes nach dem Stand der Technik. Der bisherige ökologische Zustand der H. und der M3. sei unbefriedigend bzw. schlecht. Das Vorhaben wirke sich erheblich zugunsten der Landwirtschaft aus. Der Entwässerungskomfort der Betroffenen werde nicht verschlechtert. Beeinträchtigungen der Entwässerungssituation für landwirtschaftliche Nutzflächen seien nicht zu erwarten. Die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses des Wassers sei Aufgabe der Gewässerunterhaltung, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben richten werde. Entscheidend für den Wasserabfluss seien die Wasserstandshöhen. Diese seien bei Umsetzung des Vorhabens im Einmündungsbereich der M3. in die H. im Hochwasserfall niedriger als derzeit. Der Niedrigwasserspiegel der H. ändere sich nicht. Die Tiefenlage ihrer Sohle werde nicht verändert. Für die M3. außerhalb des Planbereichs sei nicht mit erhöhter Sedimentation zu rechnen. Die Einschaltpunkte der Pumpwerke seien festgelegt. Über die Notwendigkeit von Änderungen werde gesondert entschieden. Wegen der Möglichkeit der Steuerung der Pumpwerke und ihrer dezentralen Anordnung werde weniger und seltener Wasser gepumpt. Die Flurbereinigung begründe keinen Anspruch auf die Erhaltung bestimmter Anlagen. Das Bestehen diesbezüglicher Rechte sei von Einwendern nicht belegt worden. Der Landabgabe im Flurbereinigungsverfahren stehe der erlangte Vorteil beim Hochwasserschutz gegenüber. Das Stauwehr könne beseitigt werden, weil sein Betrieb nicht zur Regulierung des Grundwassers erforderlich sei. Es sei zum Zweck eines Sommerstaus gegenüber Trockenschäden errichtet worden, die durch Absinken des Grundwassers als Folge der Maßnahmen zum Hochwasserschutz verursacht würden, habe diese Funktion aber wegen des Zustands der Deiche, der einen längeren Einstau der Gräben am Deichfuß hindere, und des Pumpwerks allenfalls in geringem Maße erfüllen können. Die Folgen der deutlichen Eintiefung der M3. im Einmündungsbereich in die H. habe es nicht ausgleichen können. Konkrete Vorgaben für die Durchführung des Staus, der seit Jahren nicht mehr praktiziert werde, habe es nicht gegeben. Durch den neuen Pumpbetrieb entwickelten sich die Grundwasserverhältnisse positiv für die Bodenfruchtbarkeit, weil das bisherige Pumpwerk selbst bei niedrigen Wasserständen Wasser gefördert habe. Veränderungen der Wasserspiegellage bei Niedrigwasser seien nicht vorgesehen. Ein Staurecht sei im Wasserbuch auch nicht eingetragen. Eine Verpflichtung zum Stauen habe nicht bestanden. Nachweise für einen Rechtsanspruch auf Bewässerung seien nicht vorgelegt worden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 22. März 2018 zugestellt. Die Kläger haben am 18. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Der Beklagte verfolge mit dem Vorhaben vor allem Ziele des Naturschutzes. Der Zustand der Deiche trage nicht die Annahme einer wirklich bestehenden Gefahr für den Hochwasserschutz, zumal es im Wesentlichen um die Überschwemmung landwirtschaftlicher Nutzflächen gehe. Die Deiche seien zudem pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß instand gehalten und gesetzt worden. Das Vorhaben führe wieder zu den für die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen schlechten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vor der Flurbereinigung und verschlechtere sie sogar weiter. Die aufgrund der Flurbereinigung entstandenen wertvollen Ackerflächen würden wieder vernässen. Sie seien dann allenfalls als nasse Weiden zu nutzen. Die Ertragslage verbleibender Ackerflächen werde sich verschlechtern. Die Binnenentwässerung bei Wetterlagen ohne Hochwasser werde aufgegeben. Die Vertiefung der H. werde rückgängig gemacht. Der Wasserspiegel der M3. und der H. werde sich jedenfalls auf Dauer wegen verringerter Fließgeschwindigkeit des Wassers durch Sedimentation erhöhen. Durch die Gewässerunterhaltung werde dem nicht hinreichend begegnet. Die Verfüllung des Altarms der M3. führe ebenfalls zur Sedimentation. Die Entwässerung durch die geplanten und für den Abfluss des Wassers wichtigen Pumpwerke beginne erst bei Hochwasserständen. Die Einschaltpunkte der geplanten Pumpwerke lägen erheblich höher als derjenige des vorhandenen Pumpwerks und zum Teil oberhalb der Höhe des Geländes. Ihre Änderung sei lediglich ohne nähere Kriterien und ohne Absicherung der Durchsetzbarkeit in Aussicht gestellt worden. Die fachtechnische Prüfung des Vorhabens durch den Beklagten sei fehlerhaft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Vorkehrungen, um die Binnenentwässerung nicht zu verschlechtern. Er lasse die Anhebung der Sohle durch Ablagerungen wie auch den Kapillaraufstieg des Wassers außer Acht. Für die Dränagen werde es jedenfalls in Zeiten außerhalb von Hochwasser keine Vorflut mehr geben. Der Rückstau führe zu einer Erhöhung des Wasserstandes in der Fläche. Mit der Beseitigung des Stauwehrs entfalle die Möglichkeit, in trockenen Zeiten einem Austrocknen des Bodens zu begegnen. Selbst ein nur kurzzeitiger Stau beeinflusse den Wasserstand der M3. und des Bergwiesenbachs und komme ihnen, den Klägern, zugute. Dagegen, dass das Stauwehr seit Jahren nicht betrieben werde, seien über Jahre hinweg Beschwerden vorgebracht worden. Das Vorhaben verstoße gegen die Vereinbarung von 2003. Es bedrohe sie, die Kläger, in ihrer wirtschaftlichen Existenz und verletze ihr Eigentumsrecht. Die betrieblichen Maßnahmen und Investitionen, die von ihnen im berechtigten Vertrauen auf den durch die Flurbereinigung geschaffenen Zustand ergriffen worden seien, würden entwertet. Der vorhabenbedingte Verlust von als Acker zu nutzenden Flächen beeinträchtige die Grundlage der Betriebe auch im Bereich der Viehhaltung. Sie bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten die günstigen Auswirkungen der Flurbereinigung durch die erhebliche Abgabe von Land zur Herstellung unter anderem der Wasserläufe und Deiche ermöglicht. Ihnen würden die wasserwirtschaftlichen Vorteile der Flurbereinigung für die Landwirtschaft, ohne die die Landwirte seinerzeit nicht bereit und nicht verpflichtet gewesen seien, in dem erfolgten hohen Maße zu den Kosten der seinerzeitigen Maßnahmen beizutragen, entschädigungslos entzogen. Der Entzug der Vorteile sei unvereinbar mit dem Fortbestehen der der Flurbereinigung zugrunde liegenden Interessenlage der mit der Landabgabe belasteten Landwirte. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe die Belange der Landwirtschaft nicht ordnungsgemäß erfasst und berücksichtigt. Einer fehlerfreien Ermessensausübung stehe auch entgegen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Umsetzungsfahrplan hinsichtlich der Bewirtschaftungsziele einzuhalten. Ferner verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen den Flurbereinigungsplan, weil er diesen ändere, obwohl nach ihm die Vorfluter und die Deichanlagen in ihrem Bestand zu erhalten seien. Die entsprechenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans könnten lediglich nach § 58 Abs. 4 FlurbG geändert werden. Außerdem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen die Selbstverpflichtung der Verwaltung, die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Entschädigung zu beachten. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. März 2018 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. März 2018 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien nicht klagebefugt. Im Eigentum der Kläger stehende Flächen würden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Die planfestgestellten Maßnahmen hätten auch keine nachteiligen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Flächen der Kläger. Eine Existenzgefährdung der Kläger könne nicht eintreten. Die Entwässerungs-situation ihrer Flächen werde sich nicht nachteilig verändern. Das sei als Ziel des Vorhabens festgeschrieben. Das Ziel werde durch die Absenkung des Wasserspiegels der H. im Hochwasserfall erreicht. Dadurch werde die Vorflut für die M3. deutlich verbessert. Der Wasserspiegel der M3. werde durch die Verfüllung ihres Altarms, die bei Hochwasser überströmt werde, nicht angehoben. Die erwogene Schaffung einer Überfahrt im Bereich der Verfüllung sei fallengelassen worden. Der Abfluss in der M3. werde im Hochwasserfall durch den neuen Verlauf der Mündung erhöht. Zu einer Beeinträchtigung der Vorflut von Dränagen werde es nicht kommen. Sofern Ablagerungen zu einer Erhöhung der Sohle und zur Störung der Vorflut führten, sei es Aufgabe der Gewässerunterhaltung, für einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers zu sorgen. Die geplanten Pumpwerke und deren Einschaltpunkte wirkten einer Vernässung der Flächen entgegen. Ein Betrieb der Pumpwerke sei erst bei Hochwasserständen erforderlich, weil erst dann die freie Zuleitung des Wassers zur H. nicht mehr möglich sei. Die Einschaltpunkte führten nicht zu einem regelmäßigen Rückstau im Entwässerungsgebiet. Das Flurstück 22 des Klägers zu 1. sei eine von Natur aus feuchte Fläche und schon bislang von Überflutungen betroffen. Die Sohle des für seine Entwässerung maßgeblichen Grabens liege unterhalb der Höhe der angrenzenden Fläche. Die mögliche Stauwirkung des Stauwehrs sei auf ein kleines Gebiet beschränkt und habe keine günstigen