Beschluss
12 K 392/23 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1028.12K392.23V.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Y... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Y... wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Klageverfahren, mit dem die Klägerin die Erteilung eines Visums zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst begehrt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Die Klage ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar vom 5. Oktober 2023, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung des Visums abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das begehrte Visum ist § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 der Beschäftigungsverordnung – BeschV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2022 – OVG 3 M 35/22 –). Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Beschäftigungsverordnung sieht in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 vor, dass ein Ausländer für die Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst zugelassen werden kann. Der Bundesfreiwilligendienst als im Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelter Freiwilligendienst erfüllt diese Voraussetzung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2021 – VG 29 K 184/20 V – juris Rn. 20). Beanstandungsfrei macht die Beklagte Zweifel an der Plausibilität des beabsichtigten Reisezwecks geltend. Denn der Bundesfreiwilligendienst dient dazu, dass jüngere Freiwillige soziale Kompetenzen und vorberufliche Erfahrungen erwerben bzw. vertiefen und das ältere Freiwillige ihre Lebens- und Berufserfahrung einbringen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes, BR-Drucks. 849/10 S. 23). Die 29-jährige Klägerin ist eigenen Angaben nach bereits seit drei Jahren als Kinderbetreuerin in einer Schule in Gambia tätig. Inwieweit der angestrebte Bundesfreiwilligendienst in dem diakonischen Unternehmen U... ihre Kompetenzen im Hinblick auf ihre Tätigkeit in Gambia erweitert oder sie dort Kompetenzen erwirbt für eine im Anschluss andere Tätigkeit in Gambia, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes mit Menschen mit Behinderung arbeiten, wobei ausweislich der vorgelegten Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes davon auszugehen ist, dass sie mit Erwachsenen arbeiten wird, da sie im Bereich „Behindertenhilfe, Neuland Werkstätten“ eingesetzt werden soll. In welchem Zusammenhang diese Tätigkeit mit ihrer derzeitigen Tätigkeit in Gambia zu tun hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Erst auf Einwand der Beklagten im Klageverfahren, dass die Klägerin nicht verdeutlicht habe, inwieweit ihr der durch die Tätigkeit in der Behindertenhilfe erlangte Kompetenzerwerb bei ihrer späteren beruflichen Tätigkeit im Heimatland zugutekomme, erwiderte die Klägerin unsubstantiiert, dass die Erfahrung Umgang mit Menschen mit Behinderungen in Gambia fehle und sie diese Erfahrung einbringen könne. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums steht insbesondere entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass soweit – wie hier – kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. In diesem Zusammenhang ist bei zweckgebundenen und befristeten Aufenthaltstiteln u.a. die Rückkehrbereitschaft eines Ausländers in den Blick zu nehmen. Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urteile vom 17. August 2018 – 2 K 39.18 V – juris Rn. 15 und vom 6. Oktober 2021 – 29 K 184/20 V – juris Rn. 25 f.; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 3L 25/23 – juris Rn. 34). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin beabsichtigt, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Die Verwurzelung im Heimatland ist nicht ausgeprägt. Die Klägerin ist ledig und kinderlos. Auch ihre berufliche Bindung ist nicht ausgeprägt. Ihren Angaben nach hat sie zunächst ein einjähriges Trainingsprogramm als Kosmetikerin und Friseurin absolviert und im Anschluss die Tätigkeit als „Nanny“ in einer Schule aufgenommen. Diese Tätigkeit übt sie offenbar ohne Ausbildung aus. Im Klageverfahren hat sie darüber hinaus ihr Interesse an einem über die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes hinausgehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt. Denn sie hat vorgetragen, dass die Möglichkeit bestünde, bei dem diakonischen Unternehmen, bei dem sie den Bundesfreiwilligendienst absolvieren wolle und welches „händeringend nach Kräften zur Unterstützung“ suche, „in jedem Fall“ eine Ausbildung zu beginnen“. Darüber hinaus wolle das Unternehmen ihr einen Sprachkurs ermöglichen, der mit dem Niveau B1 abgeschlossen werden solle. Hier weist die Beklagte darauf hin, dass Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 regelmäßig für die Aufnahme einer Ausbildung im Pflegebereich verlangt werden. Danach stellt sich die Annahme der Beklagten als zutreffend dar, dass der Freiwilligendienst nicht das vorrangige Ziel der Klägerin ist, sondern lediglich eine Art Vorbereitungsjahr für eine sich anschließende Ausbildung.