Beschluss
2 B 6/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen angeblicher Divergenz ist zulässig, aber unbegründet.
• Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens wirkt sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus.
• Eine in einer Einzelfallentscheidung getroffene Feststellung, dass das Vertrauensverhältnis in jenem Einzelfall trotz Weiterbeschäftigung nicht völlig zerstört war, begründet keinen allgemeinen Rechtssatz, dem gegenüber eine abweichende Berufungsentscheidung als divergierend anzusehen wäre.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigung nach Dienstvergehen begründet nicht generell Milderungsgrund • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen angeblicher Divergenz ist zulässig, aber unbegründet. • Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens wirkt sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus. • Eine in einer Einzelfallentscheidung getroffene Feststellung, dass das Vertrauensverhältnis in jenem Einzelfall trotz Weiterbeschäftigung nicht völlig zerstört war, begründet keinen allgemeinen Rechtssatz, dem gegenüber eine abweichende Berufungsentscheidung als divergierend anzusehen wäre. Der Beklagte ist Technischer Amtsinspektor in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Klägerin. Gegen ihn wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zunächst ausgesetzt, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren lief; das Amtsgericht verurteilte ihn 2012 wegen Untreue und Bestechlichkeit zur Freiheitsstrafe auf Bewährung. Dem Vorwurf zufolge nahm er seit 2007 wiederholt private Vorteile von einem Auftragnehmer an und bescheinigte diesem Leistungen, die nicht erbracht wurden. Die Dienstherrin versetzte ihn mehrfach und hob ihn 2015 vorläufig des Dienstes. In dem Disziplinarverfahren wurde er vom Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, er habe schuldhaft Dienstpflichten verletzt und das Vertrauen zerstört. Der Beklagte rügte divergierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Auswirkung der Weiterbeschäftigung auf die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme. • Zulässigkeit: Die auf Divergenz gestützte Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zulässig, trifft aber nicht zu. • Begriff der Divergenz: Divergenz liegt vor, wenn eine Vorinstanz einen konkreten, die Entscheidung tragenden allgemeinen Rechtssatz aufstellt, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, ebenso bestimmten Rechtssatz widerspricht. • Keine widersprechende Rechtsauffassung: Die Berufungsentscheidung enthält keinen solchen allgemeinen Rechtssatz, der dem in der vom Beklagten angeführten BVerwG-Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz widerspricht. • Weiterbeschäftigung als Grund: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht als mildernder Umstand zu werten ist; die Dienstherrin kann aus Gründen entscheiden, die für die gerichtliche Maßbestimmung ohne Belang sind. • Einzelfallcharakter früherer Entscheidung: Die vom Beklagten angeführte frühere BVerwG-Entscheidung zeigte nur für den konkreten Einzelfall ein Fortbestehen von Restvertrauen trotz Weiterbeschäftigung; daraus lässt sich kein allgemeingültiger Rechtssatz ableiten. • Abweichender Sachverhalt: Selbst unter Annahme, die frühere Entscheidung sei allgemein auszulegen, weicht das Berufungsgericht nicht ab, weil der konkrete Sachverhalt anders gelagert ist: Der Beklagte wurde in eine andere Stelle versetzt und arbeitete dort unter der Verantwortung eines Sachbereichsleiters, sodass andere Umstände zu berücksichtigen waren. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Kosten trägt der Beschwerdeführer kraft §§ 154 Abs. 2 VwGO, 77 Abs. 1 BDG; kein Streitwert für das Beschwerdeverfahren erforderlich. Die Beschwerde ist unbegründet und damit zurückgewiesen. Es liegt keine Divergenz zu der vom Beklagten benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, weil die Berufungsentscheidung keinen entgegenstehenden allgemeinen Rechtssatz aufstellt und die vom Beklagten angeführte frühere Entscheidung nur eine einzelfallbezogene Bewertung enthält. Die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung keine allgemeine Milderungswirkung; darüber hinaus war der konkrete Sachverhalt anders gelagert, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme bestätigt bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.