Auswirkungen auf Flächen der Kläger. Der Zustand der Deiche schließe einen Stau bis zu einer Höhe mit positiven Auswirkungen auf den Grundwasserstand anliegender Flächen aus. Das Niedrigwasser sei in der Vergangenheit nicht über das Stauwehr reguliert worden. Zudem beließen die Pumpwerke für Trockenzeiten mehr Wasser im Gebiet, weil nur im Hochwasserfall gepumpt werde. Die Klage sei auch unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Flurbereinigungsplan und das Flurbereinigungsgesetz betreffe keine dem Schutz der Kläger dienenden Vorschriften. Planungsanlass sei die mangelnde Standsicherheit der Deiche und die Gefährdung des Hochwasserschutzes gewesen. Bei der Planung seien die vorgegebenen Bewirtschaftungsziele zu berücksichtigen gewesen. Nach der Umgestaltung müssten die Voraussetzungen eines guten ökologischen Zustands der H. erfüllt sein. Die von den Klägern geltend gemachten Nachteile des Vorhabens seien nicht zu erwarten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. In der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 hat der Beklagte die Nebenbestimmung 1.2.14 zum Planfeststellungsbeschluss neu gefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 B 550/18.AK und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere können die Kläger geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die von ihnen behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihnen zustehen könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, DVBl. 2019, 171, und vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333. So ist es hier nicht. Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen lassen es als möglich erscheinen, dass sie durch das planfestgestellte Vorhaben in rechtlich erheblicher Weise betroffen werden und der Planfeststellungsbeschluss diesem Umstand nicht ordnungsgemäß Rechnung trägt. Als möglicherweise verletztes Recht der Kläger kommt ihr aus dem bei der Planfeststellung für einen Gewässerausbau nach § 68 WHG zu beachtenden Abwägungsgebot folgendes Recht auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich geschützten Belange in Betracht. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen an der H. , der M3. und am C. . Die Flächen gehören zum Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung M. , die 1956 angeordnet und 1974 beendet worden ist. Im Zuge der Flurbereinigung sind zur Entwässerung des Gebiets unter anderem Deiche entlang der H. und der M3. , ein Grabensystem und ein Pumpwerk zur Hebung des sich in den Gräben sammelnden Wassers errichtet worden. Ferner ist zur Wasserhaltung ein Stauwehr in der H. eingerichtet worden. Die planfestgestellten Maßnahmen umfassen unter anderem die Beseitigung von Deichen an der H. und der M3. , des Pumpwerks und des Stauwehrs. Die Kläger machen hinreichend substantiiert geltend, als Folge dieser Maßnahmen werde sowohl der Abfluss des Wassers von ihren Grundstücken für deren landwirtschaftliche Nutzbarkeit als auch die Pflanzenverfügbarkeit von Wasser in Trockenzeiten nachteilig verändert. Derartige Auswirkungen sind angesichts der örtlichen Verhältnisse, die vor Durchführung der Flurbereinigung bestanden und Grund für die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen der Flurbereinigung waren, der mit der Flurbereinigung insoweit verfolgten Ziele und der planfestgestellten Maßnahmen sowie des Vorbringens des Beklagten und des Beigeladenen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Danach ist nicht auszuschließen, dass die Kläger durch die Planfeststellung in abwägungserheblichen Belangen betroffen werden. Ohne eingehende Prüfung, die den Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis übersteigt, ist auch nicht festzustellen, dass diese Belange bei der Planfeststellung ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger berücksichtigt worden sind. Nicht zuletzt bedürfen die durch das Vorbringen der Kläger aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf eine Vernässung bzw. Austrocknung ihrer Grundstücke näherer Betrachtung. Letztere ist der Beurteilung der Begründetheit der Klage vorbehalten. Die Klage ist nicht begründet. Gegenstand der Klage ist, nachdem der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019 die Nebenbestimmung 1.2.14 zum Planfeststellungsbeschluss neu gefasst hat, der Planfeststellungsbeschluss in der dadurch geänderten Fassung. Der Planfeststellungsbeschluss ist in der hiernach maßgeblichen Fassung der Änderung vom 6. Juni 2019 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit kommt weder seine mit dem Hauptantrag beanspruchte Aufhebung noch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in Betracht. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 68 Abs. 1 WHG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG/VwVfG NRW. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet einen Gewässerausbau. Die H. wird im Abschnitt zwischen M1. -D. und der Einmündung der M3. unter anderem durch die Beseitigung der ufernahen Deiche dahingehend wesentlich umgestaltet, dass sie sich innerhalb eines Korridors, der seitlich durch die bisherigen Deichfußgräben begrenzt wird, eigendynamisch entwickeln und dabei ihren geradlinigen Lauf räumlich verlagern und Mäander ausbilden kann (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Die Deiche beeinflussen den Hochwasserabfluss, so dass ihre Beseitigung als solche einem Gewässerausbau gleichsteht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG). Auch die geplante Aufhöhung des Geländes an der Grenze der Flächen, die nach der Beseitigung der Deiche im Hochwasserfall der H. überschwemmt werden, wirkt auf den Hochwasserabfluss ein. Wesentlich umgestaltet wird ferner die M3. im Mündungsbereich in die H. . Dort wird das bisherige eingedeichte Bett der M3. zum Nebenarm umgestaltet. Dies geschieht, indem südlich von ihm ein für den Hauptabfluss des Wassers vorgesehener mäandrierender Mündungsarm geschaffen und in das bisherige Bett Verfüllmaterial in der Art einer lediglich bei Hochwasserabflüssen überströmten Überlaufschwelle eingebracht wird. Der Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 WHG steht nicht entgegen, dass die H. und die M3. ihre vom Planfeststellungsbeschluss betroffene derzeitige Gestalt mitsamt den Deichen im Zuge der Flurbereinigung M. aufgrund entsprechender Festsetzungen im Flurbereinigungsplan erlangt haben. Durch den Planfeststellungsbeschluss wird nicht der Flurbereinigungsplan geändert, sondern werden die räumlichen Gegebenheiten verändert, die in dem durch die Schlussfeststellung abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren (§ 149 FlurbG) geschaffen worden sind. Der Sache nach wird der Flurbereinigungsplan nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens inhaltlich teilweise durch den Planfeststellungsbeschluss überholt. Das unterfällt, was die auf der Grundlage des Flurbereinigungsplans entstandenen örtlichen Verhältnisse angeht, den einschlägigen Regelungen des jeweiligen Fachrechts, hier also des Wasserhaushaltsrechts. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 -, NVwZ 2015, 1772, und vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 -, NuR 2010, 799. Aus § 58 Abs. 4 FlurbG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift hat der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen (§ 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) und können die Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG). Es kann auf sich beruhen, ob § 58 Abs. 4 FlurbG überhaupt die Regelungskompetenz von Fachplanungsbehörden berührt, die - wie hier - in Wahrnehmung eigenständiger Zuständigkeiten auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen einen Planfeststellungsbeschluss erlassen, durch den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans zu bestimmten Anlagen durch anderslautende Festsetzungen inhaltlich überlagert werden. Das ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans M. , von denen das planfestgestellte Vorhaben inhaltlich abweicht, nicht die Wirkung von Gemeindesatzungen haben. Welche Festsetzungen eine solche Wirkung entfalten, ist im jeweiligen Flurbereinigungsplan festgelegt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, RdL 2014, 260; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 58 Rn. 31. Eine von dieser Festlegung losgelöste Ermittlung der Zweckbestimmung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans widerspricht der Funktion von § 58 Abs. 4 FlurbG, bestimmte Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit einer besonderen Schutzwirkung zugunsten der Teilnehmer auszustatten und sie insoweit von anderen Festsetzungen zu unterscheiden. Eine Flurbereinigung gemäß § 1 FlurbG - wie hier - dient generell den Interessen der Beteiligten und öffentlichen Interessen. Sie muss nach dieser Vorschrift auf die Förderung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ausgerichtet sein. Angeordnet werden darf sie nur, wenn die Behörde sie für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (§ 4 FlurbG). Die Erforderlichkeit beurteilt sich notwendig nach den legitimen Zielen der Flurbereinigung und dem dadurch gebildeten Rahmen für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets. Diese allgemeine Verknüpfung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans mit öffentlichen und privaten Belangen schließt es aus, den Anwendungsbereich von § 58 Abs. 4 FlurbG unabhängig von den gerade auf diese Vorschrift bezogenen Aussagen im Flurbereinigungsplan zu bestimmen. Dem Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung M. ist nicht zu entnehmen, dass seinen Festsetzungen zu den vom Vorhaben betroffenen Anlagen die Wirkung von Gemeindesatzungen zukommt. Insbesondere wird das Vorhandensein der Deiche, des Pumpwerks und des Stauwehrs ebenso wenig wie die Lage und das Abflussprofil der H. und der M3. dem Schutz von § 58 Abs. 4 FlurbG unterstellt. § 8 des Flurbereinigungsplans zählt die Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen im Sinne von § 58 Abs. 4 FlurbG auf. Die auf Gewässer bezogenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans sind in dessen § 5 enthalten, und zwar in § 5 Abs. 7 (in der Fassung der Nachträge V und VII) für die Deiche, das Pumpwerk und das Stauwehr sowie in § 5 Abs. 9 für den Ausbau der Gewässer. § 5 Abs. 7 und 9 des Flurbereinigungsplans sind in § 8 nicht genannt und damit nicht den Anwendungsbereich von § 58 Abs. 4 FlurbG unterstellt worden. § 5 Abs. 15 des Flurbereinigungsplans, wonach die Unterhaltungspflicht auch die Pflicht umfasst, die Vorfluter und ihre Ufer einschließlich der vorhandenen Deichanlagen und der in ihnen befindlichen Anlagen in ihrem Bestand zu erhalten, wird zwar in § 8 des Flurbereinigungsplans aufgeführt, ist aber bezogen auf hier zu beurteilende Maßnahmen des Ausbaus nicht einschlägig. § 5 des Flurbereinigungsplans ist durch Überschriften in drei Regelungskomplexe gegliedert. Davon betrifft der Abschnitt I. die "Zweckwidmung und Benutzung" (§ 5 Abs. 1 bis 8), der Abschnitt II. den "Ausbau" (§ 5 Abs. 9 bis 11) und der Abschnitt III. die "Unterhaltung der Gewässer und ihrer Ufer" (§ 5 Abs. 12 ff.). § 5 Abs. 15 des Flurbereinigungsplans ist Teil der Bestimmungen des Abschnitts III., regelt also die Unterhaltung und die Reichweite der diesbezüglichen Verpflichtungen. Das setzt voraus, dass für den Ausbauzustand der Anlagen die diesbezüglichen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan maßgeblich sind, und knüpft für die Unterhaltung der Anlagen an diesen Zustand an. Das sagt über Maßnahmen des Ausbaus, die auf das Vorhandensein der in Rede stehenden Anlagen einwirken, nichts aus. Für die Rechtmäßigkeit von Ausbauentscheidungen, die Anlagen - zudem nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens - betreffen, ist § 5 Abs. 15 des Flurbereinigungsplans nicht von Bedeutung. Der Flurbereinigungsplan enthält auch keine Aussage, die die Annahme stützen könnte, dass seine Festsetzungen unter § 5 Abs. 7 und 9 gleichwohl § 58 Abs. 4 FlurbG unterstellt werden sollen. Für das Vorhaben besteht die Planrechtfertigung. Bei einer Planfeststellung auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen - wie hier - ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Gesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung ist ein Vorhaben, wenn es zur Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen für die Bewirtschaftung der Gewässer nach §§ 1, 6, 27 WHG. Es dient dem Schutz vor Überschwemmungen durch Ausufern der H. und ihrer Nebengewässer und soll zugleich die H. und den Mündungsbereich der M3. in einen Zustand versetzen, der ökologischen Anforderungen besser entspricht als die derzeitigen Gegebenheiten. Durch flächige Geländeanhebungen in einiger Entfernung vom Ufer der H. und Beseitigung der ufernahen Deiche soll der Hochwasserschutz der erhöhten und der rückwärtigen Flächen bei gleichzeitiger Entstehung von Retentionsraum verbessert und soll der H. Raum für eine eigendynamische, also naturnähere, Entwicklung gegeben werden. Entsprechendes trifft für die Neugestaltung des Mündungsbereichs der M3. zu. Das steht im Einklang mit der nach § 1 WHG gebotenen nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und den hierzu in § 6 WHG festgelegten Grundsätzen, unter anderem die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG), an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG) und nicht naturnah ausgebaute Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zu versetzen (§ 6 Abs. 2 WHG). Durch das Vorhaben soll der Hochwasserschutz verstärkt und dabei so bewirkt werden, dass für die H. und die M3. im Ausbauabschnitt die Voraussetzungen für einen guten ökologischen Zustand oder für ein gutes ökologisches Potenzial entstehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG). Das Vorhaben ist zum Erreichen der vorstehenden Ziele vernünftigerweise geboten. Das ergibt sich aus den Unzuträglichkeiten der gegebenen Verhältnisse hinsichtlich des Hochwasserschutzes und der bei deren Behebung gebotenen Beachtung der ökologischen Gewässereigenschaften. Die Deiche entlang der H. und der M3. sowie das Pumpwerk sind im Flurbereinigungsverfahren errichtet worden, weil das Gebiet wegen der topografischen Verhältnisse und des Abflussverhaltens der H. und ihrer Zuflüsse sowie des von der M2. ausgehenden Rückstaus von einem beträchtlichen Mangel an Vorflut und von Hochwasser betroffen war. Die Kläger ziehen das Fortbestehen dieser Gründe für Vorkehrungen zum Hochwasserschutz selbst nicht in Zweifel; sie befürchten im Gegenteil als Folge des Vorhabens unter anderem die Wiederkehr der früheren Hochwassergefahren. Die Deiche genügen indessen nicht den zeitgemäßen Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen zum Schutz vor allem der bebauten Ortslage von D. sowie von einzelnen Gebäuden und Hofstellen beiderseits der H. . Sie sind nach dem Kulturtechnischen Entwurf zur Flurbereinigung und einer während des Flurbereinigungsverfahrens zu ihrer Standsicherheit eingeholten Stellungnahme der Gesellschaft für Landeskultur GmbH vom Juli 1960 aus dem örtlich anstehenden Boden errichtet worden, ohne dass dessen Wasserdurchlässigkeit zuvor gezielt herabgesetzt worden wäre. Nach dem Ergebnis von in den 1990er Jahren durchgeführten Baugrunduntersuchungen sind sie unter anderem wegen des für ihren Bau verwendeten Bodenmaterials nicht standsicher und genügen sie auch in ihrer geometrischen Gestalt nicht den anerkannten Standards. Aus diesem Grund sind von dem mit den seinerzeitigen Untersuchungen beauftragten Institut für Erd- und Grundbau in einem Bericht vom 12. November 1993 Möglichkeiten der Sanierung der Deiche durch Abdichtungsmaßnahmen betrachtet worden, nachdem das Büro zuvor die Einrichtung von Überlaufstrecken empfohlen hatte, um Überlastungen der Deiche kontrolliert entgegenzuwirken. Nach Einschätzung dieses Instituts reicht die für die Deichsicherheit notwendige Höhe der Deiche unter Einbeziehung eines Freibords nicht aus, obwohl sich die H. zwischenzeitlich erheblich eingetieft hat. Aus der Sicht der Bezirksregierung B. sind die Deiche seit den 1990er Jahren derart verfallen, dass ihre Sanierung praktisch einem Neubau gleichkäme. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie, die von der NZO GmbH unter dem November 2013 vorgelegt worden ist, kann das durch die Deiche gebildete Abflussprofil der H. zwar ein Hochwasser HQ 100 mit einer Abflussmenge von 86,5 m³/s abführen, staute sich aber bereits bei einem Abfluss von 58 m³/s auf Flächen entlang der Deiche Wasser, welches zum Teil aus der H. ausgetreten war. Damit übereinstimmend sind als Varianten zum Erreichen der Ziele des Vorhabens hinsichtlich des Hochwasserschutzes eine Deichsanierung und eine Aufweitung des Deichprofils in Erwägung gezogen worden, wobei jedoch erhebliche Veränderungen der Gestaltung der Deiche gegenüber dem vorhandenen Zustand für erforderlich gehalten worden sind. Ferner stellen die auf bzw. in enger Nähe zu den Deichen stehenden Bäume aufgrund ihres Wurzelwerks Risiken für die Standsicherheit der Deiche dar. Auch ist die zügige Erreichbarkeit von Schad-/Bruchstellen mit Fahrzeugen wegen des Fehlens von Deichverteidigungswegen nicht gesichert. Greifbare Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung des Handlungsbedarfs sind dagegen nicht erkennbar. Aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Deiche bestand vielmehr ausweislich einer im Jahr 2003 geschlossenen Vereinbarung, an der unter anderem der Beigeladene, die von Überschwemmungen potenziell betroffenen Gemeinden und Kreise sowie Anlieger der H. einschließlich des Klägers zu 1. beteiligt waren, Einvernehmen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Hochwasserschutz. Das steht im Einklang mit der Bewertung der Nullvariante in der Umweltverträglichkeitsstudie. Daraus, dass von einem Deichversagen flächenmäßig wahrscheinlich überwiegend landwirtschaftliche Flächen und vereinzelte bauliche Anlagen in der Tieflage entlang der H. betroffen wären, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass die Kläger für ihre landwirtschaftlichen Flächen am bisherigen Hochwasserschutz festhalten wollen, was dessen Funktionieren voraussetzt, reichten die Überschwemmungen nach der Umweltverträglichkeitsstudie bereits bei dem vorgenannten Hochwasserereignis unterhalb eines Hochwassers HQ 100 bis unmittelbar an die bebaute Ortslage von D. heran. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Hochwasserschutz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Beklagten die baulichen und funktionalen Mängel der vorhandenen Deiche inzwischen seit langem bekannt sind, ohne dass es bislang zu schwerwiegenden Schadensereignissen gekommen ist. Das bisherige Ausbleiben solcher Ereignisse stützt nicht die Annahme, die bei der Beurteilung der gegebenen Deichsicherheit angelegten aktuellen Sicherheitsstandards seien unter den konkreten örtlichen Verhältnissen unvertretbar überzogen. Sachgerechter Hochwasserschutz ist notwendig an Hochwassergefahren auszurichten, deren Eintritt und Abwehr anhand der statistischen Wahrscheinlichkeit seltener Situationen unter Berücksichtigung des beträchtlichen Ausmaßes der potentiellen Schäden abzuschätzen ist. Das gilt auch bezogen auf die Gefahr des Versagens von Deichen und deren Behebung. Die baulichen und konzeptionellen Mängel der Deiche konnten und können nicht im Wege von Unterhaltungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 5 Abs. 15 des Flurbereinigungsplans ausgeräumt werden, so dass der Erforderlichkeit des Vorhabens schon deshalb nicht der Einwand pflichtwidriger Versäumnisse in der Vergangenheit entgegengehalten werden kann. Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Regelung des Flurbereinigungsplans sind auf die Erhaltung der Deiche in ihrem im Zuge der Flurbereinigung geschaffenen Bestand gerichtet. Eine Erhaltung des Bestands verbessert aber nicht das Bodenmaterial der Deiche und ihre Geometrie und räumt auch die anderen Unzulänglichkeiten nicht aus. Sie bewirkt nicht die mit dem Vorhaben bezweckte Anpassung der Vorkehrungen zum Hochwasserschutz an aktuell geltende Kriterien. Im Übrigen stellen etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit das für die Planfeststellung entscheidungserhebliche Bestehen eines aktuellen Bedarfs an Maßnahmen zur Sicherstellung von angemessenem Hochwasserschutz nicht in Frage. Vielmehr verstärken sie die Dringlichkeit von effektiven Abhilfemaßnahmen zur Bewirkung des Schutzes. In ökologischer Hinsicht sind die vorhandenen örtlichen Verhältnisse als Ergebnis der im Zuge der Flurbereinigung ergriffenen Maßnahmen durch eine technische, kanalartige Gestaltung der H. und der M3. gekennzeichnet. Die Maßnahmen sind am Ziel einer möglichst schnellen, geradlinigen und dem Interesse an der landwirtschaftlichen Nutzung des Geländes dienenden Abführung des Wassers orientiert. Die gegenwärtig geltenden rechtlichen Maßstäbe beinhalten hiervon abweichende Gewichtungen. In der Umweltverträglichkeitsstudie der NZO GmbH wird die Eindeichung der H. und der M3. folgerichtig als Vorbelastung eingestuft. Die Art und Weise, wie dem Handlungsbedarf genüge getan wird, betrifft nicht die Planrechtfertigung des Vorhabens, sondern die Ebene der Abwägung der widerstreitenden Belange. Insbesondere beurteilt sich die Auswahl unter verschiedenen Alternativen, die für eine Erfüllung der Anforderungen an den Hochwasserschutz in Betracht kommen, nach den Kriterien für die Abwägung. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende und damit im Wege der Abwägung nicht zu überwindende Voraussetzungen, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Eine unter dem Blickwinkel solcher Voraussetzungen allein in Erwägung zu ziehende erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist nicht zu erwarten. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob sich die Kläger, die durch das Vorhaben nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, auf den in dieser Vorschrift geregelten strikten Versagungsgrund berufen können, obwohl er nach seinem eindeutigen Wortlaut dazu bestimmt ist, einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu begegnen. Vgl. hierzu OVG S.-A., Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 -, NVwZ-RR 2015, 809. Unter dem Hochwasserrisiko ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte zu verstehen. Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land (§ 72 Satz 1 WHG) mit Ausnahme von Überschwemmungen aus Abwasseranlagen (§ 72 Satz 2 WHG). Maßgeblich für die Beurteilung einer Erhöhung der Hochwasserrisiken im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist der räumliche Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt. Eine lokale Erhöhung von Hochwassergefahren, die mit einem dem Hochwasserschutz dienenden Ausbauvorhaben verbunden ist, unterfällt der Vorschrift nicht, sofern die Hochwasserrisiken insgesamt abgemildert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308. Letzteres ist hier der Fall. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung fällt entscheidend ins Gewicht, dass durch das Vorhaben für bebaute Bereiche ein verlässlicher Hochwasserschutz bezogen auf das Bemessungshochwasser HQ 100 geschaffen wird. Nach den örtlichen Gegebenheiten und den dem Vorhaben zugrunde liegenden prognostischen Abschätzungen sowie den Schutzvorkehrungen des Vorhabens ist eine gegenüber dem Zustand vor dessen Durchführung häufigere und schadensträchtigere Überschwemmung von Land ausschließlich für die bislang deichgeschützte Fläche konkret wahrscheinlich, also zu erwarten, die zwischen der beiderseits der H. geplanten Geländeanhebung sowie im Bereich der Einmündung der M3. zwischen dem Deich an der Nordseite der M3. und der südlich/südwestlich der M3. vorgesehenen Geländeanhebung liegt. Die Anhebung des Geländes parallel zur H. und südlich der Einmündung der M3. bei gleichzeitiger Beseitigung der Deiche in diesem Abschnitt wirkt sich ähnlich aus wie eine Zurückverlegung der Deichschutzlinie bei Fortbestehen der wesentlichen Ursachen für Wasserstände, bei denen es zuvor zu Überschwemmungen gekommen ist und prognostisch vorbehaltlich von Gegenmaßnahmen zu Überschwemmungen kommen wird. Insbesondere ist weiterhin mit Wasserständen in der H. zu rechnen, die wegen der von ihr geführten Wassermengen und des Abflussverhaltens der M2. , die das von der H. geführte Wasser aufnehmen muss, die Geländehöhen übersteigen, die die Böschungsoberkante der H. vor Durchführung der Flurbereinigung hatte und nach Beseitigung der Deiche haben wird. Die nicht angehobene Fläche, deren Höhe zum Teil durch die Abtragung von Bodenmaterial abgesenkt werden soll, kann - und soll - nach Beseitigung der Deiche vorhabenbedingt schon bei Hochwasserereignissen mit Wasserständen ab HW 1 von aus der H. bzw. der M3. austretendem Wasser überschwemmt werden. Dadurch erlangt die durch die Geländeanhebung begrenzte Fläche entlang der H. und der M3. die Eigenschaft als lediglich eingeschränkt nutzbarer Rückhalteraum. Das beschränkt die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche tendenziell als nur noch extensiv zu nutzendes Grünland. Zugleich betroffen von der Beseitigung der Deiche sind einige wenige Einzelanlagen wie Hofstellen, zu deren Schutz vor Hochwasser allerdings individuell gestaltete Objektschutzmaßnahmen ergriffen werden sollen. Für die angehobenen Flächen und das dadurch abgeschirmte rückwärtige Gelände führt das Vorhaben dagegen angesichts der nach dem Vorstehenden technisch und funktional ungenügenden Beschaffenheit der Deiche zu einem besseren Hochwasserschutz. Hierdurch erlangen die betroffenen Flächen Bewirtschaftungsvorteile, zumal sie aufgrund ihrer Höhenlage nicht mehr oder nicht mehr so stark auf das Funktionieren der bislang praktizierten künstlichen Entwässerung angewiesen sein werden. Denn die Anhebung des Geländes ist ausgelegt auf Höhen, die bei dem aktuellen Bemessungshochwasser auftreten. Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung des Schutzes der gesondert geschützten Einzelobjekte zwischen der H. und der angehobenen Fläche. Nichts anderes gilt dann, wenn man annimmt, dass die vorhandenen Deichhöhen als solche streckenweise sogar unter Abzug des Freibordes nicht hinter den Wasserständen zurückbleiben, die bei einem derartigen Bemessungshochwasser auftreten. Wie bereits dargelegt, werden die Deiche ungeachtet von Fehlhöhen den Anforderungen an die Bewältigung eines Hochwassers HQ 100 nicht gerecht. Das Vorhaben ist für den Hochwasserfall durch eine Aufweitung des Abflussprofils der H. und der M5. gekennzeichnet. Das verbessert ohne weiteres nachvollziehbar die Möglichkeit des Wasserabflusses im freien Gefälle. Die hierzu auf der Grundlage hydraulischer Berechnungen prognostizierten Wasserstände in der H. , die unterschiedliche Wasserstände der H. und der M2. berücksichtigen und so die Vorflutfunktion der H. in den Mittelpunkt stellen, liegen bezogen auf Hochwasserstände HW 100 und HW 10 unter denjenigen, die sich unter den bislang gegebenen Rahmenbedingungen einstellen. Damit ist die Wahrscheinlichkeit von Wasserständen, die kritisch sind für das Eintreten von Überschwemmungen, auch bezogen auf die Zuflussgräben und die daran anliegenden Flächen, geringer anzusetzen als zuvor. Den Berechnungen zufolge wird im Bereich der Einmündung der M3. das HW 100 um 0,45 m und das HW 10 um 0,32 m niedriger ausfallen; im Bereich des vorhandenen Pumpwerks belaufen sich die Unterschiede auf 0,33 m beim HW 100 und 0,16 m beim HW 10. Konkrete Ansatzpunkte für Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Berechnungen und der darauf aufbauenden Prognose bestehen nicht. Davon sind die Flächen an der M3. und oberhalb ihrer Einmündung in die H. nicht ausgenommen. Die Berechnung der Wasserstände der H. bezieht die ihr von der M3. und den anderen Nebengewässern zufließenden Wassermengen ein. Die mit dem neuen Mündungsarm vorgesehene Aufteilung des Wasserabflusses der M3. auf zwei Teilarme ist nicht mit der Entstehung eines Abflusshindernisses verbunden. Die zur Aufteilung geplante teilweise Verfüllung des Altarms ist höhenmäßig bis zu Mittelwasserständen in der M3. begrenzt und wird bei höheren Wasserständen überströmt mit der Folge, dass dann Teilmengen des Wassers zusätzlich im Altarm abfließen. Die Verfüllung steuert so, in welchem der beiden Arme das Wasser abfließt. Die geplante Sohlhöhe des neuen Arms stimmt im Bereich der Aufteilung mit derjenigen des alten Arms überein und sinkt bis zur Mündung in die H. weiter ab. An der Mündung liegt die Sohlhöhe oberhalb derjenigen der H. . Dort wird der Wasserstand in der H. den vorliegenden Berechnungen zufolge, wie ausgeführt, bei Hochwasser niedriger ausfallen, als es gegenwärtig der Fall ist. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Ersetzung der Auffüllung durch ein offenes Kastenprofil würde zu einer Vergrößerung des Abflussprofils bei Wasserständen führen, bei denen es noch nicht zu einer Überströmung der Auffüllung kommt. Diese Situation ist nicht relevant für den Abfluss von Hochwasser. Oberhalb des Abzweigs des neuen Mündungsarms bleibt es an der M3. bei den vorhandenen Deichen. Ferner soll das dem Wasserabfluss in den Gräben und damit dem Abfluss des auf den anliegenden Flächen anfallenden Wassers dienende Pumpwerk nicht ersatzlos wegfallen, sondern unter Beibehaltung des zur Entwässerung des Gebiets eingerichteten Grabensystems - mit Ausnahme der Deichfußgräben - funktional ersetzt werden durch fünf dezentral beiderseits der H. angeordnete Pumpwerke, die an den sich ergebenden Geländekanten als Entwässerungstiefpunkte für jeweils eigenständige Einzugsgebiete ausgebildet werden. Die Einschaltpunkte der Pumpwerke sind zwar auf Höhen ausgelegt, die sich an Hochwasserständen orientieren. Sie liegen aber im Bereich von Wasserständen, die sich in der H. bei Hochwasserereignissen in der Größenordnung von überwiegend HW 2 einstellen, also bei Situationen mit hoher Wiederkehrwahrscheinlichkeit und nicht erst bei außergewöhnlich selten auftretenden Hochwasserständen. Ausgenommen hiervon ist allein das Pumpwerk Ost 2, das am HW 10 orientiert ist, jedoch lediglich ein kleineres Einzugsgebiet hat. Zudem liegen die Einschaltpunkte zwar oberhalb desjenigen des vorhandenen Pumpwerks, dessen Pumpbetrieb bei Wasserständen ab 70,90 m NN einsetzt. Die dadurch hervorgerufene Veränderung der künstlichen Entwässerung mittels Hebung des nicht im freien Gefälle abfließenden Wassers steigert aber nicht die Wahrscheinlichkeit, dass es vorhabenbedingt zu einem Rückstau von Wasser in einem Maße kommt, welches mit der Überschwemmung von Land außerhalb des hierfür geschaffenen Retentionsraums einhergeht. Eine Erhöhung von Hochwasserrisiken im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zeichnet sich unabhängig davon nicht ab, ob die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss übernommene Einschätzung in der "Wasserwirtschaftlichen Bearbeitung" des Ingenieur-Büros A. W. vom August 2013 zutrifft, der durch das Vorhaben gebotene Entwässerungskomfort in den verbliebenen Poldergebieten sei dem bestehenden Zustand vollständig gleichwertig. Das folgt zumindest daraus, dass der Beklagte die Beibehaltung des bisherigen Entwässerungskomforts durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Neufassung der Nebenbestimmung 1.2.14 zum Planfeststellungsbeschluss verlässlich abgesichert hat. Durch die Neufassung der Nebenbestimmung wird erreicht, dass die Einschaltpunkte, soweit die für sie in der "Wasserwirtschaftlichen Bearbeitung" und dem folgend im Planfeststellungsbeschluss angesetzten Höhen nicht dem technischen Erfordernis einer künstlichen Entwässerung zur Beibehaltung des bisherigen Entwässerungskomforts genügen, auf Höhen herabgesetzt werden, bei denen der Wasserabfluss im freien Gefälle nach den konkreten örtlichen Verhältnissen praktisch beeinträchtigt wird. Im Ergebnis wird auf diesem Weg effektiv Abhilfe bezogen auf im Planfeststellungsbeschluss zu hoch festgesetzte, dem bisherigen Entwässerungskomfort nicht genügende, Einschaltpunkte geschaffen. Das trifft auch zu für die direkt an der östlichen Seite der H. im Bereich der Einmündung der M3. liegende Fläche des Klägers zu 1., die tiefer liegt als der Einschaltpunkt des seiner Entwässerung dienenden Pumpwerks Ost 3. Diese Betroffenheit ist für den Hochwasserschutz des Gesamtgebiets zum einen nicht kennzeichnend und unterfällt zum anderen der Neufassung der Nebenbestimmung 1.2.14, mit der auch insoweit eine Beibehaltung des bisherigen Entwässerungskomforts gewährleistet wird. Einer Erhöhung von Hochwasserrisiken wird ferner dadurch begegnet, dass das Leistungsvermögen der Pumpwerke, das aus den Zuflüssen aus den Einzugsgebieten bei einem Hochwasser HQ 100 abgeleitet und ihnen angepasst ist, mit insgesamt ca. 5,3 m³/s dasjenige des vorhandenen Pumpwerks von 1,18 m³/s deutlich übersteigt. Auch bezogen auf die Entwässerung mittels künstlicher Hebung des Wassers gilt für die Flächen an der M3. und am C. nichts anderes. Die Pumpwerke sind insgesamt auf die Sicherstellung des Abflusses des Wassers aus den einzelnen Einzugsgebieten ausgelegt. Das Pumpwerk West 1, das für eine künstliche Entwässerung des über den "Krumme Bach" entwässerten Gebiets an der M3. und dem C. vorgesehen ist, wird von der Neufassung der Nebenbestimmung 1.2.14 zum Planfeststellungsbeschluss erfasst. Es liegen schließlich keine Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass die Entwässerungsverhältnisse, soweit sie nicht durch die niedrigeren Wasserstände in der H. und der M5. positiv beeinflusst werden und Flächen außerhalb der Einzugsgebiete der geplanten Pumpwerke betreffen, verschlechtert werden. Der Planfeststellungsbeschluss genügt dem Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG/VwVfG NRW). Die Kläger können, weil sie von dem Vorhaben lediglich mittelbar betroffen werden, eine ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen Belange beanspruchen. Mängel der Abwägung, die ihre Belange nicht berühren, sind nicht entscheidungserheblich. Dabei kommen die Rechtsfolgen von § 58 Abs. 4 FlurbG mangels Anwendbarkeit der Vorschrift auch in materieller Hinsicht nicht zum Tragen. Namentlich sind die Anforderungen, die in der Rechtsprechung unter spezifisch flurbereinigungsrechtlichem Blickwinkel für Gemeindesatzungen im Sinne von § 58 Abs. 4 FlurbG entwickelt worden sind, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, NVwZ-RR 2015, 867, und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209, nicht maßgebend. Dementsprechend entbehrt die aus dieser Vorschrift abgeleitete Erwägung der Kläger, sie hätten einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Ent- und Bewässerungssituation, der Grundlage. Angesichts des Abwägungsgebots gilt Entsprechendes für Ansprüche der Kläger aufgrund der mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte. Unter beiden Gesichtspunkten handelt es sich um Belange der Kläger, die in die Abwägung des Für und Wider des Vorhabens einzustellen waren und dabei abwägend überwunden werden konnten und, wie nachfolgend ausgeführt, beanstandungsfrei überwunden worden sind. Die Annahme des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss, der Kläger zu 1. sei mit einem Teil seiner im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen, ergibt keinen Abwägungsfehler. Die Kläger sind zwar mit keiner der von ihnen im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG/VwVfG NRW findet keine Anwendung. Er ist nach § 7 Abs. 4 UmwRG nicht anzuwenden in Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG. Der Planfeststellungsbeschluss ist eine solche Entscheidung. Er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, weil das Vorhaben UVP-pflichtig ist (Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG). § 7 Abs. 4 UmwRG, der durch Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingefügt worden ist, erfasst auch gerichtliche Verfahren gegen Zulassungsentscheidungen, die - wie hier - auf einem Verwaltungsverfahren beruhen, in dem das Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG/VwVfG NRW vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. Die Vorschrift trägt den europarechtlichen Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263, und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, a. a. O. Jedoch hat die Einordnung eines Teils der Einwendungen des Klägers zu 1. als verspätet nicht dazu geführt, dass der Beklagte sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht vollständig in die Abwägung einbezogen hat. Vielmehr hat der Beklagte sich im Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen ungeachtet ihres vermeintlichen Ausschlusses inhaltlich umfassend auseinandergesetzt. Der Planfeststellungsbeschluss wahrt ohne Abwägungsfehler das Interesse der Kläger an der Vermeidung der Überschwemmung ihrer Grundstücke bei Hochwasser und der Vernässung der Grundstücke durch zu hoch anstehendes unterirdisches Wasser. Der Beklagte hat sich bezogen auf den Wasserabfluss im vom Vorhaben betroffenen Gebiet außerhalb der geplanten Aue davon leiten lassen, der Entwässerungskomfort werde nicht verschlechtert. Darin ist die Zielsetzung enthalten, das Interesse der das Gebiet landwirtschaftlich nutzenden Betroffenen bzw. der Eigentümer der entsprechenden Flächen an der Beibehaltung der im Zuge der Flurbereinigung zugunsten der landwirtschaftlichen Bodennutzung ergriffenen Maßnahmen ohne sich in den Bewirtschaftungsmöglichkeiten niederschlagende Veränderungen zu wahren, und zugleich die Annahme, das Ziel werde umfassend eingehalten. Den Betroffenen soll die in der Flurbereinigung entstandene vorteilhafte Lage für die landwirtschaftliche Bodennutzung im Ergebnis, wenn auch mit geänderten Mitteln, weiter zugutekommen. Das schließt, wird das Ziel erreicht, nachteilige Folgen des Vorhabens in dieser Hinsicht aus. Durch den Planfeststellungsbeschluss wird die vorstehend genannte Leitlinie inhaltlich umgesetzt. Die Befürchtung der Kläger, die mit den Maßnahmen der Flurbereinigung bezweckte Abwehr der Lage ihrer Grundstücke in einem der Bewirtschaftung abträglichen "Wassersack" werde mit dem Vorhaben in Frage gestellt und aufgegeben, wird nicht durch insoweit aussagekräftige Umstände gestützt. Das Vorhaben führt nicht zu einer Verschlechterung des Schutzes der Grundstücke der Kläger vor Hochwasser. Bezogen auf die direkt östlich der H. gelegene Fläche des Klägers zu 1. bleibt der bisher in Gestalt des Deichs gegebene Hochwasserschutz bestehen. Die Anhebung des die Fläche nach Süden begrenzenden "B1. Schulwegs" verhindert, dass durch die Entfernung des Deichs südlich dieses Wegs eine Deichschutzlücke mit nachteiligen Folgen für den Kläger zu 1. entsteht. Hinsichtlich der Flächen der Kläger westlich der H. gilt nichts anderes. Die insoweit bedeutsamen Deiche entlang der M3. bleiben mit Ausnahme des Einmündungsbereichs der H. unverändert. Im Einmündungsbereich wird lediglich der Deich am südlichen Ufer der M3. , des geplanten Altarms, entfernt und, wie im übrigen Ausbaubereich, funktional durch die Anhebung des Geländes südlich des geplanten neuen Mündungsarms ersetzt. Durch die Anhebung und den neuen Mündungsarm wird das abflusswirksame Profil des Geländes für den Hochwasseranfall vergrößert mit der Folge eines niedrigeren Wasserstands auch in der M3. . Das führt entsprechend der Situation an der H. zu niedrigeren und damit schadloseren Hochwasserständen. Damit scheidet für die Flächen der Kläger auch eine Intensivierung von Hochwassergefahren wegen nachteiliger Veränderungen der Faktoren aus, die für einen Rückstau von Wasser der H. entscheidend sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Höhe der Sohle der H. und der M3. , durch die die Höhe des Wasserspiegels dieser Gewässer und damit die Vorflut für die Nebengewässer beeinflusst wird, wegen der mit dem Vorhaben bezweckten eigendynamischen Entwicklung und einer damit einhergehenden Verringerung der Fließgeschwindigkeit möglicherweise durch Sedimente angehoben wird. Die im Planfeststellungsbeschluss auf diesbezügliche Einwände hin vorgenommene Verweisung auf eine Sohlräumung im Rahmen der Gewässerunterhaltung schließt eine abflussrelevante Anhebung der Sohle zwar nicht von vornherein aus, weil die Gewässerunterhaltung unterschiedliche und zum Teil miteinander in Konflikt stehende Zielsetzungen zu berücksichtigen hat (§ 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WHG) und es entscheidend auf die tatsächliche Durchführung notwendiger Arbeiten ankommt. Das ändert aber nichts daran, dass der planfestgestellte Zustand der H. und der M3. mit einer Verbesserung des Hochwasserabflusses im freien Gefälle verbunden ist und die Gewässerunterhaltung den ordnungsgemäßen, also störungsfreien, Wasserabfluss zu sichern hat. Von einem pflichtwidrigen Versagen der Gewässerunterhaltung in dieser Hinsicht musste der Beklagte nicht ausgehen. Soweit der Hochwasserschutz der Grundstücke der Kläger nicht allein vom Abflussverhalten der M3. und der H. abhängt, sondern durch einen Rückstau von Wasser in den der Entwässerung dienenden Gräben beeinflusst wird, tritt ebenfalls keine Verschlechterung der Entwässerungssituation ein. Die nahe der Einmündung der M3. in die H. gelegenen Flächen sind weiterhin Teil des bei der Flurbereinigung wegen der Eindeichung entstandenen Poldergebiets, das bislang künstlich mittels tiefer Gräben und des zentral gelegenen Pumpwerks entwässert wird. Dabei nehmen die Gräben das Wasser von den anliegenden Flächen und den dort verlegten Drainagen auf und das Pumpwerk fördert das ihm mittels der Gräben zufließende Wasser in die H. . Der für die Flächen der Kläger schadlose Wasserabfluss mittels dieser Methode funktioniert aber auch nach Durchführung des Vorhabens. Die künstliche Entwässerung des östlich an der H. gelegenen Grundstücks des Klägers zu 1. soll durch das Pumpwerk Ost 3 mit einer Förderkapazität bewirkt werden, die oberhalb derjenigen des vorhandenen Pumpwerks liegt und den Zuflüssen bei einem Hochwasser HQ 100 angepasst ist. Zur künstlichen Entwässerung der westlich der H. gelegenen Grundstücke der Kläger, die zum Einzugsgebiet des "L. C1. " gehören, ist das Pumpwerk West 1 vorgesehen. Auch dessen Förderkapazität übersteigt bereits für sich genommen diejenige des vorhandenen, der Entwässerung des bisherigen gesamten Polders dienenden Pumpwerks und ist bemessen nach den Zuflüssen bei einem Hochwasser HQ 100. Die im Planfeststellungsbeschluss aus der "Wasserwirtschaftlichen Bearbeitung" übernommenen Einschaltpunkte liegen höhenmäßig annähernd in der Höhe des Wasserstandes der H. bei einem Hochwasser oberhalb HW 1 (Pumpwerk Ost 3) bzw. HW 2 (Pumpwerk West 1). Der Kritik der Kläger an den Einschaltpunkten hat der Beklagte durch die Neufassung der Nebenbestimmung 1.2.14 zum Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen. Die neue Fassung der Nebenbestimmung sichert, wie ausgeführt, verlässlich ab, dass die Einschaltpunkte auf einer Höhe liegen, bei der es nach den realen Gegebenheiten in der Örtlichkeit wegen Beeinträchtigung des Wasserabflusses im freien Gefälle erforderlich wird, die beabsichtigte Beibehaltung des Entwässerungskomforts durch künstliche Hebung des Wassers zu bewirken. Für den Fall, dass sich die nunmehr ins Auge gefassten Einschaltpunkte als nicht geeignet erweisen, die vom Beklagten - und den Klägern - erstrebte unbeeinträchtigte Vorflut herbeizuführen, ist zugunsten der Kläger die entsprechende Anpassung der Einschaltpunkte und der hierbei anzulegende Maßstab der ordnungsgemäßen Vorflut verbindlich vorgegeben. Das Vorhaben führt auch nicht zu einer zunehmenden Vernässung der Grundstücke der Kläger durch zu hoch anstehendes unterirdisches Wasser. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass auf den Flächen der Kläger bis zur Geländeoberkante oder unterhalb derselben, gemessen an den landwirtschaftlichen Anforderungen an die Bodenfeuchte bei der von den Klägern gewünschten und tatsächlich stattfindenden Nutzung als Ackerland, Wasser in zu großer Menge und/oder zu großer Höhe ansteht. Die bei der Flurbereinigung ins Werk gesetzte künstliche Entwässerung des Poldergebiets zielt zwar nicht allein auf eine Verhinderung von Überschwemmungen des Geländes, sondern auch auf die Herbeiführung von für die landwirtschaftliche Nutzung des Gebiets günstigen Grundwasserständen. Behoben werden sollten die seinerzeit durch Überschwemmungen und zu hohe Grundwasserstände verursachten Schäden für die Landwirtschaft. Das Pumpwerk und die Gräben haben die Vorflut für die ohne weitere Vorkehrungen zu den Gräben entwässernden Flächen und für die im Gebiet verlegten Drainagen geschaffen bzw. verbessert, die dazu dienen, die für eine ertragreiche landwirtschaftliche Nutzung zu hohen unterirdischen Wasserstände auf ein günstiges Maß abzusenken und überschüssige Nässe abzuführen. Nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Kläger hat die künstliche Entwässerung die Nutzung des Gebiets zum Ackerbau ermöglicht bzw. gesteigert und werden durch oberflächennahe unterirdische Wasserstände und/oder stauende Nässe die Voraussetzungen für den Ackerbau beeinträchtigt bis hin zur Unmöglichkeit dieser Art der Nutzung. Die Nebenbestimmung 1.2.14 zum Planfeststellungsbeschluss sichert aber in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch den Abfluss des unterirdischen Wassers bis auf Wasserstände ab, die den bisherigen Verhältnissen entsprechen. Die geplanten Pumpwerke fördern das ihnen über die Gräben zufließende Wasser in Orientierung an Wasserständen, bei denen die freie Vorflut nicht mehr gegeben ist. Dabei ist unerheblich, ob die Vorflutstörung auf Hochwasserereignisse zurückgeht oder nicht. Der Beklagte hat die Erhaltung des Stauwehrs in der H. abwägungsfehlerfrei abgelehnt. Er hat sich insofern davon leiten lassen, der Betrieb des Stauwehrs sei zur Grundwasserregulierung nicht erforderlich. Hierzu hat er neben dem Zweck, der dem Stauwehr im Flurbereinigungsplan beigelegt worden ist, die von den Maßnahmen zum Hochwasserschutz ausgehenden Vorteile und die Erkenntnisse zu den Auswirkungen eines Staus in Abhängigkeit von dessen Dauer berücksichtigt. Dadurch hat er das Interesse an einem Aufstau der H. zur Vermeidung eines für die landwirtschaftliche Nutzung anliegender Flächen nachteiligen Austrocknens nicht zum Nachteil der Kläger verkannt oder fehlerhaft bewertet. Die Einschätzung des Beklagten zur mangelnden Erforderlichkeit einer Regulierung des Grundwassers durch das Stauwehr wird dadurch gestützt, dass die Vorkehrungen, die nach dem Flurbereinigungsplan zur Entwässerung des Geländes ergriffen worden sind, durch das Vorhaben in ihren Auswirkungen auf die natürlichen Wasserverhältnisse abgemildert werden. Damit verringert sich das Gewicht derjenigen Gründe, die im Flurbereinigungsverfahren Anlass zur Einrichtung des Stauwehrs gegeben haben. Im Kulturtechnischen Entwurf zur Flurbereinigung ist die Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der "Wintertrockenlegung" und dem "Wasservorrat für den Sommer" bzw. der "Wasserzufuhr im Sommer" beschrieben und zur Lösung des insoweit bestehenden Konflikts die Wahl eines Mittelwegs befürwortet worden. In Konkretisierung der allgemein gehaltenen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Möglichkeit einer "Anfeuchtung" der landwirtschaftlichen Flächen in Abhängigkeit von der Bodenart und Höhenlage ist das Stauwehr als Sommerstau konzipiert worden, um einem wegen der zum Hochwasserschutz vorgenommenen Vertiefung des Flussbetts zu erwartenden unerwünschten Abfluss des verfügbaren Wassers und der Senkung des Grundwassers entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit hierauf gerichteter Maßnahmen wird dadurch herabgesetzt, dass die vorhabenbedingte Herstellung des Retentionsraums durch die Beseitigung der Deiche und die Ersetzung des zentralen Pumpwerks durch die dezentral angeordneten Pumpwerke prognostisch dazu führt, dass eine größere Menge an Wasser länger in der Fläche bleibt. Die Einschaltpunkte der geplanten Pumpwerke sind, wie dargelegt, am Erfordernis der Vorflut ausgerichtet, gehen darüber aber auch nicht hinaus. Das Wasser kann den Pumpwerken wegen der für das jeweilige Einzugsgebiet gewählten Standorte über kurze Entfernungen zufließen. Dabei kann die Höhe der Gräben über derjenigen liegen, die wegen des zentralen Pumpwerks tief eingeschnitten sind und deshalb potentiell auch entwässernd wirken. Namentlich sollen die Deichfußgräben, die nach im Jahr 2008 hinsichtlich der praktischen Auswirkungen eines Staus durchgeführten Untersuchungen in erheblichem Maße dazu beigetragen haben, dass es zur Förderung von Grundwasser durch das Pumpwerk gekommen ist, an den Abschnitten der H. entfallen, an denen die Deiche beseitigt werden. Tatsächlich spürbare positive Auswirkungen des Stauwehrs auf die für die Pflanzenverfügbarkeit von Wasser wesentliche Bodenfeuchte von Flächen der Kläger sind erheblich zweifelhaft. Insoweit gibt nicht den Ausschlag, unter welchen technischen Bedingungen mit Rücksicht auf die Stabilität der Deiche und über welche Zeiträume das Wasser der H. so gestaut werden kann, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch aus der H. versickerndes Wasser vorteilhaft beeinflusst wird. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Verpflichtung zum Betrieb des Stauwehrs weder im Flurbereinigungsverfahren noch anderweitig begründet worden ist, umso weniger eine Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Stauziele über konkrete Zeiträume, und das Stauwehr inzwischen seit mehreren Jahren nicht mehr betrieben wird. Namentlich der Flurbereinigungsplan enthält keine Aussage, die als Verpflichtung zum Aufstau der H. mittels des Stauwehrs verstanden werden könnte, erst recht keine Aussage, die auf die Verpflichtung zu einer bestimmten Stauhöhe und/oder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einer bestimmten Dauer des Staus hindeuten könnte. Angegeben sind im Flurbereinigungsplan lediglich die Funktion als Sommerstau und der höchstzulässige Staupegel. Dem so umschriebenen Rahmen für das Ausüben des Staus wie auch den weiteren Erläuterungen im Kulturtechnischen Entwurf zur Flurbereinigung und den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans lassen sich keine fassbaren Vorgaben zur Konkretisierung der Anforderungen an die Bedienung des Stauwehrs entnehmen. Auf solche lassen auch der potentielle Nutzen eines Staus für die landwirtschaftliche Bodennutzung und die Einbindung der Errichtung des Stauwehrs in die Gesamtmaßnahmen der Flurbereinigung nicht schließen. Mehr als eine hinsichtlich ihrer Realisierung durch nichts Konkretes gesicherte Chance auf einen Stau in für sie günstiger Höhe bestand für die Kläger danach zu keinem Zeitpunkt. Die Maßnahmen zum Erreichen des Zwecks des Stauwehrs sind im Flurbereinigungsplan nicht festgelegt worden. Die mögliche Stauwirkung wird ausschließlich durch den höchstzulässigen Staupegel am Stauwehr präzisiert. Sie hängt ab vom Absenken der beweglichen Schütze, also dem Schließen des Abflussprofils der H. , und der Dauer dieses Zustands. Dadurch ergibt sich ein erheblicher Handlungsspielraum für den Betrieb des Stauwehrs. Die Konkretisierung der Einzelheiten der Bedienung des Stauwehrs sind durch Nachtrag VII zum Flurbereinigungsplan unter Änderung vorangegangener Festsetzungen der einvernehmlichen Regelung zwischen dem seinerzeitigen - inzwischen untergegangenen - Unterhaltungsverband und dem Wasserwirtschaftsamt, hilfsweise der Entscheidung der Wasserbehörde, vorbehalten worden. Das bietet Raum für die Einbeziehung von für die Unterhaltung der H. wesentlichen Gesichtspunkten, ohne diese hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Staus zu konkretisieren. Umso weniger wird vorgegeben, den Stau in vorrangiger Ausrichtung an seinem Nutzen für landwirtschaftliche Flächen zu betreiben und dabei ökologische Aspekte vor allem der Durchgängigkeit der H. entgegen den von der Wasserbehörde zu wahrenden Belangen der Bewirtschaftung als weniger bedeutend oder nachrangig einzuordnen. Gleichzeitig ist mit dem Nachtrag VII die Zweckbestimmung des Stauwehrs zur Hebung des Grundwasserstandes im oberen H1. , die ihm durch den Nachtrag V als Folge der Einfügung von § 5 Abs. 16 des Flurbereinigungsplans beigelegt worden war, wieder fallengelassen worden. Die mit dem Nachtrag VII eingeführte Bezeichnung des Stauwehrs als "Kulturstauanlage" lässt darauf schließen, dass es der Landeskultur im Sinne der Verbesserung der Bedingungen für die landwirtschaftliche Bodennutzung dient, enthält aber keine weitergehende Vorgabe für seinen Betrieb. Die Bezeichnung steht vor dem Hintergrund einer dem Nachtrag VII vorangegangenen Behördenbesprechung vom 27. Februar 1973 zur Klärung der Unterhaltung unter anderem des Stauwehrs ersichtlich im Zusammenhang mit Überlegungen, die Auswirkungen des Stauwehrs dem Ausbau der H. zuzurechnen und dadurch Einfluss auf das Erfordernis der Erteilung eines auf die Benutzung der H. bezogenen Staurechts oder einer entsprechenden Befugnis zu nehmen (§ 3 Abs. 3 WHG a. F., nunmehr § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG n. F.). Im Einklang hiermit steht, dass die durch den Nachtrag V mit § 5 Abs. 16 des Flurbereinigungsplans erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Anstauen der H. als Folge der Aufhebung dieser Regelung durch den Nachtrag VII erloschen ist. Die als Rechtsnachfolgerin des im Flurbereinigungsverfahren mit dem Bedienen des Stauwehrs betrauten Unterhaltungsverbands tätige Stadt M1. geht vom Fehlen jeder Berechtigung zum Absenken der Schütze aus. Diese Auffassung stimmt damit überein, dass das Anstauen der H. nicht zur Verwirklichung ihrer Eindeichung und ihrer sonstigen Umgestaltung zur Verbesserung des Wasserabflusses beiträgt, sondern dem hiervon zu unterscheidenden Zweck des "Sommerstaus" nach durchgeführtem Ausbau der H. dient. Das hindert insgesamt eine jenseits theoretischer Erwägungen liegende fundierte Gegenüberstellung und Bilanzierung der sich mit und ohne das Stauwehr einstellenden Wasserstände in der H. , den Nebengewässern und dem Boden hiervon beeinflusster Flächen. Die vom Beklagten insoweit herangezogenen Untersuchungen geben in der Art einer Momentaufnahme Aufschluss über die sich bei einem praktizierten Stau unter den jeweiligen Rahmenbedingungen etwa der Trockenheit und der wechselnden Wasserstände einstellenden Verhältnisse. Die mit dem Zustand der Deiche technisch gerade noch ohne unvertretbare Risiken zu vereinbarende Höhe und Dauer eines Staus in Trockenzeiten führt ebenso wenig weiter wie Erwägungen zum möglichen und für die Bodenbewirtschaftung günstigen Zeitpunkt eines Staus. Die Kläger benennen denn auch keine konkreten Unterschiede hinsichtlich der für die landwirtschaftliche Nutzung relevanten Bodenfeuchtigkeit ihrer Flächen im Fall einerseits des Aufstaus der H. und andererseits des vollständigen bzw. teilweisen Offenhaltens der Schütze. Unwidersprochen sind die Schütze schon seit mehreren Jahren nicht mehr abgesenkt worden, sodass durch die Einstellung der vorangegangenen Staupraxis hervorgerufene Veränderungen hinsichtlich der Bodenfeuchte und der damit verbundenen Folgen für die Bodenfruchtbarkeit auffallen konnten, wenn sie denn eingetreten sind bzw. wären. Das bei der Bedienung des Stauwehrs zu berücksichtigende Kriterium der Durchgängigkeit setzt dem Stauen notwendig Grenzen, auch wenn es eine gewisse Bandbreite hinsichtlich des Schließens der Schütze und der Dauer dieses Zustands eröffnet. Die zwischen den Beteiligte erörterte anhaltende und überaus starke Trockenheit im Jahr 2018 bietet allenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Stau unter solchen Umständen, sofern die H. dann überhaupt noch Wasser führt, für die Feuchtigkeit von in ihrem Einwirkungsbereich unter Einbeziehung der Stauwirkung liegenden Flächen nützlich sein kann. Die Einbeziehung der Ausgestaltung des Hochwasserschutzes in die Erwägungen des Beklagten zur Beseitigung des Stauwehrs ist fehlerfrei. Sie steht im Einklang damit, dass das Vorhaben ausweislich des in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommenen Vergleichs der erwogenen Varianten auf dem Gedanken eines Kompromisses zwischen den Erfordernissen eines Hochwasserschutzes unter Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele auf der einen Seite und den Interessen an einer ertragsorientierten landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Einwirkungsbereich bzw. Einzugsgebiet der H. auf der anderen Seite beruht. Der Hochwasserschutz der von der Geländeanhebung betroffenen Flächen wird, wie ausgeführt, bis zum Maß eines HQ 100 gesteigert. Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der diesen Flächen bis zu den derzeitigen Deichfußgräben vorgelagerten Flächen wird nach Maßgabe der freien Abflussverhältnisse in der H. und M3. sowie der Wasserförderung der Pumpwerke beibehalten. Die Beibehaltung des Stauwehrs ist zudem als ein Auswahlkriterium bei der Gegenüberstellung und Bewertung der Varianten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes berücksichtigt worden. Das ist ausdrücklich zwar nur bei den Varianten einer Sanierung der Deiche oder der Aufweitung des Deichprofils geschehen. Bei den anderen Varianten scheidet das Stauwehr aber praktisch von vornherein deshalb aus, weil seine Funktion durch eine seitliche Begrenzung des Abflussprofils der H. bedingt ist. Werden, wie vorgesehen, die Deiche oberhalb des Stauwehrs beseitigt, fällt der mit dem Stau zu nutzende Stauraum weg und kommt es je nach Wassermenge und Wasserstand zu einer dem Vorhaben widersprechenden Überschwemmung der Aue. Die Hintanstellung der deichbezogenen Varianten lässt hinsichtlich des Stauwehrs keine Fehleinschätzung erkennen. Die Auswahl unter den eingestellten Varianten beruht auf mehreren, jeweils für sich gewichteten Kriterien. Den ökologischen Belangen, die dabei zugunsten der mit dem Vorhaben verfolgten modifizierten Variante 5 einbezogen worden sind, ist keine unangemessen hohe Bedeutung beigelegt worden. Zu den zwingenden Voraussetzungen für die Zulassung eines Gewässerausbaus gehört das Verbesserungsgebot nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG. Das Verbesserungsgebot schließt die Heranziehung hydromorphologischer Qualitätskomponenten ein (§ 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV i. V. m. Anlage 3 Nr. 2), zu denen unter anderem das Merkmal der Durchgängigkeit zählt (Anlage 3 Nr. 2, Anlage 4 Tabelle 2 OGewV). Für die Verwirklichung des Verbesserungsgebots ist das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG von zentraler Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1. Der hierzu erstellte Umsetzungsfahrplan für die H. im vom Vorhaben betroffenen Abschnitt sieht den Rückbau des Stauwehrs vor. Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Aussage des Umsetzungsfahrplans wecken könnten, liegen nicht vor. Die Mitwirkung des Beklagten an seiner Erarbeitung ist insoweit unergiebig. Ebenso wenig hindert sie den Beklagten, die ihm zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über den Planfeststellungsantrag des Beigeladenen wahrzunehmen. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Variante einer Beschränkung des Vorhabens auf einen bis zum Stauwehr reichenden Abschnitt der H. ist im Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert erwogen worden. Zur Befassung mit einer solchen Verkleinerung des Ausbaus auf etwa die Hälfte des den Gegenstand des Vorhabens bildenden Abschnitts der H. bestand für den Beklagten aber auch keine Veranlassung. Der Vorschlag lässt grundlegende Eckpunkte des Vorhabens außer Acht. Faktisch beinhaltet er, das Vorhaben bezogen auf die Strecke des Ausbaus zu halbieren. Das stellt sich der Sache nach als wesentlich anderes Vorhaben dar, dessen Konzeption einseitig durch das Interesse an der Realisierung der im Planfeststellungsverfahren erwogenen sowie verworfenen "Nullvariante" bestimmt wird und das Interesse an der Realisierung der mit dem Vorhaben bezweckten wasserwirtschaftlichen Veränderungen weitgehend ausblendet. Es deutet nichts darauf hin, dass die in Rede stehende Begrenzung des Ausbauvorhabens im Verwaltungsverfahren oder vor dessen Einleitung ernsthaft in Betracht gezogen worden ist. Ausgangspunkt für die planerische Konkretisierung des Vorhabens war die in der Vereinbarung vom Juni 2003 zwischen mehreren Trägern öffentlicher Belange und Anliegern zum Hochwasserschutz verabredete Umsetzung der Variante 5. Die Modifizierung der Variante 5 durch die Ausklammerung der östlich an der H. liegenden Fläche des Klägers zu 1. aus dem geplanten Retentionsraum hat für diesen Bereich gesonderte Vorkehrungen zum Hochwasserschutz notwendig gemacht, die den ökologischen Gesichtspunkten des Vorhabens zuwiderlaufen. Mit der von den Klägern vorgeschlagenen Variante würde für noch erheblich größere Flächen die Fortdauer der verbesserungswürdigen Hochwasserverhältnisse und des insoweit bestehenden Handlungsbedarfs in Kauf genommen. Das widerspricht den Grundgedanken des Vorhabens. Auch die Zugehörigkeit des Stauwehrs zu den im Zuge der Flurbereinigung erstellten Anlagen ergibt keinen Abwägungsfehler hinsichtlich des Erhaltungsinteresses der Kläger. Der Beklagte hat nicht übergangen, dass die Teilnehmer an der Flurbereinigung den für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderlichen Grund und Boden nach § 2 Abs. 6 des Flurbereinigungsplans durch Abgabe von Land aufbringen mussten und aufgebracht haben. Er hat die Landabgabe als Vorleistung der Landwirte gewürdigt und angenommen, das Vorhaben sei ihnen zuzumuten, weil der Entwässerungskomfort für sie nicht verschlechtert werde. Das ist bezogen auf die das Stauwehr betreffenden Belange der Kläger nicht zu beanstanden. Gerechtfertigt wird der Landabzug im Flurbereinigungsverfahren durch die Vorteile, die die Teilnehmer an der Flurbereinigung durch die hierauf zu errichtenden Anlagen erhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, a. a. O., und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, a. a. O. Der innere Zusammenhang zwischen Landabzug und Vorteilen der Flurbereinigung vermittelt den Teilnehmern aber selbst im Anwendungsbereich von § 58 Abs. 4 FlurbG keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Anlagen. Das Bestandsinteresse ist in einem solchen Fall vielmehr mit den für die Änderung des Flurbereinigungsplans sprechenden Belangen abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, a. a. O., und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, a. a. O. In einem fachplanerischen Planfeststellungsverfahren, das auf den Ergebnissen eines Flurbereinigungsverfahrens aufbaut, gelten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen zum Schutz der Belange der Teilnehmer. Denn der Flurbereinigungsplan, dessen Festsetzungen die Interessenlage der Teilnehmer zu wahren haben, bleibt unverändert und die für die Planfeststellung abwägungserheblichen Belange sind nicht mit denjenigen identisch, die dem Flurbereinigungsplan zugrunde liegen, sondern ergeben sich aus der Betroffenheit durch das jeweilige Vorhaben. Der durch den Flurbereinigungsplan vorgenommene Interessenausgleich wird, was das Stauwehr angeht, durch das Vorhaben auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verkannt oder vernachlässigt. Geprägt ist der Interessenausgleich durch die zusätzliche Landabgabe für Grundstücke im Einzugsgebiet der H. und im Poldergebiet (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b und c des Flurbereinigungsplans), die war für den Ausbau und die Eindeichung der H. und der M3. sowie für die Schaffung des Poldergebiets notwendig war (§ 2 Abs. 6 Satz 3 des Flurbereinigungsplans). Gekennzeichnet ist das Poldergebiet dadurch, dass es künstlich entwässert werden muss. Hierzu dienen die Gräben und das Pumpwerk, während mit dem Stauwehr, wie ausgeführt, auf die Auswirkungen des geringen Sommerabflusses der H. und der Absenkung des Wasserstandes durch die zum Hochwasserschutz vorgenommenen Maßnahmen reagiert werden soll. Dem entspricht es, dass der Beklagte der Beseitigung des Stauwehrs mit Blick auf die beabsichtigten Veränderungen hinsichtlich der Entwässerung des Gebiets und der nach dem Vorstehenden gegebenen Unwägbarkeiten hinsichtlich des Eintretens tatsächlich spürbarer Vorteile eines Staus für die landwirtschaftliche Nutzung den Vorzug gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.